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    "subject": "<< Antragsteller:in >> ./. MDR: Vermittlung bei Anfrage „Transparenzplattform“ [#323570]",
    "content": "hier: Ihr Vermittlungsersuchen vom 14. Dezember 2024\n\n\nSehr << Antragsteller:in >>\n\nSie haben sich mit oben genanntem Schreiben an mich gewandt und um Vermittlung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) gebeten.\n\nDem vorausgegangen war ein Antragsverfahren nach § 10 SächsTranspG, mit dem Sie sich an den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gewandt hatten, und die Übersendung „jeglicher Kommunikation mit anderen Behörden, insbesondere dem Staatsministerium der Justiz des Freistaates Sachsen sowie der sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zur Einführung der Transparenzplattform und jeglicher internen Vorlagen zur Veröffentlichung von entsprechenden Unterlagen des MDR beantragten. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 hat der MDR Ihr Antragsbegehren abgelehnt.\n\nIn der Sache kann ich Ihnen auch keine andere Auskunft geben, als Sie bereits vom MDR erhalten haben. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG ist der MDR transparenzpflichtige Stelle soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und dies staatsvertraglich geregelt ist. Wie der MDR in seinem Bescheid vom 12. Dezember 2024 zutreffend ausführt, ist der MDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt damit grundsätzlich eine transparenzpflichtige Stelle im Sinne des SächsTranspG. Dies gilt allerdings nur für die hoheitlichen Aufgaben, die dem MDR durch den Freistaat Sachsen mittels staatsvertraglicher Regelung übertragen wurden (vgl. Mittag, in: Dahlke-Piel / Ders. / et al, SächsTranspG, § 4, Rn. 34, 36). Die Umsetzung der sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 8 Abs.  SächsTranspG ergebenden Verpflichtungen sind keine dem MDR durch den Freistaats Sachsen mittels Staatsvertrag auferlegten öffentlichen Aufgaben. Für Informationen die mit dieser öffentlichen Aufgabe in Verbindung stehen, besteht daher kein Anspruch auf Informationszugang.\nAusweislich § 13 Abs. 1 S. 2 SächsTranspG kann sich an mich wenden, wer seinen Transparenzanspruch als verletzt ansieht. Da die ablehnende Entscheidung, die der MDR mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 getroffen hat, wie voranstehend dargelegt rechtlich nicht zu beanstanden ist, können Sie keine Verletzung eines Transparenzanspruches im Sinne des § 1 Abs. 1 SächsTranspG geltend machen.\n\nEine Vermittlung meiner Dienststelle im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 SächsTranspG ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
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