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            "content": "Sehr geehrter Herr Robben,\r\n\r\nleider blieben meine E-Mails vom 19.03.2024 und 26.03.2024 unbeantwortet.\r\nIch möchte Sie bitten, mir bis spätestens 07.05.2024 mitzuteilen, wie ich weiter verfahren soll. Sollte ich keine Antwort mehr von Ihnen erhalten, würde ich die Akten an die zuständigen Sachbearbeiter zurückgeben und das Verfahren gebührenpflichtig abschließen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "Sehr geehrter Herr Robben,\r\n\r\nleider blieben meine E-Mails vom 19.03.2024 und 26.03.2024 unbeantwortet.\r\nIch möchte Sie bitten, mir bis spätestens 07.05.2024 mitzuteilen, wie ich weiter verfahren soll. Sollte ich keine Antwort mehr von Ihnen erhalten, würde ich die Akten an die zuständigen Sachbearbeiter zurückgeben und das Verfahren gebührenpflichtig abschließen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
                ]
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht.\r\n\r\nSie stellen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Umweltinformationsgesetz (UIG) die u.a. Fragen.\r\nWir verstehen Ihre Anfrage als Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen.\r\n\r\nGern antworten wir Ihnen wie folgt:\r\n\r\nDie Bundesregierung stützt sich für die Bilanzierung der deutschen Elektrizitätsversorgung auf Daten der AG Energiebilanzen e.V. und kann auf dieser Basis bestätigten, dass Deutschland im Jahr 2023 einen höheren Bruttostromverbrauch als Bruttostromerzeugung aufweist.\r\nWeiterführende Informationen können diesbezüglich auf der Homepage der AG Energiebilanzen e.V. und unter https://ag-energiebilanzen.de/wp-content/uploads/2024/04/AGEB_Jahresbericht2023_20240403_dt.pdf aufgerufen werden.\r\n\r\nWir wünschen Ihnen alles Gute.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht.\r\n\r\nSie stellen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Umweltinformationsgesetz (UIG) die u.a. Fragen.\r\nWir verstehen Ihre Anfrage als Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen.\r\n\r\nGern antworten wir Ihnen wie folgt:\r\n\r\nDie Bundesregierung stützt sich für die Bilanzierung der deutschen Elektrizitätsversorgung auf Daten der AG Energiebilanzen e.V. und kann auf dieser Basis bestätigten, dass Deutschland im Jahr 2023 einen höheren Bruttostromverbrauch als Bruttostromerzeugung aufweist.\r\nWeiterführende Informationen können diesbezüglich auf der Homepage der AG Energiebilanzen e.V. und unter https://ag-energiebilanzen.de/wp-content/uploads/2024/04/AGEB_Jahresbericht2023_20240403_dt.pdf aufgerufen werden.\r\n\r\nWir wünschen Ihnen alles Gute.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "sender": "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",
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            "subject": "AW: Höhe der Zahlungen in Euro an Baltische Historische Kommission e. V. im Jahr 2020 ausgehend von Herder-Institut e. V. [#293288]",
            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Beantwortung Ihrer Frage zu Zahlungen vom Herder-Institut e. V. an den Baltische Historische Kommission e. V. im Jahr 2020 beantragen.\r\n\r\nIhr Auskunftsbegehren kann nicht erfüllt werden, da bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) keine amtlichen Informationen zu Ihrer Anfrage vorliegen.\r\nDer Johann Gottfried Herder-Forschungsrat und die Historischen Kommissionen zu Ostmittel- und Südosteuropa erhalten über das Herder-Institut e.V. jährliche Zuwendungen.\r\nDie BKM hat keine Unterlagen darüber, wie die Zuwendungen an den Herder-Forschungsrat in dem Jahr 2020 weiter an die Historischen Kommissionen verteilt wurden. \r\n\r\nSoweit die begehrten Informationen beim HI vorhanden sein könnten, ist dieses keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG, weil sich die BKM des HI nicht zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dies hat eine Überprüfung aufgrund einer entsprechenden Rückfrage des Herder-Instituts ergeben. \r\n\r\nÖffentlich-rechtlich ist eine Aufgabe, wenn sie durch das Öffentliche Recht begründet wird. Die BKM fördert das HI nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz bzw. gem. § 3 Abs. 6 der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen nach den Regelungen des Sitzlandes Hessen. GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung wurden auf Grundlage des Artikels 91b Absatz 1 des Grundgesetzes geschlossen. In den Abkommen werden keine Aufgaben auf das Herder-Institut als geförderte Einrichtung übertragen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 der AV-WGL: „Die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder erstreckt sich auf selbständige Einrichtungen der Forschung und der wissenschaftlichen Infrastruktur von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse“.\r\n\r\nNach der Organisations- und Aufgabenstruktur handelt es sich bei dem HI um ein Privatrechtssubjekt, welches unabhängig und autonom handelt. Das HI nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben für die BKM wahr. Aufgrund der Unabhängigkeit des Instituts kann kein Sich-Bedienen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG angenommen werden.\r\n\r\nDie Auskunft ergeht gebührenfrei.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden (§ 9 Abs. 4 IFG, § 68 VwGO).\r\nDer Widerspruch ist zu erheben bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Postanschrift: Postfach 17 02 90, 53108 Bonn, Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Beantwortung Ihrer Frage zu Zahlungen vom Herder-Institut e. V. an den Baltische Historische Kommission e. V. im Jahr 2020 beantragen.\r\n\r\nIhr Auskunftsbegehren kann nicht erfüllt werden, da bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) keine amtlichen Informationen zu Ihrer Anfrage vorliegen.\r\nDer Johann Gottfried Herder-Forschungsrat und die Historischen Kommissionen zu Ostmittel- und Südosteuropa erhalten über das Herder-Institut e.V. jährliche Zuwendungen.\r\nDie BKM hat keine Unterlagen darüber, wie die Zuwendungen an den Herder-Forschungsrat in dem Jahr 2020 weiter an die Historischen Kommissionen verteilt wurden. \r\n\r\nSoweit die begehrten Informationen beim HI vorhanden sein könnten, ist dieses keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG, weil sich die BKM des HI nicht zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dies hat eine Überprüfung aufgrund einer entsprechenden Rückfrage des Herder-Instituts ergeben. \r\n\r\nÖffentlich-rechtlich ist eine Aufgabe, wenn sie durch das Öffentliche Recht begründet wird. Die BKM fördert das HI nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz bzw. gem. § 3 Abs. 6 der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen nach den Regelungen des Sitzlandes Hessen. GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung wurden auf Grundlage des Artikels 91b Absatz 1 des Grundgesetzes geschlossen. In den Abkommen werden keine Aufgaben auf das Herder-Institut als geförderte Einrichtung übertragen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 der AV-WGL: „Die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder erstreckt sich auf selbständige Einrichtungen der Forschung und der wissenschaftlichen Infrastruktur von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse“.\r\n\r\nNach der Organisations- und Aufgabenstruktur handelt es sich bei dem HI um ein Privatrechtssubjekt, welches unabhängig und autonom handelt. Das HI nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben für die BKM wahr. Aufgrund der Unabhängigkeit des Instituts kann kein Sich-Bedienen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG angenommen werden.\r\n\r\nDie Auskunft ergeht gebührenfrei.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden (§ 9 Abs. 4 IFG, § 68 VwGO).\r\nDer Widerspruch ist zu erheben bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Postanschrift: Postfach 17 02 90, 53108 Bonn, Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "subject": "Antwort: WG: AW: Anmeldezahlen an den Dortmunder Gymnasien [#299404]",
            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nfür unsere verspätete Antwort möchte ich mich entschuldigen.\r\n\r\nHiermit übersende ich Ihnen die Übersicht über die Anmeldungen an \r\nDortmunder \r\nGymnasien zum Schuljahr 2023/24\r\nDiese Übersicht ist auch Bestandteil der entsprechenden jährlichen \r\nGremienvorlage.\r\n\r\n\r\nGymnasium\r\nStadtbezirk\r\nAnmeldungen\r\nlfd. Verfahren\r\n2023/24 \r\nBert-Brecht-Gymnasium\r\nHu\r\n158\r\nGoethe-Gymnasium\r\nHö\r\n113\r\nGymnasium-an-der-Schweizer-Allee\r\nAp\r\n185\r\nHeinrich-Heine-Gymnasium\r\nMg\r\n134\r\nHeisenberg-Gymnasium\r\nEv\r\n177\r\nHelene-Lange-Gymnasium\r\nHom\r\n118\r\nHelmholtz-Gymnasium\r\nInn-Nord\r\n72\r\nImmanuel-Kant-Gymnasium\r\nBr\r\n193\r\nKäthe-Kollwitz-Gymnasium\r\nInn-West\r\n153\r\nLeibniz-Gymnasium\r\nInn-West\r\n112\r\nMax-Planck-Gymnasium\r\nInn-Ost\r\n159\r\nPhoenix-Gymnasium\r\nHö\r\n118\r\nReinoldus- und Schiller-Gymnasium\r\nInnen-West\r\n79\r\nStadt-Gymnasium\r\nInnen-West\r\n88\r\nSumme\r\n \r\n1.859\r\n\r\n\r\nMit den besten Grüßen",
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                    "\n\r\nfür unsere verspätete Antwort möchte ich mich entschuldigen.\r\n\r\nHiermit übersende ich Ihnen die Übersicht über die Anmeldungen an \r\nDortmunder \r\nGymnasien zum Schuljahr 2023/24\r\nDiese Übersicht ist auch Bestandteil der entsprechenden jährlichen \r\nGremienvorlage.\r\n\r\n\r\nGymnasium\r\nStadtbezirk\r\nAnmeldungen\r\nlfd. Verfahren\r\n2023/24 \r\nBert-Brecht-Gymnasium\r\nHu\r\n158\r\nGoethe-Gymnasium\r\nHö\r\n113\r\nGymnasium-an-der-Schweizer-Allee\r\nAp\r\n185\r\nHeinrich-Heine-Gymnasium\r\nMg\r\n134\r\nHeisenberg-Gymnasium\r\nEv\r\n177\r\nHelene-Lange-Gymnasium\r\nHom\r\n118\r\nHelmholtz-Gymnasium\r\nInn-Nord\r\n72\r\nImmanuel-Kant-Gymnasium\r\nBr\r\n193\r\nKäthe-Kollwitz-Gymnasium\r\nInn-West\r\n153\r\nLeibniz-Gymnasium\r\nInn-West\r\n112\r\nMax-Planck-Gymnasium\r\nInn-Ost\r\n159\r\nPhoenix-Gymnasium\r\nHö\r\n118\r\nReinoldus- und Schiller-Gymnasium\r\nInnen-West\r\n79\r\nStadt-Gymnasium\r\nInnen-West\r\n88\r\nSumme\r\n \r\n1.859\r\n\r\n\r\nMit den besten Grüßen"
