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"subject": "WG: Erlaubte Computer bzw. Schreibmaschinen, Wordprozessoren, Bürogeräte in Hafträumen für den Strafvollzug bzw. Untersuchungshaft [#324614]",
"content": "Sehr geehrter Ganghofer,\r\n\r\nbezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 28. Dezember 2024 teile ich mit, dass in der Untersuchungshaftanstalt Moabit die Nutzung elektrischer Schreibmaschinen ohne Datenträger möglich ist.\r\n\r\nGemäß § 26 Abs.1 Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) Berlin und § 60 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Berlin dürfen Gefangene in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.\r\n\r\nDies gilt allerdings nicht, wenn der Besitz das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.\r\n\r\nEntsprechend eines Beschlusses des Kammergerichts vom 18. Juni 2014 ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung allgemeinhin anerkannt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach seinem technischen Aufbau ist ein Computer dazu geeignet und bestimmt, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und auf vielfältige Weise (wie etwa mit Hilfe von externen Speichern, Bluetooth, Übermittlung per Mobilfunknetz) zu übertragen. Er ermöglicht damit zum einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt. Zum anderen besteht schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter interner Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein derartiger Informationsfluss würde aber allgemein die Sicherheit der Anstalt konkret gefährden, da auf diese Weise insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt ausgetauscht werden können. Ein verschleierter Datenaustausch könnte so etwa dazu benutzt werden,- Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko wie der Justizvollzugsanstalt Moabit. Darüber hinaus bietet ein nicht kontrollierbarer Datenaustausch auch die nahe liegende Möglichkeit, innerhalb der Anstalt oder aus ihr heraus Straftaten zu begehen.\r\n\r\nObergerichtlich geklärt ist auch, dass bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen. Gerade angesichts der Tatsache, dass in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Moabit auch Gefangene mit haftbeschränkenden Anordnungen untergebracht sind, besteht die nahe liegende Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Gefangene von diesen Mitgefangenen unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Benutzung zu gestatten.\r\n\r\nAus diesem Grund ist in der JVA Moabit ausnahmslos die Nutzung elektrischer Schreibmaschinen ohne Datenträger gestattet.\r\n\r\nDies gilt ausschließlich für den Unterbringungsbereich der Untersuchungshaft.\r\n\r\nMeines Wissens ist es in den Strafhaftanstalten in dafür vorgesehenen Bereichen durchaus möglich Computer (auch mit Internetzugang) zu nutzen.\r\nSollten Sie hier nähere Informationen wünschen, empfehle ich, dass Sie sich direkt an eine der Strafhaftanstalten wenden.\r\n\r\nDienstanweisungen sind ausschließlich für den internen Gebrauch zugänglich. Die Übersendung einer solchen ist daher nicht möglich.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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