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"subject": "AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zur Verkehrsschau“ [#15956]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nleider hat die VGV Bad Breisig die Ihnen gegenüber gemachte Zusage einer zeitnahen Bearbeitung bzw. Beantwortung meiner Anfrage nicht eingehalten.\r\nIch bitte Sie daher nochmals um Vermittlung (https://fragdenstaat.de/a/15956).\r\nVielen Dank.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 15956\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zur Verkehrsschau“ [#15956]"
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"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nleider hat die VGV Bad Breisig die Ihnen gegenüber gemachte Zusage einer zeitnahen Bearbeitung bzw. Beantwortung meiner Anfrage nicht eingehalten.\r\nIch bitte Sie daher nochmals um Vermittlung (https://fragdenstaat.de/a/15956).\r\nVielen Dank.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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"subject": "Verkehrsschau Bad Breisig",
"content": "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz\r\nund die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz\r\n\r\nInternet:\twww.datenschutz.rlp.de\r\nE-Mail:\t\t<<E-Mail-Adresse>>\r\nTelefon:\t(06131) 208 2449\r\nTelefax:\t\t(06131) 208 2497\r\n\r\nDatum:\t\t05.12.2016\r\nGesch.Z.:\t4.03.16.076\r\nIhr Zeichen:\t\r\n\r\n\r\n\r\nHerrn Antragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>> \r\n\r\nVerkehrsschau Bad Breisig \r\nEingabe vom 25. August 2016 - Frag den Staat - Anfragenr.: 15956\r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nhiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig gebeten habe, den von Ihnen gewünschten Informationszugang unverzüglich zu gewähren oder mir mitzuteilen, ob diesem Schutzbestimmungen entgegenstehen und wenn ja, konkret darzulegen, um welche es sich im Falle Ihrer Anfrage handelt.\r\n\r\nGrund Ihrer Eingabe war, dass Sie eine Begründung wünschten, warum ein \"Berliner Kissen\" dem Kurvenbereich der Waldstraße mit der steilen anstatt der flachen Flanke eingebaut wurde. Weiterhin fragten Sie, ob genau diese Einbauvariante mit der Polizeiinspektion Remagen besprochen wurde. Zudem begehrten Sie Unterlagen bzgl. der sich an diesem Ort vor dem Einbau ereigneten Unfälle sowie der konkreten Benennung der einzelnen Unfälle.\r\n\r\nBitte beachten Sie, dass sich der Anspruch aus § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) nur auf die Bereitstellung, Veröffentlichung und den Zugang zu vorhandenen Informationen bezieht. Ein Anspruch auf Schaffung von zuvor noch nicht verkörperten Informationen besteht demnach nicht. Daher beschränkt sich mein Schreiben an die Verbandsgemeindeverwaltung auf die dort vorhandenen Unterlagen bezüglich der Unfälle. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Verkehrsschau Bad Breisig"
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"Der Landesbeauftragte für den Datenschutz\r\nund die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz\r\n\r\nInternet:\twww.datenschutz.rlp.de\r\nE-Mail:\t\t"
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"Antragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>>"
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" \r\n\r\nVerkehrsschau Bad Breisig \r\nEingabe vom 25. August 2016 - Frag den Staat - Anfragenr.: 15956\r\n\r\n\r\n\r\nSehr "
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"geehrtAntragsteller/in"
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"\n\r\nhiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig gebeten habe, den von Ihnen gewünschten Informationszugang unverzüglich zu gewähren oder mir mitzuteilen, ob diesem Schutzbestimmungen entgegenstehen und wenn ja, konkret darzulegen, um welche es sich im Falle Ihrer Anfrage handelt.\r\n\r\nGrund Ihrer Eingabe war, dass Sie eine Begründung wünschten, warum ein \"Berliner Kissen\" dem Kurvenbereich der Waldstraße mit der steilen anstatt der flachen Flanke eingebaut wurde. Weiterhin fragten Sie, ob genau diese Einbauvariante mit der Polizeiinspektion Remagen besprochen wurde. Zudem begehrten Sie Unterlagen bzgl. der sich an diesem Ort vor dem Einbau ereigneten Unfälle sowie der konkreten Benennung der einzelnen Unfälle.\r\n\r\nBitte beachten Sie, dass sich der Anspruch aus § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) nur auf die Bereitstellung, Veröffentlichung und den Zugang zu vorhandenen Informationen bezieht. Ein Anspruch auf Schaffung von zuvor noch nicht verkörperten Informationen besteht demnach nicht. Daher beschränkt sich mein Schreiben an die Verbandsgemeindeverwaltung auf die dort vorhandenen Unterlagen bezüglich der Unfälle. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz",
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"subject": "Ihre E-Mail vom 24. August 2016",
"content": "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz\r\nund die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz\r\n\r\nInternet:\twww.datenschutz.rlp.de\r\nE-Mail:\t\t<<E-Mail-Adresse>>\r\nTelefon:\t(06131) 208 2449\r\nTelefax:\t\t(06131) 208 2497\r\n\r\nDatum:\t\t05.09.2016\r\nGesch.Z.:\t4.03.16.075\r\nIhr Zeichen:\t\r\n\r\n\r\n\r\nHerrn Antragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nIhre E-Mail vom 24. August 2016\r\nVerkehrsschau Bad Breisig\r\n\r\n\r\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nIhre Eingabe habe ich am 25. August 2016 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Ihre E-Mail vom 24. August 2016"
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"\r\nTelefon:\t(06131) 208 2449\r\nTelefax:\t\t(06131) 208 2497\r\n\r\nDatum:\t\t05.09.2016\r\nGesch.Z.:\t4.03.16.075\r\nIhr Zeichen:\t\r\n\r\n\r\n\r\nHerrn "
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"Antragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>>"
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"\r\n\r\nIhre E-Mail vom 24. August 2016\r\nVerkehrsschau Bad Breisig\r\n\r\n\r\nSehr "
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"\n\r\nIhre Eingabe habe ich am 25. August 2016 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz",
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"subject": "Anfrage zur Straßenmarkierung auf der Waldstraße in Bad Breisig",
"content": "Sehr geehrte,\r\n\r\nbezugnehmend auf Ihre erneute Anfrage zur bekannten Thematik verweisen wir auf den beigefügten Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss (Vorlage 624/14). Hieraus geht hervor, dass ein Abbremsen der Fahrzeuge erwirkt werden sollte. Dementsprechend wurde das \"Berliner Kissen\" mit der steilen statt der flachen Flanke montiert.",
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"Sehr geehrte,\r\n\r\nbezugnehmend auf Ihre erneute Anfrage zur bekannten Thematik verweisen wir auf den beigefügten Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss (Vorlage 624/14). Hieraus geht hervor, dass ein Abbremsen der Fahrzeuge erwirkt werden sollte. Dementsprechend wurde das \"Berliner Kissen\" mit der steilen statt der flachen Flanke montiert."
