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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nalle Statistiken, Unterlagen, Aktennotizen und Beratungen sämtlicher mitwirkenden Personen, Organisationen, Behörden, Gutachter, externer Berater, Minister etc., die letzten 10 Jahre vor der Gesetzesverkündung betreffend, zu folgenden Fragen: \r\n\r\n- Statistiken, Zahlen, Gutachten, Recherchen, zur Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen \r\n\r\n- Statistiken, Zahlen, Gutachten, Recherchen, zur Anzahl der tätigen, ausbildenden Hundeverei- \r\n   ne \r\n\r\n- Statistiken, Zahlen, Gutachten, Recherchen, Beratungen, Diskussionen zu Vergehen - in Bezug \r\n   auf das Tierschutzgesetz - innerhalb der Hundeerziehung / Hundeausbildung - gewerbliche \r\n   Hundeschulen betreffend \r\n\r\n- Statistiken, Zahlen, Gutachten, Recherchen, Beratungen, Diskussionen zu Vergehen - in Bezug \r\n   auf das Tierschutzgesetz - innerhalb der Hundeerziehung / Hundeausbildung - Hundevereine \r\n   betreffend \r\n\r\n- Statistiken, Zahlen, Gutachten, Recherchen, Beratungen, Diskussionen bezüglich der daraus \r\n   resultierenden Erkenntnis, Hunde vor gewerblich tätigen Hundeschulen schützen zu müssen \r\n\r\n- Statistiken, Zahlen, Gutachten, Recherchen, Beratungen, Diskussionen bezüglich der daraus \r\n   resultierenden Erkenntnis, dies sei in Hundevereinen nicht nötig \r\n\r\n- Statistiken, Zahlen, Gutachten, Recherchen, Beratungen, Diskussionen in Bezug auf Beissvor- \r\n   fälle von Hunden \r\n\r\n- Statistiken, Zahlen, Gutachten, Recherchen, Beratungen, Diskussionen hinsichtlich der Ausbil- \r\n   dungen der Hunde, die durch Beissvorfälle auffällig wurden\r\n\r\nAuch diese Anfrage wurde von mir an den Bundestag gestellt. Von diesem wurde ich an den Bundesrat verwiesen.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nMona Göbel\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nMona Göbel\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nich bedanke mich für Ihre Nachricht!\r\n\r\nWenn der Bundestag mir nicht geraten hätte mich erneut an den Bundesrat zu wenden, dann hätte ich Sie sicherlich nicht mehr belästigt!\r\n\r\nBezüglich der von Ihnen mitgeteilten Information, die Länderanträge würden in den Ländern vorbereitet und ich solle mich bezüglich der Motivation dieses speziellen Antrages direkt an das Land Thüringen wenden nehme ich jedoch zum Anlass, Ihnen noch einmal eine Frage zu stellen.\r\n\r\nAn wen oder auch an welche Stelle wende ich mich in Thüringen?\r\n\r\nEs wäre sehr hilfreich, wenn Sie mir hier einen direkten kompetenten Ansprechpartner nennen könnten!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMona Göbel\n\nAnfragenr: 27028\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nMona Göbel\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrte Frau Göbel,\r\n\r\ndie Ihnen im Dezember 2017 übersandten Unterlagen zur Änderung des Tierschutzgesetzes umfassten sämtliche uns vorliegenden Dokumente. Weitere Unterlagen oder Informationen, insb. Statistiken, liegen - wie bereits im März 2017 mitgeteilt - nicht vor.  \r\n\r\nMit freundlichem Gruß",
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                    "Sehr geehrte Frau Göbel,\r\n\r\ndie Ihnen im Dezember 2017 übersandten Unterlagen zur Änderung des Tierschutzgesetzes umfassten sämtliche uns vorliegenden Dokumente. Weitere Unterlagen oder Informationen, insb. Statistiken, liegen - wie bereits im März 2017 mitgeteilt - nicht vor.  \r\n\r\nMit freundlichem Gruß"
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                    "\r\n\r\nso lange sie nicht zurückgezogen wird, ist diese Anfrage selbstverständlich aktuell.\r\nBitte leiten sie diese Anfrage nicht weiter an den Beitragsservice!\r\nEs geht hier um eine allgemeine Anfrage, deren Antworten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen. Es sollen gerade KEINE persönlichen Anfragen gestellt und bearbeitet werden.\r\n\r\nIch weise sie auf § 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Ordnungswidrigkeiten hin.\r\n\r\nDort finden sie:\r\n\r\n\"(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.\"\r\n\r\nIn Ihrer Behörde müssen also Informationen zu meiner Anfrage vorhanden sein.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJakob Daniel Marr\r\n\r\nAnfragenr: 27030\r\nAntwort an: "
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                    "\r\n\r\nPostanschrift\r\nJakob Daniel Marr\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/"
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            "content": "Sehr geehrter Herr Marr,\n\nwir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 13.03.2018 bzgl. \nOrdnungswidrigkeitsverfahren, die wir über die Website www.fragdenstaat.de \nerhielten.\n\nZunächst weisen wir darauf hin, dass der rbb selbst keine Verfahren nach \ndem OWiG durchführt und folglich auch keine Geldbußen verhängt. Der rbb \nkann nur einen Antrag auf Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bei der \nhierfür zuständigen Behörde stellen. In Berlin sind dies gem. § 36 Abs. 2 \nOwiG iVm § 1 Nr. 1 b) ZustVO-OwiG die Bezirksämter.\n\nAktuell hat der rbb keinen Antrag auf Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit \n(OWI) gestellt.  Gem. § 12 Abs. 4  RBVStV sind Daten über \nOrdnungswidrigkeiten von uns unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu \nlöschen. Aus diesem Grund können wir Ihnen daher auch nicht mitteilen in \nwie vielen Fällen der rbb einen solchen Antrag bereits gestellt hat. Eine \nanonyme Statistik über diese Anträge liegt uns nicht vor.\n\nAuch über die Höhe der ggf. durch die Behörden festgesetzten Geldbußen \nhaben wir keine Kenntnis, da uns diese nicht mitgeteilt werden. Diese \nkommen im Übrigen auch nicht dem rbb, sondern dem Staatshaushalt zugute.\n\nAuch die Anzahl von Anträgen auf Niederschlagung von Zahlungsrückständen \nkönnen wir ihnen nicht mitteilen, da wir hierzu keine Statistiken führen.\n\nSchließlich weisen wir darauf hin, dass ein eventuelles Einleitung von \nVerfahren nach dem OwiG jedoch vollkommen unabhängig von der Pflicht zur \nZahlung des Rundfunkbeitrags und der Vollstreckung von rückständigen \nRundfunkbeiträgen ist.  