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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nSie schreiben:\r\n\r\n\"Dennoch möchte ich gern auf die Ihnen vorgebrachte Rechtsprechung eingehen (Aktueller ist z. B. VG Aachen Urteil vom 23.02.2007 - 6 K 78/07). In der RN. 27 wird dargelegt, dass die Bordsteinabsenkung als Querungsstelle für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, weil es gegenüber ebenfalls eine gibt. Hier ist somit der Einzelfall eben ein anderer, als in Fällen, bei denen nur auf einer Fahrbahnseite eine Grundstückszufahrt besteht. Dies ist hier zu erwähnen, da Sie genau diese Aussage der Dienstkräfte bemängeln. Das vorgebrachte Urteil stützt somit die bemängelten Aussage und die Handlungsweise der Dienstkräfte.\"\r\n\r\nVielen Dank. Der Kontext ist jedoch weiter gefasst, ich zitiere:\r\n\r\nhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2007/6_K_78_07urteil20070223.html\r\n\r\nRN 25: Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken vor der Bordsteinabsenkung die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können,\r\n\r\nRN 26: vgl. die Amtl. Begründung zu § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO, zit. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 13/14; Huppertz, Parken vor Bordsteinabsenkungen, DAR 1997, 79.\r\n\r\nRN 27: Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Freihaltung dieser Verkehrsflächen. Dafür, dass der Bereich, in dem der Bordstein vorliegend abgesenkt ist, tatsächlich nicht oder inzwischen nicht mehr als \"Querungsstelle\" für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, gibt es keine Anhaltspunkte. Ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder ist der Gehweg auf der der fraglichen Bordsteinabsenkung gegenüber liegenden Straßenseite ebenfalls abgesenkt. Durch das Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin wurde diese Verkehrsfläche nahezu vollständig blockiert und eine gefahrlose Benutzung der \"Querungsstelle\" somit verhindert. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche rechtfertigte vorliegend daher ein sofortiges Entfernen des Fahrzeuges,\r\n\r\n- Zitatende.\r\n\r\nEs lautet dort also \"Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können\", von Queren ist nicht die Rede, und ist es auch in der StVO nicht. Eine derartige Auslegung ist keine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.\r\n\r\nDie Absenkungen waren gleichzeitig auch Einfahrten, die Funktion besteht also auch darin, von einem Grundstück auf die Straße zu gelangen, oder von der Straße auf das Grundstück. Derartige Handlungen führen auch nicht nur Behinderte oder Personen mit Kinderwagen aus, sondern auch Radfahrer, oder Radschieber.\r\n\r\nEin Parken vor einer Bordsteinabsenkung stellt eine \"Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche\" dar und ist explizit durch § 12 (3) Nr. 5 StVO untersagt.\r\n\r\nhttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-5958?hl=true\r\nVG München, Urteil v. 13.03.2023 – M 23 K 21.5650 \r\nKostenbescheid, Abschleppmaßnahme, abgesenkter Bordstein\r\nAbschleppen als rechtmäßig befunden, hier zusätzlich noch Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO\r\n\r\n\"Denn es ist anerkannt, dass jedenfalls bei einer Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche das Abschleppen eines Fahrzeugs angemessen ist. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung kann grundsätzlich auch durch ein vor einer Bordsteinabsenkung parkendes Fahrzeug bewirkt werden (VG Potsdam, U.v. 31.5.2012 – 10 K 508/09 – juris Rn. 15).\"\r\n\r\nhttps://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/9053\r\n\"Die Abschleppmaßnahme würde auch dann, wenn das Fahrzeug möglicherweise niemanden konkret behindert hätte, nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. § 14 Abs. 1 OBG) verstoßen. In der Rechtsprechung wird – im Anschluss an die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Grundsätze\r\n\r\nvgl. z. B. Beschluss vom 18. Febr. 2002 - BVerwG 3 B 149.01 –, Rdnr. 4 in der amtlichen Entscheidungsdatenbank, abrufbar unter:\r\nhttp://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=1994\r\n\r\ndurchgängig die Auffassung vertreten, dass jedenfalls schon bei einer Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche die Umsetzung eines Fahrzeugs angemessen ist\"\r\n\r\nBeim systematischen Dulden durch das Ordnungsamt Mitte von << Antragsteller:in >> von Verstößen gegen StVO § 12 (3) Nr. 5 und dem folgenden Nichteingreifen der Bezirksstadträtin Dr. Almut Neumann trotz mehrfacher Dienstaufsichtsbeschwerden und Nachfragen ging es nicht einmal um Abschleppmaßnahmen, sondern lediglich um das einfache Ahnden durch Bußgeld oder Verwarnungsgeld.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 284525\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/284525/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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            "content": "Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nUnterlagen, die die Fragen 1 bis 3 belegen sowie Antworten auf folgende Fragen:\r\n\r\n1.\tFrage: Es wird um Auskunft gebeten, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse die Bayerische Staatsregierung die FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Raum (ab 01/2021) stützte?\r\n\r\n2.\tFrage: Es wird gebeten, darauf einzugehen, weshalb von langjährig feststehenden Erkenntnissen zur Wirksamkeit von FFP2-Masken im öffentlichen Raum und von Erkenntnissen und Aussagen des RKI abgewichen wurde?\r\n\r\n3.\tFrage: Es wird um Auskunft gebeten, weshalb die Bayerische Staatsregierung bzw. die ihr unterstellten Behörden die Information von bekanntem Wissen über die Wirksamkeit von FFP2-Masken im öffentlichen Raum als \"erhebliche Verunsicherung\" der Bevölkerung ansieht.\r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\nI.\tWissenschaftliche Erkenntnisse, die im Zeitpunkt des Verordnungserlass vorlagen, als bekannt vorausgesetzt werden können und zu der eingeführten FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Raum im Widerspruch stehen:\r\n\r\n1.\tRKI Corona-Krisenstab: Ergebnisprotokolle v. 26.2.2020, Nr. 8 S. 9 und 30.10.2020, Nr. 12 S. 9: zur MNS und FFP2-Masken-Thematik.\r\n\r\n2.\tStellungnahme DGKH und GHUP zur FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Raum v. 15.1.2021 (https://www.krankenhaushygiene.de/pdfdata/2021_01_15_Stellungnahme-FFP2%281%29.pdf).\r\n\r\n3.\tKRINKO-Empfehlung 10/2022 (Epidemiologisches Bulletin 42/2022 (rki.de))\r\n\r\n4.\tInformationsblatt der WHO v. 29.1.2020 (https://www.who.int/docs/default-source/documents/advice-on-the-use-of-masks-2019-ncov.pdf) \r\n\r\n5.\tAuch der bayer. Pandemieplan (02/2020) sah und sieht keine Maskenpflicht vor. Zwar handelt es sich um einen Influenzapandemieplan, allerdings ist darin auch das Coronavirus erwähnt.\r\n\r\nIn der Begründung zur Änderung der 11. BayIfSMV v. 15.1.2021 heißt es:\r\n\r\n'Mit FFP2-Masken wird bei fachgerechter Anwendung ein höheres Schutzniveau im Vergleich zu Community-Masken bzw. Alltagsmasken erreicht. FFP2-Masken bieten dabei vor allem einen wesentlich besseren Eigenschutz gegen virushaltige Aerosole.'\r\n\r\nDass im öffentlichen Raum keine 'fachgerechte Anwendung' von FFP2-Masken durchsetzbar ist, wurde ignoriert. Dieser Satz soll die FFP2-Maskenpflicht in Bayern fachlich begründen. Schon bei einem Bartträger (auch 2-3-Tagesbart) ist ein dichter und an der Haut anliegender Sitz unmöglich. Eine Schutzniveauerhöhung durch Anordnung der FFP2-Maskenpflicht war daher für viele Personen ausgeschlossen. \r\n\r\nDie Begründung der VO reicht nicht aus, um von den zum damaligen Zeitpunkt bekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen abzuweichen. \r\n\r\nII.\tBisherige Auskünfte des StMGP können die durch die RKI-Protokolle belegten Erkenntnisse und Zweifel an der FFP2-Maskenpflicht in Bayern nicht ausräumen. \r\n\r\nDie Frag-den-Staat-Anfrage aus 01/2021 an das StMGP ist bekannt. Sie beantwortet jedoch die Frage nicht, weshalb von wissenschaftlichen Erkenntnissen abgewichen wurde. Das StMGP führt eine Studie unter Laborbedingungen auf, die die Wirksamkeit von FFP2-Masken im öffentlichen Raum nicht abbilden kann. Auch wird auf den BayVGH B.v. 4.2.2021 (Az.: 20 NE 21.283) hingewiesen, der jedoch inhaltlich keine Aussage über wissenschaftlichen Erkenntnisse der Bayer. Staatsregierung trifft, sondern erkennt, dass diese von bekanntem Wissen abgewichen ist. \r\n\r\nDie RKI-Protokolle zeigen: Eine FFP2-Maske hat im öffentlichen Raum keine höhere Schutzwirkung als ein einfacher MNS.\r\n\r\nIII.\tBerechtigtes Interesse an Auskünften\r\n\r\nÖffentlich äußerte ich mich kritisch zur FFP2-Maskenpflicht in Bayern. Meine fachlichen Grundlagen waren die aufgeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Mir wurde in einer Abordnung und Versetzung auch wegen meiner Kritik an der Wirkungsweise der Schutzmasken im öffentlichen Raum vorgeworfen, dass ich \"zur erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung\" beitrage. \r\n\r\nDie Bayer. Staatsregierung hat zu erklären, weshalb privat geäußerte fachlich zutreffende Äußerungen für einen Beamten dienstrechtliche Konsequenzen haben und weshalb bis heute keine Wiedergutmachung, Entschuldigung und Rehabilitation stattgefunden hat. \r\n\r\nIV.\tZusammenfassung\r\n\r\nMeine Anfragen beziehen sich auf den Kenntnisstand der Bayer. Staatsregierung zur Wirksamkeit einer FFP2-Maskenpflicht, der es angeblich rechtfertigte, von wissenschaftlichen Erkenntnissen abzuweichen. Die Anfragen sollen klären, weshalb meine fachliche Kritik dazu führte, dass ich berufliche negative Konsequenzen zu ertragen hatte und immer noch habe. Denn was ich äußerte, war der Stand der Wissenschaft und im Einklang mit Fachgesellschaften und dem RKI. Somit habe ich ein begründetes Interesse zu erfahren, welche Erkenntnisse und Erkenntnisquellen es rechtfertigen, derart gegen mich vorgegangen zu sein und der Zustand bis heute nicht ausgeräumt wurde.