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    "subject": "AW: Brandschutzbedarfsplan [#322501]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Husemann,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage und das Interesse an dem Feuerwehrbedarfsplan des Marktes Oberstdorf.\r\n\r\nLeider ist es uns nicht möglich Ihrem Auskunftsersuchen nachzukommen. Ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 BayDSG ist nur mit einem berechtigten Interesse möglich, was wir aus Ihrer Anfrage nicht entnehmen können. \r\n\r\nIn Ihrer E-Mail beziehen Sie sich auch auf das Bayerische Umweltinformationsgesetz. Dieses soll gemäß Art. 3 Abs. 1 BayUIG \"den freien Zugang zu Umweltinformationen\" ermöglichen. Was zu den Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes zählt, ist im § 2 Abs. 3 UIG legal definiert. Die Grenzen des Anwendungsbereichs ergeben sich aus dem § 2 UIG. Der Feuerwehrbedarfsplan enthält keine Umweltinformationen im Sinne des UIG. \r\nEs sind auch keine Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen, was Sie in Ihrer Mail erwähnt haben. \r\n\r\nDie Kenntnis von Details der Gefahrenabwehrfähigkeiten und der Brandschutzplanung des Marktes Oberstdorf muss auf den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personenkreis beschränkt bleiben. Es dürfen keine konkreten Angaben zum Ist-Zustand und etwaigen strategischen Überlegungen im Bereich Brandschutz bekannt werden, weil diese Kenntnisse dazu missbraucht werden könnte, absichtlich schwere Gefahrenlagen auszulösen oder gar Schäden zu verursachen. Dem Bekanntwerden der Informationen aus dem Feuerwehrbedarfsplan stehen die Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit bzw. berechtigte Interessen Einzelner entgegen. \r\nDie Schwärzung der entsprechenden Daten aus dem Feuerwehrbedarfsplan wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. \r\n\r\nWir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass wir Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen können. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Gemeinde Oberstdorf - Landkreis Oberallgäu-",
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