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"sender": "Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig",
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"subject": "AW: Ihre Anfrage bzgl. \"Berliner Kissen\" in der Waldstraße, Bad Breisig [#15956]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nbezugnehmend auf den bereits geführten Schriftverkehr und Ihre o.g. Anfrage nehmen wir erneut Stellung.\r\n\r\nIn der Anlage erhalten Sie die Ergebnisse von verschiedenen Geschwindigkeitsmessungen aus dem Jahr 2013 die von der PI Remagen (als zuständige Stelle für den fließenden Verkehr) durchgeführt wurden.\r\nDiese belegen doch einige deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen.\r\nWeiterhin sind in der Anlage auch Ergebnisse des Geschwindigkeitsmessgerätes der VG Bad Breisig (Jahr 2012 und 2013 / Höhe Haus-Nr. 57 bzw. 85) beigefügt.\r\nAuch hieraus ist zu entnehmen, das im genannten Bereich die erlaubte Geschwindigkeit teilweise auch deutlich überschritten wurde.\r\n\r\nDies führte zum damaligen Zeitpunkt mit den bereits erwähnten Ortsterminen zum Gesamtergebnis, eine bauliche Änderung mit dem Einbau des \"Berliner Kissens\" vorzunehmen.\r\nHierbei führten die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen auch zum Einbau mit der steilen Flanke quer zur Fahrbahn.\r\n\r\nDa jedoch die vorgetragen Bedenken der Anwohner gegen die Maßnahme nicht außer Acht gelassen werden, wird die Thematik, wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses erneut beraten.\r\nDas Ergebnis hieraus bildet daher die Grundlage für das weitere Vorgehen in der Angelegenheit.\r\nWir bitten Sie daher nochmals, das Ergebnis dieser Beratung abzuwarten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\r\nbezugnehmend auf den bereits geführten Schriftverkehr und Ihre o.g. Anfrage nehmen wir erneut Stellung.\r\n\r\nIn der Anlage erhalten Sie die Ergebnisse von verschiedenen Geschwindigkeitsmessungen aus dem Jahr 2013 die von der PI Remagen (als zuständige Stelle für den fließenden Verkehr) durchgeführt wurden.\r\nDiese belegen doch einige deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen.\r\nWeiterhin sind in der Anlage auch Ergebnisse des Geschwindigkeitsmessgerätes der VG Bad Breisig (Jahr 2012 und 2013 / Höhe Haus-Nr. 57 bzw. 85) beigefügt.\r\nAuch hieraus ist zu entnehmen, das im genannten Bereich die erlaubte Geschwindigkeit teilweise auch deutlich überschritten wurde.\r\n\r\nDies führte zum damaligen Zeitpunkt mit den bereits erwähnten Ortsterminen zum Gesamtergebnis, eine bauliche Änderung mit dem Einbau des \"Berliner Kissens\" vorzunehmen.\r\nHierbei führten die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen auch zum Einbau mit der steilen Flanke quer zur Fahrbahn.\r\n\r\nDa jedoch die vorgetragen Bedenken der Anwohner gegen die Maßnahme nicht außer Acht gelassen werden, wird die Thematik, wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses erneut beraten.\r\nDas Ergebnis hieraus bildet daher die Grundlage für das weitere Vorgehen in der Angelegenheit.\r\nWir bitten Sie daher nochmals, das Ergebnis dieser Beratung abzuwarten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
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"subject": "AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zur Verkehrsschau“ [#15956]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe mich heute in Ihrer Sache mit dem zuständigen Bearbeiter bei der VG Bad Breisig in Verbindung gesetzt. Mir wurde eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrags zugesichert. Sollte diese nicht erfolgen, bitte ich Sie, sich erneut mit mir in Verbindung zu setzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz",
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"subject": "Automatische Antwort: Ihre Anfrage zur Verkehrsmaßnahme \"Berliner Kissen\" im Bereich Waldstraße, Bad Breisig [#15956]",
"content": "Ich befinde mich vom 20.05.2016 bis 29.05.2016 nicht im Hause. Ihre email wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Frau Vorbau, Tel. 02633/456833 oder <<E-Mail-Adresse>>\r\nVielen Dank.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Automatische Antwort: Ihre Anfrage zur Verkehrsmaßnahme \"Berliner Kissen\" im Bereich Waldstraße, Bad Breisig [#15956]"
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"Ich befinde mich vom 20.05.2016 bis 29.05.2016 nicht im Hause. Ihre email wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Frau Vorbau, Tel. 02633/456833 oder "
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"subject": "AW: AW: Ihre Anfrage bzgl. \"Berliner Kissen\" in der Waldstraße, Bad Breisig [#15956]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nzu Ihrer Antwort vom 29.08.2016 nehme ich wie folgt Stellung:\r\n\r\n- Bisher wurde der Einbau des Berliner Kissens mit Unfällen im Kurvenbereich begründet. Nun führen Sie auf einmal Geschwindigkeitsmessungen ins Feld.\r\nDie Messungen mit dem Gerät der Stadt beziehen sich beide auf die Fahrtrichtung Rhein-Ruhe. Die eine Messstelle (Hausnr. 85) befindet sich weit hinter Berliner Kissen und Kölner Teller, die andere Messstelle (Hausnr. 57) weit vor dem Berliner Kissen. Beide Messstellen liegen ca. 400m auseinander und stellen daher keine belastbare Begründung für die Einbringung des Berliner Kissens in der gewählten Einbauvariante dar. \r\n\r\n- Bei den Messungen der Polizei ist weder eine Ortsangabe noch eine Fahrtrichtung angegeben. Nach eigenem Erinnern fanden zumindest die drei morgendlichen Messungen immer in Höhe der Hausnummer 43 statt (Standort des Messgeräts), Fahrtrichtung Eifelstraße. Wie die Installation des Berliner Kissens in Höhe der Hausnummer 68 dann eine signifikante Senkung der Geschwindigkeit bewirken soll, erschließt sich wohl nur die VG-Verwaltung, da gerade Bergab wieder schnell die Ausgangsgeschwindigkeit vor dem Berliner Kissen erreicht ist.\r\nPersönlich war ich im übrigen nie von den Messungen der Polizei negativ tangiert. Nur um möglichen Interpretationen an dieser Stelle vorzubeugen.\r\n\r\n- Auf meine Fragen haben Sie jetzt zum wiederholten Male nicht geantwortet. Die Vertröstung auf eine kommende Ratssitzung halte ich in diesem Zusammenhang auch für wenig zielführend, da ich keine Auskunft über kommende Verwaltungshandlungen begehre, sondern über bereits erfolgte. Daran werden auch in der Zukunft liegende Aktionen nichts ändern.\r\n\r\nIch fordere Sie daher nochmal dazu auf, mir folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:\r\n\r\n1. Mit welcher BEGRÜNDUNG erfolgte der Einbau der Berliner Kissen mit der steilen anstatt der flachen Flanke quer zur Fahrrichtung? Wurde exakt diese Einbauvariante mit der PI Remagen besprochen und anschließend von Ihr befürwortet? Falls ja, mit welcher BEGRÜNDUNG?\r\nNur als Hilfestellung: Eine Begründung erschöpft sich nicht in der Aufzählung verschiedener mehr oder weniger belastbarer Fakten, sondern nimmt eine Bewertung der Fakten vor und ermöglicht die Nachvollziehbarkeit des Gedankengangs. Dies ist bisher nicht erfolgt!\r\n\r\n2. Da die immer wieder zitierten von der PI Remagen genannten Unfallzahlen/Unfallstatistik offenbar so erheblich waren, dass diese zu zwei Baumaßnahmen geführt haben, müssen sich diese auch in den die Maßnahmen begründenden Unterlagen wiederfinden. Weil auch diese ursprüngliche Frage bisher nicht beantwortet wurde, bitte ich hiermit nochmals um Benennung der einzelnen Unfälle (Zahlen und weitere Angaben zu den Unfällen), die zu den beiden Maßnahmen geführt haben.\r\n\r\nIch hoffe die Antworten auch ohne erneute Einschaltung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit innerhalb der nächsten Tage zu erhalten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 15956\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nzu Ihrer Antwort vom 29.08.2016 nehme ich wie folgt Stellung:\r\n\r\n- Bisher wurde der Einbau des Berliner Kissens mit Unfällen im Kurvenbereich begründet. Nun führen Sie auf einmal Geschwindigkeitsmessungen ins Feld.\r\nDie Messungen mit dem Gerät der Stadt beziehen sich beide auf die Fahrtrichtung Rhein-Ruhe. Die eine Messstelle (Hausnr. 85) befindet sich weit hinter Berliner Kissen und Kölner Teller, die andere Messstelle (Hausnr. 57) weit vor dem Berliner Kissen. Beide Messstellen liegen ca. 400m auseinander und stellen daher keine belastbare Begründung für die Einbringung des Berliner Kissens in der gewählten Einbauvariante dar. \r\n\r\n- Bei den Messungen der Polizei ist weder eine Ortsangabe noch eine Fahrtrichtung angegeben. Nach eigenem Erinnern fanden zumindest die drei morgendlichen Messungen immer in Höhe der Hausnummer 43 statt (Standort des Messgeräts), Fahrtrichtung Eifelstraße. Wie die Installation des Berliner Kissens in Höhe der Hausnummer 68 dann eine signifikante Senkung der Geschwindigkeit bewirken soll, erschließt sich wohl nur die VG-Verwaltung, da gerade Bergab wieder schnell die Ausgangsgeschwindigkeit vor dem Berliner Kissen erreicht ist.\r\nPersönlich war ich im übrigen nie von den Messungen der Polizei negativ tangiert. Nur um möglichen Interpretationen an dieser Stelle vorzubeugen.\r\n\r\n- Auf meine Fragen haben Sie jetzt zum wiederholten Male nicht geantwortet. Die Vertröstung auf eine kommende Ratssitzung halte ich in diesem Zusammenhang auch für wenig zielführend, da ich keine Auskunft über kommende Verwaltungshandlungen begehre, sondern über bereits erfolgte. Daran werden auch in der Zukunft liegende Aktionen nichts ändern.\r\n\r\nIch fordere Sie daher nochmal dazu auf, mir folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:\r\n\r\n1. Mit welcher BEGRÜNDUNG erfolgte der Einbau der Berliner Kissen mit der steilen anstatt der flachen Flanke quer zur Fahrrichtung? Wurde exakt diese Einbauvariante mit der PI Remagen besprochen und anschließend von Ihr befürwortet? Falls ja, mit welcher BEGRÜNDUNG?\r\nNur als Hilfestellung: Eine Begründung erschöpft sich nicht in der Aufzählung verschiedener mehr oder weniger belastbarer Fakten, sondern nimmt eine Bewertung der Fakten vor und ermöglicht die Nachvollziehbarkeit des Gedankengangs. Dies ist bisher nicht erfolgt!\r\n\r\n2. Da die immer wieder zitierten von der PI Remagen genannten Unfallzahlen/Unfallstatistik offenbar so erheblich waren, dass diese zu zwei Baumaßnahmen geführt haben, müssen sich diese auch in den die Maßnahmen begründenden Unterlagen wiederfinden. Weil auch diese ursprüngliche Frage bisher nicht beantwortet wurde, bitte ich hiermit nochmals um Benennung der einzelnen Unfälle (Zahlen und weitere Angaben zu den Unfällen), die zu den beiden Maßnahmen geführt haben.\r\n\r\nIch hoffe die Antworten auch ohne erneute Einschaltung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit innerhalb der nächsten Tage zu erhalten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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"subject": "AW: AW: Ihre Anfrage bzgl. \"Berliner Kissen\" in der Waldstraße, Bad Breisig [#15956]",
