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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
                "last_modified_at": null,
                "refusal_reasons": "§3.1.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder einem Land\r\n§3.1.1.b: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§3.1.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Versicherungsaufsichts-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§3.1.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§3.1.1.e: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeits-rechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§3.1.2: Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§3.1.3: Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt  \r\n§3.1.4: Information unterliegt einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\r\n§3.1.5: hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen\r\nStelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll\r\n§3.1.6: Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§3.1.7: vertraulich erhobene oder übermittelte Information \r\n§3.1.8: Information betrifft Verfassungsschutzbehörde sowie anderen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, 14) wahrnehmen\r\n§3.1.9: betrifft Hochschulen, Universitätskliniken und Forschungseinrichtungen, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden\r\n§3.1.10: betrifft Medienanstalt Sachsen-Anhalt bzw. öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen\r\n§3.1.11: betrifft Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Ver-fahren in Steuersachen tätig werden\r\n§3.2: ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen würde erheblich beeinträchtigt werden\r\n§4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 1 Abs. 3 UIG LSA und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nIhre nachstehende E-Mail an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zugeordnete Landesregulierungsbehörde abgegeben.\r\n\r\nIch bestätige hiermit den Eingang Ihres Antrages, der hier in Anwendung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) bearbeitet wird.\r\n\r\nSie haben vorab um Mitteilung über mögliche Gebühren für den Informationszugang gebeten. Diese richten sich nach § 10 IZG LSA i. V. m. der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO). Der dort vorgesehene Gebührenrahmen beträgt 0 bis 2000 EUR, die Bemessung erfolgt nach dem angefallenen Zeitaufwand , soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird.\r\n\r\nSie beantragen die Übersendung eines Genehmigungsbescheides eines Netzbetreibers in Sachsen-Anhalt. Dieser ist Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA und daher im Rahmen der Vorschriften anzuhören, insbesondere zum Vorliegen von schutzwürdigen Interessen am Ausschluss des Informationszugangs. Das Ergebnis der Anhörung ist zu prüfen und in die dann schriftliche Entscheidung mit einzubeziehen. Durch dieses  Verfahren entsteht ein nennenswerter Zeitaufwand, so dass kein Fall der Geringfügigkeit vorliegt und hier Gebühren zu erheben sind. Die Größenordnung hängt vom Verlauf des Verfahrens ab.\r\n\r\nBitte teilen sie mir mit, ob vor diesem Hintergrund der Antrag weiter verfolgt werden soll, damit ich ggf. das Anhörungsverfahren des Netzbetreibers einleiten kann. Dabei weise ich bereits jetzt darauf hin, dass die Monatsfrist für den Informationszugang nach § 7 Abs. 5 IZG LSA in den Fällen des § 8 IZG LSA bei Beteiligung Dritter keine Anwendung findet.\r\n\r\nSoweit im weiteren Fortgang des Verfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 IZG LSA festgestellt werden, weise ich auf § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA hin. Soweit Sie in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden sind, bitte ich um entsprechende Mitteilung (§ 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA).\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]"
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                    "\n\r\nIhre nachstehende E-Mail an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zugeordnete Landesregulierungsbehörde abgegeben.\r\n\r\nIch bestätige hiermit den Eingang Ihres Antrages, der hier in Anwendung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) bearbeitet wird.\r\n\r\nSie haben vorab um Mitteilung über mögliche Gebühren für den Informationszugang gebeten. Diese richten sich nach § 10 IZG LSA i. V. m. der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO). Der dort vorgesehene Gebührenrahmen beträgt 0 bis 2000 EUR, die Bemessung erfolgt nach dem angefallenen Zeitaufwand , soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird.\r\n\r\nSie beantragen die Übersendung eines Genehmigungsbescheides eines Netzbetreibers in Sachsen-Anhalt. Dieser ist Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA und daher im Rahmen der Vorschriften anzuhören, insbesondere zum Vorliegen von schutzwürdigen Interessen am Ausschluss des Informationszugangs. Das Ergebnis der Anhörung ist zu prüfen und in die dann schriftliche Entscheidung mit einzubeziehen. Durch dieses  Verfahren entsteht ein nennenswerter Zeitaufwand, so dass kein Fall der Geringfügigkeit vorliegt und hier Gebühren zu erheben sind. Die Größenordnung hängt vom Verlauf des Verfahrens ab.\r\n\r\nBitte teilen sie mir mit, ob vor diesem Hintergrund der Antrag weiter verfolgt werden soll, damit ich ggf. das Anhörungsverfahren des Netzbetreibers einleiten kann. Dabei weise ich bereits jetzt darauf hin, dass die Monatsfrist für den Informationszugang nach § 7 Abs. 5 IZG LSA in den Fällen des § 8 IZG LSA bei Beteiligung Dritter keine Anwendung findet.\r\n\r\nSoweit im weiteren Fortgang des Verfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 IZG LSA festgestellt werden, weise ich auf § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA hin. Soweit Sie in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden sind, bitte ich um entsprechende Mitteilung (§ 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA).\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "subject": "AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]",
