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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land\r\n§3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen oder die Strafvollstreckung\r\n§3.2: wenn das Bekanntwerden der Information die äußere oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann,\r\n§3.3: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen wird beeinträchtigt\r\n§3.4: die Information unterliegt einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\r\n§3.5: vorübergehend beigezogene Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll\r\n§3.6: Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen\r\n§3.7: vertraulich erhobene oder übermittelte Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§3.8: Anfrage betrifft das Landesamt für Verfassungsschutz und sonstige öffentlichen Stellen des Landes, die Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§3.9: Anfrage betrifft Radio Bremen in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen\r\n§4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§5.1: schutzwürdiges Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt und/oder dieser hat nicht eingewilligt\r\n§5.2: Informationen aus Unterlagen stehen mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen\r\n§6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen",
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"description": "die Kooperationsvereinbarung mit den Eisbären Bremerhaven, wie sie ihn unter https://wespa.sparkasseblog.de/2019/11/04/weser-elbe-sparkasse-bleibt-weiter-premium-partner-der-eisbaeren/ beschreiben",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 PrG Bremen zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. zu Auskünften nach Landespressegesetzen etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22;; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem BremUIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"subject": "Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven [#171805]",
"content": "Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\ndie Kooperationsvereinbarung mit den Eisbären Bremerhaven, wie sie ihn unter https://wespa.sparkasseblog.de/2019/11/04/weser-elbe-sparkasse-bleibt-weiter-premium-partner-der-eisbaeren/ beschreiben\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. \r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 171805\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/171805\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "Ihre E-Mail ist bei uns eingegangen.",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nwir haben Ihre E-Mail erhalten. Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Eine\neventuell erforderliche Antwort erhalten Sie in Kürze.\n\nFür den Fall, dass Sie uns per E-Mail Aufträge erteilt haben sollten,\nbeachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:\n\nZahlungs- oder Wertpapieraufträge (z.B. Überweisungen, Lastschriften,\nLastschriftrückgaben, Kauf- und Verkaufsaufträge) können wir per E-Mail\nnicht entgegennehmen. Bitte nutzen Sie hierfür unser Onlinebanking\noder wenden sich in solchen Fällen persönlich an unsere Mitarbeiter in den\nFilialen bzw. an unser KundenServiceCenter unter der Telefonnummer\n0471/4800-0. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.\nBitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, da sie automatisch erstellt\nwurde.\n\nWeitere Informationen und unsere Dienstleistungen erhalten Sie unter\nwww.wespa.de.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "Antwort: Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven [#171805]",
"content": "Sehr [geschwärzt],\n\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 09.12.2019, auf die Sie umgehend eine \nEingangsbestätigung per Mail erhalten haben. Zu Ihrem Antrag auf Erteilung \neiner Auskunft über die von uns am 11.04.2019 im Sparkassenblog \nbeschriebenen Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven teilen wir Ihnen \nfolgendes mit:\n\nSoweit die Sparkasse als Wettbewerbsunternehmen privatrechtlich am Markt \nagiert, übt sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des \nBehördenbegriffs des BremIFG aus (vgl. dazu Berger, NSpG, 2. Auflage 2006, \n§ 8, Rdnr. 6 f.). Die Sparkasse bzw. ihr Vorstand ist danach keine Behörde \ni. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Des Weiteren sind wir der Meinung, \ndass die Weser-Elbe Sparkasse mit ihren Sponsoringmaßnahmen keine \nöffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. a BremIFG \nwahrnimmt.