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            "content": "Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nAntworten auf folgende Fragen:\r\n\r\n1. Wie werden die Aufgaben für die Zentralen Abschlussarbeiten Mittlerer Schulabschluss 2015 erarbeitet?\r\n2. Engagiert das Ministerium für Schule und Berufsbildung Schleswig-Holstein Dritte zur Erarbeitung dieser Aufgaben?\r\n3. Stehen die Abschlussarbeiten vor den Tag der Prüfungen unter amtlicher Geheimhaltung oder sind sie als VS- Nur für den Dienstgebrauch eingestuft?\r\n\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind..\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nGegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nStatistik zu Sorgerechtsentzügen und anderen Inobhutnahmen von Kindern von Personen, die gerade das Asylverfahren durchlaufen, ab 2010. \r\n\r\nDer Antrag wird gestellt für die Flüchtlingsinitiative \"Neue Nachbarschaft // Moabit\"\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n\r\nTobias Weihmann\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nTobias Weihmann\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\r\n\r\n\r\n",
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            "content": "Sehr geehrter Herr Weihmann,\r\n\r\n \r\n\r\nich nehme Bezug auf Ihre ergänzende Anfrage über FragdenStaat.de vom 16.04.2015.\r\n\r\n \r\n\r\nSorgerechtsentzüge und Inobhutnahmen von Kindern von Personen, die sich im Asylverfahren befinden, werden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statistisch nicht erfasst, da diese keine Auswirkungen auf das Asylverfahren haben. Für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besteht daher keinerlei Anlass für eine statistische Erfassung dieser Fälle. \r\n\r\n \r\n\r\nSoweit das Bundesamt eine entsprechende Mitteilung von anderen Behörden (insbesondere Ausländerbehörde, Jugendamt) erhält, werden in der Praxis die notwendigen Änderungen (z.B. gesetzlicher Vormund) in der Asylakte erfasst. Eine statistische Erfassung und Auswertung dieser Meldungen erfolgt jedoch ebenfalls nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Ihnen nach dem Informationsfreiheitsgesetz lediglich ein Recht auf die Informationen zusteht, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind und Sie keinen Anspruch darauf haben, dass die Behörde die begehrten Informationen erst noch beschafft oder aus anderen Quellen für Sie heraus extrahiert. \r\n\r\n \r\n\r\nGgf. kann Ihnen das jeweils zuständige Jugendamt bzw. die zuständige Ausländerbehörde weitere Auskünfte zu diesem Thema erteilen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\r\n\r\nvielen Dank für Ihre rasche Antwort. Das Statistische Bundesamt schlüsselt nicht nach Personen im Asylverfahren auf. \r\n\r\nDie Informationen müssen sich jedoch auch in Ihrem Ministerium befinden, da eine Inobhutname oder ein Sorgerechtsentzug sich u.a. auf die Ausländerakte und auf die Zusammensetzung der Datensätze im EASY-System und anderer Akten, in denen der minderjährige begleitete Flüchtling eingetragen ist, auswirken muss - beispielsweise durch Änderung des Familienverbands im Falle eines Sorgerechtsentzugs, bzw. eines Ausscheidens aus dem EASY-System, da der Flüchtling einem gesetzlichen Vormund unterstellt wird.\r\n\r\nIch ändere daher meine Anfrage wie folgt ab:\r\n- Instruktionen zum Umgang bei Sorgerechtsentzügen und Inobhutnamen minderjähriger begleiteter Flüchtlinge. Wer erhält die polizeiliche Mitteilung? Welche Abteilungen und Datenbanken/Akten sind betroffen? \r\n- Statistiken über diese Meldungen/Änderungen, aus denen Rückschlüsse auf Sorgerechtsentzüge und Inobhutnamen minderjähriger begleiteter Flüchtlinge gezogen werden können.