            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nvielen Dank für die Eingangsbestätigung und Ihre Hinweise.\r\n\r\nSoweit Sie  in Ihrem Schreiben ankündigen, dass mein Antrag vom 30.8.2016 eine nach Ihrer Auffassung (noch) durchzuführende Drittbeteiligung nach § 8 IZG LSA eine Gebührenpflicht meinerseits zur Folge hat, lege ich vorsorglich  W i d e r s p r u c h  ein.\r\n\r\nMein Antrag auf Informationszugang hat eine amtliche Information zum Gegenstand, die aufgrund § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bereits einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt. Nach dieser Vorschrift sind sämtliche Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 des EnWG – und somit auch die vorliegend ersuchte Entscheidung – auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Adressatin in Bezug auf die meinerseits begehrte Genehmigungsentscheidung ist die Landesregulierungsbehörde Sachsen- Anhalt, der es mithin obliegt, diese Entscheidung in gesetzeskonformer Weise zu veröffentlichen.\r\n\r\nErforderlich ist mein Antrag allein deswegen, weil die Landesregulierungsbehörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 74 EnWG nicht nachgekommen ist und, so ist Ihre gestrige Mitteilung implizit zu verstehen, nicht nachzukommen beabsichtigt. \r\n\r\nHat die Behörde –wie es vorliegend der Fall zu sein scheint– es aber entgegen § 74 EnWG bislang unterlassen, die Genehmigungsentscheidung in eine Fassung zu überführen, die eine gesetzeskonforme Veröffentlichung ermöglicht, ist sie nach Landesrecht daran gehindert, den hierfür erforderlichen Aufwand im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebührenrechtlich auf mich als Antragsteller abzuwälzen. Es würde sich nämlich um Kosten handeln, die aufgrund unrichtiger behördlicher Behandlung der Sache entstanden sind. Gemäß § 12 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sind solche Kosten zu erlassen. \r\n\r\nWürde die Landesregulierungsbehörde Aufwand in Rechnung stellen, der alleine aufgrund eigener behördlicher Versäumnisse, nämlich infolge Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht nach § 74 EnWG, entsteht, wäre dies im Übrigen unbillig im Sinne von § 12 Abs. 5 VwKostG LSA. \r\n\r\nAn meinem Antrag vom 30.8.2016 halte ich fest. In Anbetracht der Ihrerseits versäumten Veröffentichung des antragsgegenständichen Genehmigungsbescheides bitte ich um unverzügliche Bearbeitung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\n\r\n\r\nIhre Ansicht zur Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, teile ich nicht. Selbst wenn man Ihrer Argumentation folgen würde, ist damit aus meiner Sicht das detailliert vorgesehene Verfahren zur Beteiligung des Dritten aus  dem IZG LSA nicht obsolet.\r\n\r\n\r\n\r\nIm vorliegenden Fall kommt es darauf aber gar nicht an, da der von Ihnen zur Übersendung erbetene Bescheid vom 29.06.2006 durch das OLG Naumburg rückwirkend aufgehoben wurde. Eine zu veröffentlichende Entscheidung liegt daher gar nicht vor.\r\n\r\nAußerdem weise ich darauf hin, dass Ihr Antrag auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides gerichtet ist, so dass schon aus diesem Grund der betroffene Netzbetreiber als Dritter zu beteiligen ist.\r\n\r\n\r\n\r\nZwar haben Sie auch auf meine Nachfrage bisher nicht ausdrücklich erklärt, dass Sie sich ggf. mit einer Unkenntlichmachung von Informationen einverstanden erklären, aus Ihrer letzten Mail schließe ich allerdings, dass Ihnen dieses aber möglicherweise ausreichen würde. Zur Vereinfachung der Angelegenheit habe ich daher vorsorglich den betroffenen Netzbetreiber formlos gebeten, die aus seiner Sicht enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen und mir mitzuteilen, ob er mit einer Übersendung an einen Anfragesteller außerhalb eines IZG-Verfahrens einverstanden ist. Soweit Ihrerseits die Schwärzungen beanstandet werden sollten oder aber ein Bescheid begehrt wird, wäre allerdings ein förmliches Verfahren nach § 8 IZG LSA unumgänglich. Bitte teilen Sie mir mit, ob ggf. aus Ihrer Sicht so verfahren werden könnte.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nmein Antrag auf Informationszugang richtet sich auf den Beschluss vom 29.6.2006 in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG und nicht - wie Sie jedoch unzutreffend schreiben - \"auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides\".\r\n\r\nLiegt der Beschluss aber - so verstehe ich Sie - in der Fassung gemäß § 74 EnWG nicht vor, fordere ich Sie auf, mir gemäß § 9 Abs. 1 IZG LSA (\"unverzüglich\") Ihre Ablehnung meines Antrags mitzuteilen. \r\n\r\nVorsorglich widerspreche ich ausdrücklich einer gebührenpflichtigen Beteiligung Dritter zur Herbeiführung einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 74 EnWG entsprechenden Fassung \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\r\nmein Antrag auf Informationszugang richtet sich auf den Beschluss vom 29.6.2006 in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG und nicht - wie Sie jedoch unzutreffend schreiben - \"auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides\".\r\n\r\nLiegt der Beschluss aber - so verstehe ich Sie - in der Fassung gemäß § 74 EnWG nicht vor, fordere ich Sie auf, mir gemäß § 9 Abs. 1 IZG LSA (\"unverzüglich\") Ihre Ablehnung meines Antrags mitzuteilen. \r\n\r\nVorsorglich widerspreche ich ausdrücklich einer gebührenpflichtigen Beteiligung Dritter zur Herbeiführung einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 74 EnWG entsprechenden Fassung \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"
