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    "content": "hier: Ihr Antrag nach § 10 SächsTranspG vom 6. Dezember 2024\n\n\nSehr << Antragsteller:in >>\n\nmit o.g. Schreiben stellten Sie einen Antrag nach § 10 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) zur Übersendung folgender Informationen der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten:\n\njegliche Kommunikation mit anderen Behörden, insbesondere dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz sowie der sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zur Einführung der Transparenzplattform\njegliche internen Leitungsvorlagen, Entscheidungsvorlagen o. ä. zur Veröffentlichung von Unterlagen auf der Transparenzplattform in Ihrem Haus\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\na) Ausweislich § 1 Abs. 1 SächsTranspG hat jede Person gegen die transparenzpflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt.\nAusnahmen von der Transparenzpflicht sind im § 5 SächsTranspG normiert. Im vorliegenden Vorgang greift, soweit Sie mit Ihrem oben genannten Antrag Kommunikation meiner Dienststelle mit anderen transparenzpflichtigen Stellen begehren, die Ausschlusstatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SächsTranspG. Danach besteht keine Transparenzpflicht, soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht, wobei der Schutz des Willensbildungsprozesses auch hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge gewährleistet ist, und soweit die schutzwürdige Vertraulichkeit von Beratungen innerhalb von und zwischen transparenzpflichtigen Stellen oder mit anderen Stellen entgegensteht.\nMeine Dienststelle und das Sächsische Staatsministerium der Justiz (SMJus) sind dem Grunde nach transparenzpflichtige Stellen im Sinne des SächsTranspG. Bei ersten Beratungen mit der Projektgruppe zum Aufbau einer Transparenzplattform des SMJus und meiner Dienststelle ging es um technologische und datenschutzrechtliche Grundüberlegungen, die vor dem Entwicklungsbeginn einer Transparenzplattform zu erörtern waren. Zwischenzeitliche Beratungen hatten Arbeitsstände und Entwürfe zum Gegenstand, die aufgrund des vorläufigen Entwicklungsstadiums gegen eine Veröffentlichung sprechen. Die Vertraulichkeit dieser Beratungen soll den behördlichen Entscheidungsprozess zu Art und Ausgestaltung des Aufbaus der Sächsischen Transparenzplattform schützen. Im Stadium des Aufbaus einer geplanten IT-Anwendung ist ein unbefangener und freier Meinungsaustausch der beteiligten Stellen erforderlich, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um auf diese Weise eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Diese Offenheit und Freiheit der Willensbildung kann durch ein \"einengende Vorwirkung\" einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden.\nDie Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SächsTransapG beinhaltet auch keine Abwägungsklausel, sondern ist als absoluter Ausschlussgrund ausgestaltet. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist der Informationszugang zwingend ausgeschlossen. Für eine Relativierung des behördlichen Interesses an der schutzwürdigen Vertraulichkeit der Beratungen mit dem gegenläufigen Interesse an der Offenbarung der begehrten Information besteht kein Raum. Der Willensbildungsprozess ist sachlich und zeitlich umfassend geschützt (vgl. Dahlke-Piel, in: Dies. / Mittag / et al, SächsTranspG, § 5, Rn. 8, 12, 13). So liegt es hier.\nIch darf Sie allerdings auf die öffentlichen Berichte der Staatsregierung zum Umsetzungsstand der Errichtung der Transparenzplattform zum 30. Juni 2023 (LT-Drs. 7/14862), zum 31. Dezember 2023 (LT-Drs. 7/15981) und zum 30. Juni 2024 (LT-Drs. 7/17135) hinweisen, die Sie in der Parlamentsdokumentation des Sächsischen Landtages (EDAS) unter: https://edas.landtag.sachsen.de/redas/#/ abrufen können. Ferner verweise ich auf die Anlage zum Protokoll der Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit, die die Präsentation zum im September 2024 aktuellen Stand der Transparenzplattform enthält:\nhttps://www.datenschutz.sachsen.de/download/IFK/AKIF_Protokoll_48_Anlage_1_Transparenzplattform.pdf.\nb) Soweit Sie mit Ihrem Antrag interne Leitungsvorlagen, Entscheidungsvorlagen o. ä. zur Veröffentlichung von Unterlagen auf der Transparenzplattform aus meiner Dienststelle begehren, teile ich Ihnen mit, dass solche Dokumente und Informationen zumindest bis dato in meiner Dienststelle nicht vorhanden sind.\n\n2. Kosten werden nicht erhoben.\n\n\nRechtsbehelfsbelehrung\nGegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, Devrientstr. 5, 01067 Dresden, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erheben. Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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Im vorliegenden Vorgang greift, soweit Sie mit Ihrem oben genannten Antrag Kommunikation meiner Dienststelle mit anderen transparenzpflichtigen Stellen begehren, die Ausschlusstatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SächsTranspG. Danach besteht keine Transparenzpflicht, soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht, wobei der Schutz des Willensbildungsprozesses auch hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge gewährleistet ist, und soweit die schutzwürdige Vertraulichkeit von Beratungen innerhalb von und zwischen transparenzpflichtigen Stellen oder mit anderen Stellen entgegensteht.\nMeine Dienststelle und das Sächsische Staatsministerium der Justiz (SMJus) sind dem Grunde nach transparenzpflichtige Stellen im Sinne des SächsTranspG. 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Diese Offenheit und Freiheit der Willensbildung kann durch ein \"einengende Vorwirkung\" einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden.\nDie Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SächsTransapG beinhaltet auch keine Abwägungsklausel, sondern ist als absoluter Ausschlussgrund ausgestaltet. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist der Informationszugang zwingend ausgeschlossen. Für eine Relativierung des behördlichen Interesses an der schutzwürdigen Vertraulichkeit der Beratungen mit dem gegenläufigen Interesse an der Offenbarung der begehrten Information besteht kein Raum. Der Willensbildungsprozess ist sachlich und zeitlich umfassend geschützt (vgl. Dahlke-Piel, in: Dies. / Mittag / et al, SächsTranspG, § 5, Rn. 8, 12, 13). So liegt es hier.\nIch darf Sie allerdings auf die öffentlichen Berichte der Staatsregierung zum Umsetzungsstand der Errichtung der Transparenzplattform zum 30. Juni 2023 (LT-Drs. 7/14862), zum 31. Dezember 2023 (LT-Drs. 7/15981) und zum 30. 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Der Widerspruch ist bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, Devrientstr. 5, 01067 Dresden, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erheben. Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.\n\n\nMit freundlichen Grüßen"
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