"content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nnach Durchsicht der zugeschickten Unterlagen ergibt sich für mich zusätzlich noch folgende Rückfrage:\r\n\r\nIn Ihrem Anschreiben heißt es: \"Im Bezug auf Ihre Anfrage zu der Häufigkeit von Verkehrsunfällen im Bereich der Waldstraße können wir Ihnen mitteilen, dass hierzu keine Aufzeichnungen bei der Ordnungsverwaltung hinterlegt sind.\"\r\nIn der Niederschrift zur Verkehrsschau vom 23.11.2015 wird unter TOP 13 a auf die \"vorherige Unfallstatistik in diesem Bereich\" Bezug genommen.\r\nWoher kommt diese Statistik, wenn bei der Ordnungsverwaltung keine Aufzeichnungen zu Unfällen hinterlegt sind?\r\nKönnen Sie mir diese Statistik zur Verfügung stellen?\r\n\r\nFür Ihre weiteren Bemühungen schon im Voraus vielen Dank.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\n\nAnfragenr: 15956\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"subject": "AW: AW: AW: Ihre Anfrage bzgl. \"Berliner Kissen\" in der Waldstraße, Bad Breisig [#15956]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich möchte Sie hiermit nochmals an meine bisher unbeantworten Fragen erinnern:\r\n- Begründung für den Einbau des Berliner Kissens mit der steilen anstatt der flachen Flanke quer zur Fahrtrichtung (Betonung der Stoppwirkung)\r\n- In Ihrem Anschreiben heißt es: \"Im Bezug auf Ihre Anfrage zu der Häufigkeit von Verkehrsunfällen im Bereich der Waldstraße können wir Ihnen mitteilen, dass hierzu keine Aufzeichnungen bei der Ordnungsverwaltung hinterlegt sind.\" In der Niederschrift zur Verkehrsschau vom 23.11.2015 wird unter TOP 13 a auf die \"vorherige Unfallstatistik in diesem Bereich\" Bezug genommen. Woher kommt diese Statistik, wenn bei der Ordnungsverwaltung keine Aufzeichnungen zu Unfällen hinterlegt sind? Können Sie mir diese Statistik zur Verfügung stellen?\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\n\nAnfragenr: 15956\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"subject": "AW: Ihre Anfrage bzgl. \"Berliner Kissen\" in der Waldstraße, Bad Breisig [#15956]",
"content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nvielen Dank für die Zusendung der gewünschten Unterlagen.\r\nFolgender Punkt meiner Anfrage wurde allerdings nicht beantwortet:\r\n- Begründung für den Einbau des Berliner Kissens mit der steilen anstatt der flachen Flanke quer zur Fahrtrichtung (Betonung der Stoppwirkung)\r\n\r\nHierzu bitte ich noch um Auskunft.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\n\nAnfragenr: 15956\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"subject": "AW: Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957) [#15957]",
"content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nvielen Dank für die Antwort. Ist die Anlage 1 des Vertrags vertraulich?\r\n\r\n...\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\n\nAnfragenr: 15957\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"subject": "Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals [#15957]",
"content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nden Vertrag, den das Land Berlin mit der FRHUG GmbH & Co. KG, den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals abgeschlossen hat über die Nutzung des ehemaligen Flughafengeländes in Tempelhof bzw. des Treptower Parks abgeschlossen hat.\n\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\n\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"subject": "WG: Akteneinsicht: Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals [#15957]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nich habe Ihre Anfrage an die zuständige und vertragschließende Tempelhof Projekt GmbH weitergeleitet. Die Tempelhof Projekt GmbH wird Ihre Anfrage umgehend bearbeiten und von dort erhalten Sie weitere Nachricht.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: [#15957]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 15957\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"subject": "Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957)",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nich darf Sie höflich um Entschuldigung für die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957) bitten.\r\n\r\nBeigefügt finden Sie nun den gewünschten Vertrag. Die Anlagen 03 bis 06 zum Vertrag sind standardisierte Anlagen, die Sie auf der Homepage der Tempelhof Projekt GmbH einsehen können. Wir haben daher hier im Hinblick auf die Datenmenge auf die Beifügung verzichtet. Wir stellen Ihnen - soweit Sie das wünschen - aber selbstverständlich jederzeit auch diese Unterlagen zur Verfügung.\r\n\r\nSollten Sie Rückfragen zum Vertrag haben, stehe ich Ihnen jederzeit auch telefonisch unter den unten angegebenen Nummern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957) [#15957]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nanbei erhalten Sie die Anlage 1. zur Kenntnisnahme.\r\n\r\nBeste Grüße\r\n\r\nTobias Hellmuth\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> \r\nGesendet: Dienstag, 12. April 2016 12:37\r\nAn: Hellmuth, Tobias <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nBetreff: AW: Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957) [#15957]\r\n\r\nSehr geehrter Herr Hellmuth,\r\n\r\nvielen Dank für die Antwort. Ist die Anlage 1 des Vertrags vertraulich?\r\n\r\n...\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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" \r\nGesendet: Dienstag, 12. April 2016 12:37\r\nAn: Hellmuth, Tobias <"
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">\r\nBetreff: AW: Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957) [#15957]\r\n\r\nSehr geehrter Herr Hellmuth,\r\n\r\nvielen Dank für die Antwort. Ist die Anlage 1 des Vertrags vertraulich?\r\n\r\n...\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"subject": "Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957)",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nich darf Sie höflich um Entschuldigung für die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Informationsfreiheitsanfrage \"Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals\" vom 10.03.2016 (#15957) bitten.\r\n\r\nBeigefügt finden Sie nun den gewünschten Vertrag. Die Anlagen 03 bis 06 zum Vertrag sind standardisierte Anlagen, die Sie auf der Homepage der Tempelhof Projekt GmbH einsehen können. Wir haben daher hier im Hinblick auf die Datenmenge auf die Beifügung verzichtet. Wir stellen Ihnen - soweit Sie das wünschen - aber selbstverständlich jederzeit auch diese Unterlagen zur Verfügung.\r\n\r\nSollten Sie Rückfragen zum Vertrag haben, stehe ich Ihnen jederzeit auch telefonisch unter den unten angegebenen Nummern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"content": "Ihre Mail vom 10. März 2016 zum Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals ist in der Senatskanzlei eingegangen. Wie von Ihnen erbeten, habe ich die Ausführungen zwischenzeitlich an die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit der Bitte um Prüfung und weitere Bearbeitung übersandt. Weitere Nachricht erhalten sie entsprechend von dort.",
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"Ihre Mail vom 10. März 2016 zum Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Veranstaltern des Lollapalooza-Festivals ist in der Senatskanzlei eingegangen. Wie von Ihnen erbeten, habe ich die Ausführungen zwischenzeitlich an die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit der Bitte um Prüfung und weitere Bearbeitung übersandt. Weitere Nachricht erhalten sie entsprechend von dort."
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"sender": "Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei",
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"subject": "160311, Müller, Marcus, staatsrechtliche Legitimation der Bundesrepublik Deutschland",
"content": "Az: O3-12007/1#1 - Müller, Marcus \r\n \r\nSehr geehrter Herr Müller,\r\n\r\nich bestätige den Eingang Ihres dritten Schreibens vom 11. März 2016.\r\n\r\nZu Ihrem Schreiben nehme ich abschließend wie folgt Stellung:\r\n\r\n\r\nDie Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. I. S. 1), also am 24. Mai 1949 um 0.00 Uhr, errichtet. Die ursprüngliche Fassung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 ist in der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblatts von 1949 (BGBl. S. 1) abgedruckt. Die von den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates unterzeichnete Urschrift des Grundgesetzes wird im Deutschen Bundestag verwahrt und mit Faksimiles dieses Dokuments dort heute zeremoniell bei Vereidigungen verwendet.\r\nDie Länder verfügen über entsprechende Landesverfassungen.\r\n\r\nDie Bundesrepublik Deutschland ist ein souveräner Staat. Mit den 1955 in Kraft getretenen Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 wurde das Besatzungsregime der Westalliierten in der Bundesrepublik Deutschland beendet. Zu den Pariser Verträgen gehörte auch der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954, in dessen Artikel 1 Absatz 2 es heißt: Die Bundesrepublik wird
die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.\r\nAllerdings enthielt gleichzeitig Artikel 2 des Deutschlandvertrages Vorbehalte im Hinblick auf Berlin und Deutschland als Ganzes: Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluss eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.\r\nDie volle Souveränität des vereinten Deutschland wurde dann mit dem sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag wieder hergestellt (Artikel 7 des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 lautet wie folgt: Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"160311, Müller, Marcus, staatsrechtliche Legitimation der Bundesrepublik Deutschland"
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"Az: O3-12007/1#1 - Müller, Marcus \r\n \r\nSehr geehrter Herr Müller,\r\n\r\nich bestätige den Eingang Ihres dritten Schreibens vom 11. März 2016.\r\n\r\nZu Ihrem Schreiben nehme ich abschließend wie folgt Stellung:\r\n\r\n\r\nDie Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. I. S. 1), also am 24. Mai 1949 um 0.00 Uhr, errichtet. Die ursprüngliche Fassung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 ist in der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblatts von 1949 (BGBl. S. 1) abgedruckt. Die von den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates unterzeichnete Urschrift des Grundgesetzes wird im Deutschen Bundestag verwahrt und mit Faksimiles dieses Dokuments dort heute zeremoniell bei Vereidigungen verwendet.\r\nDie Länder verfügen über entsprechende Landesverfassungen.\r\n\r\nDie Bundesrepublik Deutschland ist ein souveräner Staat. Mit den 1955 in Kraft getretenen Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 wurde das Besatzungsregime der Westalliierten in der Bundesrepublik Deutschland beendet. Zu den Pariser Verträgen gehörte auch der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954, in dessen Artikel 1 Absatz 2 es heißt: Die Bundesrepublik wird