\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nTobias Weihmann\r\nNeue Nachbarschaft // Moabit\r\n\r\n\r\nAnfragenr: 9260\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nTobias Weihmann\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\r\n\r\n\r\n\r\n",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n1) eine Übersicht zu den finanziellen Mitteln, die die Stadt Oldenburg zur Wirtschaftsförderung in den Jahren 2013 und 2014 verwendet hat. (aufgegliedert nach Verwendungszweck (z.B. Förderprogramm))\r\n2) eine Übersicht darüber, welche Unternehmen in den Jahren 2013 und 2014 in welcher Höhe finanziell gefördert wurden\r\n3) eine Übersicht der Kriterien pro Förderprogramm, nach denen die Stadt Oldenburg Unternehmen fördert\r\n4) eine Übersicht zu den finanziellen Mitteln die seit dem Bestehen der China-Initiative dort investiert wurden (Angabe pro Jahr).\r\n5) eine Übersicht der Beiträge des Nutzens der China-Initiative. Welchen Unternehmen wurde wie geholfen?\r\n6) den Kriterienkatalog auf dessen Basis der \"Oldenburger Bulle\" verliehen wird.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nDie Rechnung und Begründung, sowie weitere zur Nachvollziehbarkeit relevante Dokumente, auf welche sich die amtliche Kostenschätzung zum Berliner Mietenvolksbegehren stützt.\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\r\n\r\n\r\n",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nNach § 14 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG) ist der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens mit dessen Wortlaut von der Trägerin schriftlich bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung einzureichen. Nach § 15 Abs. 1 des Abstimmungsgesetzes erstellt die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung umgehend die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben würden (amtliche Kostenschätzung). SenInn ist laut AbstimmungsG zuständig.\r\n\r\nDie beantragten Informationen sollten also SenInn vorliegen, da SenInn für diese Phase des Volksbegehrens fachlich zuständig ist. \r\n\r\nMit bitte um Zusendung der angefragten Informationen und freundlichen Grüßen\r\n\r\n"
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                    "\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\r\n\r\n\r\n\r\n"
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nWieviel Filmfördermittel des Bundes wurden durch welche Förderung jährlich in den letzten 20 Jahren in die jeweiligen Bundesländer vergeben? Gibt es eine Untersuchung darüber, ob strukturschwache Gebiete überhaupt eine reele Chance haben an eine Filmförderung durch den Bund zu kommen? Der Deutsche Filmförderfonds (DFFF) und die Filmförderanstalt (FFA) werden eindeutig durch den Bund getragen. Auch ist der Bund mittlerweile am Kuratorium junger deutscher Film beteiligt. Grund der Anfrage ist die Vermutung, dass mit Blick auf den Bundesländerbezug eine extreme Schieflage bzgl. der Verteilung der bundesweit verteilten Filmfördermittel exisitert. Hier bitte ich die Staatsministerin für Kultur und Medien Monika Grütters mehr Licht ins Dunkel bzw.treffender mehr Licht in dunkle Kinos zu bringen. Bundesländer wie Bayern, NRW oder Baden-Württemberg bilden ihren Nachwuchs an Filmhochschulen aus und haben zahlreich Zugang zu Filmfördermittel. In Rheinland-Pfalz fehlen professionelle Filmfördermittel gänzlich neben einer Nachwuchsförderung von 100.000 Euro jährlich bei mehr als 1.000 Studierenden im Filmbereich. Die Landesregierung will eine Filmförderung nicht weiterausbauen und verweist u.a. auf die Haushaltslage. Unter demokratischen Gesichtspunkten finde ich die Situation fatal. Während sich die ein oder andere Filmhochschule schon bundesunfreundlich bzgl. der Aufnahmemodalitäten verhält, drücken andere Bundesländer mit einer mageren oder keinerlei Filmförderung (und dies obwohl sie sogar schonmals in Millionenhöhe versprochen wurde). Vielmehr besteht die Befürchtung, dass bei einem desolaten Umfeld des Fehlens einer Landesfilmförderung keine reele Möglichkeit besteht auf eine weitere FIlmförderung des Bundes zuzugreifen bzw. dies aus Konkurrenzgründen enorm erschwert ist. Der Kulturauftrag soll ja stärker in das Grundgesetz verankert werden, aber wann ist damit zu rechnen und wird es die bestehenden Missstände tatsächlich verändern?\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre positive Rückmeldung. Ich möchte meinen ursprünglichen Antrag korrigieren. Die 100.000 Euro Nachwuchsförderung in RLP beziehen sich auf einen Doppelhaushalt. Die film + medien Nachwuchsförderung RLP beträgt somit 50.000 Euro jährlich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nAnfragenr: 9266\r\nAntwort an: "
