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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nwir bedanken uns für Ihr Interesse an Radio Bremen. Zu Ihrer Anfrage über den Auftrag von Radio Bremen hinsichtlich eines eigenen Orchesters nimmt Radio Bremen wie folgt Stellung:\r\n\r\nDer Auftrag von Radio Bremen ist im Radio Bremen-Gesetz in § 2 formuliert (http://www.radiobremen.de/unternehmen/organisation/gesetz108.pdf)  Daraus ergibt sich nicht wie von Ihnen vermutet, eine Pflicht, ein eigenes Sinfonieorchester, eine Bigband oder eine Philharmonie zu unterhalten.\r\n\r\nDie vielen Konzerte, Mitschnitte und Produktionen von Radio Bremen mit namhaften Klangkörpern und Ensembles aus der Region belegen, dass die musikalische Vielfalt in den Programmen von Radio Bremen dem Kulturauftrag Rechnung trägt, ohne über einen eigenen Klangkörper zu verfügen.\r\n\r\nDazu gehören z.B. Hörfunkübertragungen und Produktionen mit  den Bremer Philharmonikern, der Deutschen Kammerphilharmonie Bremen, dem Boston Early Music Festival und dem Musikfest Bremen oder z.B. mit dem Bremer Barockorchester oder dem Ensemble Weser Renaissance.\r\n\r\nRadio Bremen berichtet zudem regelmäßig über musikalische Ereignisse, Premieren und Konzertveranstaltungen  in Bremen/Bremerhaven und Niedersachsen. In den Programmen sind Musikerinnen und Musiker aus den verschiedensten Genres zu Gast. \r\n\r\nDie Kompetenz von Radio Bremen belegt auch die Auszeichnung  der Radio Bremen-Tonmeisterin Renate Wolters-Seevers mit dem Grammy für die mit dem Boston Early Music Festival (USA) produzierte Barockoper „La Descente d’Orphée aux Enfers“ (Orpheus in der Unterwelt) im Bremer Sendesaal.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\naufgrund einer Vielzahl kurz vor Weihnachten und zwischen den Jahren eingegangener IFG-Anträge sowie diverser Krankheitsausfälle in unserem Arbeitsbereich wie auch z.T. in den Fachbereichen kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz.\n\nLeider ist davon auch Ihr Antrag betroffen. Unserem Bereich, der für die Bescheidung dieser Anträge zuständig ist, liegen die erfragten Informationen in der Regel nicht vor, so dass die Fachabteilungen unseres Hauses eingebunden werden müssen. Dieser Abstimmungsprozess kann im Einzelfall sehr zeitintensiv sein. Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund um Verständnis und bitten die bereits eingetretene Verzögerung zu entschuldigen. \n\nSeien Sie versichert, dass wir Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten und unaufgefordert diesbezüglich wieder auf Sie zukommen werden.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nSie haben mit E-Mail vom 5. Dezember 2017 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30183) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. \r\nIn dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen:\r\n\r\nEine Statistik der Veränderung der Zahl von Stress- und Belastungsbedingten Krankheiten während den letzten Dekaden (längstmöglich; bestenfalls sortiert nach Branchen und Alter).\r\n\r\n\r\nIhre Fragen beantworten wir wie folgt: \r\n\r\nIm Anhang finden Sie eine Auswertung von unserer Internetseite www.gbe-bund.de aus der Krankenhausdiagnosestatistik.\r\nIn dieser Tabelle dargestellt finden Sie die Diagnosedaten der Krankenhäuser ab 2000, ausgewertet anhand der folgenden Merkmale:\r\nF43 Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen\r\nF43.0 Akute Belastungsreaktion\r\nF48.0 Neurasthenie\r\nF93.0 Emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters\r\nM84.3 Stressfraktur, anderenorts nicht klassifiziert\r\nN39.3 Stressinkontinenz\r\nR45.7 Emotioneller Schock oder Stress, nicht näher bezeichnet\r\nR46.6 Unangemessene Betroffenheit und Beschäftigung mit Stressereignissen\r\n\r\n Angaben zu verschiedenen Branchen und aus dem ambulanten Bereich liegen uns nicht vor.\r\n\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:\r\n\r\n1. Schriftlich oder zur Niederschrift:\r\nDer Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden\r\n\r\n2. Auf elektronischem Weg:\r\nDer Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n\r\nWir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben\r\n\r\nmit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nEine Statistik der Veränderung der Zahl von Stress- und Belastungsbedingten Krankheiten während den letzten Dekaden (längstmöglich; bestenfalls sortiert nach Branchen und Alter).\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nIch verstehe nicht:\r\n\r\nAuf der Internet-Seite  \"Infos von ARD, ZDF und Deutschland-Radio zum neuen Rund-Funk-Beitrag\" \r\nhttps://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e803/Der_Rundfunkbeitrag_erklaert_in_leichter_Sprache.pdf\r\n\r\nsteht geschrieben:\r\n\r\n\"Jetzt gilt: Eine Wohnung zahlt einen Rund-Funk-Beitrag.\"\r\n\r\nAber:\r\n\r\nEine Wohnung ist kein Mensch.\r\nEine Wohnung kann kein Geld verdienen.\r\nEine Wohnung hat kein Konto.\r\nEine Wohnung kann den Rund-Funk-Beitrag nicht bezahlen.\r\n\r\nBitte erklären Sie in einfacher Sprache.\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nSebastian Pinz\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "subject": "Ihre Anfrage vom 5. Dezember, 20. März 2018",
