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"subject": "Sondervermögen Abfallwirtschaft des Kreises Stormarn",
"content": "Sehr geehrter Herr Sanne,\n\naufgrund Ihrer E-Mail vom 21. Oktober 2024 sowie Ihrer ergänzenden E-Mail vom 9. November 2024 hatte ich, wie ich Ihnen bereits am 20. November 2024 angekündigt hatte, den Kreis Stormarn um eines Stellungnahme gebeten. Nach Eingang der Stellungnahme des Kreises Stormarn komme ich auf Ihr Anliegen zurück.\n\nGemäß § 57 Kreisordnung (KrO) in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Gemeindeordnung (GO) gelten Einrichtungen der Abfallentsorgung nicht als wirtschaftliche Unternehmen. Beim Sondervermögen Abfallwirtschaft des Kreises Stormarn handelt es sich auch nicht um einen Eigenbetrieb. Der Gesetzgeber hat dem Kreis jedoch die Möglichkeit eröffnet, eine Einrichtung der Abfallentsorgung ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu führen (§ 101 Absatz 4 Satz 3 GO) In diesem Fall ist § 97 Absatz 1 GO entsprechend anzuwenden (§ 101 Absatz 4 Satz 4 GO). Von dieser Möglichkeit hat der Kreis Stormarn mit der Satzung für die Führung des Produkthaushaltes \"Abfallwirtschaft\" vom 2. April 2004 Gebrauch gemacht.\nFür das Sondervermögen Abfallwirtschaft finden nur die §§ 5,9,10,12,14 und 16 - 24 EigVO Anwendung. Das damalige Innenministerium hatte als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde 2004 auf einen Widerspruch verzichtet.\n\nDie einzige Stelle im Prüfbericht, an der Herr Kissel als Werkleiter bezeichnet wird, stellt der Fragenkatalog zur Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz dar (Prüfbericht des Jahres 2023 zu Fragenkreis 1 c)). Unter a) wird die Geschäftsleitung der AWSH als Werkleitung bezeichnet. Hierbei dürfte es sich lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit handeln, die auch der LRH nie bemängelt hat und die nichts daran ändert, dass das Sondervermögen Abfallwirtschaft ordnungsgemäß errichtet wurde und bewirtschaftet wird.\n\nIch sehe daher keine Veranlassung, weitere kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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