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    "content": "Bundesministerium der Justiz\r\nZ B 2 - zu: 145101#00002#0637\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\nzu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 6. September 2024 teile ich Ihnen Folgendes mit:\r\n\r\nNach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Begrenzt wird der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen durch Ablehnungs- und Ausnahmetatbestände, die im öffentlichen Interesse oder privaten Interesse Dritter liegen können, §§ 3 bis 6 IFG. Nach § 9 Absatz 3 IFG kann der Antrag zudem abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n\r\n1.\tDie auf der Plattform eVergabe am 27. April 2023 veröffentlichte Leistungsbeschreibung zur Vergabe des NKR-Gutachtens \"Wege aus der Komplexitätsfalle\" sieht keine englische Übersetzung des Gutachtens und seiner Teile mehr vor. Diese Informationen liegen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) daher auch nicht vor. \r\n\r\n2.\tDie Abschlusspräsentation zum NKR Gutachten ist wie folgt öffentlich zugänglich: https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2024-nkr-sozialleistungsgutachten-pr%C3%A4sentation.html?nn=145256  \r\nEines Zugangs auf Antrag bedarf es daher nicht, vgl. § 9 Absatz 3 IFG.\r\n\r\n3.\tSoweit Ihr Antrag sich auf weitere Informationen in diesem Zusammenhang bezieht, die nicht öffentlich zugänglich sind, kann ich Ihnen eine Übersendung in Aussicht stellen. Personenbezogene Daten Dritter würde ich zur Vermeidung gebührenpflichtiger Drittbeteiligungen und in der Annahme Ihres Interesses an einem zügigen Informationszugang dabei unkenntlich machen, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 8 IFG.\r\n\r\nIch bitte um Angabe Ihrer Postanschrift. Diese benötige ich, um Ihnen die Entscheidung und die erbetenen Dokumente ordnungsgemäß bekanntgeben zu können, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 - 6 C 8.22 - juris.\r\n\r\nSollte ich bis zum 25. Oktober 2024 keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag mit der vorstehenden Mitteilung erledigt hat.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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