Vorrangig schöpfen wir deshalb die Möglichkeiten \nder hoheitlichen Vollstreckung aus, da nur auf diesem Weg die offenen \nRundfunkbeiträge mit hoheitlichem Zwang eingezogen werden können. \n\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nInformationen über die Anzahl an Geldbußen die vom RBB nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verhängt worden sind. \r\nInformationen über die Höhe der Geldbußen die vom RBB nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verhängt werden können. \r\nInformationen über die Anzahl an Anträgen auf Niederschlagung von Zahlungsrückständen die es seit der Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrages gegeben hat. \r\nWie vielen ist statt gegeben worden? \r\nFalls Sie der Veröffentlichung Ihrer Antwort widersprechen bitte ich Sie die gesetzliche Grundlage dafür zu nennen.\r\n\r\n\r\n\r\nDies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 6 Abs. 1 IFG /§ 3 Abs. 3 UIG /§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nJakob Daniel Marr\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nvor zwei Monaten wurde eine Anfrage hier veröffentlicht bezüglich der Schirmmütze für das Heer:\r\n\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/anzugordnung-kopfbedeckungen-schirmmutzen/\r\n\r\nMeine Frage bezieht sich auf die Tabelle mit den Bildern für die unterschiedlichen Dienstgradgruppen: Bei der Schirmmütze für Unteroffiziere und Mannschaften ist oberhalb der Kokarde um den Rand eine gelbfarbene Schnur um das Mützengestell eingenäht. Ist diese Farbe einheitlich festgelegt oder wird diese je nach Zugehörigkeit zu einer Truppengattung abgewandelt?\r\n\r\nVielen Dank im Voraus\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Verordnung, mit der die Neuausrichtung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls 2014 initiiert wurde, bei der die Kontrolleinheiten Prävention (KEP) aus dem Sachgebiet C herausgelöst und and das Sachgebiet E in den Hauptzollämtern angebunden wurde.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Verordnung, mit der die Neuausrichtung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls 2014 initiiert wurde, bei der die Kontrolleinheiten Prävention (KEP) aus dem Sachgebiet C herausgelöst und and das Sachgebiet E in den Hauptzollämtern angebunden wurde.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\n"
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                    "\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Regelungen zu Trauerfeiern in Kirchen“ vom 13.03.2018 (#27034) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nConstantin Hanov-Blum\n\nAnfragenr: 27034\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nConstantin Hanov\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrter Herr Hanov-Blum,\r\n\r\nnach Rücksprache dem Friedhofswesen gibt es hier keine bekannte Vereinbarungen bezüglich der Nutzung von Kirchen, Räumen und Friedhöfen bei Todesfällen, Trauerfeiern und Beerdigungen mit der evangelischen Kirche. Die in Kirchheim vorhandenen Friedhöfe sind alle in städtischem Eigentum. Ausschließlich die Nutzung der Kapelle am „Alten Friedhof“ kann durch die Hinterbliebenen benutzt werden.\r\nHier teilen wir, sofern eine Nutzung gewünscht ist, den Termin der evangelischen Kirche mit. Eine Abrechnung der Nutzung erfolgt allerdings direkt von Seite der evangelischen Kirche an die Hinterbliebenen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nsehr geehrt<< Anrede >>\n\r\ndanke für Ihre Information.\r\n\r\nEs gibt also keinerlei Verträge der Stadt mit den kirchlichen Einrichtungen, die die Nutzung von Kirchenräumen bei Trauerfeiern regeln?\r\n\r\nKonkret geht es z.B. um die Kirche in Jesingen. Gibt es hier Regelungen mit der Stadt bezüglich der Nutzung der Kirche bei Trauerfeiern oder Beerdigungen? Gibt es Absprachen oder Verträge zur Nutzung der Aussegnungshalle?\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nConstantin Hanov\n\nAnfragenr: 27034\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nConstantin Hanov\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\r\ndanke für Ihre Information.\r\n\r\nEs gibt also keinerlei Verträge der Stadt mit den kirchlichen Einrichtungen, die die Nutzung von Kirchenräumen bei Trauerfeiern regeln?\r\n\r\nKonkret geht es z.B. um die Kirche in Jesingen. Gibt es hier Regelungen mit der Stadt bezüglich der Nutzung der Kirche bei Trauerfeiern oder Beerdigungen? Gibt es Absprachen oder Verträge zur Nutzung der Aussegnungshalle?\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nConstantin Hanov\n\nAnfragenr: 27034\nAntwort an: "
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            "content": "Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nSämtliche Regelungen, Verträge und Absprachen mit den Kirchengemeinden / Pfarrämtern der  evangelischen Kirchen in der Stadt und den zugehörigen Gemeinden zur Nutzung von Kirchen, Räumen und Friedhöfen bei Todesfällen, Trauerfeiern und Beerdigungen.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nConstantin Hanov\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nConstantin Hanov\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nSämtliche Regelungen, Verträge und Absprachen mit den Kirchengemeinden / Pfarrämtern der  evangelischen Kirchen in der Stadt und den zugehörigen Gemeinden zur Nutzung von Kirchen, Räumen und Friedhöfen bei Todesfällen, Trauerfeiern und Beerdigungen.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nConstantin Hanov\n"
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\r\n\r\nIhre Fragen, die Sie mit Bezug auf die Nummer #27035 gestellt haben, waren bereits im Rahmen Ihrer am 21. Mai 2018 eingegangenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier anhängig und wurden dort einer Klärung zugeführt.\r\n\r\nMit Urteil vom 9. August 2018 wurde auch Ihre Klage auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Klageverfahrens (Urteil vom 27.10.2016) abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung sowie der Beiordnung eines Notanwalts wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 4.2.2019 abgelehnt.\r\n\r\nZur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen wurde nicht vorgetragen, so dass wir Ihnen hierzu einige Informationen zur rechtlichen Einordnung geben möchten. Dabei verweisen wird auf die Entscheidung des OVG Berling-Brandenburg (Beschluss vom 1.2.2017 – OVG 11 N 91.15 –, juris, Rn. 27 ff.). Darin heißt es in der Randnotiz 27:\r\n\r\n„Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, Rz. 18, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2311/14, Rn. 84 f. juris).