            "content": "Sehr geehrter Herr xxx,\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 5. Dezember 2017, auf die wir Sie zunächst um Mitteilung Ihrer Anschrift gebeten hatten. Nachdem uns Ihre Anschrift nunmehr vorliegt, können wir auf Ihre Anfrage antworten.\r\n\r\nSie bitten um folgende Auskünfte:\r\n\r\nIch verstehe nicht: \r\n\r\nAuf der Internet-Seite \"Infos von ARD, ZDF and Deutschland-Radio zum neuen Rund-Funk-Beitrag\" https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e803/Der Rundfunkbeitrag erklaert in leichter  Sprache.pdf steht geschrieben: \"Jetzt gilt: Eine Wohnung zahlt einen Rund-Funk-Beitrag.\" \r\n\r\nAber:\r\nEine Wohnung ist kein Mensch.\r\nEine Wohnung kann kein Geld verdienen.\r\nEine Wohnung hat kein Konto.\r\nEine Wohnung kann den Rund-Funk-Beitrag nicht bezahlen\r\nBitte erklären Sie in einfacher Sprache.\r\n\r\nIhre Anfrage werten wir als Antrag nach § 5 Absatz 1 IFG NRW. Es ergeht folgender Auskunftsbescheid:\r\nIhre Anfrage wird abgelehnt.\r\nDer Westdeutsche Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird laut Gesetz durch den Intendanten/die Intendantin vertreten. Der Westdeutsche Rundfunk Köln kann auch von zwei von dem Intendanten/der Intendantin bevollmächtigten Personen vertreten werden. Auskünfte über den Umfang der Vollmachten erteilt der/die Justiziar/-in des Westdeutschen Rundfunks Köln.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Ablehnung ergibt sich aus § 4 IFG NRW. Danach ist der freie Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewährleisten. lhre Anfrage bezieht sich jedoch nicht auf die Bereitstellung von vorhandenen amtlichen Informationen, sondern zielt auf eine Erklärung ab. Ein solcher Anspruch besteht nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht.\r\nUngeachtet dessen stünde lhrem Antrag der gesetzliche Ausschlussgrund des § 6Satz 1 lit c IFG NRW entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Offentliche Stellen anderer Länder sind auch die anderen Landesrundfunkanstalten. Diese sind am Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beteiligt. Insoweit sind auch die Belange der beteiligten Anstalten berührt. Da deren Zustimmung nicht vorliegt, kann zu lhren Fragen keine Auskunft erteilt werden.\r\nJedweder Veröffentlichung dieser Antwort wird widersprochen.\r\nGebühren:\r\nNach § 11 Absatz 1 Satz 2 IFG NRW fallen für diesen Bescheid keine Gebühren an.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei:\r\n\r\nWDR Köln\r\n– Publikumsstelle –\r\n50600 Köln\r\n\r\nHinweis gem. § 5 Absatz 2 Satz 4 Informationsfreiheitsgesetz:\r\nJeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.\r\n\r\nFreundliche Grüße",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft in leichter Sprache zum Rundfunkbeitrag“ vom 05.12.2017 (#25582) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 43 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nBITTE ANTWORTEN SIE IN LEICHTER SPRACHE. DANKE. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSebastian Pinz\n\nAnfragenr: 25582\nAntwort an: "
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nIch verstehe nicht:\r\n\"Hintergrund ist, dass Anfragen zwar auch in elektronischer Form über ein Portal wie fragdenstaat.de gestellt werden können. Allerdings besteht kein Anspruch auf öffentliche Kommunikation über ein solches Portal, zumal über diese Kommunikationsform die Identität des Anspruchstellers nicht feststellbar ist. Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist aber Grundlage der Kommunikation nach Sinn und Zweck der Regelungen und nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. \"\r\n\r\nBitte in leichter Sprache. Danke!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSebastian Pinz\n\nAnfragenr: 25582\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nIch verstehe nicht:\r\n\"Hintergrund ist, dass Anfragen zwar auch in elektronischer Form über ein Portal wie fragdenstaat.de gestellt werden können. Allerdings besteht kein Anspruch auf öffentliche Kommunikation über ein solches Portal, zumal über diese Kommunikationsform die Identität des Anspruchstellers nicht feststellbar ist. Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist aber Grundlage der Kommunikation nach Sinn und Zweck der Regelungen und nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. \"\r\n\r\nBitte in leichter Sprache. Danke!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSebastian Pinz\n\nAnfragenr: 25582\nAntwort an: "
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                    "\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrter Herr Pinz,\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail über fragdenstaat.de vom 5. Dezember 2017, die zuständigkeitshalber an die Publikumsstelle des WDR weitergeleitet wurde.\n\t\nLeider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten Antrag an uns weitergegeben. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitten wir Sie daher um Zuleitung Ihrer Postanschrift und einer persönlichen E-Mail-Adresse, unter der wir Sie erreichen können.\n\nHintergrund ist, dass Anfragen zwar auch in elektronischer Form über ein Portal wie fragdenstaat.de gestellt werden können. Allerdings besteht kein Anspruch auf öffentliche Kommunikation über ein solches Portal, zumal über diese Kommunikationsform die Identität des Anspruchstellers nicht feststellbar ist. Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist aber Grundlage der Kommunikation nach Sinn und Zweck der Regelungen und nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. \n\nVielen Dank und freundliche Grüße",