die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.\r\nAllerdings enthielt gleichzeitig Artikel 2 des Deutschlandvertrages Vorbehalte im Hinblick auf Berlin und Deutschland als Ganzes: Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluss eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.\r\nDie volle Souveränität des vereinten Deutschland wurde dann mit dem sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag wieder hergestellt (Artikel 7 des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 lautet wie folgt: Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"subject": "160310, Müller, Marcus, Staatsangehörigkeitsausweis",
"content": "Az: O3-12007/1#1 - Müller, Marcus \r\n \r\nSehr geehrter Herr Müller,\r\n\r\nich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 10. März 2016.\r\n\r\nSie schreiben:\r\n\r\nWie lange darf es höchstens dauern, bis mir (bei Abgabe ALLER gültigen Unterlagen) der deutsche Staatsangehörigkeitsausweis (RuStag) ausgestellt wird?\r\n\r\nNach § 30 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Sollten Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt haben, ist Ihre Anfrage direkt an die Staatsangehörigkeitsbehörde zu richten, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Es ist mir auch nicht bekannt, in welchem Umfang noch Ermittlungen bei der Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt werden müssen.\r\n\r\nAus diesem Grund muss ich es bei allgemeinen Ausführungen belassen:\r\n\r\nFür die Beantwortung Ihrer Frage (Drei Monats Frist) verweise ich auf § 75 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung:\r\n\r\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\r\n§ 75 \r\nIst über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesministerium des Innern und für Heimat",
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"subject": "AW: 160310, Müller, Marcus, Staatsangehörigkeitsausweis [#15958]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvorerst möchte ich mich für die zügige Beantwortung danken. Doch es treten da Ungereimtheiten auf.\r\n\r\nSie schrieben folgendes:\r\n\"Nach § 30 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.\"\r\n\r\nDies stimmt so nicht, da ich den Staatsangehörigkeitsausweis bei der Ausländerbehörde beantragen muss. Ich möchte ja nicht den Staatsangehörigkeitsausweis der BRD nach Nazirecht (1934), sondern den des Deutschen (nicht des DRITTEN!!!) Reiches in einem Bundesstaat. Bei mir wäre das z.B. das Königreich Bayern.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMarcus Müller\r\n\n\nAnfragenr: 15958\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nMarcus Müller\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvorerst möchte ich mich für die zügige Beantwortung danken. Doch es treten da Ungereimtheiten auf.\r\n\r\nSie schrieben folgendes:\r\n\"Nach § 30 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.\"\r\n\r\nDies stimmt so nicht, da ich den Staatsangehörigkeitsausweis bei der Ausländerbehörde beantragen muss. Ich möchte ja nicht den Staatsangehörigkeitsausweis der BRD nach Nazirecht (1934), sondern den des Deutschen (nicht des DRITTEN!!!) Reiches in einem Bundesstaat. Bei mir wäre das z.B. das Königreich Bayern.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMarcus Müller\r\n\n\nAnfragenr: 15958\nAntwort an: "
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"sender": "Marcus Müller",
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"subject": "160311, Müller, Marcus, Staatsangehörigkeitsausweis [#15958]",
"content": "Az: O3-12007/1#1 - Müller, Marcus \r\n\r\nSehr geehrter Herr Müller,\r\n\r\nich bestätige den Eingang Ihres zweiten Schreibens vom 11. März 2016.\r\n\r\nEs ging in Ihrem ersten Schreiben vom 10. März 2016 EXPLIZIT um die Klärung der Frage, wie lange es höchstens dauern darf, bis Ihnen (bei Abgabe ALLER Unterlagen) der deutsche Staatsangehörigkeitsausweis (RuStag) ausgestellt wird.\r\n\r\nDiese Frage wurde Ihnen unter Hinweise auf die Verwaltungsgerichtsordnung auch beantwortet.\r\n\r\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz ist ein Bundesgesetz. Bundesgesetze werden durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 83 des Grundgesetzes: Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren.\r\nWenn es in Ihrem Bundesland organisatorisch so geregelt ist, dass der Staatsangehörigkeitsausweis von der Ausländerbehörde ausgestellt wird, ist darin keine Ungereimtheit zu sehen.\r\nIhren Angaben zufolge müsse es nicht nur einen Staatsangehörigkeitsausweis der BRD nach Nazirecht (1934) sondern auch einen Staatsangehörigkeitsausweis, abgestellt auf die Bundesstaaten, geben.\r\nOffensichtlich diente Ihre erste Frage lediglich als Aufhänger und das Internetportal fragdenstaat als Trittbrett, um das Bundesministerium des Innern in eine Diskussion über eine vermeintlich fehlende staatsrechtliche Legitimation der Bundesrepublik Deutschland zu verwickeln. Dies wird abgelehnt, zumal auch Thesen der Reichsbürgerbewegung nicht im Bundesministerium des Innern ausdiskutiert werden.Ich bitte daher um Verständnis, dass ich von einer weiteren Korrespondenz absehe und Sie insoweit auf die bei der Bundeszentrale für politische Bildung, Adenauerallee 86, 53113 Bonn, erhältlichen Materialien verweise.\r\n\r\n\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen",
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"160311, Müller, Marcus, Staatsangehörigkeitsausweis [#15958]"
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"sender": "Bundesministerium des Innern und für Heimat",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
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"subject": "Staatsangehörigkeitsausweis [#15958]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nWie lange darf es höchstens dauern, bis mir (bei Abgabe ALLER gültigen Unterlagen) der deutsche Staatsangehörigkeitsausweis (RuStag) ausgestellt wird?\r\n\r\nIch kann mich erinnern, irgendwo gelesen zu haben, dass es höchstens 3 Wochen dauern darf. \r\n\r\nBitte klären Sie mich auf.\r\n\r\nIch bedanke mich im Vornherein und grüße Sie recht herzlich!\r\n\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nMarcus Müller\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"Staatsangehörigkeitsausweis [#15958]"
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"Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nWie lange darf es höchstens dauern, bis mir (bei Abgabe ALLER gültigen Unterlagen) der deutsche Staatsangehörigkeitsausweis (RuStag) ausgestellt wird?\r\n\r\nIch kann mich erinnern, irgendwo gelesen zu haben, dass es höchstens 3 Wochen dauern darf. \r\n\r\nBitte klären Sie mich auf.\r\n\r\nIch bedanke mich im Vornherein und grüße Sie recht herzlich!\r\n\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nMarcus Müller\n"
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n"
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"sender": "Marcus Müller",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/staatsangehorigkeitsausweis-2/#nachricht-45536",
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"subject": "AW: 160311, Müller, Marcus, Staatsangehörigkeitsausweis [#15958]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nwo finde ich die \"staatsrechtliche Legitimation der Bundesrepublik Deutschland\"?\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMarcus Müller\r\n\n\nAnfragenr: 15958\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nMarcus Müller\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"AW: 160311, Müller, Marcus, Staatsangehörigkeitsausweis [#15958]"
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"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nwo finde ich die \"staatsrechtliche Legitimation der Bundesrepublik Deutschland\"?\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMarcus Müller\r\n\n\nAnfragenr: 15958\nAntwort an: "
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"<<E-Mail-Adresse>>"
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"\n\nPostanschrift\nMarcus Müller\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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"subject": "Steuergerechtigkeit [#15961]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nbitte senden Sie mir zu meiner Frage eine entsprechende tabellarische Ansicht. \n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"subject": "Wettbewerbsverdacht bei der Deutschen Bahn wegen Fahrkartenverkauf [#15963]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDen erwähnten Zwischenbescheid.\r\n\r\n\"Die Wettbewerbsbehörde beanstande in einem Zwischenbescheid, dass die Bahn für den Verkauf von Tickets ihrer Wettbewerber eine weit höhere Vergütung verlange als sie umgekehrt für den Vertrieb von DB-Fahrkarten bezahlt, berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ in ihrer Freitagsausgabe.\"\r\n\r\nQuelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/f-a-z-exklusiv-kartellamt-sieht-wettbewerbsverdacht-bei-bahn-bestaetigt-14118117.html\r\n\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"subject": "Ihre Anfrage vom 10.3.2016: Wettbewerbsverdacht bei der Deutschen Bahn wegen Fahrkartenverkauf [#15963]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage zum bei der 9. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts geführten Missbrauchsverfahren „Fahrkartenvertrieb“ gegen die Deutsche Bahn AG vom 10.3.2016.\r\n\r\nSie beziehen sich auf Informationen aus einem Artikel in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.3.2016, in dem von einem „Zwischenbescheid“ die Rede ist, den das Bundeskartellamt im o.g. Verfahren verschickt haben soll. Anders als in diesem Artikel zu lesen ist, gibt es einen solchen „Zwischenbescheid“ jedoch nicht. Dementsprechend kann ich Ihnen einen solchen auch leider nicht zur Verfügung stellen.\r\n\r\nGleichwohl möchte ich die Gelegenheit nutzen, um Sie über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren.\r\n\r\nDas Bundeskartellamt hat Anfang 2014 ein Missbrauchsverfahren nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“), Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrrschenden Stellung beim Vertrieb von Fahrkarten im Schienenpersonennah- bzw. –fernverkehr gegen die Deutsche Bahn AG eingeleitet. In einem ersten Verfahrensschritt wurden neben der Deutsche Bahn AG die größten Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonenah- und Schienenpersonenfernverkehr sowie der Tarifverband bundeseigener und nicht-bundeseigener Bahnen in Deutschland e.V. („TBNE“) um umfassende Auskünfte gebeten. Die Auskünfte betrafen insbesondere Informationen zur allgemeinen Organisation des Fahrkartenvertriebs und hierbei möglicherweise bestehender Probleme. Sowohl die Deutsche Bahn AG als auch die Wettbewerber und\r\n der TBNE haben umfangreich Auskunft erteilt, die schließlich ausgewertet wurden. Sodann wurde die Deutsche Bahn AG im Frühjahr 2015 um weitere, ergänzende Auskünfte ersucht. \r\n\r\nIn seiner vorläufigen kartellrechtlichen Beurteilung ist das Bundeskartellamt zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass einzelne untersuchte Verhaltensweisen der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb Anlass zu kartellrechtlichen Bedenken geben:\r\n\r\nDiese vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken betreffen erstens die sogenannte „Zwangskopplung“ von Tarif- und Vertriebskooperation, bei der sich Wettbewerber der Deutsche Bahn AG bisweilen zwingend auf eine umfassende Zusammenarbeit mit der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb einlassen müssen. Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamts ist eine derart umfassende, verpflichtende Zusammenarbeit der Wettbewerber mit der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb jedoch nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber explizit gewünschte Kooperation bei der Anwendung des Nahverkehrstarifs (vgl. hierzu § 12 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, „AEG“) umzusetzen.\r\n\r\nZweitens bestehen beim Bundeskartellamt vorläufige kartellrechtliche Bedenken im Hinblick auf die von der Deutsche Bahn AG angewandte Provisionspraxis. So geben unterschiedliche Provisionssätze zwischen verschiedenen Netzen zwar keinen Anlass zu grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken. In bestimmten Konstellationen – beispielsweise wenn eine Leistung konzernexternen Unternehmen zu höheren Konditionen in Rechnung gestellt wird als diese von der Deutschen Bahn AG für die gleiche Leistung erhalten - können sich jedoch Bedenken ergeben. \r\n\r\nDrittens hat das Bundeskartellamt vorläufige kartellrechtliche Bedenken bei der Gewährung von Zugang zu Vertriebskanälen für Wettbewerber durch die Deutsche Bahn AG. Bislang ist Wettbewerbern der Deutsche Bahn AG der Vertrieb von Fernverkehrstickets nur in engen Grenzen erlaubt, obwohl Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonennahverkehr verpflichtet sind, Fernverkehrstickets der Deutsche Bahn AG in ihren Nahverkehrszügen anzuerkennen. Darüber hinaus bedurften Mietern von Bahnhofsgeschäften für den der Verkauf von Fahrscheinen für Wettbewerber der Deutsche Bahn AG bislang der ausdrücklichen Zustimmung der Deutsche Bahn AG.\r\n\r\nIn mehreren Gesprächen zwischen dem Bundeskartellamt und der Deutsche Bahn AG hat das Bundeskartellamt diese vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken gegenüber der Deutsche Bahn AG zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber ist die Deutsche Bahn AG grundsätzlich der Auffassung, nicht gegen kartellrechtliche Regeln verstoßen zu haben. Gleichzeitig hat das Bundeskartellamt zur Kenntnis genommen, dass die Deutsche Bahn AG in einzelnen Punkten bereit war, ihr Verhalten zugunsten des Wettbewerbs zu verändern, z.B. bei neu abgeschlossenen Tarif- und Vertriebskooperationen bereit war, den erforderlichen Kooperationsumfang zu reduzieren oder bei Neuvermietungen von Bahnhofsgeschäften das Zustimmungserfordernis für den Vertrieb von Fahrscheinen für Dritte zu lockern. Aufgrund dieser bereits während des laufenden Verfahrens zu beobachtenden Bereitschaft der Deutsche Bahn AG zur Wettbewerbsöffnung hat das Bundeskartellamt Vorschlä\r\n ge der Deutsche Bahn AG für Verpflichtungszusagen zur Ausräumung der vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken zur Kenntnis genommen.\r\n\r\nDiese von der Deutsche Bahn AG vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen sind nach Auffassung des Bundeskartellamts möglicherweise geeignet, die vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Das Bundeskartellamt hat die Verpflichtungszusagen-Vorschläge der Deutsche Bahn AG im Januar 2016 an ca. 70 Marktteilnehmer und Branchenkenner mit der Möglichkeit zur Stellungnahme geschickt. Dieser „Markttest“ beinhaltete ein Anschreiben des Bundeskartellamts an die Marktteilnehmer, das vermutlich sinnwidrig als „Zwischenbescheid“ bezeichnet wurde.\r\nZwischenzeitlich ist der Markttest abgeschlossen und die Beschlussabteilung hat die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Die Rückmeldungen aus dem Markt wurden erneut mit der Deutsche Bahn AG besprochen. Der Verhandlungsprozess mit der Deutsche Bahn AG ist noch nicht abgeschlossen.\r\n\r\nDas Bundeskartellamt prüft derzeit, ob ein entsprechender Beschluss nach § 32b GWB erlassen werden kann, der die Zusagen der Deutsche Bahn AG für verbindlich erklärt. Damit einher ginge dann ggf. die Einstellung des Missbrauchsverfahrens.\r\n\r\nBei Verfahrensabschluss wird das Bundeskartellamt die Öffentlichkeit informieren. Sobald ein um Geschäftsgeheimnisse bereinigter Beschluss vorliegt, können Sie diesen über die Internetseite des Bundeskartellamts abrufen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Dementsprechend kann ich Ihnen einen solchen auch leider nicht zur Verfügung stellen.\r\n\r\nGleichwohl möchte ich die Gelegenheit nutzen, um Sie über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren.\r\n\r\nDas Bundeskartellamt hat Anfang 2014 ein Missbrauchsverfahren nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“), Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrrschenden Stellung beim Vertrieb von Fahrkarten im Schienenpersonennah- bzw. –fernverkehr gegen die Deutsche Bahn AG eingeleitet. In einem ersten Verfahrensschritt wurden neben der Deutsche Bahn AG die größten Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonenah- und Schienenpersonenfernverkehr sowie der Tarifverband bundeseigener und nicht-bundeseigener Bahnen in Deutschland e.V. („TBNE“) um umfassende Auskünfte gebeten. Die Auskünfte betrafen insbesondere Informationen zur allgemeinen Organisation des Fahrkartenvertriebs und hierbei möglicherweise bestehender Probleme. Sowohl die Deutsche Bahn AG als auch die Wettbewerber und\r\n der TBNE haben umfangreich Auskunft erteilt, die schließlich ausgewertet wurden. Sodann wurde die Deutsche Bahn AG im Frühjahr 2015 um weitere, ergänzende Auskünfte ersucht. \r\n\r\nIn seiner vorläufigen kartellrechtlichen Beurteilung ist das Bundeskartellamt zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass einzelne untersuchte Verhaltensweisen der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb Anlass zu kartellrechtlichen Bedenken geben:\r\n\r\nDiese vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken betreffen erstens die sogenannte „Zwangskopplung“ von Tarif- und Vertriebskooperation, bei der sich Wettbewerber der Deutsche Bahn AG bisweilen zwingend auf eine umfassende Zusammenarbeit mit der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb einlassen müssen. Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamts ist eine derart umfassende, verpflichtende Zusammenarbeit der Wettbewerber mit der Deutsche Bahn AG beim Fahrkartenvertrieb jedoch nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber explizit gewünschte Kooperation bei der Anwendung des Nahverkehrstarifs (vgl. hierzu § 12 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, „AEG“) umzusetzen.\r\n\r\nZweitens bestehen beim Bundeskartellamt vorläufige kartellrechtliche Bedenken im Hinblick auf die von der Deutsche Bahn AG angewandte Provisionspraxis. So geben unterschiedliche Provisionssätze zwischen verschiedenen Netzen zwar keinen Anlass zu grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken. In bestimmten Konstellationen – beispielsweise wenn eine Leistung konzernexternen Unternehmen zu höheren Konditionen in Rechnung gestellt wird als diese von der Deutschen Bahn AG für die gleiche Leistung erhalten - können sich jedoch Bedenken ergeben. \r\n\r\nDrittens hat das Bundeskartellamt vorläufige kartellrechtliche Bedenken bei der Gewährung von Zugang zu Vertriebskanälen für Wettbewerber durch die Deutsche Bahn AG. Bislang ist Wettbewerbern der Deutsche Bahn AG der Vertrieb von Fernverkehrstickets nur in engen Grenzen erlaubt, obwohl Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonennahverkehr verpflichtet sind, Fernverkehrstickets der Deutsche Bahn AG in ihren Nahverkehrszügen anzuerkennen. Darüber hinaus bedurften Mietern von Bahnhofsgeschäften für den der Verkauf von Fahrscheinen für Wettbewerber der Deutsche Bahn AG bislang der ausdrücklichen Zustimmung der Deutsche Bahn AG.\r\n\r\nIn mehreren Gesprächen zwischen dem Bundeskartellamt und der Deutsche Bahn AG hat das Bundeskartellamt diese vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken gegenüber der Deutsche Bahn AG zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber ist die Deutsche Bahn AG grundsätzlich der Auffassung, nicht gegen kartellrechtliche Regeln verstoßen zu haben. Gleichzeitig hat das Bundeskartellamt zur Kenntnis genommen, dass die Deutsche Bahn AG in einzelnen Punkten bereit war, ihr Verhalten zugunsten des Wettbewerbs zu verändern, z.B. bei neu abgeschlossenen Tarif- und Vertriebskooperationen bereit war, den erforderlichen Kooperationsumfang zu reduzieren oder bei Neuvermietungen von Bahnhofsgeschäften das Zustimmungserfordernis für den Vertrieb von Fahrscheinen für Dritte zu lockern. Aufgrund dieser bereits während des laufenden Verfahrens zu beobachtenden Bereitschaft der Deutsche Bahn AG zur Wettbewerbsöffnung hat das Bundeskartellamt Vorschlä\r\n ge der Deutsche Bahn AG für Verpflichtungszusagen zur Ausräumung der vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken zur Kenntnis genommen.\r\n\r\nDiese von der Deutsche Bahn AG vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen sind nach Auffassung des Bundeskartellamts möglicherweise geeignet, die vorläufigen kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Das Bundeskartellamt hat die Verpflichtungszusagen-Vorschläge der Deutsche Bahn AG im Januar 2016 an ca. 70 Marktteilnehmer und Branchenkenner mit der Möglichkeit zur Stellungnahme geschickt. Dieser „Markttest“ beinhaltete ein Anschreiben des Bundeskartellamts an die Marktteilnehmer, das vermutlich sinnwidrig als „Zwischenbescheid“ bezeichnet wurde.\r\nZwischenzeitlich ist der Markttest abgeschlossen und die Beschlussabteilung hat die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Die Rückmeldungen aus dem Markt wurden erneut mit der Deutsche Bahn AG besprochen. Der Verhandlungsprozess mit der Deutsche Bahn AG ist noch nicht abgeschlossen.\r\n\r\nDas Bundeskartellamt prüft derzeit, ob ein entsprechender Beschluss nach § 32b GWB erlassen werden kann, der die Zusagen der Deutsche Bahn AG für verbindlich erklärt. Damit einher ginge dann ggf. die Einstellung des Missbrauchsverfahrens.\r\n\r\nBei Verfahrensabschluss wird das Bundeskartellamt die Öffentlichkeit informieren. Sobald ein um Geschäftsgeheimnisse bereinigter Beschluss vorliegt, können Sie diesen über die Internetseite des Bundeskartellamts abrufen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"subject": "AW: Wettbewerbsverdacht bei der Deutschen Bahn wegen Fahrkartenverkauf [#15963]",