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                    "\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage \"Bevorzugung einiger Bundesländer bei der Filmförderung durch den Bund\" vom 09.04.2015 (#9266) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n\r\nAnfragenr: 9266\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nInformationen, die belegen, dass zwischen den Siegermächten von 1945 und Deutschland ein Friedensvertrag besteht und die BRD ein souveräner Staat ist.\r\n\r\nFalls dieser Friedensvertrag nicht vorhanden sein sollte, teilen Sie mir bitte mit, ob es noch Besatzungsmächte in Deutschland gibt.\r\n\r\nIch wende mich mit dieser Anfrage an Sie, da die Anfrage #4648 (https://fragdenstaat.de/a/4648) \"eingeschlafen\" ist und ansonsten keine vertrauenswürdigen Quellen zur Verfügung stehen.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nan welchen Vorschlägen oder Entscheidungen hat Herr Goppel im Beierischen Rundfunkrat mitgewirkt?\r\n\r\nIst die Besetzung seines Sitzes damit noch gerechtfertigt oder oder könnte auch Kermit von der Sesamstr die Funktion erfüllen?\r\n\r\nWer entscheidet welche Sender im Nahen Osten also z.B. in Dingolfing in das Kabelnetzwerk eingespeist werden? Warum sind dort z.B. m94.5 nicht zu empfangen?\r\n\r\nWarum wird FM4 nur so schlecht in das Münchner Kabelnetz eingespeist. N3 in Super Qualität aber Deutschland weit?\r\n\r\nHR2 nur digital?? Wer trifft diese Entscheidungen?\r\n\r\nKabel Deutschland verweist auf die Entscheidungen/Zahlungen der Sender. Aber wäre es nicht Teil des Bildungsauftrages immer auch die Sender der Nachbarländer in entsprechender Qualität einzuspeisen? SR3 FM4 ORF SWR HR anstelle von MDR N3 oder HH?\r\n\r\nLOaut Auskunft von Herrn Goppel ist er ja nur für die Musik zuständig? Für welche Blaskapellen, Mundharfenkappelen aus Kirgistan hat er sich eingesetzt? Kennt er die Berühmten Kapellen aus Kikiristan, die auch schon Auftritte in München hatten? Warum werden Sie vom BR boykotiert?\r\n\r\nDanke für die Hilfe!\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nMich würde mal interessieren , was das ausfragen durch einen Beistand ,  bei Kindern  mit dem Umgang zum Kv  zu tun hat ?  Und ob man als Mutter so etwas zu lassen muß?  Wenn man als Mutter den Umgang zum kv sogar wünscht .             \n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\n\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Kosten des Hessentages für die Austragenden Städte und des Landes Hessen von 1990 bis 2012,\r\naufgelistet für das jeweilige Jahr.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nGeza Toth\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nGeza Toth\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n"
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nWie hoch sin die jährlichen Zahlungen aus Steuergeldern (seit 1926 wird gezahlt) an die ehemals regierenden Häuser(Wittelsbacher,Hohenzollern usw.) plus Steuererleichterungen und kostenloses Wohnen in den Schlössern?? Und warum wird das nicht beendet?\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nBitte informieren Sie mich über den Sachstand der Diskussion zur steuerlichen Behandlung des Google Aktiensplit 2014. \r\n\r\nHintergrund: Am 2.4.2014 erhielten die Aktionäre der Firma Google Inc. (USA) neue „C-Shares“. Diese haben eine neue Wertpapierkennnummer, andere Stimmrechte (keine im Gegensatz zu den A- und B-Shares) - jedoch sind die C-Shares keine Aktien eines neuen Rechtsträgers. Damit wäre ein Spin-off auszuschließen. An Stelle eines steuerneutralen Splits wurden die Anleger jedoch mit Kapitalertragsteuern auf einen steuerpflichtigen Spin-off belastet. Die abgeführten Steuern wurden aufgrund einer „Sachausschüttung“ vorgenommen. Bei der Ausgabe der neuen Aktien der Google Inc. handelt es sich jedoch um einen Aktiensplit und NICHT um eine Dividendenausschüttung. Medieninformationen gibt es hier: http://www.focus.de/finanzen/experten/steinpichler/der-google-aktiensplit-eine-welle-von-einspruechen-beim-finanzamt-ist-vorprogrammiert_id_3783957.html. Informationen der Fa. Google Inc. gibt es hier: https://investor.google.com/financial/class-c.html#tab=other\r\n\r\nAlle inländischen Google-Aktionäre sind mit einer Kapitalertragsteuer belastet worden, obwohl sich der Wert der gehaltenen Aktie beziehungsweise ihres Depots nicht verändert hat. Denn zum einen halbierte sich wie gezeigt der Kurs der Google-Aktie, was im Zusammenhang mit sogenannten Aktiensplits nichts Ungewöhnliches ist. da sich der Börsenwert jetzt auf doppelt so viele Aktien verteilt, ist jede von ihnen nur noch halb so viel wert wie vor dem Split. (Weitere Information siehe: http://www.focus.de/finanzen/experten/steinpichler/der-google-aktiensplit-steuerfalle-bei-neuen-google-aktien_id_3783825.html)\r\n\r\nDas Bundesfinanzministerium hat in einer Mitteilung vom 9.10.2012 hierzu angewiesen: “Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht.” (Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=3)\r\n\r\nNach Berichten der Medien prüft das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuell, ob hier der Fall eines Splits gegeben ist. Nach telefonischer Rücksprache diese Woche mit dem Bürgertelefon des BMF \"läuft die Diskussion derzeit noch\". Bitte informieren Sie mich über den Sachstand. Bitte nennen Sie mir das zugehörige Aktenzeichen. Wann ist hier eine Entscheidung oder ein Beschluss zu erwarten?\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nIm Herbst 2014 und in der Kalenderwoche 12/2015, wurde je eine Verkehrszählungen auf der L 509 in 76879 Knittelsheim Ortsausgang Richtung Bellheim, vom LBM-Speyer durchgeführt.\r\nIch bitte höflich um die Zusendung aller Zählergebnisse.\r\nVerkehrsaufkommen der täglichen Fahrzeuge allgemein, die Zählenergebnisse bezüglich des Schwerlastverkehrs und die zeitliche Verteilung.\r\n\r\nDanke für die Info!\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nIch gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\n\nMit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nElke Rosenbaum\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrte Frau Rosenbaum,\r\n\r\nnach dem LIFG sind nur abgeschlossene Vorgänge zu veröffentlichen. Die Verkehrsuntersuchung wird der zuständigen Abteilung des ISIM mit der Bitte um Freigabe zur Veröffentlichung zur Kenntnis gegeben. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Ergebnisse Anfang Juni vorgestellt und auch veröffentlicht werden können. Sie erhalten dann unaufgefordert die gewünschten Informationen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage \"Zählergebnisse Verkehrszählung  L509 Verbandsgemeinde 76756 Bellheim Ort Knittelsheim\" vom 10.04.2015 (#9277) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nElke Rosenbaum\n\nAnfragenr: 9277\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\ndie Fragen mit Lösungen zu den Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen zur Steuerfachangestellten in Sachsen -Anhalt. Im Netz sind diese nicht zu finden.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\nGegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.\n\nIch bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Adresse entfernt >>\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\n<< Adresse entfernt >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\ndie Fragen mit Lösungen zu den Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen zur Steuerfachangestellten in Sachsen -Anhalt. Im Netz sind diese nicht zu finden.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\nGegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.\n\nIch bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n"
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            "subject": "AW: Prüfungsunterlagen [#9278]",