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                    "Sehr geehrter Herr Pinz,\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail über fragdenstaat.de vom 5. Dezember 2017, die zuständigkeitshalber an die Publikumsstelle des WDR weitergeleitet wurde.\n\t\nLeider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten Antrag an uns weitergegeben. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitten wir Sie daher um Zuleitung Ihrer Postanschrift und einer persönlichen E-Mail-Adresse, unter der wir Sie erreichen können.\n\nHintergrund ist, dass Anfragen zwar auch in elektronischer Form über ein Portal wie fragdenstaat.de gestellt werden können. Allerdings besteht kein Anspruch auf öffentliche Kommunikation über ein solches Portal, zumal über diese Kommunikationsform die Identität des Anspruchstellers nicht feststellbar ist. Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist aber Grundlage der Kommunikation nach Sinn und Zweck der Regelungen und nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. \n\nVielen Dank und freundliche Grüße"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft in leichter Sprache zum Rundfunkbeitrag“ vom 05.12.2017 (#25582) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nBITTE ANTWORTEN SIE IN LEICHTER SPRACHE. DANKE.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSebastian Pinz\n\nAnfragenr: 25582\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nSebastian Pinz\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nIhr Brief vom 28. März 2018 ist schwer zu verstehen.\r\nIch habe Ihnen am 5. Dezember 2017 geschrieben:\r\n\"Bitte erklären Sie in einfacher Sprache\"\r\nund ich habe Ihnen am 20. März 2018 geschrieben:\r\n\"BITTE ANTWORTEN SIE IN LEICHTER SPRACHE.\"\r\nWarum schreiben Sie keine einfache Antwort?\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSebastian Pinz\n\nAnfragenr: 25582\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nSebastian Pinz\nwww.gez-boykott.de\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n-Daten der Verteilung von konventionellen Kraftwerken im Vergleich zu den erneuerbarer Energien.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Verteilung Konventionelle Kraftwerke und erneuerbare Energien“ vom 05.12.2017 (#25583) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25583\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nAbschlussbericht \"Rückkehrmanagement 2017\" (2016) der Unternehmensberatung McKinsey & Company.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nRichard Eibl\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nRichard Eibl\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Herausgabe des Abschlussberichts \"Rückkehrmanagement 2017\" (2016) der Unternehmensberatung McKinsey & Company.“ vom 06.12.2017 (#25584) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nRichard Eibl\n\nAnfragenr: 25584\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nRichard Eibl\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:\n\nIm Hamburger Abenblatt wurde am 06.12.2017 berichtet, dass nunmehr für unruhige Kinder Sandwesten mit einem Gewicht von 5 Kg verteilt werden! Nach eigenem Ermessen der Lehrer! Meine Frage an Sie: Lehrer haben ein pädagogisches Studium, nicht aber ein medizinishes Studium. Ist es den Lehrern erlaubt derartige Westen (nach eigenem Ermessen) den Schülern diese Westen anzulegen? Sind die Eltern informiert über medizinische Langzeitstudien/ Schäden o.ä? Gibt es diese medizinische Studien überhaupt? Gibt es finanzielle Rückstellungen seitens der Stadt Hamburg für ggf. Haftungsfälle/ Spätfolgen? Geht die Stadt Hamburg davon aus, dass diese 5Kg Westen medizinisch für die Wirbelsäule unbedenklich sind? Verstoßen die beamteten Lehrer nicht gegen ihr Dienstrecht (Schädigung Schutzbefohlender)? Wurden die zuständigen Ausschüsse in der Hamburger Bürgerschaft über die Westen entsprechend informiert? Wer hat  veranlasst, dass die Sandwesten eingeführt wurden? Ist dies mit dem Grundgesetz überhaupt vereinbar?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Wunschgemäß erhalten Sie eine kostenfreie Auskunft auf elektronischem Wege.\r\n\r\nIn der Behörde für Schule und Berufsbildung liegen keine Studien bzw. Gutachten o. ä. Unterlagen vor, die Ihnen aufgrund Ihrer Anfrage zur Verfügung gestellt werden könnten. Ein Anspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) bezieht sich nur auf im Verantwortungsbereich der Behörde tatsächlich vorhandene Dokumente. Die Behörde ist nicht verpflichtet, bestimmte Dokumente, Informationen oder Ähnliches aufgrund einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz erstmals zu erstellen. \r\n\r\nUm Ihnen gleichwohl Informationen zur Verwendung sogenannter Sandwesten zukommen zu lassen, möchte ich Sie auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/11282 aus der Hamburgischen Bürgerschaft vom 15.12.2017 hinweisen (siehe Anlage), in der bereits viele Ihrer Fragen beantwortet werden. Sandwesten werden in wenigen pädagogischen Einzelmaßnahmen an 14 von 230 Schulen verwendet, wenn Eltern das ausdrücklich wünschen. In keinem Fall wird diese ohnehin auf Ausnahmefälle beschränkte Maßnahme allein von der Schule angeordnet und verantwortet. Eltern wählen diese Maßnahme unter anderem, um die Vergabe von Medikamenten zu vermeiden.\r\nIm Rahmen der pädagogischen Angebote werden Sandwesten als ein Instrument von vielen zur psychomotorischen Förderung eingesetzt und können eine Alternative zur Medikamentenvergabe darstellen. Der Einsatz der Sandwesten zielt darauf, die Konzentrationsfähigkeit, die körpereigene Wahrnehmung, die propriozeptive Stimulation und Tonusregulierung zu stärken sowie eine schwache Wahrnehmung zu kompensieren. Die Sandwesten haben unterschiedliche Gewichte und kommen stets angepasst an Größe und Gewicht des einzelnen Kindes und nur mit Zustimmung der Schülerinnen und Schüler und Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Anwendung. Die Tragezeit variiert je nach Einzelfall. \r\n\r\nDie Nutzung von Sandwesten zu pädagogischen Zwecken wird kontinuierlich durch die in den Schulen eingesetzten pädagogischen Fachkräfte begleitet und bewertet. Die bisherigen Erfahrungen deuten nicht auf mögliche negative Folgen eines längerfristigen Einsatzes der Sandwesten hin. Im Übrigen sind sie nur ein Element im Rahmen eines umfassenden Maßnahmenkatalogs auf der Basis eines individuellen pädagogischen Förderplans. Dabei behalten selbstverständlich die Sandwesten einsetzenden Pädagoginnen und Pädagogen das Wohl der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler stets im Blick.