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    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\n\nauf Ihren Antrag vom 3. Juni 2024 ergeht folgende Entscheidung:\n\n\n1. Ihr Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.\n\n\nBegründung:\n\n\nZu 1.:\n\nMit Schreiben vom 3. Juni 2024 beantragen Sie auf Grundlage der Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) Informationen zu nachfolgender Fragestellung.\n\n\n\"In welchen Behörden des Landes Baden-Württemberg wurden wie viele Korruptionsdelikte begangen?\"\n\n\nDer Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem LIFG. Zweck dieses Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 LIFG, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 LIFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.\n\n\nDas ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) und das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt.\n\n\nAuch aus dem LIFG ergibt sich kein Anspruch, da es sich bei den von Ihnen angefragten Fallzahlen nicht um amtliche Informationen handelt. Amtliche Informationen sind gem. § 3 Nr. 3 LIFG jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen.\n\n\nDie statistische Erfassung von Straftaten erfolgt bei der Polizei Baden-Württemberg anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Bei der PKS handelt es sich um eine sogenannte reine Ausgangsstatistik, in der strafrechtlich relevante Sachverhalte nach der polizeilichen Sachbearbeitung vor Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden erfasst werden. Die PKS ist als Jahresstatistik konzipiert. Die Fallerfassung erfolgt nach den bundeseinheitlichen \"Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik\".\n\n\nDie PKS bietet die Möglichkeit Merkmale zu Fällen, Tatverdächtigen und Opfern anhand bestimmter Katalogbegriffe anonymisiert zu erfassen. Korruptionsdelikte werden in der PKS als Vorteilsannahme und Bestechlichkeit sowie Vorteilsgewährung und Bestechung erfasst.\n\n\nBehörden sind kein Erfassungsparameter der PKS, weshalb auf dieser Grundlage keine Aussagen im Sinne der Fragestellung getroffen werden können. Die von Ihnen angefragten Informationen liegen uns daher nicht vor.\n\n\nNachfolgend wird die Anzahl der in der PKS registrierten Korruptionsdelikte in Baden-Württemberg für die Jahre 2019 bis 2023 dargestellt:\n\n\nAnzahl der Korruptionsdelikte in Baden-Württemberg\n\n2019\n\n2020\n\n2021\n\n2022\n\n2023\n\nerfasste Fälle\n\n79\n\n79\n\n80\n\n80\n\n56\n\n\nErgänzend verweisen wir gerne auf den jährlichen Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg, der Ihnen jeweils nach Veröffentlichung auf der Webseite des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen als Download zur Verfügung steht.\n\n\nIm Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang aufgrund der obenstehend genannten Gründe auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird, da entsprechende statistische Erhebungen in absehbarerer Zeit nicht vorgesehen sind.\n\n\nzu 2.:\n\nGebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums nicht erhoben.\n\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nGegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.\n\n\nMit freundlichen Grüßen,",
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