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    "subject": "Ihr IFG-Antrag \"Klageschrift gegen BND\" [#309576]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Meister,\r\n\r\nauf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24. Mai 2024 ergeht folgende Entscheidung:\r\n\r\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\r\n\r\n2. Gebühren werden nicht erhoben.\r\n\r\nI.\r\n\r\nMit E-Mail vom 24. Mai 2024 beantragten Sie unter Bezugnahme auf die Pressemitteilung 5/2024. des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die Übersendung der \"Klageschrift des BfDI gegen den Bundesnachrichtendienst\".\r\n\r\nII.\r\n\r\nDer Antrag ist abzulehnen. Der Übermittlung der begehrten Informationen steht die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG entgegen.\r\n\r\nNach § Nr. 8 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVerwG vom 25.02.20216 - 7C 18/14 -, juris; bestätigt durch: Urteil des BVerwG vom 22.03.2018 - 7C 21/16 -, juris) zugrunde gelegten funktionsbezogenen erweiterten Verständnis sind auch solche Behörden von der Privilegierung des § Nr. 8 IFG erfasst, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Nachrichtendiensten stehen.\r\n\r\nDiese Voraussetzungen sind bezüglich der Rolle des BfDI als datenschutzrechtliche Kontroll- und Aufsichtsbehörde über die Nachrichtendienste des Bundes erfüllt. Im Rahmen seiner Aufgabe als datenschutzrechtliche Kontroll- und Aufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst (BND) sind bei dem BfDI aufgrund der Beratungs- und Kontrolltätigkeit nicht nur ausnahmsweise und punktuell, sondern typischerweise eine Vielzahl von Erkenntnissen vorhanden, die nicht nur Erkenntnisse und Bewertungen des BND, sondern auch Interna über Aufbau und Arbeitsweisen des BND enthalten können. Auf der Grundlage der vom BVerwG in den genannten Entscheidungen herausgearbeiteten funktionsbezogenen erweiternden Auslegung des § Nr. 8 IFG ist auch für die Klageschrift gegen den BND, die Ausfluss der Aufgabe als datenschutzrechtliche Kontroll- und Aufsichtsbehörde über den BND ist, der Informationszugang gesperrt.\r\n\r\nAufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wurden bereits in der Vergangenheit IFG-Anträge an den BfDI abgelehnt (vgl. z.B. den 31. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für das Jahr 2022, S. 58, Kapitel 6.5.5. oder Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016 und 2017, dort S. 70/71, Kapitel 3.4.1).\r\n\r\nIII.\r\n\r\nDa der Antrag nach dem IFG abgelehnt wird, werden keine Gebühren erhoben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2014 - 12 B 14/13 -, juris, Rn. 36; BT-Drs. 15/4493, S. 16).\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
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