\r\nIch hoffe, dass ich Ihnen die Hintergründe für den vereinzelten Einsatz von Sandwesten an Hamburger Schulen erläutern konnte.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Eigentümerbestimmung von dem gesetzlich bestimmten Klarnamen als Sache.“ vom 06.12.2017 (#25590) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25590\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Eigentümerbestimmung von dem gesetzlich bestimmten Klarnamen als Sache.“ vom 06.12.2017 (#25590) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nVorsorglich wird rechtsrelevant darauf hingewiesen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2013 bis 2014 (wenngleich freilich zum IFG NRW) ausgeführt hat: „Über die Internetplattform ‚fragdenstaat.de‘ ist es möglich, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen. \r\n\r\nViele öffentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird. \r\n\r\nDieses Vorgehen ist unzulässig: Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips gesehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG NRW gestellt. \r\n\r\nGesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen. Der Gesetzgeber hat demnach gezielt und gewollt zwei Antragsarten zugelassen, bei denen eine sichere Identifizierung der oder des Antragstellenden zunächst ausgeschlossen ist. \r\n\r\nGrundsätzlich ist die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Anträge im Übrigen auch deshalb sinnvoll und wichtig, um eventuellen negativen Folgen für die Antragstellenden vorzubeugen. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantwortliche Stelle die Postanschrift der Antragstellerinnen und -steiler nur dann ermitteln, wenn es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. \r\n\r\nDass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines Antrags von der Angabe einer zustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen. \r\n\r\nOb ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. \r\n\r\nIst dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig. \r\n\r\nEtwas anderes gilt, wenn die Gewährung eines Informationszugangs einen Gebührentatbestand nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW auslöst. Ein Gebührenbescheid wird erst wirksam, wenn er der Person, für die er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Damit der Gebührenbescheid im Zweifel auch vollstreckt werden kann muss nachweisbar sein, dass der Bescheid ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, er folglich seine Adressatin oder seinen Adressaten erreicht hat. Auch eine eventuelle Vollstreckung der Gebührenforderung ist nur bei Kenntnis des Namens und der Anschrift der informationssuchenden Person möglich. In diesem Fall ist es für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle daher erforderlich, den Namen und die Adresse der oder des Informationssuchenden zu erfahren. \r\n\r\nDemgegenüber kann die Ablehnung eines Antrags der informationssuchenden Person zunächst per e-Mail mitgeteilt werden. Soweit letztere in diesem Zusammenhang auf Nachfrage die Mitteilung einer postalischen Anschrift zur Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheids verweigert, kann ihr ein solcher eben nicht zugestellt werden und ihr stehen damit keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, worauf sie von der verantwortlichen Stelle hingewiesen werden sollte. \r\n\r\nAuf materieller Ebene kann die Identifizierbarkeit des Informationssuchenden in Ausnahmefällen erforderlich sein. Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und e) IFG NRW können grundsätzlich zu schützende personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die betroffene Person entweder in die Offenlegung eingewilligt hat oder die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. \r\n\r\nEine Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn der betroffenen Person alle maßgeblichen Aspekte der Offenlegung bekannt sind; dazu gehört grundsätzlich auch, welche Person die Offenlegung begehrt, es sei denn, die betroffene Person erklärt sich allgemein mit der Offenlegung der sie konkret betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden. \r\n\r\nIm Rahmen des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW hat die öffentliche Stelle unter anderem zu prüfen, ob die antragstellende Person ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen kann. Auch hier ist die Identität der oder des Informationssuchenden maßgeblich. Soweit es hingegen auf die Verweigerungsgründe des § 9 IFG NRW nicht ankommt, kann die fehlende Identifizierbarkeit oder die fehlende Postanschrift nicht zur Ablehnung des Antrags führen.“ (22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen für Jahre 2013 und 2014, dort Seite 100 f.). \r\n\r\nDies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, dort S. 67). Wenngleich die dortigen Ausführungen etwas knapper gehalten sind, kommt sie doch zum gleichen Ergebnis.\r\n\r\nDie Informationsfreiheitsanfrage „Eigentümerbestimmung von dem gesetzlich bestimmten Klarnamen als Sache.