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nDr. Friedrich Pürner\n\n\n\n\nAnfragenr: 305507\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/305507/\n\nPostanschrift\nDr. Friedrich Pürner\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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Pandemieplan (02/2020) sah und sieht keine Maskenpflicht vor. Zwar handelt es sich um einen Influenzapandemieplan, allerdings ist darin auch das Coronavirus erwähnt.\r\n\r\nIn der Begründung zur Änderung der 11. BayIfSMV v. 15.1.2021 heißt es:\r\n\r\n'Mit FFP2-Masken wird bei fachgerechter Anwendung ein höheres Schutzniveau im Vergleich zu Community-Masken bzw. Alltagsmasken erreicht. FFP2-Masken bieten dabei vor allem einen wesentlich besseren Eigenschutz gegen virushaltige Aerosole.'\r\n\r\nDass im öffentlichen Raum keine 'fachgerechte Anwendung' von FFP2-Masken durchsetzbar ist, wurde ignoriert. Dieser Satz soll die FFP2-Maskenpflicht in Bayern fachlich begründen. Schon bei einem Bartträger (auch 2-3-Tagesbart) ist ein dichter und an der Haut anliegender Sitz unmöglich. Eine Schutzniveauerhöhung durch Anordnung der FFP2-Maskenpflicht war daher für viele Personen ausgeschlossen. \r\n\r\nDie Begründung der VO reicht nicht aus, um von den zum damaligen Zeitpunkt bekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen abzuweichen. \r\n\r\nII.\tBisherige Auskünfte des StMGP können die durch die RKI-Protokolle belegten Erkenntnisse und Zweifel an der FFP2-Maskenpflicht in Bayern nicht ausräumen. \r\n\r\nDie Frag-den-Staat-Anfrage aus 01/2021 an das StMGP ist bekannt. Sie beantwortet jedoch die Frage nicht, weshalb von wissenschaftlichen Erkenntnissen abgewichen wurde. Das StMGP führt eine Studie unter Laborbedingungen auf, die die Wirksamkeit von FFP2-Masken im öffentlichen Raum nicht abbilden kann. Auch wird auf den BayVGH B.v. 4.2.2021 (Az.: 20 NE 21.283) hingewiesen, der jedoch inhaltlich keine Aussage über wissenschaftlichen Erkenntnisse der Bayer. Staatsregierung trifft, sondern erkennt, dass diese von bekanntem Wissen abgewichen ist. \r\n\r\nDie RKI-Protokolle zeigen: Eine FFP2-Maske hat im öffentlichen Raum keine höhere Schutzwirkung als ein einfacher MNS.\r\n\r\nIII.\tBerechtigtes Interesse an Auskünften\r\n\r\nÖffentlich äußerte ich mich kritisch zur FFP2-Maskenpflicht in Bayern. Meine fachlichen Grundlagen waren die aufgeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Mir wurde in einer Abordnung und Versetzung auch wegen meiner Kritik an der Wirkungsweise der Schutzmasken im öffentlichen Raum vorgeworfen, dass ich \"zur erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung\" beitrage. \r\n\r\nDie Bayer. Staatsregierung hat zu erklären, weshalb privat geäußerte fachlich zutreffende Äußerungen für einen Beamten dienstrechtliche Konsequenzen haben und weshalb bis heute keine Wiedergutmachung, Entschuldigung und Rehabilitation stattgefunden hat. \r\n\r\nIV.\tZusammenfassung\r\n\r\nMeine Anfragen beziehen sich auf den Kenntnisstand der Bayer. Staatsregierung zur Wirksamkeit einer FFP2-Maskenpflicht, der es angeblich rechtfertigte, von wissenschaftlichen Erkenntnissen abzuweichen. Die Anfragen sollen klären, weshalb meine fachliche Kritik dazu führte, dass ich berufliche negative Konsequenzen zu ertragen hatte und immer noch habe. Denn was ich äußerte, war der Stand der Wissenschaft und im Einklang mit Fachgesellschaften und dem RKI. Somit habe ich ein begründetes Interesse zu erfahren, welche Erkenntnisse und Erkenntnisquellen es rechtfertigen, derart gegen mich vorgegangen zu sein und der Zustand bis heute nicht ausgeräumt wurde.\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nDr. Friedrich Pürner\n\n\n\n\nAnfragenr: 305507\nAntwort an: "
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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Zwischennachricht zu meinem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 08.03.2024 zum Verbundprojekt „GeneTip“ (FKZ 01LC1724A-C) innerhalb des Förderprogramms BioTip. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Antrag aufrechterhalten möchte. \r\n\r\nDanke auch für die Informationen zu den zu durchführenden Drittbeteiligungsverfahren. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 IFG) nicht einverstanden bin und die Drittbeteiligungsverfahren abwarten möchte. Im Rahmen der Bestimmung möglicher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie von Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen, stimme ich der Unkenntlichmachung als Voraussetzung für das BMBF zu. \r\n\r\nIch bin außerdem bereit, für die Durchführung des Antrags und der Verfahren die anfallenden Kosten zu übernehmen. \r\n\r\nZur Begründung meines Antrags weise ich darauf hin, dass das Projekt „GeneTip“ ein mit öffentlichen Geldern gefördertes Projekt ist. In diesem Sinne ist es in journalistischem und gesellschaftlichem Interesse, die sachgemäße und ordentliche Vergabe dieser Gelder nachvollziehen zu können. Da der Verein Testbiotech schon von verschiedenen Bundesministerien beauftragt und gefördert wurde, unter anderem vom BMBF, aber auch vom Bundesamt für Naturschutz, besteht journalistisches Interesse daran, nachzuvollziehen, wie diese Förderungen zustande gekommen sind. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Verein Testbiotech eine sehr klare Haltung gegenüber Grüner Gentechnik hat und diese auch nach außen vertritt. Insofern stellt sich für mich als Journalistin die Frage, mit welchen Argumenten unter anderem dieser Verein, aber auch die anderen Verbundpartner im Projekt „GeneTip“ die Förderung im Rahmen der Ausschreibung „BioTip“ erhalten haben und was dieses Verbundprojekt von anderen Bewerbern unterschieden hat. \r\n\r\nIch danke Ihnen für die weitere Bearbeitung meines Antrags und für eine baldige Rückmeldung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Adresse entfernt >>\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tTestbiotech [#302464]\r\n> Datum: \t8. März 2024, 11:10\r\n> Von: \t\"<< Adresse entfernt >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Bundesministerium für Bildung und Forschung\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n> \r\n> Guten Tag,\r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Der Münchner Verein Testbiotech wurde im Rahmen des von der Universität Bremen koordinierten Verbundprojekts „GeneTip“ (FKZ 01LC1724A-C) innerhalb des Förderprogrammes BioTip vom BMBF gefördert. Dazu habe ich folgende Fragen: \r\n> \r\n> - Eine Ausschreibung zum Thema „Kipppunkte, Dynamik und Wechselwirkungen von sozialen und ökologischen Systemen (BioTip)“ wurde im September 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Auswahl der Projekte erfolgte im Rahmen einer externen Begutachtung. Wer waren die externen Gutachter? Gab es weitere Bewerber? Welche?\r\n> - Bitte stellen Sie uns den Förderantrag für das Projekt “GeneTip” zur Verfügung. \r\n> - Bewerten Sie die Verbundpartner des Projekts “GeneTip” als unvoreingenommen im Hinblick auf das Thema Gentechnik und die Projektarbeit als wissenschaftlich ausgewogen? Bitte begründen Sie, woran Sie Ihre Entscheidung festmachen.\r\n> - Wurde die Förderung für das Verbundprojekt “GeneTip” nach 2019 verlängert? Wurde der Verein Testbiotech in diesem Rahmen weiter gefördert? \r\n> - Bitte erstellen Sie uns eine Übersicht der Einzelprojekte, in deren Rahmen der Verein Testbiotech vom BMBF gefördert wurde. Welche Gelder hat Testbiotech für einzelne Projekte und insgesamt vom BMBF bisher erhalten?\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n> \r\n> Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n> \r\n> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. 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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfungsaufgaben 2024 Gymnasium und Gesamtschule“ vom 24.08.2024 (#316094) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tPrüfungsaufgaben 2024 Gymnasium und Gesamtschule [#316094]\r\n> Datum: \t24. August 2024, 09:51\r\n> Von: \t\"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n> \r\n> Guten Tag, \r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Für die Fächer Physik, Mathematik, Sozialwissenschaften und Englisch hätte ich gerne sowohl die Abituraufgaben der offiziellen Termine als auch der Nachtermine des Jahres 2024 inklusive der Unterlagen für Schüler*innen und Lehrkräfte für das Gymnasium und die Gesamtschule in NRW.\r\n> Außerdem möchte ich gern die Aufgabenstellungen und Unterlagen für die Lehrkräfte für die Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 sowie für die Zentralen Klausuren am Ende der Einführungsphase ebenfalls in NRW jeweils in den Fächern Mathematik und Englisch erhalten.\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n> \r\n> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n> \r\n> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n> \r\n> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n> \r\n> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n> \r\n> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\n> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 316094\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/316094/\r\n> \r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\r\n>\n\n\n\n\nAnfragenr: 316094\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/316094/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfungsaufgaben 2024 Gymnasium und Gesamtschule“ vom 24.08.2024 (#316094) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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                    ">\r\n>\r\n> Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n> \r\n> Guten Tag, \r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Für die Fächer Physik, Mathematik, Sozialwissenschaften und Englisch hätte ich gerne sowohl die Abituraufgaben der offiziellen Termine als auch der Nachtermine des Jahres 2024 inklusive der Unterlagen für Schüler*innen und Lehrkräfte für das Gymnasium und die Gesamtschule in NRW.\r\n> Außerdem möchte ich gern die Aufgabenstellungen und Unterlagen für die Lehrkräfte für die Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 sowie für die Zentralen Klausuren am Ende der Einführungsphase ebenfalls in NRW jeweils in den Fächern Mathematik und Englisch erhalten.\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n> \r\n> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n> \r\n> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n> \r\n> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n> \r\n> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n> \r\n> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\n> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> "
