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"subject": "Opferentschädigung aus Anlass der Amokfahrt in Münster 2018 - Anfragenr: 304466",
"content": "Frau\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\nMörikestr. 8\r\n48683 Ahaus\r\np. E-Mail an s. <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n\r\nOpferentschädigung aus Anlass der Amokfahrt in Münster 2018\r\nAntrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.03.2024, die Sie über die Internetplattform „Frag den Staat“ an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet haben.\r\n\r\nSie haben Fragen zur Anwendung der Härtefallregelung im sozialen Entschädigungsrecht bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Amokfahrt in Münster im Jahr 2018 gestellt, die ich gern beantworte.\r\n\r\nAm 07.04.2018 lenkte der Fahrer eines Kleinbusses sein Fahrzeug in eine Gruppe von Menschen. Die Tat ereignete sich in der Innenstadt von Münster am „Kiepenkerl“-Denkmal. Durch die schreckliche Tat wurde vier Menschen getötet und mehrere Menschen schwer verletzt.\r\n\r\nOpfer von Gewalttaten können beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Staat entschädigt werden. Bis zum 09.06.2021 sah das Soziale Entschädigungsrecht keine Leistungen der Opferentschädigung vor, wenn ein Angriff mit einem Kraftfahrzeug erfolgte. Hintergrund dieser Regelung war, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Opfer solcher Taten durch den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen abgesichert seien.\r\nAufgrund der zum Tatzeitpunkt bestehenden Rechtslage konnten die Opfer der Tat vom 07.04.2018 nur durch die Anwendung einer Härtefallregelung entschädigt werden.\r\n\r\nErst im Jahr 2021 wurde das Opferentschädigungsrecht geändert, so dass heute auch solche Ereignisse wie die in Münster als Gewalttaten entschädigt werden können.\r\n\r\nIhre konkreten Fragen beantworte ich nun wie folgt:\r\n\r\nIm Rahmen welcher Härtefallregelung erfolgte die Entschädigung?\r\n\r\nDie Gewährung der Härtefallregelung erfolgte auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Regelungen des § 1 Absatz 12 Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Ausgleich gewährt werden.\r\n\r\nWelche Stelle war hierfür zuständig? War dies auf Bundes- oder Landesebene?\r\n\r\nNach § 89 BVG musste das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einem Härteausgleich zustimmen. Soweit allerdings ein Bundesland Kostenträger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz war, so ist die Zustimmung von dem für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zu erteilen (seinerzeit § 1 Abs. 12 OEG). Die Zuständigkeit für die Zustimmung lag somit beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.\r\n\r\nWie wurden die Regelungen später angepasst, damit es eine reguläre Entschädigung wird?\r\n\r\nDer am 10.06.2021 in Kraft getretene § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz, der auf Altfälle weiterhin Anwendung findet, sowie der diese Regelung ablösende, am 01.01.2024 in Kraft getretene § 18 SGB XIV (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch) bestimmen nun, dass Leistungen (auch) bei einer Gewalttat erbracht werden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt wird.\r\n\r\nWer war hierfür zuständig?\r\n\r\nDie Änderung des Opferentschädigungsgesetzes sowie die Einführung des Vierzehnte Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) wurden vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Federführend bei der Formulierung der Gesetzesvorlage war das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.\r\n\r\n\r\nIch hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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