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"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.06.2018, auf die Sie umgehend eine \nEingangsbestätigung per Mail erhalten haben. Zu Ihrem Antrag auf Erteilung \neiner Auskunft über die von uns in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführten \nSponsoringmaßnahmen teilen wir Ihnen folgendes mit:\n\nSoweit die Sparkasse als Wettbewerbsunternehmen privatrechtlich am Markt \nagiert, übt sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des \nBehördenbegriffs des BremIFG aus (vgl. dazu Berger, NSpG, 2. Auflage 2006, \n§ 8, Rdnr. 6 f.). Die Sparkasse bzw. ihr Vorstand ist danach keine Behörde \ni. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Des Weiteren sind wir der Meinung, \ndass die Weser-Elbe Sparkasse mit ihren Sponsoringmaßnahmen keine \nöffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. a BremIFG \nwahrnimmt.\n\nUnabhängig hiervon scheidet eine Auskunftserteilung zu den \nSponsoringmaßnahmen deshalb aus, weil das Sponsoring-Budget Teil der \njährlichen Wirtschaftspläne der Weser-Elbe Sparkasse ist, die als \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach §§ 15, 21 Abs. 2 NSpG der \nVerschwiegenheit unterliegen, an die sich Verwaltungsrats- und \nVorstandsmitglieder genauso zu halten haben wie alle Beschäftigten der \nSparkasse. Darüber hinaus sind nach § 6 Abs. 2 BremIFG Informationen, die \nnicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich \nsind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes \nInteresse hat, geschützt. Eine Informationserteilung in dem von Ihnen \ngewünschten Sinne ist geeignet im Sinne des Gesetzes, die \nWettbewerbssituation von Mitbewerbern der Weser-Elbe Sparkasse zu fördern.\n\nAus diesen Gründen sehen wir uns gehindert, Ihrem Antrag stattzugeben.\nMit freundlichen Grüßen",
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