“\r\n\r\nIn der Randnotiz 28, finden Sie die Begründung, warum auch der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit von der Beitragspflicht analog zur Steuerzahlung nicht berührt wird:\r\n\r\n„Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Denn der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, Urteil vom 25. Januar 2016 – 6 K 525/15 –, Rn. 88, juris). Die Programmentscheidung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Klägers.“\r\n\r\nAllein die persönliche Bewertung eines Umstands – ob jemand z.B. das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mag oder nicht – sagt noch nichts darüber aus, ob es um eine Gewissensentscheidung geht. Vielmehr werden an die Gewissensentscheidung sehr hohe Anforderungen gestellt. Nur dann ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG überhaupt eröffnet (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 4 Abs. 1 GG, BVerfGE 12,45 (55); BVerfGE 79,24). Ansonsten könnte man auf diese Weise jedes rechtmäßig erlassene Gesetz außer Kraft setzen und sich z.B. auch unter Berufung auf das eigene Gewissen für das Linksfahren im Straßenverkehr entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil von 18.07.2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur in Bezug auf die Beitragspflicht für Nebenwohnungen überarbeitet werden muss, ansonsten aber verfassungsmäßig ist. Dies kann nicht durch die bloße Berufung auf eine Gewissensentscheidung ausgehebelt werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                    "\r\n\r\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\r\n\r\n"
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                    "\r\n\r\nIch bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht nicht bearbeitet.\r\n\r\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\r\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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                    "\r\n\r\nAnhänge:\r\n - 27035.pdf\r\n\r\n\r\nAnfragenr: 27035\r\nAntwort an: "
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                    "\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/"
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            "content": "Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, wer oder was die - parteigebundenen - Stellen \"Beitragsservice\" oder die betreffende Landesrundfunkanstalt dazu legitimiert, das Gewissen eines Antragstellers eines \"Härtefallantrags aus Gewissensgründen\" zu prüfen, um daraufhin über die Zahlungspflicht dieser Person zu entscheiden? \r\n\r\nVerweigerungen aus Gewissensgründen stellen in Deutschland eine schwierige Härtefallproblematik dar, wie sich in den langjährigen Kämpfen um die Verweigerung des Kriegsdienstes und dessen gesetzliche Regelung widerspiegelt. \r\n\r\nAbgabenrechtlich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eben aufgrund einer haushaltsrechtlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben die grundgesetzlich garantierte Freiheit des Gewissens nicht bei Steuerverweigerung zum Zwecke von Verhinderung von Militärausgaben berührt wird. (Beispiel: Ablehnungsbegründung zu 2 BvR 1775/02 vom 02.06.2003) \r\n\r\nDer Rundfunkbeitrag hingegen dient - zweckgebunden - der Ausstattung und Arbeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks, ist von dieser Grundsatzentscheidung zur Gewissensfreiheit also nicht betroffen. \r\n\r\nZur möglichen Befreiung über einen Härtefallantrag hat das BVerfG in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag (1BvR2550/12 vom 12.12.2012) zudem deutlich auf folgendes hingewiesen: \r\nZitat: \r\n„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. \r\nEs ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ vom 13.03.2018 (#27035) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\r\nAnfragenr: 27035\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ vom 13.03.2018 (#27035) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 201 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\r\n\r\n\r\nAnfragenr: 27035\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ vom 13.03.2018 (#27036) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 180 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 27036\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ vom 13.03.2018 (#27036) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 180 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, wer oder was die - parteigebundenen - Stellen \"Beitragsservice\" oder die betreffende Landesrundfunkanstalt dazu legitimiert, das Gewissen eines Antragstellers eines \"Härtefallantrags aus Gewissensgründen\" zu prüfen, um daraufhin über die Zahlungspflicht dieser Person zu entscheiden? \r\n\r\nVerweigerungen aus Gewissensgründen stellen in Deutschland eine schwierige Härtefallproblematik dar, wie sich in den langjährigen Kämpfen um die Verweigerung des Kriegsdienstes und dessen gesetzliche Regelung widerspiegelt. \r\n\r\nAbgabenrechtlich hat das BVerfG festgestellt, dass eben aufgrund einer haushaltsrechtlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben die grundgesetzlich garantierte Freiheit des Gewissens nicht bei Steuerverweigerung zum Zwecke von Verhinderung von Militärausgaben berührt wird. (Beispiel: Ablehnungsbegründung zu 2 BvR 1775/02 vom 02.06.2003) \r\n\r\nDer Rundfunkbeitrag hingegen dient - zweckgebunden - der Ausstattung und Arbeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks, ist von dieser Grundsatzentscheidung zur Gewissensfreiheit also nicht betroffen. \r\n\r\nZur möglichen Befreiung über einen Härtefallantrag hat das BVerfG in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag (1BvR2550/12 vom 12.12.2012) zudem deutlich auf folgendes hingewiesen: \r\nZitat: \r\n„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. \r\nEs ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                    "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, wer oder was die - parteigebundenen - Stellen \"Beitragsservice\" oder die betreffende Landesrundfunkanstalt dazu legitimiert, das Gewissen eines Antragstellers eines \"Härtefallantrags aus Gewissensgründen\" zu prüfen, um daraufhin über die Zahlungspflicht dieser Person zu entscheiden? \r\n\r\nVerweigerungen aus Gewissensgründen stellen in Deutschland eine schwierige Härtefallproblematik dar, wie sich in den langjährigen Kämpfen um die Verweigerung des Kriegsdienstes und dessen gesetzliche Regelung widerspiegelt. \r\n\r\nAbgabenrechtlich hat das BVerfG festgestellt, dass eben aufgrund einer haushaltsrechtlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben die grundgesetzlich garantierte Freiheit des Gewissens nicht bei Steuerverweigerung zum Zwecke von Verhinderung von Militärausgaben berührt wird. (Beispiel: Ablehnungsbegründung zu 2 BvR 1775/02 vom 02.06.2003) \r\n\r\nDer Rundfunkbeitrag hingegen dient - zweckgebunden - der Ausstattung und Arbeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks, ist von dieser Grundsatzentscheidung zur Gewissensfreiheit also nicht betroffen. \r\n\r\nZur möglichen Befreiung über einen Härtefallantrag hat das BVerfG in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag (1BvR2550/12 vom 12.12.2012) zudem deutlich auf folgendes hingewiesen: \r\nZitat: \r\n„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. \r\nEs ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\n"