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                    "\n\r\nbezugnehmend auf Ihre Anfrage geben wir Ihnen nachstehend die Antwort der Bundestierärztekammer, welcher die Tierärztekammer Schleswig-Holstein als Mitglied angeschlossen ist, zur Kenntnis: \r\n\r\n\"Protokolle der BTK sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Insbesondere sind sie für die Gremien der BTK gedacht, die LTKS bekommen sie als Mitglieder zur Information. Auch die antworten der AG GOT gehören als Anlage zum Protokoll dazu. Diese haben die Kammern als Information darüber bekommen, wie die Experten in der Arbeitsgruppe verschiedene Sachverhalte einschätzen. Manche Kammern orientieren sich daran manche nicht.\"\r\n\r\nDa es sich nicht um Protokolle unserer Gremien handelt und die BTK keine Ober- oder Aufsichtsbehörde ist, sondern nur ein Verein, in dem die TK Schleswig-Holstein freiwillig Mitglied ist, kann eine Herausgabe von Informationen nicht erfolgen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nleider ist bei diesem Vorgang ein Fehler aufgetreten.\r\n\r\nAufgrund des Wechsels des Inhabers wurde der Betrieb fälschlicherweise als abgemeldet befunden.\r\n\r\nWie wir bemerkt haben, ist der Betrieb noch unter dem Namen und der Adresse ansässig.\r\nWir bitten Sie, die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. \r\nDie Mitteilung an die Firma erfolgt mit einer Antwortfrist von einem Monat, in diesem Zeitraum kann die Firma Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Kontrolldaten einlegen.\r\nWir bitten bis dahin von weiteren Nachfragen abzusehen.\r\nAus Datenschutzgründen erfolgt die Beantwortung Ihres Antrages ausschließlich per Briefpost.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nhiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages.\r\n\r\n\r\nDa der Betrieb über Ihren Antrag informiert wird, verlängert sich die Frist für die Entscheidung auf zwei Monate (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG).\r\n\r\n\r\nDen Bescheid über die Informationsgewährung erhalten Sie auf dem Postweg.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrte Frau Stewart,\r\n\r\ngerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.04.2024, welcher unter dem Aktenzeichen IFG-1157 in dem für IFG-Verfahren zuständigen Referat 13B, Justiziariat, geführt wird. Bei Rückfragen bitte ich Sie stets das genannte Aktenzeichen anzugeben. \r\n\r\nDie Frist für die Beantwortung läuft bis zum 10.05.2024. Sobald mir die Rückmeldung aus dem Haus vorliegt, werde ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der vorgegebenen Frist zu beantworten. Sollte dies einmal nicht möglich sein, erhalten Sie eine Zwischennachricht. \r\n\r\nAnfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern, werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassenden Vorprüfung eine Mitteilung über die festzusetzende Gebühr.\r\n\r\nHinweis zum Datenschutz:  Bei der Bearbeitung des IFG-Antrages wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Die von Ihnen übermittelten Daten werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. § 3 BDSG. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Internetseite: https://www.bamf.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutzerklaerung.html\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "Sehr geehrte Frau Stewart,\r\n\r\ngerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.04.2024, welcher unter dem Aktenzeichen IFG-1157 in dem für IFG-Verfahren zuständigen Referat 13B, Justiziariat, geführt wird. Bei Rückfragen bitte ich Sie stets das genannte Aktenzeichen anzugeben. \r\n\r\nDie Frist für die Beantwortung läuft bis zum 10.05.2024. Sobald mir die Rückmeldung aus dem Haus vorliegt, werde ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der vorgegebenen Frist zu beantworten. Sollte dies einmal nicht möglich sein, erhalten Sie eine Zwischennachricht. \r\n\r\nAnfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern, werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassenden Vorprüfung eine Mitteilung über die festzusetzende Gebühr.\r\n\r\nHinweis zum Datenschutz:  Bei der Bearbeitung des IFG-Antrages wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Die von Ihnen übermittelten Daten werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. § 3 BDSG. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Internetseite: https://www.bamf.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutzerklaerung.html\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nbezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei.\n\nNach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen.\n\nMaßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 Euro und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 Euro. \n\nIm vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Nach einer ersten groben Einschätzung beläuft sich der Zeitaufwand für Angehörige des gehobenen Dienstes auf zwei Stunden und für Angehörige des mittleren Dienstes auf zwei Stunden. Es würde somit eine Gebühr über 150 Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss des Verfahrens feststehen.\n\nBitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\nbezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei.\n\nNach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen.\n\nMaßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 Euro und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 Euro. \n\nIm vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Nach einer ersten groben Einschätzung beläuft sich der Zeitaufwand für Angehörige des gehobenen Dienstes auf zwei Stunden und für Angehörige des mittleren Dienstes auf zwei Stunden. Es würde somit eine Gebühr über 150 Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss des Verfahrens feststehen.\n\nBitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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            "subject": "AW: Automatische Antwort: Kontrollbericht zu Tre Xanh, Berlin [#277845]",
            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Tre Xanh, Berlin“ vom 02.05.2023 (#277845) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 310 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tKontrollbericht zu Tre Xanh, Berlin [#277845]\r\n> Datum: \t2. Mai 2023, 17:57\r\n> Von: \t\"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Friedrichshain-Kreuzberg\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n> \r\n> Guten Tag,\r\n> \r\n> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:\r\n> \r\n> 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\n> Tre Xanh\r\n> Heimstraße 8\r\n> 10965 Berlin\r\n> \r\n> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.\r\n> \r\n> Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n> \r\n> Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n> \r\n> Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n> \r\n> Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n> \r\n> Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 277845\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/277845/\r\n> \r\n> Postanschrift\r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n\n\n\nAnfragenr: 277845\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/277845/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Tre Xanh, Berlin“ vom 02.05.2023 (#277845) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 310 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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                    "\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tKontrollbericht zu Tre Xanh, Berlin [#277845]\r\n> Datum: \t2. Mai 2023, 17:57\r\n> Von: \t\""
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                    "<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>"
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                    ">\r\n>\r\n> Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n> \r\n> Guten Tag,\r\n> \r\n> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:\r\n> \r\n> 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\n> Tre Xanh\r\n> Heimstraße 8\r\n> 10965 Berlin\r\n> \r\n> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.\r\n> \r\n> Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n> \r\n> Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n> \r\n> Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n> \r\n> Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n> \r\n> Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> "
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n"