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                    "<<E-Mail-Adresse>>"
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                    "\n\nPostanschrift\n"
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                    "Antragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>"
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\n\r\n\r\nentgegen Ihren Ausführungen vermag ich in Ihrer Mail vom 30.08.2016 keine Bezugnahme auf § 74 EnWG oder sonstige Einschränkungen zu erkennen.\r\n\r\n\r\n\r\nUnabhängig von der Auslegung des § 74 EnWG und dem Verhältnis zu den Rechten des Dritten nach dem IZG LSA, liegt hier aber, wie bereits in meiner Mail vom 07.09.2016 mitgeteilt, auch schon gar kein Fall des § 74 EnWG vor, da der Bescheid vom 29.06.2006 aufgehoben wurde. Eine \"Fassung gemäß § 74 EnWG\"  kann es daher nicht geben. Gleichwohl ist mit dem Einverständnis des Netzbetreibers in der Anlage eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides beigefügt. Der Netzbetreiber hat diese, wie bereits mitgeteilt, ohne Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach dem IZG LSA freiwillig erstellt. Ich weise darauf hin, dass keine Prüfung der Zulässigkeit der Schwärzungen stattgefunden hat, diese wäre Bestandteil des gebührenpflichtigen IZG-Verfahrens mit zwingender Drittbeteiligung.\r\n\r\n\r\n\r\nIch hoffe, dass die Angelegenheit in diesem Sinne einer Erledigung zugeführt werden kann.\r\n\r\n\r\n\r\nMit weiteren Verfahrenshandlungen könnte aus hiesiger Sicht die Schwelle zu einer Gebührenpflicht überschritten sein, da nicht mehr von einer einfachen Auskunft ausgegangen werden kann.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\n\r\n\r\nentgegen Ihren Ausführungen vermag ich in Ihrer Mail vom 30.08.2016 keine Bezugnahme auf § 74 EnWG oder sonstige Einschränkungen zu erkennen.\r\n\r\n\r\n\r\nUnabhängig von der Auslegung des § 74 EnWG und dem Verhältnis zu den Rechten des Dritten nach dem IZG LSA, liegt hier aber, wie bereits in meiner Mail vom 07.09.2016 mitgeteilt, auch schon gar kein Fall des § 74 EnWG vor, da der Bescheid vom 29.06.2006 aufgehoben wurde. Eine \"Fassung gemäß § 74 EnWG\"  kann es daher nicht geben. Gleichwohl ist mit dem Einverständnis des Netzbetreibers in der Anlage eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides beigefügt. Der Netzbetreiber hat diese, wie bereits mitgeteilt, ohne Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach dem IZG LSA freiwillig erstellt. Ich weise darauf hin, dass keine Prüfung der Zulässigkeit der Schwärzungen stattgefunden hat, diese wäre Bestandteil des gebührenpflichtigen IZG-Verfahrens mit zwingender Drittbeteiligung.\r\n\r\n\r\n\r\nIch hoffe, dass die Angelegenheit in diesem Sinne einer Erledigung zugeführt werden kann.\r\n\r\n\r\n\r\nMit weiteren Verfahrenshandlungen könnte aus hiesiger Sicht die Schwelle zu einer Gebührenpflicht überschritten sein, da nicht mehr von einer einfachen Auskunft ausgegangen werden kann.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nvielen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tag.\r\n\r\nIch erbitte einen beschwerdefähigen Bescheid. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\n\r\n\r\nich verweise auf meine bisherigen Ausführungen. Sie haben eine kostenlose Information erhalten. Ihr weiteres Anliegen ist nicht nachvollziehbar dargelegt und zudem wird ein weiteres möglicherweise gebührenpflichtiges Verfahren von Ihnen ausgeschlossen. Eine Beschwer ist daher für mich nicht ersichtlich.\r\n\r\n\r\n\r\nIch betrachte die Angelegenheit insoweit als erledigt. Soweit Sie die Fortführung des Verfahrens unter Drittbeteiligung wünschen, bitte ich um Nachricht.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "subject": "AW: AW: AW: AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]",
            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\neine Beschwer liegt vor, da Sie mir den Zugang zu dem antragsgegenständlichen Genehmigungsbescheid in seiner Fassung nach § 74 EnWG nicht gewähren, obwohl Ihnen diese Fassung vorliegt. \r\n\r\nIch bitte nochmals um Zustellung eines beschwerdefähigen Bescheids. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "subject": "AW: AW: AW: AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]",
            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\n\r\n\r\nauf Ihre mehrfache Bitte wird hier ein Bescheid nach dem IZG LSA vorbereitet.\r\n\r\n\r\n\r\nNach derzeitigem Prüfungsstand stellt sich die Sach- und Rechtslage zusammengefasst wie folgt dar:\r\n\r\n\r\n\r\nIhnen wurden Informationen zur Verfügung gestellt. § 74 EnWG ist hier nicht einschlägig, eine \"Fassung nach §74 EnWG\" des antragsgegenständlichen Bescheides liegt hier auch nicht vor.\r\n\r\nEine Drittbeteiligung wird von Ihnen im Hinblick auf die Gebührenpflicht ausgeschlossen, so dass das entsprechende IZG-Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den bisherigen Mailverkehr.\r\n\r\n\r\n\r\nSoweit Ihr Antrag über die bereits übersandten Informationen hinaus auf Zuleitung weiterer Informationen gerichtet ist, wäre er daher abzulehnen.\r\n\r\nDer Bescheid wäre gebührenpflichtig.\r\n\r\n\r\n\r\nIm Wege der Anhörung gebe ich Ihnen bis zum 21.09.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\n\r\n\r\nauf Ihre mehrfache Bitte wird hier ein Bescheid nach dem IZG LSA vorbereitet.