            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nwir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 10.04.2015 in dem Sie um Herausgabe der Lösungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen zum/zur Steuerfachangestellten gemäß Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) bitten.\r\n\r\nNach umfassender rechtlicher Prüfung Ihrer Anfrage, müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Begehren nicht nachkommen können. \r\n\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 IZG LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Informationszugangsanspruch besitzt damit die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. \r\n\r\nDie Anwendung des § 1 Abs. 1 IZG LSA ist vorliegend jedoch durch § 1 Abs. 3 S. 1 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen. So liegt der Fall hier. Paragraph 28 – Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte“ – ist eine andere Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 3 IZG LSA über den Zugang zu amtlichen Informationen. \r\n\r\nZwar sind die begehrten Prüfungslösungen amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA. Die vom Klausurenverbund erstellten Musterlösungen sind Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen. Jedoch handelt es sich um Hilfsmittel, die den Prüfern mit den Klausuren an die Hand gegeben werden. Dass sie für die Prüfer unverbindlich sind, ändert nichts daran, dass es Aufzeichnungen sind, die amtlichen Zwecken dienen. Amtlichen Zwecken dienen Aufzeichnungen, die die Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben zur Erfüllung ihres Zwecks vorhält und über die sie die Verfügungsgewalt hat (vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG, Heidelberg 2006, § 2, Rn.7; Schoch, IFG, München 2009, zu § 2, Rn.38).\r\n\r\nDie Musterlösungen werden indes vom Klausurenverbund bzw. Erstellungsausschuss nicht zu privaten Zwecken angefertigt. Sie sind vielmehr dazu bestimmt und (im Regelfall auch) geeignet, die Prüfer bei ihrer Tätigkeit, der Bewertung von Klausuren, zu unterstützen.\r\n\r\nDa das Einsichtsrecht durch § 28 – Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte“ nicht nur persönlich begrenzt, sondern auch gegenständlich auf die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten beschränkt wurde, kann dies vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Musterlösungen jedenfalls grundsätzlich nicht Bestandteil der Prüfungsarbeiten sind, nicht anders verstanden werden, als dass es sich hinsichtlich der Musterlösungen um einen durch das Fachrecht beabsichtigten Ausschluss des Einsichts-rechts handelt, an dem wegen § 1 Abs. 3 IZG LSA das Informationszugangsgesetz weder etwas ändern wollte noch geändert hat (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02. November 2011 – 3 L 312/10 –, Rn.28, juris).\r\n\r\nSomit ist wegen § 1 Abs. 3 IZG LSA der Rückgriff auf den allgemeinen Informationsanspruch nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 IZG LSA verschlossen. \r\n\r\nDarüber hinaus ist die Herausgabe nach § 6 IZG LSA ausgeschlossen. In § 6 IZG LSA ist geregelt, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Sämtliche Prüfungsaufgaben und sonstige Unterlagen müssen jeweils neu erstellt bzw. überarbeitet werden. Aus diesem Grund stellen sie eine persönlich geistige Schöpfung des Klausurerstellers dar, die dem Schutz des § 6 IZG LSA unterlaufen. \r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen die Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, Zum Domfelsen 4 in 39104 Magdeburg, einzulegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "subject": "AW: Ihr Antrag 13IFG-02814-In 2015 NA 049, vom 10.04.2015  [#9279]",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nEine Kopie der hinterlegten Ratifikationurkunde der DDR zur UN- Kinderrechtskonvention von 1990, sowie die Ratifikationsurkunde der BRD von 1990.