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    "subject": "Ihre E-Mail vom 23. Mai 2024 - Änderung des § 119 Abs. 2 BGB [#309490]",
    "content": "Bundesministerium der Justiz\r\nZ B 6 zu : 145101#00002#0547\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\nzu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 23. Mai 2024 teile ich Ihnen Folgendes mit:\r\n\r\nNach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist gemäß § 2 Nummer 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. \r\n\r\nIch weise darauf hin, dass Vorgänge nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entweder an das Bundesarchiv abgegeben oder der Vernichtung zugeführt werden, so dass für solche Akten keine Zugangsmöglichkeit über das IFG mehr besteht. Diese Frist liegt in der Regel bei 30 Jahren.\r\n\r\nDa Ihr Antrag zeitlich nicht eingegrenzt ist, müssen - auch unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung- eine Vielzahl von Akten im Bundesministerium der Justiz (BMJ) gesichtet werden. Die Bearbeitung des Antrags würde einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand würde deutlich überschritten, so dass eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG zu erheben wäre. Der Aufwand hierfür lässt sich derzeit allerdings nicht ansatzweile abschätzen, da eine zeitliche Eingrenzung fehlt.\r\n\r\nGemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des höheren Dienstes beträgt 60 EUR, des gehobenen Dienstes 45 EUR und des mittleren Dienstes 30 EUR. \r\n\r\nFür die Herausgabe von Abschriften kann je nach Verwaltungsaufwand - insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen - eine Gebühr von bis zu 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bitte ich darum, dass Sie Ihren Antrag zeitlich eingrenzen. In diesem Fall würden sich der Verwaltungsaufwand und damit voraussichtlich auch die zu erwartende Gebühr sowie die Bearbeitungszeit Ihres Antrags reduzieren. \r\n\r\nIn jedem Fall bitte ich - soweit Sie an Ihrem Antrag nach dem IFG festhalten - um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr von bis zu 500 EUR bereit sind. Auf § 15 Absatz 1 Bundesgebührengesetz weise ich hin.\r\n\r\nSollte ich bis zum 5. Juni 2024 keine Rückmeldung von Ihnen zum weiteren Verfahren erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr IFG-Antrag mit dieser Mitteilung erledigt hat.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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