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"subject": "Leitfaden für das Vorschriften-Controlling [#323916]",
"content": "Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr\r\n\r\nBei der hessischen Staatskanzlei ist die Normprüfstelle im Sinne von §§ 36, 44 Abs. 2 GGO angesiedelt, die u.a. für die Überprüfung von Verwaltungsvorschriften zuständig ist (z.B. auf Grundlage des Handbuchs für Rechtsförmigkeit: https://hdr.bmj.de/page_a.7.html#an_52) Ist dies auch in Bezug auf die \"Richtlinien Archäologie\" geschehen, es handelt sich offenbar um eine Verwaltungsvorschrift mit Außenwirkung, die zum 01.01.2025 in einer neuen Fassung gelten soll? (https://denkmal.hessen.de/sites/denkmal.hessen.de/files/2024-09/lfdh_ha_gdrl_archaeologie_gueltig-ab-01.01.2025.pdf) Wenn ja: Wann wird die Vorschrift im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht, da sich keine der bisherigen Vorgängerversionen dort findet? Die Publikationspflicht für Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung für Dritte ist im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie in der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) begründet. Falls nein: Für wann ist ein Vorschriften-Controlling vorgesehen? Denn belastendes Verwaltungshandeln auf der Basis von Verwaltungsvorschriften setzt voraus, dass bereits das außenwirksame Gesetz (ggf. in Verbindung mit einer Rechtsverordnung) eine vollständige Grundrechtsschranke formuliert, die keiner außenrechtlichen Ergänzung mehr bedarf. Insofern besteht m.E. bei o.g. Verwaltungsvorschrift Überprüfungsbedarf, z.B. bzgl. Forschungsfreiheit, Berufsfreiheit, Schutz des geistigen Eigentums, Urheberrecht, Vertragsfreiheit, Koppelungsverbot u.v.m.\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\nEric Biermann\n\n\n\n\nAnfragenr: 323916\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/323916/\n\nPostanschrift\nEric Biermann\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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