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    "content": "Sehr geehrter Herr Leuprecht,\r\n\r\nVoraussetzung für den Bezug einer geförderten Wohnung ist, dass Sie die maßgeblichen Einkommensgrenzen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) bzw. nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)einhalten. Nach Art. 14 Abs. 2 BayWoFG sind Wohnungssuchende antragsberechtigt, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.\r\n\r\nFreizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen haben nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU), ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bedürfen keines Aufenthaltstitels mehr. Das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts wird im Regelfall vermutet, etwas anderes gilt nur, soweit der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts gemäß § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wird. \r\n\r\nAusländer, die nicht Unionsbürger sind, sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der zumindest voraussichtlich noch längere Zeit beibehalten werden kann (mindestens ein Jahr ab Antragstellung).\r\n\r\nDie Landeshauptstadt München gehört bei der Belegung von gefördertem Wohnraum zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. In diesen kommt das Benennungsverfahren zu Anwendung, um zu gewährleisten, dass insbesondere auch einkommensschwächere Personen oder Personen mit besonderen persönlichen Umständen eine Wohnung vermittelt bekommen. Danach darf der Vermieter seine Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden überlassen. Die Stelle hat die Wohnungssuchenden unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und anhand der Bewohnerstrukturen zu benennen. Im Rahmen der Dringlichkeit werden das soziale Gewicht  des Wohnungsbedarfs und ergänzend die bisherigen Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen. Der jeweilige Vermieter trifft die letzte Entscheidung darüber, wer neuer Mieter der Wohnung wird.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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