“ vom 06.12.2017 (#25590) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25590\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nVorsorglich wird rechtsrelevant darauf hingewiesen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2013 bis 2014 (wenngleich freilich zum IFG NRW) ausgeführt hat: „Über die Internetplattform ‚fragdenstaat.de‘ ist es möglich, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen. \r\n\r\nViele öffentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird. \r\n\r\nDieses Vorgehen ist unzulässig: Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips gesehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG NRW gestellt. \r\n\r\nGesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen. Der Gesetzgeber hat demnach gezielt und gewollt zwei Antragsarten zugelassen, bei denen eine sichere Identifizierung der oder des Antragstellenden zunächst ausgeschlossen ist. \r\n\r\nGrundsätzlich ist die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Anträge im Übrigen auch deshalb sinnvoll und wichtig, um eventuellen negativen Folgen für die Antragstellenden vorzubeugen. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantwortliche Stelle die Postanschrift der Antragstellerinnen und -steiler nur dann ermitteln, wenn es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. \r\n\r\nDass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines Antrags von der Angabe einer zustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen. \r\n\r\nOb ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. \r\n\r\nIst dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig. \r\n\r\nEtwas anderes gilt, wenn die Gewährung eines Informationszugangs einen Gebührentatbestand nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW auslöst. Ein Gebührenbescheid wird erst wirksam, wenn er der Person, für die er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Damit der Gebührenbescheid im Zweifel auch vollstreckt werden kann muss nachweisbar sein, dass der Bescheid ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, er folglich seine Adressatin oder seinen Adressaten erreicht hat. Auch eine eventuelle Vollstreckung der Gebührenforderung ist nur bei Kenntnis des Namens und der Anschrift der informationssuchenden Person möglich. In diesem Fall ist es für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle daher erforderlich, den Namen und die Adresse der oder des Informationssuchenden zu erfahren. \r\n\r\nDemgegenüber kann die Ablehnung eines Antrags der informationssuchenden Person zunächst per e-Mail mitgeteilt werden. Soweit letztere in diesem Zusammenhang auf Nachfrage die Mitteilung einer postalischen Anschrift zur Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheids verweigert, kann ihr ein solcher eben nicht zugestellt werden und ihr stehen damit keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, worauf sie von der verantwortlichen Stelle hingewiesen werden sollte. \r\n\r\nAuf materieller Ebene kann die Identifizierbarkeit des Informationssuchenden in Ausnahmefällen erforderlich sein. Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und e) IFG NRW können grundsätzlich zu schützende personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die betroffene Person entweder in die Offenlegung eingewilligt hat oder die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. \r\n\r\nEine Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn der betroffenen Person alle maßgeblichen Aspekte der Offenlegung bekannt sind; dazu gehört grundsätzlich auch, welche Person die Offenlegung begehrt, es sei denn, die betroffene Person erklärt sich allgemein mit der Offenlegung der sie konkret betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden. \r\n\r\nIm Rahmen des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW hat die öffentliche Stelle unter anderem zu prüfen, ob die antragstellende Person ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen kann. Auch hier ist die Identität der oder des Informationssuchenden maßgeblich. Soweit es hingegen auf die Verweigerungsgründe des § 9 IFG NRW nicht ankommt, kann die fehlende Identifizierbarkeit oder die fehlende Postanschrift nicht zur Ablehnung des Antrags führen.“ (22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen für Jahre 2013 und 2014, dort Seite 100 f.). \r\n\r\nDies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, dort S. 67). Wenngleich die dortigen Ausführungen etwas knapper gehalten sind, kommt sie doch zum gleichen Ergebnis.\r\n\r\nDie Informationsfreiheitsanfrage „Eigentümerbestimmung von dem gesetzlich bestimmten Klarnamen als Sache.“ vom 06.12.2017 (#25590) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie gesetzliche Grundlage zur Bestimmung des Nachweises zur Eigentümereigenschaft der Sache Klar- bzw. Realname.\r\nDer Klar- bzw. Realname der natürlichen Person dient u. a. zur Verwendung im Bundesmelderegister.\r\n\r\nWer ist der gesetzliche Sacheigentümer des per Gesetz zugeteilten \"Klar- bzw. Realnamens\" (sog. bürgerlicher Name) der natürlichen Person?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie gesetzliche Grundlage zur Bestimmung des Nachweises zur Eigentümereigenschaft der Sache Klar- bzw. Realname.\r\nDer Klar- bzw. Realname der natürlichen Person dient u. a. zur Verwendung im Bundesmelderegister.\r\n\r\nWer ist der gesetzliche Sacheigentümer des per Gesetz zugeteilten \"Klar- bzw. Realnamens\" (sog. bürgerlicher Name) der natürlichen Person?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\n"
