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"subject": "Re: Änderung Bebauungsplan Nr. 60 [#306948]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\n\ngem. dem §2 Abs. 4 AIG besteht bei laufenden Verfahren ein\nAkteneinsichtsrecht nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts. Das sind\nin diesem Fall die Bestimmungen des BauGB. Die Öffentlichkeit wurde an den\naktuellen Entwürfen des Bebauungsplan 60 und der 6. Änderung des\nFlächennutzungsplans der Gemeinde Grünheide (Mark) vom 21.03. – 04.04. 2024\nbeteiligt. Eine weitere Änderung des Bebauungsplanes hat es nicht gegeben.\n\n\nIhr Antrag zur Akteneinsicht nach dem UIG ist zu unbestimmt.\nEs ist kein Zugang zu Umweltinformationen aus Ihrem Antrag zu erkennen. \n\n\nGemäß dem § 29 Vewaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist eine\nEinsicht zu gestatten, soweit die Kenntnis zur Geltungmachung oder Verteidigung\nIhrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Aus Ihrem Antrag ist Ihre\nbetroffene Beteiligung nicht ersichtlich. \n\n\nWir gewähren Ihnen die Einsicht der aktuellen\nEntwürfe des Bebauungsplan 60 und der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der\nGemeinde Grünheide (Mark) im Rathaus der Gemeinde Grünheide (Mark) zu den Sprechzeiten.\nEine digital Versendung der Dateien ist gebührenpflichtig.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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