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"subject": "Ihre Anfrage an die Hochschule Koblenz bezüglich \"Vorträge bei IT-Messe IT2KO-2017 durch Professoren der Uni Koblenz\" über fragdenstaat.de (#27782)",
"content": "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz\n\nInternet:\twww.datenschutz.rlp.de\nE-Mail:\t\t<<E-Mail-Adresse>>\nTelefon:\t(06131) 208 2449\nTelefax:\t(06131) 208 2497\n\nDatum:\t\t14.06.2018\nGesch.Z.:\t4.03.18.070\nIhr Zeichen:\t\n\n\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nIhre Anfrage an die Hochschule Koblenz bezüglich \"Vorträge bei IT-Messe IT2KO-2017 durch Professoren der Uni Koblenz\" über fragdenstaat.de (#27782)\n\n\nSehr geehrter Dame, sehr geehrter Herr,\n\nich habe Ihre Anliegen aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:\n\nSie haben einen Anspruch aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) auf die Zugänglichmachung der begehrten Informationen, wenn diese Informationen bei der Hochschule Koblenz vorhanden sind und der Herausgabe der Informationen keine Belange nach §§ 14-16 LTranspG entgegenstehen.\n\nDie Hochschule Koblenz als transparenzpflichtige Stelle im Sinne von § 3 LTranspG muss Ihren Antrag jedoch nur bearbeiten, wenn Sie Ihre Identität preisgeben (§ 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt Ihre Identität als preisgegeben, wenn Sie der transparenzpflichtigen Stelle Ihren Namen und Ihre Adresse mitteilen.\n\nDer Lauf der Frist zur Bearbeitung Ihres Antrags beginnt erst dann, wenn Sie der Hochschule Koblenz Ihre Identität preisgegeben haben (§ 11 Abs. 2 S. 3 LTranspG).\n\nVorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass der Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen im vorliegenden Fall gegebenenfalls in § 16 LTranspG normierte Belange entgegenstehen, da gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist soweit Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden. Bei den Vorträgen der Professoren der Hochschule Koblenz handelt es sich möglicherweise um urheberechtlich geschützte Werke im Sinne von § 2 Urhebergesetz (UrhG). Die Hochschule ist daher nicht berechtigt, Ihnen die Vortragsunterlagen ohne vorherige Zustimmung der Professoren zu übermitteln. Hierfür wäre vor der Entscheidung über den Informationszugang ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 13 LTranspG durchzuführen, um die Einwilligung der Professoren zur Weitergabe der begehrten Unterlagen einzuholen.\n\nDes Weiteren ist gem. § 16 Abs. 3 LTranspG die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten. Der Anspruch auf Informationszugang und die Informationspflichten nach dem LTranspG beschränken sich daher in diesem Bereich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmittel finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben, wobei auch hier die Schutzinteressen nach §§ 14-16 LTranspG zu beachten sind.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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