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nWelche Methoden der forensischen Phonetik finden bei Polizei, Zoll und Geheimdiensten Anwendung? Bitte senden Sie mir Dokumente zu, die die Methoden, die Anwendung finden, begutachten und wissenschaftlich motivieren.\r\n\r\nBezüglich der forensischen Analyse einer Stimme, gibt es Methoden, die Rückschlüsse auf Alter, Gesundheit, Gefühlslage, Stressgehalt, Aufrichtigkeit, Anzeichen von Stimmverstellung zulassen? Wenn teilweise oder gänzlich zutreffend, wie wird dies durchgeführt, mittels Experten oder Software?\r\n\r\nSofern dies nicht zutreffend ist, gibt es derzeit vom BKA geleitete Forschungsprojekte, die solche Methoden hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit untersuchen? Wenn ja, senden Sie mir bitte Dokumente zu diesen Forschungsprojekten zu.\r\n\r\nAuf der Herbstagung 2017 des BKA stellte Michael Kranawetter in seiner Präsentation „Öffentliche Sicherheit im Zeitalter der vernetzten Maschinen – Risiken und Potenziale für die Polizei“ technologische Potenziale für die Polizei dar. In dem Vortrag war auch die Rede von „Stimmverstellung“ und „Sentiment Analyse“ anhand von Stimmanalyse. Werden derzeit Gutachten in Auftrag gegeben oder sind geplant, die solche Methoden untersuchen? Wenn ja, senden Sie mir bitte entsprechende Unterlagen zu, die den Planungsstand belegen.\r\n\r\nFindet computergestützte forensische Phonetik bei Notrufe Anwendung? Wird zum Beispiel mithilfe von Software ermittelt, ob es sich bei dem Notruf um ein aufrichtiges Anliegen handelt? Oder etwa mehrere Notrufe nach Stressgehalt in der Stimme pri­o­ri­sie­rt?\r\n\r\nBezüglich der bereits etablierten Sprechererkennung; wird mittels Abgleich einer Datenbank nach Unbekannten gesucht? Wenn ja, auf welche Weise finden Sprachaufnahmen Eingang in eine solche Datenbank?\r\n\r\nSenden Sie mir bitte folgenden Dokumente zu (sofern der Generalaktenplan mit Stand 4.8.2015 nicht mehr aktuell ist, bitte ich um entsprechend aktualisierte Dokumente):\r\n\r\n- 7753 Gutachten Sprechererkennung und Tonträgerauswertung\r\n- 5568 Ausstattung der Polizei mit Mikrofonen, Kopfhörern, Miniaturohrhörern\r\nund Lautsprechern\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nWelche Methoden der forensischen Phonetik finden bei Polizei, Zoll und Geheimdiensten Anwendung? Bitte senden Sie mir Dokumente zu, die die Methoden, die Anwendung finden, begutachten und wissenschaftlich motivieren.\r\n\r\nBezüglich der forensischen Analyse einer Stimme, gibt es Methoden, die Rückschlüsse auf Alter, Gesundheit, Gefühlslage, Stressgehalt, Aufrichtigkeit, Anzeichen von Stimmverstellung zulassen? Wenn teilweise oder gänzlich zutreffend, wie wird dies durchgeführt, mittels Experten oder Software?\r\n\r\nSofern dies nicht zutreffend ist, gibt es derzeit vom BKA geleitete Forschungsprojekte, die solche Methoden hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit untersuchen? Wenn ja, senden Sie mir bitte Dokumente zu diesen Forschungsprojekten zu.\r\n\r\nAuf der Herbstagung 2017 des BKA stellte Michael Kranawetter in seiner Präsentation „Öffentliche Sicherheit im Zeitalter der vernetzten Maschinen – Risiken und Potenziale für die Polizei“ technologische Potenziale für die Polizei dar. In dem Vortrag war auch die Rede von „Stimmverstellung“ und „Sentiment Analyse“ anhand von Stimmanalyse. Werden derzeit Gutachten in Auftrag gegeben oder sind geplant, die solche Methoden untersuchen? Wenn ja, senden Sie mir bitte entsprechende Unterlagen zu, die den Planungsstand belegen.\r\n\r\nFindet computergestützte forensische Phonetik bei Notrufe Anwendung? Wird zum Beispiel mithilfe von Software ermittelt, ob es sich bei dem Notruf um ein aufrichtiges Anliegen handelt? Oder etwa mehrere Notrufe nach Stressgehalt in der Stimme pri­o­ri­sie­rt?\r\n\r\nBezüglich der bereits etablierten Sprechererkennung; wird mittels Abgleich einer Datenbank nach Unbekannten gesucht? Wenn ja, auf welche Weise finden Sprachaufnahmen Eingang in eine solche Datenbank?\r\n\r\nSenden Sie mir bitte folgenden Dokumente zu (sofern der Generalaktenplan mit Stand 4.8.2015 nicht mehr aktuell ist, bitte ich um entsprechend aktualisierte Dokumente):\r\n\r\n- 7753 Gutachten Sprechererkennung und Tonträgerauswertung\r\n- 5568 Ausstattung der Polizei mit Mikrofonen, Kopfhörern, Miniaturohrhörern\r\nund Lautsprechern\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\n"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine überarbeitete Informationsfreiheitsanfrage „Forensische Phonetik und Stimmanalyse“ vom 07.12.2017 (#25591) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25591\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\num einen außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand zu vermeiden, habe ich meine Anfrage gekürzt: \r\n\r\nBezüglich der forensischen Analyse einer Stimme, gibt es Methoden, die Rückschlüsse auf Alter, Gesundheit, Gefühlslage, Stressgehalt, Aufrichtigkeit, Anzeichen von Stimmverstellung zulassen? Wenn teilweise oder gänzlich zutreffend, wie wird dies durchgeführt, mittels Experten oder Software?\r\nSofern dies nicht zutreffend ist, gibt es derzeit vom BKA geleitete Forschungsprojekte, die solche Methoden hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit untersuchen? Wenn ja, senden Sie mir bitte Dokumente zu diesen Forschungsprojekten zu.\r\n\r\nFindet computergestützte forensische Phonetik bei Notrufe Anwendung? Wird zum Beispiel mithilfe von Software ermittelt, ob es sich bei dem Notruf um ein aufrichtiges Anliegen handelt? Oder etwa mehrere Notrufe nach Stressgehalt in der Stimme pri­o­ri­sie­rt?