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"subject": "AW: [EXTERN][NdB INFO: URL entschaerft] Eindeutiges Bekenntnis zur Verfassung über der Religion [#311126]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihren untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14.06.2024. Ihre Anfrage richtet sich im Wesentlichen auf die zukünftige Ausgestaltung der Einbürgerungsverfahren. Das Bundesamt ist hingegen für grundsätzliche Fragen des Einbürgerungsrechts nicht zuständig. Denn bei der zukünftigen Ausgestaltung der Einbürgerungsverfahren handelt es sich um eine politische Frage und ist daher auch auf politischer Ebene zu diskutieren und zu entscheiden. Mangels Zuständigkeit für das Einbürgerungsrecht liegen dem Bundesamt folglich keine Ihrem Antrag entsprechenden amtlichen Information vor und können daher auch nicht herausgeben werden.\r\n\r\nNach § 1 S. 1 IFG ist der Antrag nach dem IFG gerichtet auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 2 Nr. 1 S. 1 IFG definiert den Begriff der amtlichen Information und bestimmt hierbei ausdrücklich, dass eine amtliche Information nur eine solche ist, die bei der anspruchsverpflichteten Stelle auch tatsächlich vorhanden ist (vgl. Schoch IFG, § 2 Rn. 35 ff.). Auch die Rechtsprechung betont, dass die Gewährung eines Zugangs zu Informationen voraussetzt, dass die informationspflichtige Stelle selbst tatsächlich Zugriff auf die Information hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43/12 in NJW 2013, 2538 Rn. 11). Das IFG kennt insbesondre keine Informationsbeschaffungspflicht der Bundesbehörden und der ihnen gleichgestellten Organe und Einrichtungen (vgl. Schoch IFG, § 1 Rn. 36; § 2 Rn. 36).\r\n\r\nFür Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2025-03-11T05:00:52.926346+01:00"
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