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"subject": "WG: Bitte um Auskunft zur Verwendung der gem. §70 LuftVG auf Segelfluggeländen, UL-Geländen, Sonder- und Verkehrslandeplätzen erhobenen Daten [#320990]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nich komme zurück auf Ihren Antrag vom 29.10.2024 über FragdenStaat.de mit der Kennnummer #320990. Hiermit bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:\r\n\r\n\r\n1. In wie viele Fällen wurden von Ihnen gem. §70 LuftVG erhobene Daten von Segelfluggeländen, UL-Geländen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen angefragt? Hierbei geht ausdrücklich nicht(!) um Daten die an Verkehrs- und Sonderflughäfen erhoben wurden.\r\n\r\n\r\n 2. Wie viele von diesen Fällen mündeten in ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren?\r\n\r\n\r\n 3. Wie viele dieser Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren endeten mit einem Urteil, einem Strafbefehl, einem Buß- oder Verwarnungsgeld?\r\n\r\n\r\n 4. In wie vielen der in Punkt 3 aufgeführten Fälle waren die angefragten Daten unerlässlich für den Abschluss des Verfahrens?\r\n\r\n\r\nAufgrund Ihres zeitlich nicht eingeschränkten Antrags müsste meine Behörde über 9500 Ordnungswidrigkeiten-Akten größtenteils händisch untersuchen. Dies würde einen immensen Verwaltungsaufwand seitens meiner Behörde bedeuten, welcher nach jetzigem Stand die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindern würde. Nach derzeitiger Prüflage müsste ich Ihren Antrag daher voraussichtlich ablehnen. Um jedoch eine für Sie sachgerechte Lösung zu finden, möchte ich Sie bitten, mir mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag zeitlich einschränken würden. Nach interner Rücksprache käme ein zu untersuchender Zeitraum des Jahres 2024 in Betracht. Dieser würde mit 795 Ordnungswidrigkeiten-Akten zum Einen eine Vielzahl an Fällen darstellen, aus denen eine repräsentative Statistik hervorgehen würde. Zum Anderen werden die Akten seit diesem Jahr in der E-Akte geführt. Hier könnte unter der Verwendung des Suchparameters eine, im Vergleich zur händischen Untersuchung der Fallakten, erleichterte Durchsicht für die Beantwortung Ihres Antrags zu Nr. 1 erfolgen. Dieser reduzierte Verwaltungsaufwand würde zudem bei der Prüfung von Gebühren berücksichtigt werden. Eine genaue Auskunft über die voraussichtlichen Kosten im Falle einer Auskunftserteilung kann ich Ihnen jedoch derzeit noch nicht geben. Dies hängt von dem weiteren Verfahren ab. Im Falle einer einfachen Auskunft erginge diese gebührenfrei. Läge keine einfache Auskunft mehr vor, käme nach Nr. 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr von 30 € bis zu 250 € in Betracht.\r\n\r\n\r\nErgänzend bitte ich höflich um Mitteilung, welchen Erkenntnisgewinn Sie aus den von Ihnen begehrten Informationen erwägen. Die finale Beantwortung Ihres Antrages wird insbesondere aufgrund der noch notwendigen Abstimmung über die Frist nach § 7 Abs. 5 S. 2 IFG hinaus noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis.\r\n\r\n\r\nÜber eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr verbunden und bedanke mich hierfür im Voraus.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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