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    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nauf Ihren Antrag vom 31.05.2024 auf Zugang zu Informationen nach § 3 IZG SH über Einsicht in geschriebene Abiturklausuren in Schleswig-Holstein (#311296) teile ich Ihnen gerne Folgendes mit:\r\n\r\nDie Abiturklausuren - das heißt die eigenen schriftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeiten im Rahmen von Block II der Abiturprüfung - sind Teil der Prüfungsakte und können auf Antrag eingesehen werden, wenn die Abiturprüfung abgeschlossen ist. Die Abiturprüfung mit dem Tag der letzten Prüfungsleistung abgeschlossen, soweit sie bestanden wird. Falls die Abiturprüfung nicht bestanden wird, ist sie mit der Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen abgeschlossen. Da die Schulleitungen und Schulsekretariate um diese Zeit des Jahres eine hohe Arbeitsdichte bewältigen, empfiehlt sich eine Terminvereinbarung über das Schulbüro oder die Oberstufenleitung; manchmal bieten Schulen auch Einsichtstermine an, etwa in der Woche nach der Zeugnisverleihung. \r\n\r\nEs werden für die Gewährung des Informationszugangs keine Kosten erhoben. \r\nGegen die Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim \r\n\r\nMinisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur\r\n- Referat III 36 Schulartübergreifende Schulaufsichtsangelegenheiten und Personalentwicklung für schulische Führungskräfte – Brunswiker Straße 16 - 22,\r\n24105 Kiel \r\n\r\nWiderspruch einlegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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