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre e-mail und Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. \r\n\r\nWir bedauern Ihre Fundamentalkritik an der Rundfunkbeitragspflicht.\r\n\r\nLeider sind wir für Ihr Anliegen nicht der richtige Ansprechpartner, denn für alle Fragen zum Haushaltsbeitrag ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (50656 Köln) zuständig. Abmeldungen, Änderungen oder gegebenenfalls Anträge auf Befreiung reichen Sie bitte dort ein.\r\n\r\nDie Höhe des Rundfunkbeitrags wird nicht von ARD und ZDF festgelegt, sondern von den Ministerpräsidenten der Länder. Eine unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfiehlt den Ministerpräsidenten, wie hoch der Haushaltsbeitrag sein soll. Die Landtage der Bundesländer fassen entsprechende Beschlüsse.\r\n\r\nIm Januar 2013 hat der Haushaltsbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr abgelöst. Anfang 2015 sank der monatliche Beitrag von 17,98 auf 17,50 Euro. \r\n\r\nPro Wohnung ist ein Beitrag zu bezahlen, egal, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Empfangsgeräte es gibt. Die Umstellung auf den geräteunabhängigen Beitrag war notwendig geworden, weil Hörfunk und Fernsehen heute nicht nur mit Radio und Fernseher zu empfangen sind, sondern auch mit PCs, Laptops, Tablet-Computern und Smartphones.\r\n\r\nAlle Bürger müssen sich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen, unabhängig davon, wie stark sie die Angebote von ARD und ZDF nutzen. Denn die Idee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland beruht auf einem Solidarmodell, das von allen finanziert wird. Der Gesetzgeber sieht weiterhin keine Möglichkeit vor, dass Kunden den Beitrag kürzen, wenn sie mit den angebotenen Programmen nicht zufrieden sind. Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags haben in den vergangenen Jahren verschiedene höchstrichterliche Instanzen bestätigt. Eine Dokumentation der verschiedenen Urteile finden Sie hier: https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html#urteile_zum_rundfunkbeitrag_fuer_betriebsstaetten_beschaeftigte_und_kraftfahrzeuge.\r\n\r\nAls Gegenleistung für den Haushaltsbeitrag garantiert der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine Grundversorgung an Informations-, Unterhaltungs- und Bildungsprogrammen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\nSehr geehrt<< Anrede >>\n\nes stimmt, Sie haben am 15. März geantwortet aber es scheint als ob Sie meine Reaktion vom 08. April 2018 nicht gelesen haben oder, dass Sie nicht die Fachliche Qualifikation haben darauf einzugehen.\n\nIch bitte Sie darum dringend meine Frage weiterzuleiten an eine Person in Ihre Organisation die auf meine Fragestellung eingehen kann.\n\n\n...\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 27036\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie Ihr Anliegen selbst an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: \r\n\r\nDie Kontaktdaten lauten: \r\n\r\nARD ZDF Deutschlandradio\r\nBeitragsservice\r\n50656 Köln \r\n\r\nTel: 01806-999 555 10\r\nFax: 01806-999 555 01\r\n\r\nService-Telefonzeiten:\r\nMo-Fr 7:00 - 19:00 Uhr\r\nJeder Anruf kostet 20 Cent aus dem deutschen Festnetz bzw. maximal 60 Cent aus den deutschen Mobilfunknetzen.\r\n\r\nWenn Sie eine Mail schreiben wollen, verwenden Sie bitte das Kontaktformular auf www.rundfunkbeitrag.de: \r\n\r\nhttps://www.rundfunkbeitrag.de/kontakt/index_ger.html\r\n\r\nAuf diese Weise ist sichergestellt, dass Sie wissen, dass Ihr Anliegen an den Beitragsservice geschickt wurde.\r\n\r\nWie gesagt, für generelle Fragen zur Beitragspflicht sind wir als Zuschauerredaktion nicht zuständig.\r\n\r\nBitte haben Sie Verständnis, dass von unserer Seite zu Ihrem diesbezüglichen Anliegen keine weiteren Antworten mehr erfolgen werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\nSehr geehrt<< Anrede >>\nWenn Sie nicht die richtige Stelle sind bitte ich Sie ausdrücklich meine Anfrage intern an die zuständige Abteilung weiter zu leiten und mir mitzuteilen wenn Sie das getan heben - dies hatte ich bereits am 12.Oktober gefragt falls meine Anfrage Ihre Kompetenz übersteigt.\n\n...\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 27036\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "subject": "AW: Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen [#27036]",
            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre e-mail und Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. \r\n\r\nEs tut uns sehr leid, dass Sie sich über die Rundfunkbeitragspflicht ärgern und mit den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zufrieden sind.\r\n\r\nDie Höhe des Rundfunkbeitrags wird nicht von ARD und ZDF festgelegt, sondern von den Ministerpräsidenten der Länder. Eine unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfiehlt den Ministerpräsidenten, wie hoch der Haushaltsbeitrag sein soll. Die Landtage der Bundesländer fassen entsprechende Beschlüsse.\r\n\r\nIm Januar 2013 hat der Haushaltsbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr abgelöst. Anfang 2015 sank der monatliche Beitrag von 17,98 auf 17,50 Euro. \r\n\r\nAlle Bürger müssen sich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen, unabhängig davon, wie stark sie die Angebote von ARD und ZDF nutzen. Denn die Idee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland beruht auf einem Solidarmodell, das von allen finanziert wird. Der Gesetzgeber sieht weiterhin keine Möglichkeit vor, dass Kunden den Beitrag kürzen, wenn sie mit den angebotenen Programmen nicht zufrieden sind. Für bestimmte Bürger besteht allerdings die Möglichkeit, z.B. aus sozialen Gründen, von der Beitragspflicht befreit zu werden.