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"subject": "Flüchtlingsunterbringung [#15964]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Bundeskanzlerin hat mit ihrer unüberlegten und illegalen unkontrollierten Grenzöffnung/Einladung für/von Flüchtlingen quasi als Kanzlerinbefehl, was in bedenklicher Weise an den sog. \"Führerbefehl\" erinnert die Flüchtlingswelle Richtung BRD ins unermessliche potenziert. Frau Dr. Merkel verfügt über zwei Wohnungen (mindestens), je eine in Berlin und in ihrem Wahlkreis. Darüber hinaus besitzt sie eine sog. Datsche (DDR russisch für Datscha). Wieviele Flüchtlinge/Asylanten hat sie in dieser Datsche untergebracht?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nReiner Fehn\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nReiner Fehn\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"subject": "WG: Flüchtlingsunterbringung [#15964]",
"content": "Bundeskanzleramt\r\n13IFG-02814-In 2016/NA 035\r\n \r\nSehr geehrter Herr Fehn,\r\n\r\nich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift. Dies ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundeskanzleramt",
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"subject": "Erlass bzw. Stellungnahme zum Thema: Kopieren des Personalausweises erlaubt [#15965]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDen Erlass, Rechtsverordnung oder Stellungnahme zu der Thematik Kopieren des Personalausweises / Anfertigen von digitalen Abbildern.\r\n\r\nAuf der Webseite https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wann-ist-das-kopieren-des-personalausweises-erlaubt/ heißt es: \"Aktuell wurde uns eine Stellungnahme des BMI zu eben dieser Frage weitergeleitet, nach der: „kein grundsätzliches rechtliches Kopierverbot mehr besteht.“\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"subject": "Registrierte Domains des Auswärtigen Amts [#15966]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Eine Auflistung aller vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv); ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zustellung\r\n\r\nIch verweise auf eine gleichlautende, erfolgreiche Anfrage an das BMAS: https://fragdenstaat.de/anfrage/registrierte-domains-in-maschinenlesbarer-form-1/#nachricht-32213\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Eine Auflistung aller vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv); ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zustellung\r\n\r\nIch verweise auf eine gleichlautende, erfolgreiche Anfrage an das BMAS: https://fragdenstaat.de/anfrage/registrierte-domains-in-maschinenlesbarer-form-1/#nachricht-32213\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n"
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"sender": "Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)",
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"subject": "Ihre IFG-Anfrage registrierte Domains des AA, Vg. 057-2016",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen.\r\n\r\n\r\n\r\nDas Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden).\r\n\r\n\r\n\r\nSollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren.\r\n\r\n\r\n\r\nBitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise:\r\n\r\n\r\n\r\n- Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an.\r\n\r\n- Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar).\r\n\r\n\r\n\r\nEinfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden.\r\n\r\nEine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann.\r\n\r\n\r\n\r\nWenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an.\r\n\r\n\r\n\r\nFür Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Ihre IFG-Anfrage registrierte Domains des AA, Vg. 057-2016"
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"Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen.\r\n\r\n\r\n\r\nDas Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden).\r\n\r\n\r\n\r\nSollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren.\r\n\r\n\r\n\r\nBitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise:\r\n\r\n\r\n\r\n- Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an.\r\n\r\n- Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar).\r\n\r\n\r\n\r\nEinfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden.\r\n\r\nEine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann.\r\n\r\n\r\n\r\nWenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an.\r\n\r\n\r\n\r\nFür Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Auswärtiges Amt",
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"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nentschuldigen Sie meine eben erfolgte Anfrage. Ich meinte natürlich die Domains des Auswärtigen Amts, nicht des BMAS.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nArne Semsrott\r\n\n\nAnfragenr: 15966\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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"AW: Registrierte Domains des Auswärtigen Amts [#15966]"
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"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nentschuldigen Sie meine eben erfolgte Anfrage. Ich meinte natürlich die Domains des Auswärtigen Amts, nicht des BMAS.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nArne Semsrott\r\n\n\nAnfragenr: 15966\nAntwort an: "
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"\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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"sender": "Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)",
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"subject": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)",
"content": "[nach OCR]\r\n\r\nSehr geehrter Herr Semsrott\r\naufihre o.g. Anfrage auf lnforrnationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des\r\nBundes (IFG) ergeht folgender\r\nBescheid:\r\nEin Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht.\r\nBegründung:\r\nEs besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Auflistung der registrierten Domains, da\r\ndas Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Belange der inneren\r\noder äußeren Sicherheit haben kann (§ 3 Nr. 1 c) IFG).\r\nDie Vorschrift des § 3 Nr. 1 c) IFG soll das berechtigte Interesse des Bundes wahren, sich\r\nnach außen und innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen, die ihre äußere und innere\r\nSicherheit beeinträchtigen. Von dem Begriff der inneren und äußeren Sicherheit ist auch\r\ndie Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen umfasst. Zur\r\nAufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ist auch\r\neine effektive Absicherung seiner Informationstechnik erforderlich.\r\n\r\nMit der Gewährung des Informationszugangs würde ein Angriff auf die\r\nInformationstechnik des Bundes erheblich erleichtert. Insbesondere ist es möglich, mit\r\ndiesen Informationen \"DNS-Hijacking\" und \"DDoS\" Angriffe effektiver durchzuführen.\r\nDas Auswärtige Amt ist, ebenso wie andere Bundesbehörden, zahlreichen und\r\nzielgerichteten Angriffen auf die Informationstechnik ausgesetzt. In letzter Zeit hat die\r\nZahl der Angriffe stark zugenommen. Einen entsprechenden öffentlichkeitswirksamen\r\nVorfall gab es z.B. im Frühjahr 2015 in Form des so genannten \"Bundestagstrojaners\", der\r\nüber einen längeren Zeitraum vertra1:1liche Daten aus dem Netz des Bundestages entwendet\r\nhat.\r\nDie Steigerung der Gefahr eines effektiven Angriffs liegt hier auch in der Aggregation der\r\nInformationen. Die Kenntnis der vollständigen Domainliste der Bundesverwaltung könnte\r\nauch die systematische Suche nach Schwachstellen bezogen auf die Informationstechnik\r\ndes Bundes erleichtern.\r\nEntsprechend den Angaben im Portal \"FragdenStaat\" wurde bereits mindestens Zugang zu\r\nden Domainlisten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des\r\nBundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesverwaltungsamts gewährt.\r\nDie Herausgabe einer Auflistung der vom Auswärtigen Amt registrierten Domains würde\r\ndaher die Gefahr eines effektiven Angriffs erhöhen.\r\nDer begehrte Informationszugang kann daher aus den zuvor genannten Gründen nicht\r\ngewährt werden.\r\nDieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"[nach OCR]\r\n\r\nSehr geehrter Herr Semsrott\r\naufihre o.g. Anfrage auf lnforrnationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des\r\nBundes (IFG) ergeht folgender\r\nBescheid:\r\nEin Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht.\r\nBegründung:\r\nEs besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Auflistung der registrierten Domains, da\r\ndas Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Belange der inneren\r\noder äußeren Sicherheit haben kann (§ 3 Nr. 1 c) IFG).\r\nDie Vorschrift des § 3 Nr. 1 c) IFG soll das berechtigte Interesse des Bundes wahren, sich\r\nnach außen und innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen, die ihre äußere und innere\r\nSicherheit beeinträchtigen. Von dem Begriff der inneren und äußeren Sicherheit ist auch\r\ndie Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen umfasst. Zur\r\nAufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ist auch\r\neine effektive Absicherung seiner Informationstechnik erforderlich.\r\n\r\nMit der Gewährung des Informationszugangs würde ein Angriff auf die\r\nInformationstechnik des Bundes erheblich erleichtert. Insbesondere ist es möglich, mit\r\ndiesen Informationen \"DNS-Hijacking\" und \"DDoS\" Angriffe effektiver durchzuführen.\r\nDas Auswärtige Amt ist, ebenso wie andere Bundesbehörden, zahlreichen und\r\nzielgerichteten Angriffen auf die Informationstechnik ausgesetzt. In letzter Zeit hat die\r\nZahl der Angriffe stark zugenommen. Einen entsprechenden öffentlichkeitswirksamen\r\nVorfall gab es z.B. im Frühjahr 2015 in Form des so genannten \"Bundestagstrojaners\", der\r\nüber einen längeren Zeitraum vertra1:1liche Daten aus dem Netz des Bundestages entwendet\r\nhat.\r\nDie Steigerung der Gefahr eines effektiven Angriffs liegt hier auch in der Aggregation der\r\nInformationen. Die Kenntnis der vollständigen Domainliste der Bundesverwaltung könnte\r\nauch die systematische Suche nach Schwachstellen bezogen auf die Informationstechnik\r\ndes Bundes erleichtern.\r\nEntsprechend den Angaben im Portal \"FragdenStaat\" wurde bereits mindestens Zugang zu\r\nden Domainlisten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des\r\nBundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesverwaltungsamts gewährt.\r\nDie Herausgabe einer Auflistung der vom Auswärtigen Amt registrierten Domains würde\r\ndaher die Gefahr eines effektiven Angriffs erhöhen.\r\nDer begehrte Informationszugang kann daher aus den zuvor genannten Gründen nicht\r\ngewährt werden.\r\nDieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Auswärtiges Amt",
