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Demnach besteht insoweit von vornherein kein Anspruch nach dem IFG.\r\n\r\nIm Rahmen einer Bürgeranfrage außerhalb des IFG kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:\r\n\r\nGrundsätzlich sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, gemäß § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. Die Wehrpflicht endet nach § 3 WPflG mit der Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Offizieren und Unteroffizieren mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet sie generell mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.\r\n\r\nFür ehemalige Soldatinnen und Soldaten bzw. Personen, die sich zum Wehrdienst verpflichtet haben, gilt darüber hinaus nach § 1 Reservistengesetz i.V.m. dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes grds. die Dienstleistungspflicht. Lediglich für dienstleistungspflichtige Männer geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor (vgl. § 80 Soldatengesetz).\r\n\r\nNach den Regelungen des § 13a WPflG werden Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, grundsätzlich nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt danach auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt also grundsätzlich ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.\r\n\r\nNeben der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ist auch den Zivil-/Katastrophenschutz jederzeit sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat dazu in § 13a WPflG einen Kräfteausgleich vorgesehen, um allen staatlichen Sicherheitsaufgaben nachzukommen. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren . Dabei kann nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden, sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden. Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Insbesondere haben die zuständigen Behörden in den Ländern die Verpflichtung, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen. Innerhalb der Länder sind diese jeweils dafür zuständig, bis auf kommunale Ebene den landesweiten Zivil-/Katastrophenschutz organisatorisch zu planen bzw. abzustimmen.\r\n\r\nAllgemein besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Vorschläge zur Zurückstellung von Personal oder zur Unabkömmlichstellung (Uk-Stellung) zu unterbreiten (Vgl. §§ 67 Absatz 6 und 68 des Soldatengesetzes bzw. §§ 12 Absatz 7 und 13 WPflG sowie die Unabkömmlichstellungsverordnung; die Verordnung benennt bspw. in § 1 ein Vorschlagsrecht für die Uk-Stellung von Angehörigen des Technischen Hilfswerks.).\r\n\r\nIn Bezug auf die im Oktober 2021 eingeführte sog. Grundbeorderung (GBO) ehemaliger Soldatinnen und Soldaten, wird zur Vermeidung von Aufgabendopplung bei (zukünftiger) Tätigkeit von haupt- und ehrenamtlichen Angehörigen in Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und Einsatzbezug von einer Grundbeorderung abgesehen. Eine GBO in der Reserve erfolgt grundsätzlich seit Oktober 2021 bei allen wehrdienstfähig aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für einen Zeitraum von sechs Jahren, sofern am Tage des Dienstzeitendes das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Das heißt, steht zum Entlassungstermin aus dem aktiven Dienstverhältnis eine Zugehörigkeit zu einer der vorgenannt beschriebenen Behörden/Organisationen fest oder wird die Zugehörigkeit zu einer solchen nach erfolgter Einplanung in die GBO begründet, wird bei entsprechendem Nachweis die Beorderung der Reservistin bzw. des Reservisten durch das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr nicht vorgenommen bzw. wieder aufgehoben. Hierüber findet eine Belehrung der zur Entlassung heranstehenden Soldatinnen und Soldaten statt. Bzgl. der weiteren Details verweise ich auf den beiliegenden Erlass einschl. Anlagen. Ein Hinderungsgrund für die GBO besteht danach bereits grundsätzlich, wenn die Tätigkeit in der jeweiligen Behörde oder Organisation hauptamtlich oder im Ehrenamt mit Einsatzaufgaben wahrgenommen wird, mithin auch im Bereich der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) mit nachgeordnetem Bereich.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Insbesondere haben die zuständigen Behörden in den Ländern die Verpflichtung, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen. 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