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Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.\r\n> \r\n> Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n> \r\n> Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n> \r\n> Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. 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Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 316971\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/316971/\r\n> \r\n> Postanschrift\r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\r\n>\n\n\n\n\nAnfragenr: 316971\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/316971/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nich bitte die verspätete Antwort zu entschuldigen.\r\n\r\nIn Bezug auf Ihre E-Mail vom 1.3.2024 und Ihr darin geltend gemachtes Auskunftsverlangen, weisen wir dieses Verlangen zurück.\r\n\r\nWie Sie in Ihrer E-Mail ausführen, gilt das IFG NRW gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW auch für juristische Personen des Privatrechts, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird. Aufgabe der Starke Projekte GmbH ist gemäß des von Ihnen bereits zitierten Gesellschaftszweck die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Es handelt sich damit nicht originär um Aufgaben des Gemeinwohls, sondern, wie es in § 120 GWB heißt, um eine besondere Methode oder Instrument in Vergabeverfahren, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten.\r\n\r\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW bezieht sich das Informationsrecht auf die bei „der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen“. Die von Ihnen verlangten Informationen beziehen sich nicht auf solche einer von der Starken Projekte GmbH ggfs. übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe wie die Beschaffung von Leistungen, sondern auf rein innerorganisatorische Angelegenheiten, für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht.\r\n\r\nInsofern geht Ihr Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 fehl. In diesem Urteil ging es um Fragen, die sich ganz konkret auf die im Zusammenhang mit den gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung der Sparkasse und die hierzu verwandten Gelder richteten, nämlich „an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Ausschüttungen durch die Stiftung für Kulturpflege der Sparkassen M., Zweckverbandssparkasse der Städte M. und T, erfolgten, mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Ausschüttung erfolgte, ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten, ob und warum die Stiftung ausschließen kann, dass die Ausschüttungen an die Stadt M. weitergeleitet wurden und wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war“.\r\n\r\nDie von Ihnen angeforderten Informationen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die Fragestellung ist schon vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Bezweckt wird nämlich eine kontrollier- und berechenbarere Gestaltung der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung und deren Entscheidungen für die Bevölkerung. Insoweit soll die öffentliche Verwaltung transparenter und ihre Entscheidungen besser nachvollziehbar werden, was letztendlich in einer größeren Akzeptanz des Handelns staatlicher Organe münden soll.\r\n\r\nWeiterhin ist nicht erkennbar, dass es sich bei den angeforderten Informationen um Umweltinformationen handelt, so dass auch unter diesem Aspekt kein Auskunftsrecht besteht.\r\n\r\nIm Übrigen sei auf § 4 Abs. 2 IFG NRW hingewiesen. Die Starke Projekte GmbH als juristische Person unterliegt den Berichts- und Veröffentlichungspflichten des Handelsrechtes, des Transparenzgesetzes sowie des PCGK NRW. Den Informationsinteressen der Allgemeinheit dürfte insoweit Genüge getan sein. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Starke Projekte GmbH für solche Auskunftsersuchen keine Gebühren nach VerwGebO IFG NRW erheben kann, eben weil sie weder Hoheitsträger ist noch eine Amtshandlung vorliegt.\r\n\r\nDamit ist festzuhalten, dass die Starke Projekte GmbH nicht verpflichtet ist, Zugang zu den geforderten Informationen zu geben.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nmir und meiner Klasse hat sich folgende Frage gestellt und wir haben online nichts dazu gefunden:\r\n\r\nWie verhält sich die Pflicht zur Erbringung von Fortbildungsstunden nach §5 Abs. 4 RettG NRW als Rettungssanitäter, wenn man sich zu dem derzeitigen Stand in der Ausbildung zum Notfallsanitäter befindet?\r\n\r\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 320963\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/320963/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n"
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nIhr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen.\r\n\r\nDie für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Ostholstein. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet.\r\n\r\nZur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags benötigen wir noch Ihre vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Ort. Wir möchten Sie darum bitten, uns diese zeitnah mitzuteilen.\r\n\r\nBitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise:\r\n\r\nWir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist.\r\n\r\nAlle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie der als Anhang beigefügten Datenschutzerklärung entnehmen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nIhr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen.\r\n\r\nDie für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Ostholstein. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet.\r\n\r\nZur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags benötigen wir noch Ihre vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Ort. Wir möchten Sie darum bitten, uns diese zeitnah mitzuteilen.\r\n\r\nBitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise:\r\n\r\nWir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist.\r\n\r\nAlle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie der als Anhang beigefügten Datenschutzerklärung entnehmen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "sender": "Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz",
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            "subject": "Re: Antrag nach BayDSG [#300852]",
            "content": "Sehr geehrte Frau Zehetleitner,\r\n\r\nmit E-Mail vom 22.2.2024 bitten Sie um einen Abdruck aller Schreiben, die\r\na) an alle Gymnasien in der Zuständigkeit meines Aufsichtsbezirks gingen,\r\nb) in irgendeiner Weise das Thema Aufnahmeverfahren an das Gymnasium \r\nhaben und\r\nc) seit dem Beginn des Schuljahres 2023/24 versendet wurden.\r\nSie stützen Ihre Forderung auf Art. 39 BayDSG.\r\nIn der Anlage erhalten Sie ein Rundschreiben zum Aufnahmeverfahren 2024 \r\n(MBS 24-32). Dieses enthält Informationen zum Anmeldeverfahren (Teil 1) \r\nund zum Probeunterricht (Teil 2). Die Info-Broschüre gibt Hinweise zum \r\nÜbertritt an ein Gymnasium in Nürnberg.\r\nÜberdies erhalten Sie ein Informationsschreiben für die \r\nErziehungsberechtigten zum Umverteilungsverfahren im Großraum Nürnberg - \r\nFürth (MBS 23-142). Dieses MB-Schreiben 23-142 vom 07.11.2023 enthält in \r\nNr. 5 verfahrenstechnisch sehr detaillierte und sensible Informationen \r\nzur schulaufsichtlichen Vorgehensweise unserer Dienststelle im \r\nZusammenwirken mit den öffentlichen Gymnasien im Aufsichtsbezirk \r\nhinsichtlich der Umverteilung der Schülerinnen und Schülern, die nicht \r\nan ihrer jeweiligen Wunschschule aufgenommen werden können. Dies ist \r\neine schulaufsichtliche Aufgabe, die der Ministerialbeauftragter \r\nwahrzunehmen habe (§ 2 Abs. 6 GSO). Mein hierdurch in Art. 39 Abs. 1 \r\nSatz 2 Nr. 1 BayDSG eröffnetes Ermessen übe ich insoweit aus, dass ich \r\ndie Offenlegung dieser Passage Ihnen gegenüber verweigere. Meine \r\nschulaufsichtliche Aufgabe zu einer Entscheidung in dieser Situation \r\nsteht hier einer Weitergabe an Personen außerhalb der staatlichen \r\nSchulaufsicht in besonderer Weise entgegen. Das öffentliche Interesse am \r\nGelingen der Schülerzuweisung bis zum Unterrichtsbeginn im neuen \r\nSchuljahr und die privaten Interessen der betroffenen Schülerinnen und \r\nSchüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten an einer gelingenden \r\nEntscheidung ist hier in Anbetracht der individuell abzustimmenden \r\nInteressen der Schülerinnen und Schüler und der organisatorischen \r\nMöglichkeiten der einzelnen Schulen so sensibel, dass eine vollständige \r\nOffenlegung der Verfahrensweise im Rahmen des allgemeinen \r\nAuskunftsanspruchs die erfolgreiche Wahrnehmung dieser \r\nschulaufsichtlichen Aufgabe durch dann nicht mehr auszuschließende \r\nBeeinträchtigungen von außerhalb gefährden könnte.\r\n\r\nIch stelle Ihnen die Informationen zum Probeunterricht ausdrücklich ohne \r\nAnerkennung einer Rechtspflicht nach Art. 39 BayDSG zur Verfügung. Diese \r\nInformationen betreffen teilweise organisatorische, teilweise \r\ninhaltliche Aspekte des Probeunterrichts. Nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. \r\n6 BayDSG bezieht sich das allgemeine Auskunftsrecht nicht auf Schulen \r\nsowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von Leistungsbeurteilungen \r\nund Prüfungen. Im Probeunterricht werden schriftliche und mündliche \r\nLeistungen der Schülerinnen und Schüler bewertet (§ 3 Abs. 4 \r\nGymnasialschulordnung). Für eine prüfungsrechtlich rechtmäßige \r\nDurchführung des Probeunterrichts sind dabei nicht nur die Hinweise zu \r\nden Prüfungsinhalten von Bedeutung. Ebenso relevant sind untereinander \r\nvergleichbare Prüfungsbedingungen und eine zuverlässige \r\nPrüfungsorganisation.\r\nIch bitte Sie, die Zuleitung dieses Rundschreibens auch als Bereitschaft \r\nder gymnasialen Schulaufsicht wahrzunehmen, Ihnen in vertretbarem Umfang \r\nauch solche Informationen zuzuleiten, auf die Sie keinen allgemeinen \r\ndatenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hätten.\r\n\r\n_Rechtsbehelfsbelehrung_\r\n\r\nGegen den Bescheid der/des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in \r\nMittelfranken vom 11.04.2024 können Sie *innerhalb eines Monats nach \r\nBekanntgabe Klage* erheben bei dem\r\n\r\n*Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen \r\nVerwaltungsgerichts] in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen \r\nVerwaltungsgerichts] *\r\n\r\n*Postfachanschrift: Postfach […], Hausanschrift: […]*.**\r\n\r\n_Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung_\r\n\r\nDie Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder \r\nelektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form \r\nmöglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist \r\nnicht zugelassen und entfaltet _keine_ rechtlichen Wirkungen!