\n\nUnabhängig hiervon scheidet eine Auskunftserteilung zu den \nSponsoringmaßnahmen deshalb aus, weil das Sponsoring-Budget Teil der \njährlichen Wirtschaftspläne der Weser-Elbe Sparkasse ist, die als \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach §§ 15, 21 Abs. 2 NSpG der \nVerschwiegenheit unterliegen, an die sich Verwaltungsrats- und \nVorstandsmitglieder genauso zu halten haben wie alle Beschäftigten der \nSparkasse. Darüber hinaus sind nach § 6 Abs. 2 BremIFG Informationen, die \nnicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich \nsind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes \nInteresse hat, geschützt. Eine Informationserteilung in dem von Ihnen \ngewünschten Sinne ist geeignet im Sinne des Gesetzes, die \nWettbewerbssituation von Mitbewerbern der Weser-Elbe Sparkasse zu fördern.\n\nAus diesen Gründen sehen wir uns gehindert, Ihrem Antrag stattzugeben.\n\n\n----- Weitergeleitet von [geschwärzt] am 09.12.2019 14:31 \n-----\n\nVon: \"[geschwärzt] [#[geschwärzt]]\" <[geschwärzt]>\nAn: [geschwärzt]\nDatum: 09.12.2019 14:26\nBetreff: Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven [#171805]\n\n\nAntrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\ndie Kooperationsvereinbarung mit den Eisbären Bremerhaven, wie sie ihn \nunter \nhttps://wespa.sparkasseblog.de/2019/11/04/weser-elbe-sparkasse-bleibt-weiter-premium-partner-der-eisbaeren/ \nbeschreiben\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über \ndie Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) \nsowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die \nWeiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen \nbetroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das \nLand Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 \nUmweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des \nGesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation \n(VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG \nbetroffen sind.\n\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich \nSie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. \n\nIch verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ \n§ 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen \nunverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu \nmachen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an \ndie zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. \nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \n\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte \nSie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n[geschwärzt]\n\n\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n\n\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n\n*********************************************************\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n[geschwärzt],\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n\n[geschwärzt]\n\n[geschwärzt]\n[geschwärzt]\n*********************************************************",
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"subject": "Vermittlung bei Anfrage „Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven“ [#171805] [#171805]",
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"subject": "AW: [EXTERN]- Vermittlung bei Anfrage „Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven“ [#171805] [#171805]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nin diesem Fall dürften Sie tatsächlich keinen Anspruch nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) auf Herausgabe der verlangten Informationen haben.\r\n\r\nDas Problem hier ist, dass es sich bei der Weser-Elbe Sparkasse um eine gemeinsame Einrichtung der Länder Bremen und Niedersachsen handelt. Der zur Errichtung abgeschlossene Staatsvertrag enthält aber keine Regelung zum anwendbaren Informationsfreiheitsrecht. Hier wird zwar teilweise vertreten, dass dieses nach dem Sitzlandprinzip festgelegt werden sollte, wonach das Bremer Informationsfreiheitsgesetz Anwendung finden würde. Dies halten wir aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für vertretbar (siehe auch die beigefügte Stellungnahme der Informationsfreiheitsbeauftragten Hamburgs, Mecklenburg-Vorpommerns und Schleswig-Holsteins zum NDR). Eine solche Bestimmung ist im Staatsvertrag selbst zu treffen oder es muss eine gesetzliche Regelung bzw. Verpflichtung hierzu geschaffen werden. Wenn dies nicht erfolgt ist, wie bisher in wohl fast allen Staatsverträgen, unterliegen die so geschaffenen Mehr-Länder-Einrichtungen leider gar keinem Informationsfreiheitsgesetz.\r\n\r\nDaher erübrigt es sich, sich mit den meines Erachtens nicht durchgreifenden übrigen Einwendungen der Weser-Elbe Sparkasse auseinanderzusetzen.\r\n\r\nDies haben wir bereits einem anderen Antragsteller (https://fragdenstaat.de/anfrage/sponsorings-49/) und auch der Weser-Elbe-Sparkasse in der entsprechenden Sache mitgeteilt. Der Antragsteller hat unsere Stellungnahme allerdings bis heute nicht öffentlich gemacht und auch bei der Weser-Elbe-Sparkasse scheint unsere Stellungnahme nicht an die Anträge bearbeitende Stelle weitergeleitet worden zu sein, sonst wäre Ihr Informationszugangsantrag vermutlich mit dieser Begründung abgelehnt worden. Um dies zukünftig bei weiteren Anfragen an die Weser-Elbe-Sparkasse zu vermeiden, sende ich dieses Schreiben CC. auch an die mit Ihnen dort in Kontakt getretene Person. \r\n\r\nWir bedauern, Ihnen hier leider keine für Sie erfreulichere Rechtsauskunft erteilen zu können.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen",