\r\n\r\nDie ARD bemüht sich, mit den Beitragseinnahmen so sparsam und wirtschaftlich wie möglich umzugehen, um den Hörern und Zuschauern möglichst gute und qualitativ anspruchsvolle Programmangebote liefern zu können.\r\n\r\nZudem wird in größtmöglichem Maß offengelegt, wofür die Einnahmen verwendet werden. Die Landesrundfunkanstalten geben regelmäßig über die Gehälter ihres Führungspersonals Auskunft. Im Internet finden Sie eine Übersicht über die Sendungsprofile und Minutenpreise der Filme und Serien des Ersten Deutschen Fernsehens: \r\nhttp://www.daserste.de/specials/ueber-uns/ueber-uns-sendeplatzprofile102.html\r\n\r\nAus den Einnahmen von Haushaltsbeiträgen und Werbung finanziert die ARD nicht nur das Gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen, sondern sieben Dritte Programme, das Bildungsprogramm ARD alpha, die Digitalkanäle tagesschau24 und ONE, ihre Anteile an KIKA, funk, PHOENIX, 3sat und Arte sowie mehr als 60 Hörfunkprogramme. Außerdem gibt es zahlreiche Online-Angebote wie „DasErste.de“, die Das Erste Mediathek und den Livestream „live.daserste.de“. Den Rundfunkbeitrag investieren die Landesrundfunkanstalten auch in  Kinokoproduktionen, Bandnachwuchscontests, Musikfestivals und Literaturwettbewerbe.\r\n \r\nDetaillierte Auskünfte dazu erhalten Sie hier:\r\n\r\nhttp://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Womit_wir_arbeiten___Budget/4181676/index.html\r\n\r\nWir bedauern es überdies sehr, dass Sie den Eindruck haben, Das Erste informiere nicht umfassend und vollständig. Wir können Ihnen allerdings versichern, dass sich die Reporter und Redakteure der ARD bei jedem Thema bemühen, möglichst gute journalistische Arbeit zu leisten und alle Aspekte angemessen zu beleuchten. \r\n\r\nBei ihrer Arbeit verfolgen die Journalisten der ARD als oberstes Ziel, gründlich zu recherchieren, Fakten zu erhärten und sie verständlich darzustellen. Bei der Auswahl der Themen orientieren sich die Redaktionen an journalistischen Nachrichtenkriterien. Wenn Fehler passieren, werden diese transparent gemacht. Niemals verbreiten die Journalisten des Ersten nichtkorrekte Fakten, um damit gezielt Meinungen zu manipulieren oder die Wahrheit zu unterdrücken. Zudem machen sie - im Gegensatz zu vielen Plattformen im Internet - ihre Quellen deutlich. \r\n\r\nWenn Sie ein Thema im Ersten vermissen, gab es an diesem Tag andere Sachverhalte, die die Redaktionen nach sorgfältiger Prüfung als relevanter eingeschätzt haben. Keinesfalls sind wir mit dem Ersten Deutschen Fernsehen einer politischen Instanz, Partei oder sonstigen Interessengruppe in besonderer Weise verpflichtet. Das öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsprogramm wird aus Rundfunkbeiträgen finanziert; die Journalisten unterliegen keiner politischen Einflussnahme. In den Kontrollgremien der Landesrundfunkanstalten achten Vertreter aller gesellschaftlichen Gruppen darauf, dass journalistische und ethische Standards eingehalten werden und dass die Berichterstattung alle gesellschaftlichen Interessen widerspiegelt.\r\n\r\nWir hoffen, dass es uns weiterhin gelingt, auch Sie mit unseren unabhängig recherchierten Informationen nachhaltig zu erreichen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nvielen Dank für Ihre e-mail und Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. \r\n\r\nEs tut uns sehr leid, dass Sie sich über die Rundfunkbeitragspflicht ärgern und mit den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zufrieden sind.\r\n\r\nDie Höhe des Rundfunkbeitrags wird nicht von ARD und ZDF festgelegt, sondern von den Ministerpräsidenten der Länder. Eine unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfiehlt den Ministerpräsidenten, wie hoch der Haushaltsbeitrag sein soll. Die Landtage der Bundesländer fassen entsprechende Beschlüsse.\r\n\r\nIm Januar 2013 hat der Haushaltsbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr abgelöst. Anfang 2015 sank der monatliche Beitrag von 17,98 auf 17,50 Euro. \r\n\r\nAlle Bürger müssen sich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen, unabhängig davon, wie stark sie die Angebote von ARD und ZDF nutzen. Denn die Idee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland beruht auf einem Solidarmodell, das von allen finanziert wird. Der Gesetzgeber sieht weiterhin keine Möglichkeit vor, dass Kunden den Beitrag kürzen, wenn sie mit den angebotenen Programmen nicht zufrieden sind. Für bestimmte Bürger besteht allerdings die Möglichkeit, z.B. aus sozialen Gründen, von der Beitragspflicht befreit zu werden.\r\n\r\nDie ARD bemüht sich, mit den Beitragseinnahmen so sparsam und wirtschaftlich wie möglich umzugehen, um den Hörern und Zuschauern möglichst gute und qualitativ anspruchsvolle Programmangebote liefern zu können.\r\n\r\nZudem wird in größtmöglichem Maß offengelegt, wofür die Einnahmen verwendet werden. Die Landesrundfunkanstalten geben regelmäßig über die Gehälter ihres Führungspersonals Auskunft. Im Internet finden Sie eine Übersicht über die Sendungsprofile und Minutenpreise der Filme und Serien des Ersten Deutschen Fernsehens: \r\nhttp://www.daserste.de/specials/ueber-uns/ueber-uns-sendeplatzprofile102.html\r\n\r\nAus den Einnahmen von Haushaltsbeiträgen und Werbung finanziert die ARD nicht nur das Gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen, sondern sieben Dritte Programme, das Bildungsprogramm ARD alpha, die Digitalkanäle tagesschau24 und ONE, ihre Anteile an KIKA, funk, PHOENIX, 3sat und Arte sowie mehr als 60 Hörfunkprogramme. Außerdem gibt es zahlreiche Online-Angebote wie „DasErste.de“, die Das Erste Mediathek und den Livestream „live.daserste.de“. Den Rundfunkbeitrag investieren die Landesrundfunkanstalten auch in  Kinokoproduktionen, Bandnachwuchscontests, Musikfestivals und Literaturwettbewerbe.