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    "subject": "Ihre Eingabe vom 29. Dezember 2024 an das Bundesministerium für Gesundheit",
    "content": "Sehr geehrter Herr Fehl,\n\n\nvielen Dank für Ihre Eingabe vom 29. Dezember 2024, in der Sie die elektronische Patientenakte (ePA) ansprechen.\n\n\nBitte haben Sie Verständnis, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das sich von seiner Aufgabenstellung her auf die Erarbeitung von Gesetzesentwürfen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften konzentriert, keine fachlichen Stellungnahmen und Bewertungen zu Zeitungsartikeln und sonstiger aktueller Medienberichterstattung vornimmt. Auch kann das BMG Ihnen keine Empfehlung aussprechen, ob Sie die ePA nutzen oder ihr widersprechen sollten. Denn dies ist Ihre freie Entscheidung. Allerdings informieren wir Sie zur ePA gerne wie folgt:\n\n\nDie ePA gehört zu den wichtigsten Anwendungen der Digitalisierung unserer Gesundheitsversorgung. Durch die bessere Verfügbarkeit von Daten kann die persönliche medizinische Behandlung in Zukunft verbessert werden. Denn je besser Ärztinnen und Ärzte und andere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer die Krankengeschichte ihrer Patientinnen und Patienten kennen, desto besser können diese die für ihre Patientinnen und Patienten geeignete Behandlung wählen. Oftmals liegen wichtige Befund- oder Behandlungsberichte aus vorhergehenden Behandlungen der Patientinnen und Patienten oder auch Informationen zur aktuellen Medikation nicht zeitgerecht und vollständig vor. Die ePA setzt genau da an: Sie vernetzt Versicherte mit Ärztinnen und Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Viele bisher analog ablaufenden Arbeitsschritte werden durch die ePA digitalisiert und vereinfacht. Statt einer Blatt-Sammlung zu Hause oder einzelnen Befunden in den Softwaresystemen verschiedener Praxen stehen Ärztinnen und Ärzten sowie Versicherten die relevanten Informationen und Dokumente sicher und auf einen Blick zur Verfügung. So können unnötige, belastende Mehrfachuntersuchungen oder auch unerwünschte Arzneimittelwechselwirkungen vermieden werden - und es bleibt mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten.\n\n\nObwohl die ePA seit Anfang 2021 flächendeckend für alle gesetzlich Versicherten zur Verfügung steht, konnten die Potenziale der ePA zur Verbesserung der Behandlungsqualität bisher kaum genutzt werden. Gründe hierfür sind unter anderem Bereitstellungs- und Nutzungshemmnisse bei Versicherten und Leistungserbringerinnen bzw. Leistungserbringern. Um die Nutzbarkeit der ePA im Sinne der Versicherten zu fördern, sieht - wie Ihnen vermutlich bekannt ist - das am 26. März 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) unter anderem vor, dass Anfang des Jahres 2025 für alle gesetzlich Versicherte eine ePA eingerichtet wird, sofern die Versicherten nicht widersprochen haben (sog. Opt-out-Verfahren). Wichtig ist dabei, dass die Nutzung der ePA für Versicherte auch weiterhin freiwillig sein wird. Ihrer Anlage und späteren Nutzung kann jederzeit widersprochen werden.\n\n\nDie Einführung der ePA für alle startet für alle gesetzlich Versicherten, die nicht widersprochen haben, am 15. Januar 2025 in einem gestuften Verfahren. Ab Zurverfügungstellung der ePA durch ihre jeweilige Krankenkasse können Versicherte Dokumente in ihre ePA einstellen bzw. über die Krankenkassen einstellen lassen und die sogenannten Abrechnungsdaten einsehen.\n\n\nEbenfalls ab dem 15. Januar 2025 starten die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in den Modellregionen Hamburg, Franken und Umland sowie Nordrhein-Westfalen mit der Nutzung der ePA. Während dieser kontrollierten Einführungsphase werden die Systeme sorgfältig auf zuverlässige Nutzbarkeit geprüft. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungsphase in den Modellregionen kommt die ePA dann bundesweit bei den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern zum Einsatz. Dies wird frühestens nach etwa vier Wochen der Fall sein.\n\n\nEine sichere Nutzung von Gesundheitsdaten ist die Grundvoraussetzung für die Nutzung der ePA. Die Umsetzung der ePA für alle erfolgt datenschutzkonform. Gespeichert werden die verschlüsselten Daten in der ePA der bzw. des jeweiligen Versicherten im Aktensystem der Anbieterin bzw. des Anbieters. Die entsprechenden Schlüssel werden in einem Hardwaremodul sicher gespeichert. Ein Zugriff auf diese Schlüssel und eine Entschlüsselung der Daten kann nur für Berechtigte erfolgen. Weder der Aktenbetreiber selbst, noch die Krankenkasse oder ein potentieller Angreifer haben somit Zugriff auf die Gesundheitsdaten im Aktensystem. Der Zugriff auf die Daten ist nur möglich für diejenigen Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die für den Zugriff auf die Daten berechtigt sind. Der Zugriff auf die medizinischen Daten ist aber nur zum Zweck der Versorgung erlaubt. Dritte, zum Beispiel Versicherungen, haben keinen Zugriff. Missbrauch ist strafbar.\n\n\nWir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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So können unnötige, belastende Mehrfachuntersuchungen oder auch unerwünschte Arzneimittelwechselwirkungen vermieden werden - und es bleibt mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten.\n\n\nObwohl die ePA seit Anfang 2021 flächendeckend für alle gesetzlich Versicherten zur Verfügung steht, konnten die Potenziale der ePA zur Verbesserung der Behandlungsqualität bisher kaum genutzt werden. Gründe hierfür sind unter anderem Bereitstellungs- und Nutzungshemmnisse bei Versicherten und Leistungserbringerinnen bzw. Leistungserbringern. Um die Nutzbarkeit der ePA im Sinne der Versicherten zu fördern, sieht - wie Ihnen vermutlich bekannt ist - das am 26. März 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) unter anderem vor, dass Anfang des Jahres 2025 für alle gesetzlich Versicherte eine ePA eingerichtet wird, sofern die Versicherten nicht widersprochen haben (sog. Opt-out-Verfahren). Wichtig ist dabei, dass die Nutzung der ePA für Versicherte auch weiterhin freiwillig sein wird. Ihrer Anlage und späteren Nutzung kann jederzeit widersprochen werden.\n\n\nDie Einführung der ePA für alle startet für alle gesetzlich Versicherten, die nicht widersprochen haben, am 15. Januar 2025 in einem gestuften Verfahren. Ab Zurverfügungstellung der ePA durch ihre jeweilige Krankenkasse können Versicherte Dokumente in ihre ePA einstellen bzw. über die Krankenkassen einstellen lassen und die sogenannten Abrechnungsdaten einsehen.\n\n\nEbenfalls ab dem 15. Januar 2025 starten die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in den Modellregionen Hamburg, Franken und Umland sowie Nordrhein-Westfalen mit der Nutzung der ePA. Während dieser kontrollierten Einführungsphase werden die Systeme sorgfältig auf zuverlässige Nutzbarkeit geprüft. 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