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"subject": "AW: [EXTERN]- Vermittlung bei Anfrage „Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven“ [#171805] [#171805]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nVielen Dank für ihre Antwort.\u2028\nIhre Antwort habe ich, wie es eigentlich von der FragDenStaat-Platform gedacht ist, veröffentlicht.\n\nDennoch möchte ich sie zusätzlich bitten mir mitzuteilen wo sie das Sitzlandprinzip sehen. Insofern https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.73867.de (Brem.GBl. 2014, 375) den aktuellen Staatsvertrag darstellt, sehe ich dort, dass der Fall aufgrund von Art. 2 Abs. 3 anders gelagert ist, als der des Norddeutschen Rundfunks, in dessen Staatsvertrag habe ich solch einen Absatz nicht gefunden. Das anzuwendende Recht würde sich mit einer Verlagerung des Sitzlandes nicht automatisch ändern, wodurch ich ein konkreten Ausschluss des Sitzlandprinzips sehe.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 171805\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/171805\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"\n\nVielen Dank für ihre Antwort.\u2028\nIhre Antwort habe ich, wie es eigentlich von der FragDenStaat-Platform gedacht ist, veröffentlicht.\n\nDennoch möchte ich sie zusätzlich bitten mir mitzuteilen wo sie das Sitzlandprinzip sehen. Insofern https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.73867.de (Brem.GBl. 2014, 375) den aktuellen Staatsvertrag darstellt, sehe ich dort, dass der Fall aufgrund von Art. 2 Abs. 3 anders gelagert ist, als der des Norddeutschen Rundfunks, in dessen Staatsvertrag habe ich solch einen Absatz nicht gefunden. Das anzuwendende Recht würde sich mit einer Verlagerung des Sitzlandes nicht automatisch ändern, wodurch ich ein konkreten Ausschluss des Sitzlandprinzips sehe.\n\nMit freundlichen Grüßen\n"
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"subject": "AW: [EXTERN]- AW: [EXTERN]- Vermittlung bei Anfrage „Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven“ [#171805] [#171805]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nda muss mir tatsächlich damals ein Fehler unterlaufen sein. Ich war mir absolut sicher, dass ich in den Staatsvertrag geschaut habe und dort kein anwendbares Recht allgemein geregelt gewesen wäre. Da tatsächlich aber Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven das Recht der Freien Hansestadt Bremen im Übrigen für anwendbar erklärt, findet auch das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) auf die Weser-Elbe-Sparkasse Anwendung.\r\n\r\nDa es sich bei der Weser-Elbe-Sparkasse um einen Zweckverband und damit um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, gilt hier grundsätzlich auch § 1 Abs. 1 S. 1 BremIFG. Diese untersteht gemäß Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven der Aufsicht des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen und damit auch dem Land Bremen. Die Weser-Elbe-Sparkasse führt auch Aufgaben der Verwaltung durch, da hierfür nur relevant ist, dass eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinne keine rechtsprechende oder gesetzgebende Tätigkeit ausführt. Das Sparkassen bzw. Sparkassen- und Giroverbände grundsätzlich nach einem Informationszugangsgesetz informationspflichtig sein können, wurde bereits vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2012 – 26 K 1846/12 - entschieden.\r\n\r\nZu den Einwendungen, die die Weser-Elbe-Sparkasse vorträgt, werden wir uns in Kürze nochmal äußern.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: [EXTERN]- AW: [EXTERN]- Vermittlung bei Anfrage „Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven“ [#171805]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nin ihrem Schreiben vom 10.01.2020 teilten sie mir mit, dass sie sich in Kürze melden werden. Sollten sie das Versucht haben, möchte ich ihnen Mitteilen, dass eine mögliche weitere Antwort mich nicht erreicht hat.