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"subject": "AW: StV 11 \"Besondere Sicherungsmaßnahmen\" der Justizvollzugsstatistik [#311669]",
"content": "1451 E - Z. 48/24\r\n\r\nInformationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\r\nIhr Antrag vom 24.06.2024 \r\nMein Schreiben vom 12.07.2024 (1451 E- Z. 48/24)\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\nzunächst teile ich Ihnen zu Ihrer Information mit, dass für die Bearbeitung Ihrer Anfrage im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen insgesamt drei Stunden Verwaltungsaufwand in der Fachabteilung entstanden sind. Der Schriftwechsel mit dem für das IFG NRW zuständige Referat Z 3 bleibt grundsätzlich bei der Gebührenerhebung unberücksichtigt.\r\n\r\nNach § 2 VerwGebO IFG NRW kann auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. Nach der Rechtsprechung gebietet die von Ihnen angeführte Pressefreiheit keine Freistellung oder Reduzierung der Gebühren (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2014 – OVG 12 B 14.13 –, juris, Rn. 34). Gebührenfrei sind lediglich Anfragen nach dem Landespressegesetz NRW. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist jedoch auf die Erteilung von Auskünften beschränkt und erstreckt sich - wie im vorliegenden Fall - nicht auf die Übersendung von Dokumenten oder Herausgabe konkreter Informationen. \r\n\r\nIm Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass bei Anwendung des Runderlasses für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Richtwerte-Erlass 2024, MBl. NRW. 2024 S. 528) deutlich höhere Gebühren zu erheben wären (hier: 210 Euro). Um zu gewährleisten, dass der Informationszugang nach § 1 IFG NRW wirksam in Anspruch genommen werden kann, werden durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen weitaus geringere Stundensätze bei der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. \r\n\r\nIm Lichte der obigen Ausführungen vermag ich daher Ihrer Bitte, die von mir in Aussicht gestellten Gebühren zu reduzieren, nicht näherzutreten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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