\r\n \r\nDetaillierte Auskünfte dazu erhalten Sie hier:\r\n\r\nhttp://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Womit_wir_arbeiten___Budget/4181676/index.html\r\n\r\nWir bedauern es überdies sehr, dass Sie den Eindruck haben, Das Erste informiere nicht umfassend und vollständig. Wir können Ihnen allerdings versichern, dass sich die Reporter und Redakteure der ARD bei jedem Thema bemühen, möglichst gute journalistische Arbeit zu leisten und alle Aspekte angemessen zu beleuchten. \r\n\r\nBei ihrer Arbeit verfolgen die Journalisten der ARD als oberstes Ziel, gründlich zu recherchieren, Fakten zu erhärten und sie verständlich darzustellen. Bei der Auswahl der Themen orientieren sich die Redaktionen an journalistischen Nachrichtenkriterien. Wenn Fehler passieren, werden diese transparent gemacht. Niemals verbreiten die Journalisten des Ersten nichtkorrekte Fakten, um damit gezielt Meinungen zu manipulieren oder die Wahrheit zu unterdrücken. Zudem machen sie - im Gegensatz zu vielen Plattformen im Internet - ihre Quellen deutlich. \r\n\r\nWenn Sie ein Thema im Ersten vermissen, gab es an diesem Tag andere Sachverhalte, die die Redaktionen nach sorgfältiger Prüfung als relevanter eingeschätzt haben. Keinesfalls sind wir mit dem Ersten Deutschen Fernsehen einer politischen Instanz, Partei oder sonstigen Interessengruppe in besonderer Weise verpflichtet. Das öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsprogramm wird aus Rundfunkbeiträgen finanziert; die Journalisten unterliegen keiner politischen Einflussnahme. In den Kontrollgremien der Landesrundfunkanstalten achten Vertreter aller gesellschaftlichen Gruppen darauf, dass journalistische und ethische Standards eingehalten werden und dass die Berichterstattung alle gesellschaftlichen Interessen widerspiegelt.\r\n\r\nWir hoffen, dass es uns weiterhin gelingt, auch Sie mit unseren unabhängig recherchierten Informationen nachhaltig zu erreichen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nWelche Adrese Mus beim Frchtführer ein die Wo der LKW Stationiert ist oder die Auf der Eu Genehmigung steht\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nHolger Dettmer\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nlaut Medienberichten [1, 2] hat Matthias Machnig, Staatssekretär im Wirtschaftsministerium, einen Brief an EU-Parlamentarier verschickt, in dem er für \"Regulierungserleichterungen beim Ausbau von Hochleistungsnetzen\" werben soll. Bitte lassen Sie mir diesen Brief zukommen.\r\n\r\n[1] https://www.welt.de/wirtschaft/article173912873/Gigabit-Netze-Regierung-wirbt-fuer-Regulierungsferien-beim-Glasfasernetz.html\r\n[2] https://www.wiwo.de/my/unternehmen/it/telekom-wettbewerb-verstoesst-die-spd-gegen-den-koalitionsvertrag/21059696.html?ticket=ST-6223543-3XPG3uDdJ2BJTvi6sWdF-ap3\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nTomas Rudl\nnetzpolitik.org\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nTomas Rudl\nnetzpolitik.org\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\nleider habe ich auf meine Mailnachricht vom 26.03.2018 keine Antwort \nerhalten. Daher gehe ich hiermit noch einmal auf Ihre Anfrage ein.\n\nSie machen über das Internetportal \"fragdenstaat.de\" einen öffentlichen \nInformationszugangsanspruch nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die \nFreiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) geltend und \nbeantragen die Übersendung folgender Unterlagen:\n\n1. Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom \nvorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen \nKindertageseinrichtungen in Düsseldorf gemäss § 6 Absatz 4 der \nVereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den \nPersonalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung \nund Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW) jeweils einzeln \naufgelistet nach Kindertageseinrichtung\n\n2. Auflistung der Häufigkeiten von sogenanntem \"Notdienst\" in den \nstädtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf seit 2015\n\nIhrem Antrag vom 13.03.2018 kann leider nicht entsprochen werden.\n\nDie von Ihnen erbeten Auskünfte zur Häufigkeit von Notdiensten in \nstädtischen Kindertagesstätten ab 2015 liegen hier nicht vor. Eine \nentsprechende Statistik wird nicht geführt, sie ist auch im Nachhinein \nnicht zu erstellen.\n\nAuch eine Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom \nvorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen \nKindertageseinrichtungen in Düsseldorf existiert nicht. Grundlage für den \nBetrieb der Kindertageseinrichtungen ist die Betriebserlaubnis des \nLandschaftsverbandes Rheinland. Nach einem entsprechenden Antrag des \nTrägers erfolgt eine Prüfung, die sich an den Erfordernissen des \nKindeswohls ausrichtet. Wenn die grundsätzliche Eignung des Trägers \nvorliegt, ist die Erlaubnis zu erteilen, \"(...) wenn das Wohl der Kinder \nund Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der \nRegel anzunehmen, wenn u.a. die dem Zweck und der Konzeption der \nEinrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und \npersonellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die personelle \nAusstattung der städtischen Kindertageseinrichtungen wird im Stellenplan \nder Stadt Düsseldorf in einem entsprechenden Produkt dargestellt.\n\nEine Gegenüberstellung des Personalschlüssels nach KiBiz und der \npersonellen Ausstattung der rund 100 städtischen Kindertageseinrichtungen \nwird im Jugendamt nicht standardmäßig geführt. Sie ist für die \nBewirtschaftung der Planstellen auch nicht von Belang.\n\nFür die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten umfassenden Auskunft \nist daher ein entsprechender Vorbereitungsaufwand erforderlich. Ich bitte \num Verständnis, dass dies für Sie nicht kostenfrei erledigt werden kann. \nDer Einsatz der personellen Ressource wird auf Kosten von ca. 150 EUR \nveranschlagt. Erst nach einer positiven Rückmeldung kann die \nZusammenstellung der Daten erfolgen.\n\nSie bitten um Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Der Bescheid kann \naus technischen Gründen nicht als elektronischer Verwaltungsakt erteilt \nwerden. \n\nEine postalische Adresse haben Sie nicht angegeben. Es wird daher davon \nausgegangen, dass Sie keine Antwort in Schriftform erhalten möchten und \nich  übersende Ihnen anliegende Entscheidung in einfacher Form per E-Mail. \nAndernfalls wird um Nennung Ihrer Post-Adresse gebeten, damit Ihnen der \nBescheid schriftlich erteilt werden kann. \n\nHinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW:\nGemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte für \nden Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. \nLandesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit \nNordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: \n0211/38424-0, Fax: 0211/38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Homepage: \nhttps://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/index.php \n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage \nerhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf \n(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 \nDüsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle zu erheben. \n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\nleider habe ich auf meine Mailnachricht vom 26.03.2018 keine Antwort \nerhalten. Daher gehe ich hiermit noch einmal auf Ihre Anfrage ein.