\r\n\r\n\r\n\r\nNach derzeitigem Prüfungsstand stellt sich die Sach- und Rechtslage zusammengefasst wie folgt dar:\r\n\r\n\r\n\r\nIhnen wurden Informationen zur Verfügung gestellt. § 74 EnWG ist hier nicht einschlägig, eine \"Fassung nach §74 EnWG\" des antragsgegenständlichen Bescheides liegt hier auch nicht vor.\r\n\r\nEine Drittbeteiligung wird von Ihnen im Hinblick auf die Gebührenpflicht ausgeschlossen, so dass das entsprechende IZG-Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den bisherigen Mailverkehr.\r\n\r\n\r\n\r\nSoweit Ihr Antrag über die bereits übersandten Informationen hinaus auf Zuleitung weiterer Informationen gerichtet ist, wäre er daher abzulehnen.\r\n\r\nDer Bescheid wäre gebührenpflichtig.\r\n\r\n\r\n\r\nIm Wege der Anhörung gebe ich Ihnen bis zum 21.09.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "subject": "Ihr Antrag nach dem IZG LSA vom 30.08.2016 gerichtet auf die Zusendung des Genehmigungsbescheides (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006, aufgehoben vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 02.05",
            "content": "In dem Verwaltungsverfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen Anhalt (IZG LSA) vom 19.06.2008 (GVBI. LSA S. 242) zu o. g. Betreff auf Antrag vom 30.08.2016\r\n\r\n[Antragsteller]\r\n– im Folgenden Antragsteller –\r\n\r\nergeht folgender Bescheid:\r\n\r\n\r\n1.\tDem Antragsteller wurde durch E-Mail der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LRB) eine teilweise geschwärzte Fassung des antragsgegenständlichen Bescheides zur Verfügung gestellt. Sein weitergehender Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt.\r\n\r\n2.\tDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten werden auf 313,50 € festgesetzt.\r\n\r\n\r\nI.\r\n\r\nMit E-Mail vom 30.08.2016 hat sich der Antragsteller an die Pressestelle des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt gewandt. Darin führt er folgendes aus:\r\n\r\n„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\nGenehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.\"\r\n\r\nDieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnete LRB weitergeleitet. Diese hat dem Antragsteller durch E-Mail vom 31.08.2016 mitgeteilt, dass sich die Gebühren nach der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO — GVBI. LSA 2008, S. 302) richten und deren Größenordnung vom Verlauf des Verfahrens abhängt. Dem Antragsteller wurde erläutert, dass hier der betroffenen Netzbetreiber als Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA anzusehen ist, der im Verfahren nach dem IZG LSA zu beteiligen wäre. Dieses würde eine Gebührenpflicht auslösen. Außerdem wurde der Antragsteller auf die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA sowie § 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA hingewiesen.\r\n\r\nDer Antragsteller hat daraufhin durch E-Mail vom 01.09.2016 einer Gebührenpflicht widersprochen. Er ist der Ansicht, es handele sich hier um eine nach § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlichungspflichtige Entscheidung der LRB. Da die LRB ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen sei, könnten auch keine Gebühren nach dem IZG erhoben werden.\r\n\r\nDurch die LRB wurde dem Antragsteller durch E-Mail vom 07.09.2016 u. a. mitgeteilt, dass nach hiesiger Ansicht keine Entscheidung nach § 74 EnWG vorläge, da der erbetene Bescheid durch das OLG Naumburg aufgehoben worden sei. Zudem sei der betroffene Dritte schon deshalb zu beteiligen, weil der Antragsteller eine Übersendung des vollständigen Bescheides einfordere. Außerdem wurde der Antragsteller informiert, dass der Netzbetreiber formlos gebeten wurde, die aus seiner Sicht im Bescheid enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen und sein Einverständnis mit einer Übersendung an den Antragsteller zu erklären.\r\n\r\nDurch E-Mail vom 08.09.2016 teilt der Antragsteller mit, sein Antrag sei nicht auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides, sondern auf „den Beschluss vom 29.06.2006 in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG\" gerichtet. Wenn der Beschluss in dieser Fassung nicht vorliege, werde die LRB aufgefordert die Ablehnung des Antrags gemäß § 9 Abs. 1 IZG LSA mitzuteilen. Vorsorglich werde ausdrücklich einer gebührenpflichtigen Beteiligung Dritter zur Herbeiführung einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 74 EnWG entsprechenden Fassung widersprochen.\r\n\r\nDurch E-Mail der LRB vom 12.09.2016 wurde dem Antragsteller nochmals die Rechtsauffassung der LRB erläutert. Außerdem wurde ihm eine in Teilen durch den Netzbetreiber (Stadtwerke Weißenfels GmbH) geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass durch die LRB keine Prüfung der Zulässigkeit der Schwärzungen stattgefunden habe, da diese Bestandteil des gebührenpflichtigen IZG-Verfahrens mit zwingender Drittbeteiligung wäre. Außerdem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei weiteren Verfahrenshandlungen die Schwelle zu einer Gebührenpflicht überschritten sein könnte.\r\n\r\nDaraufhin hat der Antragsteller mit E-Mails vom 12.09.2016 und 13.09.2016 um Zustellung eines „beschwerdefähigen Bescheids\" gebeten. Seine Beschwer sieht er darin, dass „Sie mir den Zugang zu dem antragsgegenständlichen Genehmigungsbescheid in seiner Fassung nach § 74 EnWG nicht gewähren, obwohl Ihnen diese Fassung vorliegt\".\r\n\r\nDie LRB hat den Antragsteller dazu durch E-Mails vom 12.09.2016 und 16.09.2016 zum Inhalt eines möglichen Bescheides angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.09.2016 gegeben. Eine Stellungnahme ist dazu nicht eingegangen.\r\n\r\n\r\nII.\r\n\r\nDer Antrag war in dem im Tenor Ziffer 1 genannten Umfang abzulehnen.