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"subject": "Ihr Antrag nach § 80 HDSIG vom 12. Dezember 2024",
"content": "SI04-0008-0028\n\nIhr Antrag nach § 80 HDSIG vom 12. Dezember 2024\n\nSehr geehrter Herr Biermann,\n\nmit Ihrem Antrag vom 12. Dezember 2024 begehren Sie unter Berufung auf § 80 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) von der Hessischen Staatskanzlei Folgendes:\n\n\"Bei der hessischen Staatskanzlei ist die Normprüfstelle im Sinne von §§ 36, 44 Abs. 2 GGO angesiedelt, die u.a. für die Überprüfung von Verwaltungsvorschriften zuständig ist (z.B. auf Grundlage des Handbuchs für Rechtsförmigkeit: https://hdr.bmj.de/page_a.7.html#an_52) Ist dies auch in Bezug auf die \"Richtlinien Archäologie\" geschehen, es handelt sich offenbar um eine Verwaltungsvorschrift mit Außenwirkung, die zum 01.01.2025 in einer neuen Fassung gelten soll? (https://denkmal.hessen.de/sites/denkmal.hessen.de/files/2024-09/lfdh_ha_gdrl_archaeologie_gueltig-ab-01.01.2025.pdf) Wenn ja: Wann wird die Vorschrift im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht, da sich keine der bisherigen Vorgängerversionen dort findet? Die Publikationspflicht für Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung für Dritte ist im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie in der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) begründet. Falls nein: Für wann ist ein Vorschriften-Controlling vorgesehen? Denn belastendes Verwaltungshandeln auf der Basis von Verwaltungsvorschriften setzt voraus, dass bereits das außenwirksame Gesetz (ggf. in Verbindung mit einer Rechtsverordnung) eine vollständige Grundrechtsschranke formuliert, die keiner außenrechtlichen Ergänzung mehr bedarf. Insofern besteht m.E. bei o.g. Verwaltungsvorschrift Überprüfungsbedarf, z.B. bzgl. Forschungsfreiheit, Berufsfreiheit, Schutz des geistigen Eigentums, Urheberrecht, Vertragsfreiheit, Koppelungsverbot u.v.m.\"\n\nDer Vierte Teil des HDSIG gewährt jedermann gegenüber öffentlichen Stellen einen im Wesentlichen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese sind in § 80 Abs. 1 HDSIG definiert als \"alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung\". Der Zugangsanspruch bezieht sich nur auf amtliche Informationen, über die die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist (hier: die Hessische Staatskanzlei), verfügt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 HDSIG). Die Hessische Staatskanzlei erteilt daher keine Auskünfte über Informationen, die bei anderen Stellen der Landesregierung vorhanden sein mögen, sondern ausschließlich über solche, die bei ihr selbst vorliegen.\n\nVor diesem Hintergrund kann ich Ihnen mitteilen, dass bei der Hessischen Staatskanzlei keine amtlichen Informationen im vorgenannten Sinne zu o. g. Richtlinien vorhanden sind.\n\nZu Ihrer allgemeinen Frage, in welchen Fällen ein Vorschriften-Controlling vorgesehen ist, teile ich Ihnen mit, dass sich die Aufgaben der bei der hessischen Staatskanzlei angesiedelten Normprüfstelle im Einzelnen aus §§ 36, 44 Abs. 2 und 48 Abs. 1 S. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Staatskanzlei, der Ministerien des Landes Hessen sowie der Landesvertretung Berlin (GGO) vom 29. Dezember 2021<https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000018244> (StAnz. 2022, S. 76) i.V.m. dem Leitfaden für das Vorschriften-Controlling vom 13. Dezember 2017<https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000014645> (StAnz. 2018 S. 2) ergeben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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