\r\n\r\nSenden Sie mir bitte folgenden Dokumente zu (sofern der Generalaktenplan mit Stand 4.8.2015 nicht mehr aktuell ist, bitte ich um entsprechend aktualisierte Dokumente):\r\n\r\n- 7753 Gutachten Sprechererkennung und Tonträgerauswertung\r\n- 5568 Ausstattung der Polizei mit Mikrofonen, Kopfhörern, Miniaturohrhörern\r\nund Lautsprechern\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25591\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "\n\n           Sehr geehrtAntragsteller/in\n\n           hiermit bestätigt Ihnen das Bundeskriminalamt den Eingang Ihres Antrags vom 06.12.2017.\n\n           Das BKA ist bemüht, Anfragen nach dem IFG grundsätzlich schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgabe innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitung auch länger dauern, z. B. wenn umfangreiches und/oder sensibles Material gesichtet und bewertet werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, deren persönliche Daten betroffen sind. Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall länger in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber mittels Zwischennachricht informieren.\n\n           Das BKA möchte bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass sich der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG gemäß § 2 Nr. 1 IFG nur auf tatsächliche im BKA vorhandene Informationen, z. B. aus eigenem Bedürfnis erstellte „Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung“ erstreckt. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht (auch im Sinne einer Beantwortung von Fragen) ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, § 1, RN 29).\n\n           Vorbehaltlich der Prüfung, ob entsprechende amtliche Informationen im Sinne des IFG im BKA vorliegen, ist bereits jetzt festzustellen, dass Ihr umfassender Antrag zu hohen Arbeitsaufwänden (z. B. amtsweite Abfragen, evtl. Schwärzungen) führen wird. Ausführungen zu den entstehenden Kosten (Gebühren) finden Sie weiter unten unter den allgemeinen Hinweisen.\n\n           Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise:\n           1.            Vorgangsnummer und Aktenzeichen:\n•       Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an.\n•       Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird.\n           2.            mögliche Gebühren\n•       Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an.\n•       Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Aufgrund der Vielzahl Ihrer Einzelfragen kann vorliegend nicht mehr von einer einfachen Anfrage gesprochen werden.\n•       Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen.\n•       Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben\n                 •              EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes\n                 •              EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes\n                 •              EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes\n                     Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung.\n•       Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird.\n•       Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann.\n\n           Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen (insbesondere zu dem Punkt „Höhe der Gebühren“) aufrechterhalten wollen. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort wird der Vorgang zurück gestellt. Wollen Sie den Antrag nicht aufrechterhalten, ist keine Rückmeldung erforderlich.\n\n           Mit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen.\r\n\r\nDas Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). \r\n\r\nSollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren.\r\n\r\nBitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise:\r\n\r\n- Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an.\r\n- Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar).\r\n\r\nEinfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. \r\n\r\nEine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. \r\n\r\nWenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an.\r\n\r\nFür Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nich hatte gar keine Adresse angegeben. Beantworten Sie einfach hier ...\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25592\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/25592\n\nIch bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Zusendung der Information von nicht relevanten Daten abhängig gemacht wird.\n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25592\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/25592\n\nIch bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Zusendung der Information von nicht relevanten Daten abhängig gemacht wird.\n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\n"
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich darf auf die Ausführungen der Frau Bundesbeauftragten vom 23. Juli 2018 (siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/redeentwurfe-grundsatrede-bm-gabriel/#nachricht-99068) verweisen. Hier liegt noch nicht einmal eine Pseudonymisierung vor.\nIch darf daher bitten, die Frage zu beantworten. Hintergründe wurden durch Sie nicht benannt.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25592\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\nich darf auf die Ausführungen der Frau Bundesbeauftragten vom 23. Juli 2018 (siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/redeentwurfe-grundsatrede-bm-gabriel/#nachricht-99068) verweisen. Hier liegt noch nicht einmal eine Pseudonymisierung vor.\nIch darf daher bitten, die Frage zu beantworten. Hintergründe wurden durch Sie nicht benannt.\n\nMit freundlichen Grüßen\n"