\r\n\r\nDer Antrag vom 30.08.2016 ist zulässig. Er ist auf den Zugang zu amtlichen Informationen i. S. v. § 1 Abs. 1 IZG LSA gerichtet. Die LRB ist zur Verfügung über den gegenständlichen Bescheid vom 29.06.2006 berechtigt und damit auch für zuständig für die Entscheidung über den Antrag.\r\n\r\nBei dem Bescheid vom 29.06.2006 handelt es sich um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung und damit um eine amtliche Information. Diese ist auch bei der LRB vorhanden.\r\n\r\nAusschlussgründe nach §§ 3 und 4 IZG LSA liegen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen personenbezogener Daten nach § 5 IZG LSA sind ebenfalls nicht ersichtlich.\r\n\r\nDer Antrag des Antragstellers vom 30.08.2016 enthält keinerlei Einschränkungen und ist daher auf Zusendung des kompletten Bescheides gerichtet. Der Bescheid enthält betriebswirtschaftliche Daten eines Dritten (Stadtwerke Weißenfels GmbH). Dabei könnte es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. v. § 6 IZG LSA handeln. Es liegen daher Anhaltspunkte vor, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat, so dass ihm nach § 8 Abs. 1 IZG LSA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und nach § 8 Abs. 2 IZG LSA eine schriftliche Entscheidung auch bekannt zu geben ist. Mit diesem Verfahren handelt es sich hier nicht mehr um eine einfache Auskunft, so dass Gebühren nach dem IZG LSA zu erheben sind.\r\n\r\nDer Antragsteller hat einer Drittbeteiligung im Hinblick auf die Gebührenpflicht in seinen E-Mails vom 01.09.2016 und 08.09.2016 ausdrücklich widersprochen. Er hat damit eine ordnungsgemäße Fortführung des Verfahrens selbst verhindert, so dass sein Antrag auf Informationszugang, soweit er noch nicht befriedigt ist, abzulehnen ist. Gleichzeitig hat er auf der Erteilung eines Bescheides bestanden und spätestens damit eine Gebührenpflicht ausgelöst.\r\n\r\nDaran ändern auch die Ausführungen des Antragstellers zu § 74 EnWG nichts. Der Antragsteller hat entgegen seinem Antrag vom 30.08.2016 in seinen Mails vom 01.09.2016, 08.09.2016 und 13.09.2016 nunmehr die Zusendung des gegenständlichen Bescheides „in der Fassung gemäß § 74 EnWG\" erbeten. Eine nähere Konkretisierung, welche Daten der Antragsteller in der übersandten Fassung des Bescheides vermisst, hat er nicht vorgenommen.\r\n\r\nDieser Vortrag wird hier als Änderung bzw. Einschränkung des bisherigen Antrags verstanden. Auf die Frage, ob dieser Antrag das Informationsbegehren überhaupt hinreichend konkret benennt, da er letztlich eine Verknüpfung mit einer rechtlichen Wertung vornimmt, soll hier nicht näher eingegangen werden.\r\n\r\nDer Antrag ist jedenfalls in mehrfacher Hinsicht abzulehnen. Zum einen wurde der Bescheid vom 29.06.2006 durch Beschluss des OLG Naumburg vom 02.05.2007 (mit Wirkung für die Vergangenheit) aufgehoben. Es liegt daher mangels Wirksamkeit schon gar keine „Entscheidung\" i. S. d. § 74 EnWG vor, so dass der Vortrag des Antragstellers dazu in keiner Weise relevant ist.\r\n\r\nSelbst wenn man dem nicht folgt, so liegt in der LRB über die dem Antragsteller übersandte, teilweise geschwärzte Fassung des Bescheides hinaus jedenfalls keine weitere „Fassung nach § 74 EnWG\" vor. Die LRB hat Entscheidungen zu Netzentgelten und Erlösobergrenzen im Hinblick auf die potentiell enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lediglich als Liste mit den Namen der Netzbetreibers und dem jeweiligen Datum der Bescheide veröffentlicht. Eine Veröffentlichung mit kompletten oder teilweise geschwärzten Bescheiden erfolgte nicht. Dem Antragsteller wurde mit dem Einverständnis des Netzbetreibers eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt, diese kommt insoweit einer „Fassung nach § 74 EnWG\" gleich. Eine darüber hinausgehende Fassung des Bescheides, die durch die LRB etwa zur Vorbereitung einer Veröffentlichung erstellt wurde und ohne weitere Prüfung veröffentlicht werden könnte, liegt hier nicht vor und kann daher auch nicht übersandt werden.\r\n\r\nDie weitere Argumentation des Antragstellers, für die Beteiligung des Dritten könnten hier keine Gebühren geltend gemacht werden, da diese Beteiligung ja nur deswegen nötig sei, weil die LRB es bisher unterlassen habe, die Genehmigungsentscheidung in eine gesetzeskonforme Fassung zu überführen, geht ebenfalls fehl.\r\n\r\nZunächst ist auch hier darauf zu verweisen, dass § 74 EnWG nicht anwendbar ist (s. o.). Zudem gewährt auch § 74 EnWG kein subjektives Recht auf Veröffentlichung von Bescheiden oder die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung. Aus dem IZG LSA folgt ebenfalls keine Informationsbeschaffungs- oder Informationsgenerierungspflicht (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748). Letztlich begehrt der Antragsteller aber eine Information, die hier in dieser Form nicht vorliegt.\r\n\r\nSchließlich wurde dem Antragsteller eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides zur Verfügung gestellt, die über eine Veröffentlichung etwa des Tenors einer Entscheidung hinausgeht. Abgesehen davon, dass es sich dabei nach den obigen Ausführungen wegen der Aufhebung durch das OLG Naumburg zwar nicht um eine „Entscheidung\" i. S. d. § 74 EnWG handelt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, warum dem Anliegen des Antragstellers damit nicht entsprochen ist. Wenn er dennoch auf einer Fortführung des Verfahrens einschließlich Bescheidung besteht, hat er auch die Gebühren zu tragen. \r\n\r\nDer durch den Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist ebenfalls abzulehnen. Die genannten Vorschriften sind schon nicht anwendbar, da keine Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind. Zudem würden auch hier die obigen Erwägungen entsprechend gelten.\r\n\r\n\r\nIII. Kostenentscheidung\r\n\r\nFür das Verfahren werden Kosten nach § 10 IZG LSA i. V. m. der IZG LSA KostVO erhoben, die der Antragsteller zu tragen hat (s. dazu auch die obigen Ausführungen zu II.).