\n\nSie machen über das Internetportal \"fragdenstaat.de\" einen öffentlichen \nInformationszugangsanspruch nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die \nFreiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) geltend und \nbeantragen die Übersendung folgender Unterlagen:\n\n1. Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom \nvorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen \nKindertageseinrichtungen in Düsseldorf gemäss § 6 Absatz 4 der \nVereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den \nPersonalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung \nund Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW) jeweils einzeln \naufgelistet nach Kindertageseinrichtung\n\n2. Auflistung der Häufigkeiten von sogenanntem \"Notdienst\" in den \nstädtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf seit 2015\n\nIhrem Antrag vom 13.03.2018 kann leider nicht entsprochen werden.\n\nDie von Ihnen erbeten Auskünfte zur Häufigkeit von Notdiensten in \nstädtischen Kindertagesstätten ab 2015 liegen hier nicht vor. Eine \nentsprechende Statistik wird nicht geführt, sie ist auch im Nachhinein \nnicht zu erstellen.\n\nAuch eine Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom \nvorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen \nKindertageseinrichtungen in Düsseldorf existiert nicht. Grundlage für den \nBetrieb der Kindertageseinrichtungen ist die Betriebserlaubnis des \nLandschaftsverbandes Rheinland. Nach einem entsprechenden Antrag des \nTrägers erfolgt eine Prüfung, die sich an den Erfordernissen des \nKindeswohls ausrichtet. Wenn die grundsätzliche Eignung des Trägers \nvorliegt, ist die Erlaubnis zu erteilen, \"(...) wenn das Wohl der Kinder \nund Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der \nRegel anzunehmen, wenn u.a. die dem Zweck und der Konzeption der \nEinrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und \npersonellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die personelle \nAusstattung der städtischen Kindertageseinrichtungen wird im Stellenplan \nder Stadt Düsseldorf in einem entsprechenden Produkt dargestellt.\n\nEine Gegenüberstellung des Personalschlüssels nach KiBiz und der \npersonellen Ausstattung der rund 100 städtischen Kindertageseinrichtungen \nwird im Jugendamt nicht standardmäßig geführt. Sie ist für die \nBewirtschaftung der Planstellen auch nicht von Belang.\n\nFür die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten umfassenden Auskunft \nist daher ein entsprechender Vorbereitungsaufwand erforderlich. Ich bitte \num Verständnis, dass dies für Sie nicht kostenfrei erledigt werden kann. \nDer Einsatz der personellen Ressource wird auf Kosten von ca. 150 EUR \nveranschlagt. Erst nach einer positiven Rückmeldung kann die \nZusammenstellung der Daten erfolgen.\n\nSie bitten um Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Der Bescheid kann \naus technischen Gründen nicht als elektronischer Verwaltungsakt erteilt \nwerden. \n\nEine postalische Adresse haben Sie nicht angegeben. Es wird daher davon \nausgegangen, dass Sie keine Antwort in Schriftform erhalten möchten und \nich  übersende Ihnen anliegende Entscheidung in einfacher Form per E-Mail. \nAndernfalls wird um Nennung Ihrer Post-Adresse gebeten, damit Ihnen der \nBescheid schriftlich erteilt werden kann. \n\nHinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW:\nGemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte für \nden Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. \nLandesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit \nNordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: \n0211/38424-0, Fax: 0211/38424-10, E-Mail: "
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                    " Homepage: \nhttps://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/index.php \n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage \nerhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf \n(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 \nDüsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle zu erheben. \n\n\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n1. Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom vorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf gemäss § 6 Absatz 4 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW) jeweils einzeln aufgelistet nach Kindertageseinrichtung\r\n\r\n2. Auflistung der Häufigkeiten von sogenanntem \"Notdienst\" in den städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf seit 2015\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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                [
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                    "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n1. Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom vorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf gemäss § 6 Absatz 4 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW) jeweils einzeln aufgelistet nach Kindertageseinrichtung\r\n\r\n2. Auflistung der Häufigkeiten von sogenanntem \"Notdienst\" in den städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf seit 2015\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n"
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                    "\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n"
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            "subject": "Ihre Anfrage vom 13.03.2018",