\r\nWenn sie noch nichts weiteres geschrieben haben - was ich Aufgrund der Komplexität und der aktuellen Situation auch verstehen kann - möchte ich sie bitten mir mitzuteilen, wie sie meinen Antrag bisher weiter bearbeitet haben und wie ihre grobe zukünftige Vorgehensweise aussieht.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 171805\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/171805\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: [EXTERN]- AW: [EXTERN]- AW: [EXTERN]- Vermittlung bei Anfrage „Kooperation mit den Eisbären Bremerhaven“ [#171805]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbitte entschuldigen Sie die lange \"Funkstille\". Aufgrund der Überlastung unserer Behörde war es uns bisher leider nicht möglich, Ihre Beschwerde weiter zu bearbeiten.\r\n\r\nZunächst wiederholen wir nochmal unsere im Schreiben vom 10.01.2020 geäußerte (korrigierte) Rechtsauffassung, dass es sich bei der wespa um eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 BremIFG handelt.\r\n\r\nAuch kann eine vertragliche oder gesetzliche einfache Verschwiegenheitsklausel die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) nicht aushebeln. Sonst stände auch bei jedem behördlichen Mitarbeiter die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Auskunftspflicht nach dem BremIFG entgegen. Vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die durch den Sponsoringvertrag selbst geschaffen wurden, sind zudem gemäß § 1 Abs. 2a BremIFG unzulässig.\r\n\r\nDer Sponsoringvertrag als Ganzer dürfte zudem nicht als Geschäftsgeheimnis geschützt sein, sondern allenfalls Teile hiervon. Ob sich auch die wespa auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG berufen kann, ist umstritten, da es sich bei dieser um die informationspflichtige Stelle bzw. einen öffentlich-rechtlich organisierten Zweckverband und nicht um einen privaten Dritten handelt. Zu prüfen wäre hier aber zumindest § 3 Nr. 6 BremIFG, der den Informationszugang ausschließt, wenn und solange das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Unabhängig hiervon stellt sich bei der Prüfung beider Normen die Frage, inwieweit das Bekanntwerden von Sponsoringverträgen tatsächlich geeignet ist, fiskalische Interessen der wespa im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsrelevanz in Bezug auf andere Banken haben kann. Denn hierbei handelt es sich unseres Erachtens nicht um das Kerngeschäft der wespa, sondern lediglich um eine Maßnahme, die der Werbung dient. Da uns die konkreten Inhalte des Sponsoringvertrags aber unbekannt sind, könnte hier die wespa ggf. hinsichtlich einzelner Regelungen einen entsprechenden Ausschlussgrund darlegen und die entsprechende Stelle im Vertrag dann schwärzen. Dieser Darlegungspflicht ist die wespa aber bisher nicht ausreichend nachgekommen.\r\n\r\nAllerdings könnten hier die Eisbären Bremerhaven ggf. Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Diese müssten daher am Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 BremIFG durch die wespa beteiligt werden. Da diese um verschiedene Sponsoren werben und diesen vermutlich unterschiedliche Gegenleistungen für unterschiedliche Sponsoringbeträge bieten, könnte hier ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich einzelner Angaben in den Sponsoringverträgen mit einzelnen Sponsoren bestehen, um ihre Verhandlungsposition mit anderen Sponsoren nicht zu schmälern. Dies müssten die Eisbären Bremerhaven aber für die jeweiligen Informationen einzeln darlegen und die wespa müsste dies eigenständig überprüfen.\r\n\r\nSoweit uns dies aus dem bisherigen Schriftverkehr bekannt ist, ist eine Beteiligung der Eisbären Bremerhaven noch nicht erfolgt und auch keine eigenständige Prüfung hinsichtlich einzelner Vertragsinhalte, da die wespa die Auffassung vertreten hat, sie sei entweder überhaupt nicht auskunftspflichtig oder zumindest nicht hinsichtlich des Inhalts des Sponsoringvertrags.\r\n\r\nDeswegen setzen wir auch hier wieder die wespa in CC. und fordern diese hiermit auf, Ihren Antrag auf Informationszugang nochmals zu prüfen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften im BremIFG zu bearbeiten.\r\n\r\nAuch möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Sponsoringvertrag gemäß § 11 Abs. 4a BremIFG ohne personenbezogene Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und andere nach dem BremIFG geschützte Informationen im Transparenzportal zu veröffentlichen wäre, wenn dieser einen Gegenstandswert von mehr als € 50.000,- haben sollte.\r\n\r\nAuch bitten wir die wespa um Mitteilung über den weiteren Verfahrensgang.\r\n\r\nSollten noch weitere Unklarheiten bestehen, können Sie und die wespa sich jederzeit gerne an uns wenden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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