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"subject": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott, \r\n\r\nmit Antrag vom 11.03.2016 über www.fragdenstaat.de bitten Sie um Übersendung einer \r\nAuflistung aller vom Bundeskriminalamt registrierten Domains in maschinenlesbarer \r\n\r\nForm. \r\n\r\nÜber Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. c \r\ni.V.m. § 3 Nr. 2 und§ 7 Abs. 2 IFG wie folgt entschieden: \r\n\r\n1. Der begehrt Zugang wird durch Übersendung einer Auflistung gewährt \r\n(a); im Übrigen wird der Antrag abgelehnt (b). \r\n\r\n2. Kosten werden nicht erhoben. \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nZu 1.: \r\nEin Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen \r\nnur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form \r\nerfolgt vorliegend nach § 7 Abs. 2 S~ 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen \r\ngemäß §§ 3 ff. IFG ist ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben. Die Zu-\r\ngangsverweigerung bezieht sich hierbei auf einen Teilbereich der vom Bundeskriminalamt \r\nregistrierten Domains. \r\n\r\n(a) \r\nwww.bka.de \r\nwww.bundeskriminalamt.de \r\nwww.bundeskriminalamt.eu \r\nwww.bundeskriminalamt.org \r\nwww.bundeskriminalamt.net \r\nwww.bundeskriminalamt.info \r\nwww.bundescriminalamt.de \r\nwww.polizei.de \r\nwww.polizei-info.de \r\nwww.polizei-deutschland.de \r\nwww.polizei-deutschland.eu \r\nwww.deutsche-polizei.eu \r\nwww.bka-bund.de \r\nwww.european-enet.org \r\nwww.innerersicherheitsfonds.de \r\n\r\n(b) \r\nNach§ 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auflnformationszugang nicht, \r\nwenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit \r\nhaben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. \r\nSoweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Orga-\r\nne f ies erfordert, ist 1ie Apordnung der Geheimha1~ng zulässig und sogar gebeten \r\n(Fluck/Theuer, Großkorn entar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 49). Hierbei sind vor \r\nallem Informationen übe die Tätigkeiten der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten \r\nSicherheitsbehörden des undes, einschließlich des Bundeskriminalamtes, dem zugangsrecl!t \r\nentzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Groß-\r\nkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 89). Der Begriff der \"öffentlichen Sicher-\r\nheit\" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter \r\nder Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch \r\nauch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, \r\nGroßkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch \r\n\"sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [ . . . ] vor einem Bekanntwerden zu \r\nschützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Von dem Begriff der inneren und äußeren Sicherheit \r\nist ebenfalls die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen umfasst. Aufrechter-\r\nhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ist unter anderem auch \r\neine effektive Absicherung der Informationstechnik des Bundes notwendig. \r\nDie Offenlegung der nicht beauskunfteten Informationen ist geeignet, einen Angriff auf die \r\nInformationstechnik des Bundes, hier speziell diejenige des Bundeskriminalamtes, erheblich \r\nzu erleichtern. Zudem würde eine Offenlegung der Informationen den Erfolg polizeilicher \r\nMaßnahmen erheblich gefährden, was zu einer eingeschränkten Wirksamkeit dieser polizeili-\r\nchen Maßnahmen führt. \r\n\r\nzu2.: \r\nGemäß § I 0 Abs. I IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich \r\nGebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, \r\nder Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen \r\n(vgl. Nr. 9lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz- Bek. d. BMI v \r\n21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. \r\n\r\nRechtsbehelfs belehrung: \r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Wider-\r\nspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bun-\r\ndeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)"
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"Sehr geehrter Herr Semsrott, \r\n\r\nmit Antrag vom 11.03.2016 über www.fragdenstaat.de bitten Sie um Übersendung einer \r\nAuflistung aller vom Bundeskriminalamt registrierten Domains in maschinenlesbarer \r\n\r\nForm. \r\n\r\nÜber Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. c \r\ni.V.m. § 3 Nr. 2 und§ 7 Abs. 2 IFG wie folgt entschieden: \r\n\r\n1. Der begehrt Zugang wird durch Übersendung einer Auflistung gewährt \r\n(a); im Übrigen wird der Antrag abgelehnt (b). \r\n\r\n2. Kosten werden nicht erhoben. \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nZu 1.: \r\nEin Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen \r\nnur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form \r\nerfolgt vorliegend nach § 7 Abs. 2 S~ 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen \r\ngemäß §§ 3 ff. IFG ist ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben. Die Zu-\r\ngangsverweigerung bezieht sich hierbei auf einen Teilbereich der vom Bundeskriminalamt \r\nregistrierten Domains. \r\n\r\n(a) \r\nwww.bka.de \r\nwww.bundeskriminalamt.de \r\nwww.bundeskriminalamt.eu \r\nwww.bundeskriminalamt.org \r\nwww.bundeskriminalamt.net \r\nwww.bundeskriminalamt.info \r\nwww.bundescriminalamt.de \r\nwww.polizei.de \r\nwww.polizei-info.de \r\nwww.polizei-deutschland.de \r\nwww.polizei-deutschland.eu \r\nwww.deutsche-polizei.eu \r\nwww.bka-bund.de \r\nwww.european-enet.org \r\nwww.innerersicherheitsfonds.de \r\n\r\n(b) \r\nNach§ 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auflnformationszugang nicht, \r\nwenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit \r\nhaben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. \r\nSoweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Orga-\r\nne f ies erfordert, ist 1ie Apordnung der Geheimha1~ng zulässig und sogar gebeten \r\n(Fluck/Theuer, Großkorn entar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 49). Hierbei sind vor \r\nallem Informationen übe die Tätigkeiten der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten \r\nSicherheitsbehörden des undes, einschließlich des Bundeskriminalamtes, dem zugangsrecl!t \r\nentzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Groß-\r\nkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 89). Der Begriff der \"öffentlichen Sicher-\r\nheit\" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter \r\nder Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch \r\nauch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, \r\nGroßkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch \r\n\"sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [ . . . ] vor einem Bekanntwerden zu \r\nschützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Von dem Begriff der inneren und äußeren Sicherheit \r\nist ebenfalls die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen umfasst. Aufrechter-\r\nhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ist unter anderem auch \r\neine effektive Absicherung der Informationstechnik des Bundes notwendig. \r\nDie Offenlegung der nicht beauskunfteten Informationen ist geeignet, einen Angriff auf die \r\nInformationstechnik des Bundes, hier speziell diejenige des Bundeskriminalamtes, erheblich \r\nzu erleichtern. Zudem würde eine Offenlegung der Informationen den Erfolg polizeilicher \r\nMaßnahmen erheblich gefährden, was zu einer eingeschränkten Wirksamkeit dieser polizeili-\r\nchen Maßnahmen führt. \r\n\r\nzu2.: \r\nGemäß § I 0 Abs. I IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich \r\nGebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, \r\nder Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen \r\n(vgl. Nr. 9lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz- Bek. d. BMI v \r\n21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. \r\n\r\nRechtsbehelfs belehrung: \r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Wider-\r\nspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bun-\r\ndeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"recipient_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/82/",
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"subject": "Registrierte Domains des Bundeskriminalamts [#15967]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Eine Auflistung aller vom Bundeskriminalamt registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv); ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zustellung\r\n\r\nIch verweise auf eine gleichlautende, erfolgreiche Anfrage an das BMAS: https://fragdenstaat.de/anfrage/registrierte-domains-in-maschinenlesbarer-form-1/#nachricht-32213\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"subject": "Registrierte Domains des Umweltministeriums [#15968]",
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"subject": "AW: Registrierte Domains des Umweltministeriums [#15968]",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. März 2016, in dem Sie um Auskunft über vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) registrierte Domains und, sofern vorhanden, eine Auflistung der registrieren Domains im Geschäftsbereich des BMUB nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) baten. \r\n\r\nI.\r\nLeider können wir Ihrem Antrag auf Zugang zu den von Ihnen gewünschten Informationen nicht entsprechen. Der Antrag muss daher abgelehnt werden. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:\r\n\r\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG eröffnet jeder Person gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit § 3 IFG nichts anderes bestimmt. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr. l c) IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit. \r\n\r\nDie Bekanntgabe der von Ihnen gewünschten Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben, daher ist die Herausgabe der von Ihnen gewünschten Informationen abzulehnen. Vom Begriff der inneren oder äußeren Sicherheit ist die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen erfasst. Die Norm sichert die Fähigkeit der Bundesrepublik, sich nach außen und innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen, die die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen zu beeinträchtigen drohen. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ist unter anderem auch eine effektive Absicherung der Informationstechnik des Bundes notwendig. Die Offenlegung der von Ihnen begehrten Informationen ist nach Einschätzung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik generell dazu geeignet, einen Angriff auf die Informationstechnik des Bundes, hier speziell diejenige des BMUB und seiner nachgeordneten Behörden, erheblich zu erleichtern. Insbesondere ist es möglich, mit diesen Informationen DNS-Hijacking und DDoS-Angriffe effektiver durchzuführen. \r\n\r\nSie haben in Ihrem Antrag darauf hingewiesen, dass Sie eine gleichlautende Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gerichtet haben. Uns ist bekannt, dass Sie darüber hinaus gleichlautende Anträge bei etlichen weiteren Ressorts der Bundesregierung gestellt haben. Nach Aussage des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik ist die Gefahr der Steigerung der Effektivität eines Angriffs auf die Informationstechnik des Bundes umso größer, je mehr Domains der Bundesverwaltung bekannt sind. \r\n\r\nII.