\r\n\r\nAb 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis \r\n(Rechtsanwalt, Behörde, o.ä.)Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.\r\n\r\nKraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten \r\ninfolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nIhr Antrag auf Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist hier eingegangen.\r\n\r\nVorbehaltlich der rechtlichen Prüfung beabsichtigt das Bezirksamt, Ihnen Auskunft über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Prüfungen zu geben (Routinekontrollen, Nachkontrollen, Anlasskontrollen). Soweit Sie in Ihrer Anfrage Ihre vollständige Anschrift nicht angegeben haben, bitten wir Sie, dieses nachzuholen. Ihre Anschrift ist zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich, weil die Beantwortung aus Datenschutzgründen ausschließlich per Briefpost erfolgen wird.\r\n\r\nNeben Ihrer Anfrage ist eine Vielzahl ähnlicher Anfragen eingegangen. Nach § 5 Absatz 2 VIG sind diese Anfragen in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Alle Anfragen werden geprüft und beschieden. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab.\r\n\r\nIm Übrigen weist das Bezirksamt darauf hin, dass die Auskunft nach dem VIG voraussichtlich gebührenfrei erfolgen wird (§ 7 Absatz 1 VIG). Dies gilt nicht für ein ggf. späteres Widerspruchsverfahren, soweit Ihr Antrag abzulehnen ist. \r\n\r\n\r\nFreie und Hansestadt Hamburg\r\nBezirksamt Altona\r\nFachamt Verbraucherschutz, Gewerbe\r\nund Umwelt \r\nJessenstraße 1-3\r\n22767 Hamburg\r\nE-Fax.: +49 40 4279-02623\r\nE-Mail: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: << Antragsteller:in >>\nGesendet: Sonntag, 7. April 2024 22:15\r\nAn: Lebensmittelüberwachung (Altona) <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nBetreff: [EXTERN] Kontrollbericht zu EDEKA, Hamburg [#305344]\r\n\r\nAntrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:\r\n\r\n1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\nEDEKA\r\nHarkortstraße 81C\r\n22765 Hamburg\r\n\r\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.\r\n\r\nIch stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab.\r\n\r\nIm Übrigen weist das Bezirksamt darauf hin, dass die Auskunft nach dem VIG voraussichtlich gebührenfrei erfolgen wird (§ 7 Absatz 1 VIG). Dies gilt nicht für ein ggf. späteres Widerspruchsverfahren, soweit Ihr Antrag abzulehnen ist. \r\n\r\n\r\nFreie und Hansestadt Hamburg\r\nBezirksamt Altona\r\nFachamt Verbraucherschutz, Gewerbe\r\nund Umwelt \r\nJessenstraße 1-3\r\n22767 Hamburg\r\nE-Fax.: +49 40 4279-02623\r\nE-Mail: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: << Antragsteller:in >>\nGesendet: Sonntag, 7. April 2024 22:16\r\nAn: Lebensmittelüberwachung (Altona) <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nBetreff: [EXTERN] Kontrollbericht zu Schanzenbäckerei, Hamburg [#305345]\r\n\r\nAntrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:\r\n\r\n1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\nSchanzenbäckerei\r\nEva-Rühmkorf-Straße 8\r\n22765 Hamburg\r\n\r\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.\r\n\r\nIch stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "Guten Tag,\r\n\r\nleider konnte die Informationsgewährung zu einem Ihrer weiteren Anträge (Anfragenr. #302226) nicht zugestellt werden. Wir bitten um Mitteilung Ihrer richtigen zustellfähigen Adresse. Sollten wir bis zum 18.04.2024 keine Rückmeldung erhalten, werden wir die weitere Bearbeitung einstellen. Es steht Ihnen frei, unter Angabe korrekter und zustellfähiger Adressangaben jederzeit einen neuen Antrag zu stellen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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                    "Guten Tag,\r\n\r\nleider konnte die Informationsgewährung zu einem Ihrer weiteren Anträge (Anfragenr. #302226) nicht zugestellt werden. Wir bitten um Mitteilung Ihrer richtigen zustellfähigen Adresse. Sollten wir bis zum 18.04.2024 keine Rückmeldung erhalten, werden wir die weitere Bearbeitung einstellen. Es steht Ihnen frei, unter Angabe korrekter und zustellfähiger Adressangaben jederzeit einen neuen Antrag zu stellen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente und Unterlagen zum Projekt „Open Source Intelligence/Polizeiliches Internet Controlling“ innerhalb der Release-Trains „Analyse“ im Programm P20“ vom 10.11.2024 (#321813) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tDokumente und Unterlagen zum Projekt „Open Source Intelligence/Polizeiliches Internet Controlling“ innerhalb der Release-Trains „Analyse“ im Programm P20 [#321813]\r\n> Datum: \t10. November 2024, 09:45\r\n> Von: \t\"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Bundesministerium des Innern und für Heimat\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n> \r\n> Guten Tag,\r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> sämtliche Dokumente und Unterlagen zum Projekt „Open Source Intelligence/Polizeiliches Internet Controlling“ innerhalb der Release-Trains „Analyse“ im Programm P20\r\n> \r\n> [1] https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013130.pdf\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n> \r\n> Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n> \r\n> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n> \r\n> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 321813\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/321813/\r\n> \r\n> Postanschrift\r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\r\n>\n\n\n\n\nAnfragenr: 321813\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/321813/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente und Unterlagen zum Projekt „Open Source Intelligence/Polizeiliches Internet Controlling“ innerhalb der Release-Trains „Analyse“ im Programm P20“ vom 10.11.2024 (#321813) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Darstellung von Funden verendeter Wildschweine / Afrikanische Schweinepest“ vom 14.01.2025 (#325661) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDanilo Zimmermann\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tDarstellung von Funden verendeter Wildschweine / Afrikanische Schweinepest [#325661]\r\n> Datum: \t14. Januar 2025, 12:03\r\n> Von: \t\"Danilo Zimmermann\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n> \r\n> Guten Tag,\r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> Eine Karte mit Fundorten und Koordinaten aller Kadaverfunde von Wildschweinen mit Kennzeichnung der ASP-infizierten Tiere im Bereich der Stadt Darmstadt.\r\n> Bitte veröffentlichen Sie das außerdem in Ihrer Karte unter https://tsis.fli.de/cadenza/\r\n> Bitte verröffentlichen Sie auch alle anderen diesbezüglichen Funddaten für ganz Deutschland auf Ihrer Karte.\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n> \r\n> Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n> \r\n> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n> \r\n> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> Danilo Zimmermann\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 325661\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/325661/\r\n> \r\n> Postanschrift\r\n> Danilo Zimmermann\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\r\n>\n\n\n\n\nAnfragenr: 325661\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/325661/\n\nPostanschrift\nDanilo Zimmermann\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nin der Anlage finden Sie die gewünschten Dokumente. Bitte beachten Sie, dass Ihnen diese Unterlagen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch überlassen werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten an dem urheberrechtlich geschützten Material ist damit nicht verbunden. Veröffentlichungsrechte werden ausdrücklich nicht erworben oder gewährt. Eine Vervielfältigung oder analoge sowie digitale Veröffentlichung, z. B. im Internet, ist nicht gestattet und kann rechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Dateien oder Drucke mit Schwärzungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten stehen nicht zur Verfügung. \r\n\r\nBitte beachten Sie auch die Veröffentlichung der Abituraufgaben des Landes Sachsen-Anhalt (ab Jahrgang 2023) unter der Adresse:\r\nhttps://www.bildung-lsa.de/informationsportal/unterricht/gymnasium/schulformbezogene_informationen/abiturpruefung.htm \r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diese Auskunft kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesinstitut für Schulqualität, Riebeckplatz 9, 06110 Halle erhoben werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nin der Anlage finden Sie die gewünschten Dokumente. Bitte beachten Sie, dass Ihnen diese Unterlagen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch überlassen werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten an dem urheberrechtlich geschützten Material ist damit nicht verbunden. Veröffentlichungsrechte werden ausdrücklich nicht erworben oder gewährt. Eine Vervielfältigung oder analoge sowie digitale Veröffentlichung, z. B. im Internet, ist nicht gestattet und kann rechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Dateien oder Drucke mit Schwärzungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten stehen nicht zur Verfügung. \r\n\r\nBitte beachten Sie auch die Veröffentlichung der Abituraufgaben des Landes Sachsen-Anhalt (ab Jahrgang 2023) unter der Adresse:\r\nhttps://www.bildung-lsa.de/informationsportal/unterricht/gymnasium/schulformbezogene_informationen/abiturpruefung.htm \r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diese Auskunft kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesinstitut für Schulqualität, Riebeckplatz 9, 06110 Halle erhoben werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrter Herr Steinke,\r\n\r\nin der Anlage finden Sie die gewünschten Dokumente. Bitte beachten Sie, dass Ihnen diese Unterlagen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch überlassen werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten an dem urheberrechtlich geschützten Material ist damit nicht verbunden. Veröffentlichungsrechte werden ausdrücklich nicht erworben oder gewährt. Eine Vervielfältigung oder analoge sowie digitale Veröffentlichung, z. B. im Internet, ist nicht gestattet und kann rechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Dateien oder Drucke mit Schwärzungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten stehen nicht zur Verfügung. \r\n\r\nDa in Sachsen-Anhalt nur die Abituraufgaben der letzten 5 Jahrgänge vorgehalten werden, kann ich leider Ihrer Anfrage nach den Aufgaben 2018 nicht nachkommen.