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"subject": "Ihre Anfrage nach dem IFG - Baukindergeld KfW 424 [#308518]",
"content": "Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\r\nZI5 - 13002/Anträge 2024#038\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\nauf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 9. Mai 2024 erteile ich zu Ihren Fragen 1) und 2) nachstehende Auskunft:\r\n\r\nZu Frage 1) Die Finanzmittel des Bundeshaushalts sind der Jährlichkeit unterworfen, Art. 110 Abs. 2 GG, § 45 BHO. Mithin können nicht in Anspruch genommene Fördermittel einzelner Haushaltsjahre nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auf Folgejahre \t übertragen werden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem BMWSB.\r\n\r\nZu Frage 2) Die Soll- und Ist- Zahlen für das Jahr 2022 können Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen abrufen https://www.bundeshaushalt.de/DE/Bundeshaushalt-digital/bundeshaushalt-digital.html\r\n Nicht ausgekehrt wurden laut Jahresabschluss 268.865.224,88 €.\r\n \r\nZu Frage 3) teilte das Referat der Bürgerkommunikation Folgendes mit:\r\n\r\n Die Schilderungen zu Ihren Erfahrungen im Wahlengagement machen uns betroffen. Es zeichnet sich leider zunehmend ein Bild, dass Unzufriedenheit ausgerechnet an den Personen festgemacht wird, die sich engagiert für Bürgerinteressen und das gesellschaftliche Gemeinwohl und für die \t \t \t demokratische Gesellschaft einsetzen. Einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Baukindergeld sehen wir allerdings nicht, wenngleich wir Ihr Anliegen nachvollziehen können, dass es immer Einzelfälle gibt, die persönlich betroffen sind und sich in ihrem Unmut darauf beziehen.\r\n\r\n Leider können wir Ihrem Wunsch nicht entsprechen, dass Baukindergeld in speziellen Fällen nachträglich zu gewähren.\r\n Die Gewährung von Baukindergeld stand bereits bei Beginn der Förderung in 2018 stets unter der Voraussetzung, dass ausreichend Fördermittel in den betreffenden Haushaltsjahren zur Verfügung stehen. \r\n\r\n Die Nachfrage nach dem Baukindergeld war jedoch in den vergangenen Jahren sehr hoch, sodass eine Antragstellung nur noch bis Ende 2022 möglich war. Entsprechende Fördermittel stehen im Bundeshaushalt nicht mehr zur Verfügung. Eine Verlängerung der Gewährung für das Baukindergeld ist daher \t leider ausgeschlossen. Einzel-, Härte- und Sonderfälle wurden im BMWSB gemeinsam mit der KfW immer auf der Basis der Förderbedingungen geprüft und entschieden. Darin sehen wir unsere Fürsorge für Bürgerinnen und Bürger - auch aus Gerechtigkeitsgründen - gegenüber allen Antragsstellenden \tgewahrt.\r\n\r\n Eine Fortführung der bisherigen Baukindergeldförderung ist aufgrund der anderweitigen Zweckbindung der künftigen Fördermittel nicht möglich. So ist bspw. aktuell das noch nicht begonnene Wohneigentum im Neubau mit hohen energetischen Standards zu errichten. Damit wird künftig neben der \tWohneigentumsförderung zugleich ein dringend erforderlicher Beitrag zur Erreichung der nationalen und supranationalen Klimaschutzziele im Gebäudesektor geleistet. Die aktuelle Wohneigentumsförderung im Neubau (=WEF) läuft und wird gut angenommen; ein neues Wohneigentumsförderung im \tBestand (= Jung kauft alt) ist für 2024 vorgesehen und ist ebenfalls mit einer energetischen Sanierungsauflage versehen.\r\n\r\n Wir bedauern, Ihnen aufgrund der geschilderten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, auf die kein Rechtsanspruch besteht, leider keine positive Mitteilung machen zu können. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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