\r\n\r\nNach der Anlage zur IZG LSA KostVO, Teil A Ziffer 3 können Gebühren von 0 bis 2000 € erhoben werden. In der entsprechenden Fußnote dazu wird geregelt, dass die Bemessung nach dem jeweiligen Zeitaufwand erfolgt, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abgesehen wird. Eine solche Geringfügigkeit liegt hier nicht vor. Für das Verfahren ist in der LRB ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen (u. a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraussuchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstellung des Bescheides). Zu Gunsten des Antragstellers wurde der Aufwand für die Abstimmung mit den Stadtwerken Weißenfels nicht eingerechnet.\r\n\r\nDie Stundensätze bestimmen sich nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBI. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.06.2016 (GVBI. LSA 2016, S. 203). Zu Gunsten des Antragstellers wurde dabei der Stundensatz von 57 € aus § 3 Abs. 1 Ziffer 3 AIIGO LSA angesetzt, obwohl die Bearbeitung überwiegend durch einen Beamten gemäß Ziffer 4 erfolgte.\r\n\r\nDie Gebühr war danach auf 313,50 € festzusetzen (in Worten: dreihundertdreizehn Euro und fünfzig Cent) und ist bis zum 17.10.2016 an die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt zu überweisen:\r\n\r\nbei: \r\nDeutsche Bundesbank, \r\nFiliale Magdeburg\r\nIBAN DE21810000000081001500\r\nBIC MARKDEF1810\r\n\r\nVerwendungszweck:\t2102-275747-2\r\n\r\n\r\nIV. Rechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der\r\n\r\nLandesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt\r\nLeipziger Straße 58\r\n39112 Magdeburg\r\n\r\neinzulegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "Ihr Antrag nach dem IZG LSA vom 30.08.2016 gerichtet auf die Zusendung des Genehmigungsbescheides (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006, aufgehoben vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 02.05"
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                    "In dem Verwaltungsverfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen Anhalt (IZG LSA) vom 19.06.2008 (GVBI. LSA S. 242) zu o. g. Betreff auf Antrag vom 30.08.2016\r\n\r\n[Antragsteller]\r\n– im Folgenden Antragsteller –\r\n\r\nergeht folgender Bescheid:\r\n\r\n\r\n1.\tDem Antragsteller wurde durch E-Mail der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LRB) eine teilweise geschwärzte Fassung des antragsgegenständlichen Bescheides zur Verfügung gestellt. Sein weitergehender Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt.\r\n\r\n2.\tDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten werden auf 313,50 € festgesetzt.\r\n\r\n\r\nI.\r\n\r\nMit E-Mail vom 30.08.2016 hat sich der Antragsteller an die Pressestelle des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt gewandt. Darin führt er folgendes aus:\r\n\r\n„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\nGenehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.\"\r\n\r\nDieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnete LRB weitergeleitet. Diese hat dem Antragsteller durch E-Mail vom 31.08.2016 mitgeteilt, dass sich die Gebühren nach der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO — GVBI. LSA 2008, S. 302) richten und deren Größenordnung vom Verlauf des Verfahrens abhängt. Dem Antragsteller wurde erläutert, dass hier der betroffenen Netzbetreiber als Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA anzusehen ist, der im Verfahren nach dem IZG LSA zu beteiligen wäre. Dieses würde eine Gebührenpflicht auslösen. Außerdem wurde der Antragsteller auf die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA sowie § 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA hingewiesen.\r\n\r\nDer Antragsteller hat daraufhin durch E-Mail vom 01.09.2016 einer Gebührenpflicht widersprochen. Er ist der Ansicht, es handele sich hier um eine nach § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlichungspflichtige Entscheidung der LRB. Da die LRB ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen sei, könnten auch keine Gebühren nach dem IZG erhoben werden.\r\n\r\nDurch die LRB wurde dem Antragsteller durch E-Mail vom 07.09.2016 u. a. mitgeteilt, dass nach hiesiger Ansicht keine Entscheidung nach § 74 EnWG vorläge, da der erbetene Bescheid durch das OLG Naumburg aufgehoben worden sei. Zudem sei der betroffene Dritte schon deshalb zu beteiligen, weil der Antragsteller eine Übersendung des vollständigen Bescheides einfordere. Außerdem wurde der Antragsteller informiert, dass der Netzbetreiber formlos gebeten wurde, die aus seiner Sicht im Bescheid enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen und sein Einverständnis mit einer Übersendung an den Antragsteller zu erklären.\r\n\r\nDurch E-Mail vom 08.09.2016 teilt der Antragsteller mit, sein Antrag sei nicht auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides, sondern auf „den Beschluss vom 29.06.2006 in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG\" gerichtet. Wenn der Beschluss in dieser Fassung nicht vorliege, werde die LRB aufgefordert die Ablehnung des Antrags gemäß § 9 Abs. 1 IZG LSA mitzuteilen. Vorsorglich werde ausdrücklich einer gebührenpflichtigen Beteiligung Dritter zur Herbeiführung einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 74 EnWG entsprechenden Fassung widersprochen.\r\n\r\nDurch E-Mail der LRB vom 12.09.2016 wurde dem Antragsteller nochmals die Rechtsauffassung der LRB erläutert. Außerdem wurde ihm eine in Teilen durch den Netzbetreiber (Stadtwerke Weißenfels GmbH) geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass durch die LRB keine Prüfung der Zulässigkeit der Schwärzungen stattgefunden habe, da diese Bestandteil des gebührenpflichtigen IZG-Verfahrens mit zwingender Drittbeteiligung wäre. Außerdem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei weiteren Verfahrenshandlungen die Schwelle zu einer Gebührenpflicht überschritten sein könnte.