\r\n\r\nDie übrigen Aufgaben wurden Ihnen bereits im Rahmen ihrer Anfragen #298220 (Geschichte 2020/21) und #297797 sowie #296247 (Geschichte 2022) übermittelt.\r\n\r\nBitte beachten Sie auch die Veröffentlichung der Abituraufgaben des Landes Sachsen-Anhalt (ab Jahrgang 2023) unter der Adresse:\r\nhttps://www.bildung-lsa.de/informationsportal/unterricht/gymnasium/schulformbezogene_informationen/abiturpruefung.htm \r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diese Auskunft kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesinstitut für Schulqualität, Riebeckplatz 9, 06110 Halle erhoben werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "Sehr geehrter Herr Steinke,\r\n\r\nin der Anlage finden Sie die gewünschten Dokumente. Bitte beachten Sie, dass Ihnen diese Unterlagen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch überlassen werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten an dem urheberrechtlich geschützten Material ist damit nicht verbunden. Veröffentlichungsrechte werden ausdrücklich nicht erworben oder gewährt. Eine Vervielfältigung oder analoge sowie digitale Veröffentlichung, z. B. im Internet, ist nicht gestattet und kann rechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Dateien oder Drucke mit Schwärzungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten stehen nicht zur Verfügung. \r\n\r\nDa in Sachsen-Anhalt nur die Abituraufgaben der letzten 5 Jahrgänge vorgehalten werden, kann ich leider Ihrer Anfrage nach den Aufgaben 2018 nicht nachkommen.\r\n\r\nDie übrigen Aufgaben wurden Ihnen bereits im Rahmen ihrer Anfragen #298220 (Geschichte 2020/21) und #297797 sowie #296247 (Geschichte 2022) übermittelt.\r\n\r\nBitte beachten Sie auch die Veröffentlichung der Abituraufgaben des Landes Sachsen-Anhalt (ab Jahrgang 2023) unter der Adresse:\r\nhttps://www.bildung-lsa.de/informationsportal/unterricht/gymnasium/schulformbezogene_informationen/abiturpruefung.htm \r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diese Auskunft kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesinstitut für Schulqualität, Riebeckplatz 9, 06110 Halle erhoben werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "subject": "WG: Antrag nach dem LIFG: Wahlbeteiligung und Kosten der Wahlen zum Senat [#298414]",
            "content": "Sehr geehrter Herr Keller,\r\n\r\nzu Ihrer Anfrage können wir Ihnen die nachfolgenden Informationen zukommen lassen. In diesem Zusammenhang möchten wir zunächst anmerken, dass es an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg neben dem Senat nach § 19 LHG auch örtliche Senate an den Studienakademien gibt (§ 27 c LHG), sich die Angaben aber nur auf die Wahlen zum Senat nach § 19 LHG beziehen.\r\n\r\n1./2. Die Wahlen werden seit 2019 als Online-Wahl mit der Software der Polyas GmbH durchgeführt.\r\n\r\n3. Die Wahlbeteiligung ist in der beiliegenden Tabelle zusammengefasst.\r\n\r\n4. Diesbezüglich ist für uns nicht nachvollziehbar, worauf sich die Frage bezieht. Jedenfalls die Kosten für den hochschulinternen Personalaufwand zur Durchführung der Wahlen werden sich kaum noch ermitteln lassen.\r\n\r\nAbschließend möchten wir noch bitten, keine personenbezogenen Daten zu veröffentlichen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "Sehr geehrter Herr Keller,\r\n\r\nzu Ihrer Anfrage können wir Ihnen die nachfolgenden Informationen zukommen lassen. In diesem Zusammenhang möchten wir zunächst anmerken, dass es an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg neben dem Senat nach § 19 LHG auch örtliche Senate an den Studienakademien gibt (§ 27 c LHG), sich die Angaben aber nur auf die Wahlen zum Senat nach § 19 LHG beziehen.\r\n\r\n1./2. Die Wahlen werden seit 2019 als Online-Wahl mit der Software der Polyas GmbH durchgeführt.\r\n\r\n3. Die Wahlbeteiligung ist in der beiliegenden Tabelle zusammengefasst.\r\n\r\n4. Diesbezüglich ist für uns nicht nachvollziehbar, worauf sich die Frage bezieht. Jedenfalls die Kosten für den hochschulinternen Personalaufwand zur Durchführung der Wahlen werden sich kaum noch ermitteln lassen.\r\n\r\nAbschließend möchten wir noch bitten, keine personenbezogenen Daten zu veröffentlichen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nmit Mail vom 7.3.2024 fragten Sie, ob es möglich ist Ihnen die Dokumente Ihrer Aktenauskunft kostenlos (nur elektronisch) zu übersenden.\r\n\r\nDie Übersendung der gewünschten Dokumente würde in Ihrem Fall als PDF- Datei per Mail erfolgen.\r\nDer Übermittlungsweg ist nicht entscheidend ist für die Kostenfreiheit, so dass sich an den bereits bekannt gegebenen Kosten der Auskunft in Höhe 125,00 Euro leider auch nichts ändert.\r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, ob die kostenpflichtige Übersendung der Unterlagen zu Ihrer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (# 298057) weiter gewünscht wird.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nmit Mail vom 7.3.2024 fragten Sie, ob es möglich ist Ihnen die Dokumente Ihrer Aktenauskunft kostenlos (nur elektronisch) zu übersenden.\r\n\r\nDie Übersendung der gewünschten Dokumente würde in Ihrem Fall als PDF- Datei per Mail erfolgen.\r\nDer Übermittlungsweg ist nicht entscheidend ist für die Kostenfreiheit, so dass sich an den bereits bekannt gegebenen Kosten der Auskunft in Höhe 125,00 Euro leider auch nichts ändert.\r\n\r\nBitte teilen Sie mir mit, ob die kostenpflichtige Übersendung der Unterlagen zu Ihrer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (# 298057) weiter gewünscht wird.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente und Unterlagen zum Projekt „Open Source Intelligence/Polizeiliches Internet Controlling“ innerhalb der Release-Trains „Analyse“ im Programm P20“ vom 10.11.2024 (#321813) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 64 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n\r\n\r\n-------- Weitergeleitete Nachricht --------\r\n> Betreff: \tDokumente und Unterlagen zum Projekt „Open Source Intelligence/Polizeiliches Internet Controlling“ innerhalb der Release-Trains „Analyse“ im Programm P20 [#321813]\r\n> Datum: \t10. November 2024, 09:45\r\n> Von: \t\"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n> An: \t\"Bundesministerium des Innern und für Heimat\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\n>\r\n> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n> \r\n> Guten Tag,\r\n> \r\n> bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n> \r\n> sämtliche Dokumente und Unterlagen zum Projekt „Open Source Intelligence/Polizeiliches Internet Controlling“ innerhalb der Release-Trains „Analyse“ im Programm P20\r\n> \r\n> [1] https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013130.pdf\r\n> \r\n> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n> \r\n> Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n> \r\n> Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n> \r\n> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n> \r\n> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n> \r\n> Mit freundlichen Grüßen\r\n> \r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> \r\n> \r\n> \r\n> \r\n> Anfragenr: 321813\r\n> Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n> \r\n> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\r\n> https://fragdenstaat.de/a/321813/\r\n> \r\n> Postanschrift\r\n> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> << Adresse entfernt >>\r\n> \r\n> -- \r\n> Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\r\n> Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\r\n> https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\r\n>\n\n\n\n\nAnfragenr: 321813\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/321813/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "Guten Tag,\r\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Dokumente und Unterlagen zum Projekt „Open Source Intelligence/Polizeiliches Internet Controlling“ innerhalb der Release-Trains „Analyse“ im Programm P20“ vom 10.11.2024 (#321813) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 64 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nIn meinem Widerspruchsverfahren zur Bewertung des Fachpraktikum Data Engineering im Sommersemester 2023 und der Bewertung meiner Mitarbeit mit einer zusätzlichen Note neben den drei offiziell geforderten drei Prüfungsleistungen, hatte ich angeführt, dass die Prüferin entgegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes\r\n\r\nDas Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung\r\nist in Art. 12. Abs. 1 GG verankert, weil nur durch seine Beachtung der Prüfungszweck erreicht\r\nwerden kann.\r\nQuelle: BVerfG, 1 BvR 1505/94\r\n\r\nund des Bundesverwaltungsgerichtes\r\n\r\nDie erforderliche eigenverantwortliche Entscheidung des Prüfers ist nur dann möglich, wenn er die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und aus eigener Sicht selbständig beurteilt. Dazu ist er grundsätzlich verpflichtet.\r\nQuelle: BVerwG, 7 C 57.83\r\n\r\nBei den zur Bewertung nachträglich herangezogenen Terminen und ohne vorherige Bekanntgabe nicht persönlich anwesend war. Dies wurde mit der Stellungnahme der Prüferin und den der Ausführungen zum zweiten Teil und bewerteten Arbeitsteil des Präsenzworkshop \r\n\r\n„Am 28. April fand eine Präsenz-Workshop in Hagen statt. Dieser bestand aus zwei Teilen: Einem gemeinsamen, von mir geleiteten, Teil von 9.00-10.00 Uhr. In diesem Teil wurde Grundsätzliches zum Ablauf des Fachpraktikums, zur Bewertung etc. kommuniziert und diskutiert. Anschließen wurde in den jeweiligen Teams von 10.00-12.00 Uhr und von 13.00-15.00 Uhr gearbeitet.