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    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nSie haben mit Nachricht vom 05. Dezember 2024 (unser Az.: A31/1010001001-IF30750) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.\r\nIn dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen (von uns mit Nummern versehen):\r\n\r\n1. Art und Name der eingesetzten Softwareprodukte (inkl. Versionen).\r\n2. Hersteller und Lieferanten der Software.\r\n3. Kopien der Verträge oder Vereinbarungen mit den Softwareanbietern, einschließlich Informationen zu Lizenz- und Betriebskosten.\r\n4. Dokumentationen zur Implementierung, wie z. B. Schulungsunterlagen und Testberichte.\r\n5. Benutzerhandbücher und Administrationsdokumentationen.\r\n6. Sicherheitsprüfungen, -zertifizierungen und Ergebnisse von Penetrationstests.\r\n7. Pläne für zukünftige Software-Updates oder langfristige Nutzungsstrategien.\r\n8. Berichte über bekannte Probleme oder Schwachstellen.\r\n9. Richtlinien zur Kommunikation zwischen Behörden und Softwareanbietern.\r\n\r\n\r\nDa die Bundeswahlleiterin gleichzeitig Präsidentin des Statistischen Bundesamtes ist, teilen wir Ihnen als die im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zuständige Organisationseinheit zu Ihrer Anfrage das Folgende mit:\r\n\r\nSie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das IFG gestützt, außerdem auf das UIG und auf das VIG. Letztere beide gelangen hier nicht zur Anwendung. \r\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. \r\n\r\nDie Bundeswahlleiterin ist jedoch - was ihre originäre Tätigkeit betrifft - nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Sie ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Die Bundeswahlleiterin sowie die übrigen Wahlorgane sind Organe eigener Art und stehen bei Akten des Wahlverfahrens außerhalb der Behördenorganisation.\r\n\r\nDemnach besteht gegenüber der Bundeswahlleiterin kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG.\r\n\r\nUnabhängig hiervon und ohne Anerkenntnis eines Rechtsanspruchs übersenden wir Ihnen aber die folgenden Informationen:\r\n\r\nZu 1. und 2.:\r\nBei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses wird zur Unterstützung teilweise IT eingesetzt. So nutzt die Bundeswahlleiterin beispielsweise ein IT-System für die Entgegennahme der Landesergebnisse und die Zusammenfassung zum Bundesergebnis. Die Entwicklung von Software im Auftrag",
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