\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\nAntragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\nAntragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\neine detaillierte Auflistung der Kosten und der Kostenträger für die Restaurierung des Mirower Schlosses.\r\n\r\nInsbesondere bitte ich um Informationen \r\n1. zur Neueindeckung des Daches\r\n- Welche Gründe gab es, die Eindeckung aus den 1990er Jahren zu erneuern?\r\n- Was ist mit den Ziegeln dieser Eindeckung geschehen?\r\n- Warum wurde das Angebot der Mirower Dachdeckerfirma Voss nicht angenommen?\r\n- Welche Kosten hat die Neueindeckung verursacht? \r\n\r\n2. zu Refinanzierung und Unterhaltungskosten\r\n- Gibt es ein Konzept für eine Refinanzierung der Restaurierungskosten\r\n- Welche Kosten entstehen durch den Museumsbetrieb und wer kommt dafür auf?\r\n\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. \n\nIch gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \n\nIch verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3  Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. \n\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. \n\nIch bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nich nehme Bezug auf Ihre anliegende Mail vom 10. April.\r\n\r\nGemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten. Für Antragschreiben per E-Mail ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Ich muss Sie daher bitten, sofern Ihnen das Senden einer E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht möglich ist und Ihr Informationsanliegen weiterbetrieben werden soll, einen Antrag noch einmal in schriftlicher Form (versehen mit einer postalischen Anschrift und einer Unterschrift) vorzulegen.\r\n\r\nAmtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V sind gemäß § 13 IFG M-V kostenpflichtig, wenn es sich nicht nur um einfache Auskünfte handelt. Aus diesem Grund informiere ich Sie vorab, dass aufgrund des Umfangs der von Ihnen begehrten Informationen und des anzusetzenden Verwaltungsaufwandes eine Kostenerhebung für die Herausgabe der Information wahrscheinlich ist. Nach Tarifstelle 1.3, Teil A, Gebührenverzeichnis der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGKOstVO M-V) beträgt der Gebührenramen 20 - 500 Euro.\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nwie viele Mitarbeiter hat das Jobcenter Salzlandkreis\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\nGegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.\n\nIch bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nGeorg Mollwitz\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nGeorg Mollwitz\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nwie viele Mitarbeiter hat das Jobcenter Salzlandkreis\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\nGegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.\n\nIch bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nGeorg Mollwitz\n"
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nInformationen über freie Baugrundstücke im Bereich der Stadt Erlangen in Bayern\r\nGerade kleine, erschlossene Grundstücke mit bis zu 200 qm. Baulücken u.ä.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\nAntragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\nAntragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\nAntragsteller/in- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "subject": "AW: \"Historische Fälle\" beim Jobcenter in Beckum in der Optionnskommune Kreis Warendorf [#9285]",
            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\r\n\r\nvielen Dank für Ihre E-Mail.\r\n\r\nSie wissen, seit dem 01.01.2012 hat der Kreis Warendorf die alleinige Verantwortung für die Betreuung von Arbeitslosengeld II-Empfängern übernommen. Damit einhergegangen ist auch die Nutzung eines neuen EDV-Verfahrens namens LÄMMkom zur technischen Abwicklung der Leistungsfälle. LÄMMkom löste das bisherige Verfahren der Agentur für Arbeit, \"A2LL\", ab.