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            "content": "Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\n\nAz. 15-722/002 II#0282\n\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\nanliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information.\n\nAuf die Datenschutzerklärung am Ende dieser E-Mail weise ich hin.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nIch bitte um Zusendung der Redeentwürfe sowie der möglichen externen Kommentare vor Redehaltung zu der Grundsatzrede von Herrn BM Gabriel\r\n\r\nhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/berliner-forum-aussenpolitik/746464\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\n"
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Redeentwürfe Grundsatrede BM Gabriel“ vom 06.12.2017 (#25592) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 42 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 25592\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nAus der Rheinischen Post vom 4. Dezember (http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/duesseldorf-naehe-trifft-freiheit-280000-euro-fuer-neues-marketingkonzept-aid-1.7246345 ) entnehme ich, dass die Entwicklung der neuen Dachmarke „Nähe trifft Freiheit“ ca. 280.000 € gekostet hat. Bitte senden Sie mir eine Aufschlüsselung der Kosten zu, aus der im Idealfall deutlich wird, wieviel Geld für welche Maßnahmen verwendet wurden.\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarungen zu U2-Konzert“ vom 06.12.2017 (#25594) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 110 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nArne Semsrott\n\nAnfragenr: 25594\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nSie haben um Übermittlung von Informationen zu dem im Betreff genannten Thema gebeten, insbesondere wünschen Sie Informationen zu sämtliche Vereinbarungen, die die BVG mit der Plattenfirma von U2 sowie ggf weiteren beteiligten Unternehmen für das U2-Konzert in der U2 am 6.12.2017 getroffen hat.\r\n\r\nEs ergeht nunmehr folgender Bescheid\r\n\r\n1. Die Auskunft wird gern. Berliner Informationsfreiheitsgesetz wie\r\nfolgt gewährt:\r\n\r\nA.\r\nIhr Antrag ist zulässig, jedoch besteht kein Anspruch auf gänzliche Offenlegung\r\nder Verträge.\r\n\r\nWie Ihnen bereits mit EMail im Dezember 2018 mitgeteilt wurde, hat die\r\nBVG mit Universal keine Verträge geschlossen, sondern eine Agentur beauftragt,\r\ndas Event auszurichten. Der Vertrag und das zugrunde liegende Angebot sind hier in geschwärzter Fassung für Sie beigefügt.\r\n\r\nB.\r\nGemäß § 7 Satz 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder -auskunft nicht, soweit hierdurch ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offenbart wird.\r\n\r\nDie Schwärzungen im Dokument sollen sicherstellen, dass dieser Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners der BVG gewahrt bleibt.\r\n\r\nUnter ein Geschäftsgeheimnis fallen alle Tatsachen, Umstände und Vorgänge,\r\ndie im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. Handeln stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind.\r\n\r\nEin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (NVwZ 2009, 1113, beck-online).\r\n\r\nDie Offenlegung des Vertrags zwischen der BVG und dem betroffenen Unternehmen ließe Rückschlüsse auf die Preisgestaltung und so auf die Kalkulationsgrundlagen des Vertragspartners zu. Diese Angaben zählen zum Kernbereich des kaufmännischen Wissens, die nicht offenkundig sind.\r\n\r\nDarüber hinaus ist Ausgestaltung und Organisation eines solchen Events\r\nebenfalls als Geschäftsgeheimnis einzustufen, da die Art und Weise des\r\nAufbaus, der Organisation, ja der praktischen Handhabung, wie zB Anzahl\r\nund Qualifikationen des eingesetzten Personals über den Erfolg einer Veranstaltung entscheidet.\r\n\r\nDer Vertragspartner hat einer Weitergabe der Daten an Sie ausdrücklich\r\nwidersprochen. Der Vertragspartner hat hieran auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, denn bei Bekanntwerden des Vertrags wären Wettbewerbsnachteile nicht ausgeschlossen.\r\n\r\n2. Gebührenerhebung\r\nDa es sich um eine einfache schriftliche Auskunft handelt, wird eine Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf § 16 BlniFG i.V.m. § 6 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) iVm Ziffer 1 004 a) Nr. 2. vom 24. November 2009 (GVBI, S. 707, 894), in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsgebühr entrichten Sie bitte auf das Konto:\r\n\r\nBank: Berliner Sparkasse\r\nKonto: IBAN DE47 1005 0000 0990 0039 06\r\nVerwendungszweck: F-RC17/00641/40300 /492110 I AO\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\nGegen die in diesem Bescheid enthaltene Entscheidung über den Antrag\r\nauf Akteneinsicht und die Gebührenerhebung ist der Widerspruch zulässig.\r\nEr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei\r\nden Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) AöR, Vorstandsvorsitzende Frau Dr.\r\nSigrid Evelyn Nikutta, Holzmarktstraße 15-17, 10179 Berlin, zum Aktenzeichen\r\nF-RC 17/00641, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.\r\n\r\nEs wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlichem Widerspruch die Widerspruchstrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist bei der vorgenannten Stelle eingegangen ist. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch nicht per E-Mail eingelegt werden kann.\r\n\r\n[Hinweis zum Datenschutz]\r\n\r\nFür die verzögerte Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir um Entschuldigung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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