\r\n\r\nDaraufhin hat der Antragsteller mit E-Mails vom 12.09.2016 und 13.09.2016 um Zustellung eines „beschwerdefähigen Bescheids\" gebeten. Seine Beschwer sieht er darin, dass „Sie mir den Zugang zu dem antragsgegenständlichen Genehmigungsbescheid in seiner Fassung nach § 74 EnWG nicht gewähren, obwohl Ihnen diese Fassung vorliegt\".\r\n\r\nDie LRB hat den Antragsteller dazu durch E-Mails vom 12.09.2016 und 16.09.2016 zum Inhalt eines möglichen Bescheides angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.09.2016 gegeben. Eine Stellungnahme ist dazu nicht eingegangen.\r\n\r\n\r\nII.\r\n\r\nDer Antrag war in dem im Tenor Ziffer 1 genannten Umfang abzulehnen.\r\n\r\nDer Antrag vom 30.08.2016 ist zulässig. Er ist auf den Zugang zu amtlichen Informationen i. S. v. § 1 Abs. 1 IZG LSA gerichtet. Die LRB ist zur Verfügung über den gegenständlichen Bescheid vom 29.06.2006 berechtigt und damit auch für zuständig für die Entscheidung über den Antrag.\r\n\r\nBei dem Bescheid vom 29.06.2006 handelt es sich um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung und damit um eine amtliche Information. Diese ist auch bei der LRB vorhanden.\r\n\r\nAusschlussgründe nach §§ 3 und 4 IZG LSA liegen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen personenbezogener Daten nach § 5 IZG LSA sind ebenfalls nicht ersichtlich.\r\n\r\nDer Antrag des Antragstellers vom 30.08.2016 enthält keinerlei Einschränkungen und ist daher auf Zusendung des kompletten Bescheides gerichtet. Der Bescheid enthält betriebswirtschaftliche Daten eines Dritten (Stadtwerke Weißenfels GmbH). Dabei könnte es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. v. § 6 IZG LSA handeln. Es liegen daher Anhaltspunkte vor, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat, so dass ihm nach § 8 Abs. 1 IZG LSA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und nach § 8 Abs. 2 IZG LSA eine schriftliche Entscheidung auch bekannt zu geben ist. Mit diesem Verfahren handelt es sich hier nicht mehr um eine einfache Auskunft, so dass Gebühren nach dem IZG LSA zu erheben sind.\r\n\r\nDer Antragsteller hat einer Drittbeteiligung im Hinblick auf die Gebührenpflicht in seinen E-Mails vom 01.09.2016 und 08.09.2016 ausdrücklich widersprochen. Er hat damit eine ordnungsgemäße Fortführung des Verfahrens selbst verhindert, so dass sein Antrag auf Informationszugang, soweit er noch nicht befriedigt ist, abzulehnen ist. Gleichzeitig hat er auf der Erteilung eines Bescheides bestanden und spätestens damit eine Gebührenpflicht ausgelöst.\r\n\r\nDaran ändern auch die Ausführungen des Antragstellers zu § 74 EnWG nichts. Der Antragsteller hat entgegen seinem Antrag vom 30.08.2016 in seinen Mails vom 01.09.2016, 08.09.2016 und 13.09.2016 nunmehr die Zusendung des gegenständlichen Bescheides „in der Fassung gemäß § 74 EnWG\" erbeten. Eine nähere Konkretisierung, welche Daten der Antragsteller in der übersandten Fassung des Bescheides vermisst, hat er nicht vorgenommen.\r\n\r\nDieser Vortrag wird hier als Änderung bzw. Einschränkung des bisherigen Antrags verstanden. Auf die Frage, ob dieser Antrag das Informationsbegehren überhaupt hinreichend konkret benennt, da er letztlich eine Verknüpfung mit einer rechtlichen Wertung vornimmt, soll hier nicht näher eingegangen werden.\r\n\r\nDer Antrag ist jedenfalls in mehrfacher Hinsicht abzulehnen. Zum einen wurde der Bescheid vom 29.06.2006 durch Beschluss des OLG Naumburg vom 02.05.2007 (mit Wirkung für die Vergangenheit) aufgehoben. Es liegt daher mangels Wirksamkeit schon gar keine „Entscheidung\" i. S. d. § 74 EnWG vor, so dass der Vortrag des Antragstellers dazu in keiner Weise relevant ist.\r\n\r\nSelbst wenn man dem nicht folgt, so liegt in der LRB über die dem Antragsteller übersandte, teilweise geschwärzte Fassung des Bescheides hinaus jedenfalls keine weitere „Fassung nach § 74 EnWG\" vor. Die LRB hat Entscheidungen zu Netzentgelten und Erlösobergrenzen im Hinblick auf die potentiell enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lediglich als Liste mit den Namen der Netzbetreibers und dem jeweiligen Datum der Bescheide veröffentlicht. Eine Veröffentlichung mit kompletten oder teilweise geschwärzten Bescheiden erfolgte nicht. Dem Antragsteller wurde mit dem Einverständnis des Netzbetreibers eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt, diese kommt insoweit einer „Fassung nach § 74 EnWG\" gleich. Eine darüber hinausgehende Fassung des Bescheides, die durch die LRB etwa zur Vorbereitung einer Veröffentlichung erstellt wurde und ohne weitere Prüfung veröffentlicht werden könnte, liegt hier nicht vor und kann daher auch nicht übersandt werden.\r\n\r\nDie weitere Argumentation des Antragstellers, für die Beteiligung des Dritten könnten hier keine Gebühren geltend gemacht werden, da diese Beteiligung ja nur deswegen nötig sei, weil die LRB es bisher unterlassen habe, die Genehmigungsentscheidung in eine gesetzeskonforme Fassung zu überführen, geht ebenfalls fehl.\r\n\r\nZunächst ist auch hier darauf zu verweisen, dass § 74 EnWG nicht anwendbar ist (s. o.). Zudem gewährt auch § 74 EnWG kein subjektives Recht auf Veröffentlichung von Bescheiden oder die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung. Aus dem IZG LSA folgt ebenfalls keine Informationsbeschaffungs- oder Informationsgenerierungspflicht (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748). Letztlich begehrt der Antragsteller aber eine Information, die hier in dieser Form nicht vorliegt.