            "content": "Guten Tag, Herr Antragsteller/in,\n\nIhre Anfrage wurde dem Jugendamt am 14.03.2018 zugeleitet.\n\nDie von Ihnen erbeten Auskünfte zur Häufigkeit von Notdiensten in \nstädtischen Kindertagesstätten ab 2015 liegen hier nicht vor. Eine \nentsprechende Statistik wird nicht geführt, sie ist auch im Nachhinein \nnicht zu erstellen.\n\nAuch eine Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom \nvorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen \nKindertageseinrichtungen in Düsseldorf existiert nicht. Grundlage für den \nBetrieb der Kindertageseinrichtungen ist die Betriebserlaubnis des \nLandschaftsverbandes Rheinland. Nach einem entsprechenden Antrag des \nTrägers erfolgt eine Prüfung, die sich an den Erfordernissen des \nKindeswohls ausrichtet. Wenn die grundsätzliche Eignung des Trägers \nvorliegt, ist die Erlaubnis zu erteilen, \"(...) wenn das Wohl der Kinder \nund Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der \nRegel anzunehmen, wenn u.a. die dem Zweck und der Konzeption der \nEinrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und \npersonellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die personelle \nAusstattung der städtischen Kindertageseinrichtungen wird im Stellenplan \nder Stadt Düsseldorf in einem entsprechenden Produkt dargestellt.\n\nEine Gegenüberstellung des Personalschlüssels nach KiBiz und der \npersonellen Ausstattung der rund 100 städtischen Kindertageseinrichtungen \nwird im Jugendamt nicht standardmäßig geführt. Sie ist für die \nBewirtschaftung der Planstellen auch nicht von Belang.\n\nFür die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten umfassenden Auskunft \nist daher ein entsprechender Vorbereitungsaufwand erforderlich. Ich bitte \num Verständnis, dass dies für Sie nicht kostenfrei erledigt werden kann. \nDer Einsatz der personellen Ressource wird auf Kosten von ca. 150 EUR \nveranschlagt.\n\nIch bitte Sie um eine kurze Mitteilung, ob Sie auch unter dieser \nVoraussetzung an der Aufstellung interessiert sind. \n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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                    ",\n\nIhre Anfrage wurde dem Jugendamt am 14.03.2018 zugeleitet.\n\nDie von Ihnen erbeten Auskünfte zur Häufigkeit von Notdiensten in \nstädtischen Kindertagesstätten ab 2015 liegen hier nicht vor. Eine \nentsprechende Statistik wird nicht geführt, sie ist auch im Nachhinein \nnicht zu erstellen.\n\nAuch eine Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom \nvorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen \nKindertageseinrichtungen in Düsseldorf existiert nicht. Grundlage für den \nBetrieb der Kindertageseinrichtungen ist die Betriebserlaubnis des \nLandschaftsverbandes Rheinland. Nach einem entsprechenden Antrag des \nTrägers erfolgt eine Prüfung, die sich an den Erfordernissen des \nKindeswohls ausrichtet. Wenn die grundsätzliche Eignung des Trägers \nvorliegt, ist die Erlaubnis zu erteilen, \"(...) wenn das Wohl der Kinder \nund Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der \nRegel anzunehmen, wenn u.a. die dem Zweck und der Konzeption der \nEinrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und \npersonellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die personelle \nAusstattung der städtischen Kindertageseinrichtungen wird im Stellenplan \nder Stadt Düsseldorf in einem entsprechenden Produkt dargestellt.\n\nEine Gegenüberstellung des Personalschlüssels nach KiBiz und der \npersonellen Ausstattung der rund 100 städtischen Kindertageseinrichtungen \nwird im Jugendamt nicht standardmäßig geführt. Sie ist für die \nBewirtschaftung der Planstellen auch nicht von Belang.\n\nFür die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten umfassenden Auskunft \nist daher ein entsprechender Vorbereitungsaufwand erforderlich. Ich bitte \num Verständnis, dass dies für Sie nicht kostenfrei erledigt werden kann. \nDer Einsatz der personellen Ressource wird auf Kosten von ca. 150 EUR \nveranschlagt.\n\nIch bitte Sie um eine kurze Mitteilung, ob Sie auch unter dieser \nVoraussetzung an der Aufstellung interessiert sind. \n\n\nMit freundlichen Grüßen"
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            "subject": "Industriekooperationen",
            "content": "Nach dem Artikel „Mit freundlicher Unterstützung“ aus der ZEIT vom 8.\r\nMärz 2018 bitte um die Zusendung folgender Sachverhalte.\r\n1. Eine vollständige Auflistung der industrie- und stiftungsfinanzierten\r\nDrittmittelprojekte oder Institute an der Universität Rostock mit Gültig-\r\nkeit zum Zeitpunkt der Anfrage.\r\n2. Auskunft zu sämtlichen Stiftungsprofessuren an der Universität.\r\n3. Informationen zu sämtlichen abgeschlossenen Stiftungsprofessuren an\r\nder Universität Rostock, die mittlerweile in den Haushalt der Universität\r\nübergegangen sind.\r\n4. Liste über sämtliche derzeit angefertigten Industriepromotionen an der\r\nUniversität Rostock. Industriepromotionen meint Promotionen, welche von\r\nIndustriellen Partnern unterstützt oder bezahlt sind oder speziell für der\r\nselben angefertigt wurden.\r\n5. Eine Auflistung über Unternehmen oder Stiftungen die mit der Univer-\r\nsität Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Das meint Verträge mit\r\nStiftungen oder Partnern der Industrie, welche Projekte oder ein Institut\r\nfinanziell oder fachlich unterstützen.\r\nWenn eine Frage, wie zum Beispiel die Frage vier nicht beantwortet wer-\r\nden kann, da es dazu keine Aufzeichnungen gibt, bitte ich Sie das mir so\r\nmitzuteilen.\r\nBitte beachten Sie, dass viele Hochschulen diese Fragen im Rahmen einer\r\nZEIT Recherche (siehe oben) diese Fragen bereits beantworten haben. Es\r\nsollte also auch für die Universität Rostock kein Problem sein, diese In-\r\nformationen ebenfalls kostenfrei zu bearbeiten.\r\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinforma-\r\ntionsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz\r\n(LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind,\r\nbzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezo-\r\ngenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen\r\nnach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich\r\nSie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwandsowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenaus-\r\nkunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind,\r\nbitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Akten-\r\nauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei\r\ngewähren können.\r\nIch verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den\r\nAntrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen\r\nbetroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und\r\nbitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis\r\nzum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten,\r\nihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu\r\nunterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Da-\r\nten an Dritte.\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um\r\neine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe!",
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