“\r\n\r\nund zu den Gruppentreffen\r\n\r\n„Im weiteren Verlauf des Semesters haben sich die Teams wöchentlich bzw. zweiwöchentlich per Zoom getroffen. Mit den Teambetreuern habe ich mich regelmäßig über den Verlauf der Zusammenarbeit und der Zwischenergebnisse im Team ausgetauscht.“\r\n\r\n\r\nbestätigt. Die FernUniversität in Hagen fühlt sich jedoch trotzdem leider nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden. Eine eigene Rechtsauffassung hierzu wurde mir leider bisher weder im Widerspruchsbescheid noch dem anhängigen Verfahren mitgeteilt.\r\n\r\n\r\n\r\n1.\r\nIch bitte um Einblick in alle Unterlagen, die die Rechtsauffassung der FernUniversität in Hagen untermauern.\r\n\r\n2.\r\nIch bitte um eine Aufstellung aller Lehrveranstaltung, bei denen die FernUniversität in Hagen entgegen der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Leistung der Studierenden nicht unmittelbar und persönlich von den Prüfern zur Kenntnis genommen werden, sondern von dritten erfasst werden.\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 321253\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/321253/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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            "content": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:\n\n1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:\r\nBalkan Welt\r\nRetzelfembacher Straße 20\r\n90587 Veitsbronn\r\n\r\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.\n\nIch stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 321379\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/321379/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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            "content": "SI04-0008-0013\n\nIhr Antrag nach § 80 HDSIG vom 15. März 2024\n\nSehr << Antragsteller:in >>\n\nmit Ihrem Antrag vom 15. März 2024 begehren Sie unter Berufung auf § 80 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) von der Hessischen Staatskanzlei Folgendes:\n\n\"Laut Weltgesundheitsorganisation litten in Deutschland in November 2023 ca. 2,5 Millionen Menschen an Long Covid, verlässliche Zahlen zu Erkrankten nach der Covid-19-Impfung sind bisher nicht vorhanden. Die volkswirtschaftlichen jährlichen Folgen dieser Krankheitsbilder werden inzwischen auf Milliardenhöhe geschätzt. Folglich ist es für die Allgemeinheit vom großen Interesse zu erfahren, welche Bestrebungen zur Erforschung dieser Krankheitsbilder bereits unternommen wurden.\n\nBitte lassen Sie mir alle Dokumente, Unterlagen, Aufzeichnungen, Notizen und Protokolle zukommen, in denen aktuelle und/oder abgeschlossene Forschungsprojekte sowie zukünftige Forschungsvorhaben be-/genannt werden, die die Entwicklung von Testkonzepten, Testmethoden, Testverfahren, Testkits und/oder Biomarker zum Ziel haben, mit denen zwischen einer akuten und/oder einer stattgehabten Covid-19-Infektion sowie einer stattgehabten Covid-19-Impfung eindeutig und eineindeutig unterschieden werden kann.\"\n\nDer Vierte Teil des HDSIG gewährt jedermann gegenüber öffentlichen Stellen einen im Wesentlichen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese sind in § 80 Abs. 1 HDSIG definiert als \"alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung\". Der Zugangsanspruch bezieht sich nur auf amtliche Informationen, über die die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist (hier: die Hessische Staatskanzlei), verfügt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 HDSIG). Die Hessische Staatskanzlei erteilt daher keine Auskünfte über Informationen, die bei anderen Stellen der Landesregierung vorhanden sein mögen, sondern ausschließlich über solche, die bei ihr selbst vorliegen.\n\nVor diesem Hintergrund kann ich Ihnen mitteilen, dass zu Ihrem Begehren bei der Hessischen Staatskanzlei keine amtlichen Informationen im vorgenannten Sinne vorhanden sind.\n\nAllgemeine Informationen zum Thema \"Corona in Hessen\" finden Sie unter https://hessen.de/handeln/corona-in-hessen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "subject": "Höhe der Zahlungen in Euro an die Historischen Kommissionen im Jahr 2023 ausgehend von Herder-Institut e. V. [#305831]",
            "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Beantwortung Ihrer Frage zur Höhe der Zahlungen vom Herder-Institut e. V. an die Historische Kommissionen im Jahr 2023 beantragen.\r\n\r\nIhr Auskunftsbegehren kann nicht erfüllt werden, da bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) keine amtlichen Informationen zu Ihrer Anfrage vorliegen.\r\nDer Johann Gottfried Herder-Forschungsrat und die Historischen Kommissionen zu Ostmittel- und Südosteuropa erhalten über das Herder-Institut e.V. jährliche Zuwendungen.\r\nDie BKM hat keine Unterlagen darüber, wie die Zuwendungen an den Herder-Forschungsrat in dem Jahr 2021 weiter an die Historischen Kommissionen verteilt wurden. \r\n\r\nSoweit die begehrten Informationen beim HI vorhanden sein könnten, ist dieses keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG, weil sich die BKM des HI nicht zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dies hat eine Überprüfung aufgrund einer entsprechenden Rückfrage des Herder-Instituts ergeben. \r\n\r\nÖffentlich-rechtlich ist eine Aufgabe, wenn sie durch das Öffentliche Recht begründet wird. Die BKM fördert das HI nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz bzw. gem. § 3 Abs. 6 der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen nach den Regelungen des Sitzlandes Hessen. GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung wurden auf Grundlage des Artikels 91b Absatz 1 des Grundgesetzes geschlossen. In den Abkommen werden keine Aufgaben auf das Herder-Institut als geförderte Einrichtung übertragen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 der AV-WGL: „Die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder erstreckt sich auf selbständige Einrichtungen der Forschung und der wissenschaftlichen Infrastruktur von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse“.\r\n\r\nNach der Organisations- und Aufgabenstruktur handelt es sich bei dem HI um ein Privatrechtssubjekt, welches unabhängig und autonom handelt. Das HI nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben für die BKM wahr. Aufgrund der Unabhängigkeit des Instituts kann kein Sich-Bedienen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG angenommen werden.\r\n\r\nDie Auskunft ergeht gebührenfrei.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden (§ 9 Abs. 4 IFG, § 68 VwGO).\r\nDer Widerspruch ist zu erheben bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Postanschrift: Postfach 17 02 90, 53108 Bonn, Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "Höhe der Zahlungen in Euro an die Historischen Kommissionen im Jahr 2023 ausgehend von Herder-Institut e. V. [#305831]"
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            "content": "Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nMehrere Gesundheitsämter verweisen bei der Bewertung von Kontraindikationsnachweisen im Rahmen des Masernschutzgesetzes auf ein Rundschreiben des StMGP aus dem Februar 2024 mit Titel oder Inhalt \"Ergänzende Vorgaben in Bezug auf Kontraindikationsnachweise\".\r\n\r\nDieses Rundschreiben wird sehr unterschiedlich interpretiert, d.h. was bei einigen eindeutig ein Nachweis ist, ist bei anderen Ämtern eindeutig kein Nachweis. Bisher war jedoch kein Gesundheitsamt, das sich darauf bezogen hat, zu motivieren, das Schreiben herauszugeben.\r\n\r\nKönnen Sie mir bitte dieses Schreiben übermitteln, damit ich es der Allgemeinheit zur Verfügung stellen kann und hier alle Klarheit bekommen?\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nCarolin Jost-Kilbert\n\n\n\n\nAnfragenr: 328357\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/328357/\n\nPostanschrift\nCarolin Jost-Kilbert\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nMehrere Gesundheitsämter verweisen bei der Bewertung von Kontraindikationsnachweisen im Rahmen des Masernschutzgesetzes auf ein Rundschreiben des StMGP aus dem Februar 2024 mit Titel oder Inhalt \"Ergänzende Vorgaben in Bezug auf Kontraindikationsnachweise\".\r\n\r\nDieses Rundschreiben wird sehr unterschiedlich interpretiert, d.h. was bei einigen eindeutig ein Nachweis ist, ist bei anderen Ämtern eindeutig kein Nachweis. Bisher war jedoch kein Gesundheitsamt, das sich darauf bezogen hat, zu motivieren, das Schreiben herauszugeben.\r\n\r\nKönnen Sie mir bitte dieses Schreiben übermitteln, damit ich es der Allgemeinheit zur Verfügung stellen kann und hier alle Klarheit bekommen?\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nCarolin Jost-Kilbert\n\n\n\n\nAnfragenr: 328357\nAntwort an: "
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n"
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Die Anschaffungskosten für die neu verbauten Papierhandtuchspender im Schulgebäude der Theodor-Fleitmann-Gesamtschule\r\n- Den Vertrag zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmen, dass die Papierhanduchspender angeboten hat.\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nFabian Szklarski\n\n\n\n\nAnfragenr: 320964\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/320964/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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                    "\nnachfolgend möchte ihnen auf Ihre Anfrage wie folgt antworten.\nEs gibt keinen \"Ergebnisbericht der Überprüfung der Warnsysteme des Landkreises Weimarer Land am 02.03.24\".\nBei Fragen zu Meldungen in der Warn-App \"KATWARN\" wenden Sie sich bitte an den Verantwortlichen App-Betreiber.\n\n\n________________________________\n\nMit freundlichen Grüßen"
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