\r\nBei dem Begriff \"historisch/Historiker\" handelt es sich um eine verwaltungsinterne Bezeichnung für die Mitarbeiter, die noch einen Zugriff auf und eine Lizenz für das bisherige EDV-Verfahren \"A2LL\" haben. Mit diesem EDV-Verfahren wurden und werden im Bedarfsfall die Leistungsfälle abgewickelt, die vor dem 01.01.2012 leistungsrechtlich bearbeitet werden müssen, z. B. bei Nachberechnungen bei den wirtschaftlichen Hilfen oder bei Nachmeldungen zur Sozialversicherung. Und diese Fälle sind dann sogenannte \"historische Fälle\".\r\n\r\nDie Bezeichnung \"historisch\" hat also nichts mit einer Verweildauer eines Leistungsberechtigten im SGB II-System oder gar mit einem Alter eines Leistungsberechtigten zu tun.\r\n\r\nDa Sie den konkreten Fall nicht nennen, den Sie anführen, kann ich die näheren Umstände des Sachverhaltes nicht prüfen. Ich gehe aber davon aus, dass es sich um einen sogenannten „laufenden Fall“ handelt, in dem ein Sachbearbeiter tätig war, der auch noch die Berechtigung hat, auf das alte Programm zuzugreifen.\r\n\r\nIch hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "subject": "\"Historische Fälle\" beim Jobcenter in Beckum in der Optionskommune Kreis Warendorf [#9285]",
            "content": "mir liegt nachfolgende e-Mail aus der Leistungsabteilung beim Jobcenter in Beckum vor.\r\n\r\nhttp://www.imgbox.de/show/img/JJ2ukmh4IA.jpg\r\n\r\nDemnach ist in der \"Signatur\", eine Kennzeichnung \"Bearbeitung historische Fälle ALG II\" zu erkennen.\r\n\r\nNun zu meinen Fragen:\r\n\r\n1. Wie wird man ein historischer Fall ?\r\n\r\n2. Sind diese Mitarbeiter also speziell für historische Fälle ausgebildet?\r\n\r\n3. Wiviele weitere Mitarbeiter gibt es für diesen Bereich in den Anlaufstellen im Kreis Warendorf ?\r\n\r\nMan könnte hier auf die Idee kommen das es sich um \"Altfälle\" handelt. Aber nach Rücksprache mit Betroffenen Personen ist auch dies nicht der Fall.\r\n\r\nSicherlich erfreuen sich einige Leistungsempfänger \"historisch\" zu sein :-)\r\n\r\nÜber eine Beantwortung freue ich mcih sehr. Vielen Dank.\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\r\n\r\n\r\n",
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                    "mir liegt nachfolgende e-Mail aus der Leistungsabteilung beim Jobcenter in Beckum vor.\r\n\r\nhttp://www.imgbox.de/show/img/JJ2ukmh4IA.jpg\r\n\r\nDemnach ist in der \"Signatur\", eine Kennzeichnung \"Bearbeitung historische Fälle ALG II\" zu erkennen.\r\n\r\nNun zu meinen Fragen:\r\n\r\n1. Wie wird man ein historischer Fall ?\r\n\r\n2. Sind diese Mitarbeiter also speziell für historische Fälle ausgebildet?\r\n\r\n3. Wiviele weitere Mitarbeiter gibt es für diesen Bereich in den Anlaufstellen im Kreis Warendorf ?\r\n\r\nMan könnte hier auf die Idee kommen das es sich um \"Altfälle\" handelt. Aber nach Rücksprache mit Betroffenen Personen ist auch dies nicht der Fall.\r\n\r\nSicherlich erfreuen sich einige Leistungsempfänger \"historisch\" zu sein :-)\r\n\r\nÜber eine Beantwortung freue ich mcih sehr. Vielen Dank.\r\n\r\n"
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                    "\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nIch rede vom sog. Erblastenvertrag von 2007 zum sozialverträglichen ausstieg aus dem Kohleabbau, welcher am 14.7.2007 u.a. von Herrn Minister Georgi (Minister für Wirtschaft und Arbeit) für das Saarland unterschrieben wurde. Dieser Vertrag sollte eigentlich dem Ministerum bekannt sein. Ich bitte sie auch, mir alle Anhänge dazu zuzustellen. \r\nDanke.\r\n\r\n...\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "sender": "Hans Günter Groß",
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                    " \r\nGesendet: Freitag, 10. April 2015 09:41\r\nAn: Poststelle (MWAEV)\r\nBetreff: Erblastenvertrag von 2007 [#9286]\r\n\r\nAntrag nach dem SIFG/SUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\n\"Erblastenvertrag von 2007\"\r\nIm Rahmen meiner Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied und der laufenden Diskussion um die Grubenwasserhaltung im Saarland, sind diese Informationen für mich wichtig.\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG  betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,"
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