\r\nDie Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei.\r\n\r\nWir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. \r\n\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\nGegen diese Entscheidung in Abschnitt I. kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin einzulegen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 11. März 2016",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott, \r\n\r\nmit E-Mail vom 11. März 2016 haben Sie um die Übermittlung einer Auflistung aller vom \r\nBMEL registrierten Domains in maschinenlesbarer Form sowie- soweit vorhanden- einer \r\nAuflistung der registrierten Domains im Geschäftsbereich des BMEL gebeten. \r\n\r\nEine Auflistung der registrierten Domains im Geschäftsbereich des BMEL ist hier nicht \r\nvorhanden. \r\n\r\nIm Übrigen ist der Antrag nach§ 3 Nummer 1 Buchstabe c Informationsfreiheitsgesetz (IFG) \r\nabzuweisen, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf \r\nBelange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Zu den geschützten Belangen gehört \r\ndie Funktionsfähigkeit des Staates und damit als ein Teilbereich eine arbeitsfähige \r\nInformationstechnik. \r\n\r\nEine Offenlegung aller registrierten Domains würde die Gefahr eines Angriffs auf die \r\nInformationstechnik des Bundes erheblich erhöhen. \r\n\r\nDiese Auskunft ergeht gebührenfrei. \r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung \r\nGegen diesen Bescheid ist als Rechtsbehelf der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist \r\ninnerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift \r\ngegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Wilhelmstr. 54, 10117 \r\nBerlin zu erheben. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "Registrierte Domains des BMEL [#15969]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Eine Auflistung aller vom BMEL registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv); ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zustellung\r\n- Wenn vorhanden, eine Auflistung der registrierten Domains im Geschäftsbereich des BMEL\r\n\r\nIch verweise auf eine gleichlautende, erfolgreiche Anfrage an das BMAS: https://fragdenstaat.de/anfrage/registrierte-domains-in-maschinenlesbarer-form-1/#nachricht-32213\r\n\r\nDies ist eine Anfrage nach dem IFG.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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"Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Eine Auflistung aller vom BMEL registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv); ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zustellung\r\n- Wenn vorhanden, eine Auflistung der registrierten Domains im Geschäftsbereich des BMEL\r\n\r\nIch verweise auf eine gleichlautende, erfolgreiche Anfrage an das BMAS: https://fragdenstaat.de/anfrage/registrierte-domains-in-maschinenlesbarer-form-1/#nachricht-32213\r\n\r\nDies ist eine Anfrage nach dem IFG.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n"
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"<<E-Mail-Adresse>>"
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"\n\nPostanschrift\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n"
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"<< Adresse entfernt >>"
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"\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n"
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"sender": "Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)",
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"subject": "Ihr Antrag nach dem IFG",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott, \r\n\r\nmit Antrag vom 11. März 2016 bitten Sie um Zusendung einer Auflistung aller vom Bundesmi-\r\nnisterium für Gesundheit (BMG) registrierten Domains in maschinenlesbarer Form sowie- wenn \r\nvorhanden - eine Auflistung der registrierten Domains im Geschäftsbereich des Ministeriums. \r\n\r\nIhr Antrag wird abgelehnt. \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nEin Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information \r\nnachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann(§ 3 \r\nNummer 1 Buchstabe c IFG). Wenn das BMG die registrierten Domains für sich und seine Ge-\r\nschäftsbereichsbehörden an Sie herausgibt, kann es nicht verhindern, dass diese Informationen \r\nveröffentlicht werden. Die Offenlegung der von Ihnen gewünschten Informatio~en ist aber ge-\r\nnerell dazu geeignet, einen Angriff auf die Informationstechnik des Bundes erheblich zu erleich-\r\ntern. Insbesondere ist es möglich, mit diesen Informationen \"DNS-Hijacking\" und \"DDoS\"-An-\r\ngriffe effektiver durchzuführen. Die Steigerung der Gefahr eines effektiven Angriffs liegt hier \r\nspeziell in der Aggregation der Informationen. Je mehr Domainlisten der Bundesverwaltung ver-\r\nöffentlicht werden, desto effektiver kann ein Angriff durchgeführt werden.",
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"Ihr Antrag nach dem IFG"
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"Sehr geehrter Herr Semsrott, \r\n\r\nmit Antrag vom 11. März 2016 bitten Sie um Zusendung einer Auflistung aller vom Bundesmi-\r\nnisterium für Gesundheit (BMG) registrierten Domains in maschinenlesbarer Form sowie- wenn \r\nvorhanden - eine Auflistung der registrierten Domains im Geschäftsbereich des Ministeriums. \r\n\r\nIhr Antrag wird abgelehnt. \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nEin Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information \r\nnachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann(§ 3 \r\nNummer 1 Buchstabe c IFG). Wenn das BMG die registrierten Domains für sich und seine Ge-\r\nschäftsbereichsbehörden an Sie herausgibt, kann es nicht verhindern, dass diese Informationen \r\nveröffentlicht werden. Die Offenlegung der von Ihnen gewünschten Informatio~en ist aber ge-\r\nnerell dazu geeignet, einen Angriff auf die Informationstechnik des Bundes erheblich zu erleich-\r\ntern. Insbesondere ist es möglich, mit diesen Informationen \"DNS-Hijacking\" und \"DDoS\"-An-\r\ngriffe effektiver durchzuführen. Die Steigerung der Gefahr eines effektiven Angriffs liegt hier \r\nspeziell in der Aggregation der Informationen. Je mehr Domainlisten der Bundesverwaltung ver-\r\nöffentlicht werden, desto effektiver kann ein Angriff durchgeführt werden."
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"Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\nbitte gedulden Sie sich noch einige Tage. Der Widerspruchsbescheid wird Ihnen voraussichtlich in Kürze zugehen. Für die lange Bearbeitungszeit entschuldige ich mich schon jetzt.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"subject": "Widerspruch - Ihr Bescheid vom 13. April 2016",
"content": "Sehr geehrter Herr Osterheld,\r\n\r\nhiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 13. April 2016 ein.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\n1. Der Informationszugang würde keine nachteiligen Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben. Die Identifizierung einzelner Domains des BMG ist bereits jetzt ohne IFG-Antrag möglich. Anders als von Ihnen dargestellt, beziehen sich DDOS-Angriffe nicht auf eine große Anzahl von Domains, sondern gezielt auf einzelne Domains. Die Herausgabe von Domainlisten erhöht daher nicht die Gefahr solcher Angriffe.\r\n\r\n2. Grundsätzlich erhöht die Geheimhaltung von Domainadressen die Sicherheit des Systems nicht. Im Gegenteil: Durch dieses Konzept der \"Security by Obscurity\" wird es mir erschwert, im Rahmen des Projekts \"https.jetzt\" Domains auf ihre Verschlüsselung zu testen und damit der Verwaltung selbst zu helfen, die Sicherheit ihrer NutzerInnen zu erhöhen.\r\n\r\nLassen Sie mich schließlich als Betreiber der Website FragDenStaat.de feststellen, dass die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an mich persönlich bei einer Übermittlung an die angegebene @fragdenstaat-Emailadresse sichergestellt ist. Sollten Sie diese Auffassung weiterhin nicht teilen, bitte ich Sie, dies ausführlich zu begründen.\r\n\r\nIch bitte Sie nochmals um Zugang zu den begehrten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nArne Semsrott",
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"Sehr geehrter Herr Osterheld,\r\n\r\nhiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 13. April 2016 ein.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\n1. Der Informationszugang würde keine nachteiligen Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben. Die Identifizierung einzelner Domains des BMG ist bereits jetzt ohne IFG-Antrag möglich. Anders als von Ihnen dargestellt, beziehen sich DDOS-Angriffe nicht auf eine große Anzahl von Domains, sondern gezielt auf einzelne Domains. Die Herausgabe von Domainlisten erhöht daher nicht die Gefahr solcher Angriffe.\r\n\r\n2. Grundsätzlich erhöht die Geheimhaltung von Domainadressen die Sicherheit des Systems nicht. Im Gegenteil: Durch dieses Konzept der \"Security by Obscurity\" wird es mir erschwert, im Rahmen des Projekts \"https.jetzt\" Domains auf ihre Verschlüsselung zu testen und damit der Verwaltung selbst zu helfen, die Sicherheit ihrer NutzerInnen zu erhöhen.\r\n\r\nLassen Sie mich schließlich als Betreiber der Website FragDenStaat.de feststellen, dass die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an mich persönlich bei einer Übermittlung an die angegebene @fragdenstaat-Emailadresse sichergestellt ist. Sollten Sie diese Auffassung weiterhin nicht teilen, bitte ich Sie, dies ausführlich zu begründen.\r\n\r\nIch bitte Sie nochmals um Zugang zu den begehrten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nArne Semsrott"
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"sender": "Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)",
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"subject": "Registrierte Domains des Gesundheitsministeriums [#15970]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Eine Auflistung aller vom Gesundheitsministerium registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv)\r\n- Wenn vorhanden, eine Auflistung der registrierten Domains im Geschäftsbereich des Ministeriums\r\n\r\nIch verweise auf eine gleichlautende, erfolgreiche Anfrage an das BMAS: https://fragdenstaat.de/anfrage/registrierte-domains-in-maschinenlesbarer-form-1/#nachricht-32213\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\n\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nArne Semsrott\nOpen Knowledge Foundation Deutschland e.V.\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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