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    "subject": "AW: Ergebnisbericht der Bürgerbefragung  \"Sicherheitsbefragung in Homberg (Efze)\" [#309648]",
    "content": "II 6-01a01.23-04-24/016\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Schnappauf,\r\n\r\nmit E-Mail vom 14. Juni 2024 haben Sie den Antrag vom 25. Mai 2024 erneuert und konkretisiert, nämlich ausdrücklich auf die Herausgabe des Abschlussberichts von Frau Prof. Dr. Britta Bannenberg, Universität Gießen.\r\n\r\nDie nochmalige Prüfung Ihres Antrags hat ergeben, dass kein Anspruch auf die Herausgabe des Gesamtberichts der Universität Gießen zur Bürgerbefragung in Homberg (Efze) besteht.\r\nDer Anspruch auf Informationszugang nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG wurde vom Gesetzgeber sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereichs als auch zum Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange beschränkt. Ihr Antrag auf Informationszugang ist von diesen Beschränkungen betroffen. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG keine Anwendung gegenüber Polizeibehörden. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Es besteht daher kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wie dem Abschlussbericht, aus dem Landespolizeipräsidium.\r\n\r\nUnabhängig davon, dass kein Rechtsanspruch auf die Herausgabe des Abschlussberichts besteht, kann ich Ihnen mitteilen, dass die im Rahmen der Sicherheitsinitiative KOMPASS erstellten Gesamtberichte grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, da sie aus wissenschaftlicher Sicht ohne vorherige Bewertung seitens der Experten von Polizei und Kommune nicht dazu geeignet sind.\r\n\r\nAuf Ihren Antrag können deshalb nur die bereits mit Bescheid vom 14. Juni 2024 mitgeteilten Informationen zur Verfügung gestellt werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz",
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