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"subject": "Umsetzung § 28 AGO (Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden) - Kreuzerlass [#311386]",
"content": "Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nZum 1. Juni 2018 wurde die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden in Bayern (AGO) in die folgende Fassung geändert: „§ 28 - Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“ Bitte senden Sie (möglichst elektronisch) Folgendes zu:\r\n\r\n1. Alle Sachstände, Verwaltungsentscheidungen, Verfahrensanordnungen und -hinweise sowie Protokolle der Kontakte mit den betroffenen Dienststellen bezüglich Umsetzung § 28 AGO von 1. Januar 2018 bis heute.\r\n2. Statistiken bezüglich Umsetzung § 28 AGO von 1. Juni 2018 bis heute.\r\n3. Alle Sachstände und Verwaltungsentscheidungen zur Verwendung des von Friedrich Kardinal Wetter geschenkten Kreuzes, das von einem Vertreter der Staatsregierung am 1. Juni 2018 bei einem Pressefototermin in der Staatskanzlei angebracht wurde.\r\n\r\nDas berechtigte Interesse besteht in der Verbesserung der Faktenlage zu unserer Kunstaktion „Kreuz der Vielfalt“ und gemeinnützige Aufklärungsarbeit, bspw. auf unserer Website www.kreuzerlass.bayern\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nLutz Neumann\n\n\n\n\nAnfragenr: 311386\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/311386/\n\nPostanschrift\nLutz Neumann\nE-Mail: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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