\r\n\r\nSchließlich wurde dem Antragsteller eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides zur Verfügung gestellt, die über eine Veröffentlichung etwa des Tenors einer Entscheidung hinausgeht. Abgesehen davon, dass es sich dabei nach den obigen Ausführungen wegen der Aufhebung durch das OLG Naumburg zwar nicht um eine „Entscheidung\" i. S. d. § 74 EnWG handelt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, warum dem Anliegen des Antragstellers damit nicht entsprochen ist. Wenn er dennoch auf einer Fortführung des Verfahrens einschließlich Bescheidung besteht, hat er auch die Gebühren zu tragen. \r\n\r\nDer durch den Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist ebenfalls abzulehnen. Die genannten Vorschriften sind schon nicht anwendbar, da keine Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind. Zudem würden auch hier die obigen Erwägungen entsprechend gelten.\r\n\r\n\r\nIII. Kostenentscheidung\r\n\r\nFür das Verfahren werden Kosten nach § 10 IZG LSA i. V. m. der IZG LSA KostVO erhoben, die der Antragsteller zu tragen hat (s. dazu auch die obigen Ausführungen zu II.).\r\n\r\nNach der Anlage zur IZG LSA KostVO, Teil A Ziffer 3 können Gebühren von 0 bis 2000 € erhoben werden. In der entsprechenden Fußnote dazu wird geregelt, dass die Bemessung nach dem jeweiligen Zeitaufwand erfolgt, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abgesehen wird. Eine solche Geringfügigkeit liegt hier nicht vor. Für das Verfahren ist in der LRB ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen (u. a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraussuchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstellung des Bescheides). Zu Gunsten des Antragstellers wurde der Aufwand für die Abstimmung mit den Stadtwerken Weißenfels nicht eingerechnet.\r\n\r\nDie Stundensätze bestimmen sich nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBI. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.06.2016 (GVBI. LSA 2016, S. 203). Zu Gunsten des Antragstellers wurde dabei der Stundensatz von 57 € aus § 3 Abs. 1 Ziffer 3 AIIGO LSA angesetzt, obwohl die Bearbeitung überwiegend durch einen Beamten gemäß Ziffer 4 erfolgte.\r\n\r\nDie Gebühr war danach auf 313,50 € festzusetzen (in Worten: dreihundertdreizehn Euro und fünfzig Cent) und ist bis zum 17.10.2016 an die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt zu überweisen:\r\n\r\nbei: \r\nDeutsche Bundesbank, \r\nFiliale Magdeburg\r\nIBAN DE21810000000081001500\r\nBIC MARKDEF1810\r\n\r\nVerwendungszweck:\t2102-275747-2\r\n\r\n\r\nIV. Rechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der\r\n\r\nLandesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt\r\nLeipziger Straße 58\r\n39112 Magdeburg\r\n\r\neinzulegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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                    "\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nBezug nehmend auf mein Schreiben vom 5.10.2016 (Anrufung gemäß § 12 Abs.1 IZG LSA) bitte ich angesichts der laufenden Widerspruchsfrist höflichst um Mitteilung, wann ich mit einer Antwort Ihrerseits rechnen darf.\n\nVielen Dank im Voraus. \n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nBezug nehmend auf mein Schreiben vom 5.10.2016 (Anrufung gemäß § 12 Abs.1 IZG LSA) bitte ich angesichts der laufenden Widerspruchsfrist höflichst um Mitteilung, wann ich mit einer Antwort Ihrerseits rechnen darf.\n\nVielen Dank im Voraus. \n\nMit freundlichen Grüßen\n"
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            "subject": "Mein Antrag nach IZG / UIG / VIG LSA auf Informationszugang zu dem Geneh-migungsbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 [...]   //  Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 [#17727]",
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Ausschlussgründe, insbesondere solche nach § 6 IZG LSA (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), sind nicht gegeben.\r\n\r\n1.\tAntragsgegenständliche Information liegt vor\r\n\r\nGegenstand meines Antrags ist der Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 zu den Stromnetzentgelten der Stadtwerke Weißenfels GmbH in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG. \r\n\r\nSoweit die Landesregulierungsbehörde geltend macht, eine Entscheidung i.S.d. § 74 EnWG läge nicht vor, weil der Bescheid durch Beschluss des OLG Naumburg vom 2.5.2007 aufgehoben wurde, ist dies ohne Relevanz für meinen Antrag. § 74 EnWG bestimmt eine Veröf-fentlichungspflicht, die mit Erlass der Entscheidung eintritt. Soweit eine Entscheidung (später) einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt und – wie vorliegend – aufgehoben wird, bleibt die Pflicht nach § 74 EnWG unberührt. Sie verliert ihren Charakter als Entscheidung nicht (VG Minden, 11 K 32/05, Entscheidung vom 25.5.2005).\r\n\r\nAber selbst wenn – wie die Landesregulierungsbehörde zu glauben scheint – die Veröffentli-chungspflicht einer Entscheidung mit ihrer gerichtlichen Aufhebung erlösche, hätte wenigstens in dem Zeitraum zwischen Erlass der Entscheidung (29.06.2006) und ihrer Aufhebung (2.5.2007) eine „Fassung nach § 74 EnWG“ vorgelegen, da die Veröffentlichungspflicht nach einhelliger Kommentierung unverzüglich nach Erlass der Entscheidung zu erfolgen hat. Diese Fassung liegt der Landesregulierungsbehörde weiterhin vor: Es handelt sich um jene Fassung, die dem betroffenen Netzbetreiber, den Stadtwerken Weißenfels GmbH, bekannt gegeben wurde und mithin Teil der Verfahrensakte ist. \r\n\r\n2.\tKeine Ausschlussgründe, insb. keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Monopol\r\n\r\nAusschlussgründe, aufgrund derer die Landesregulierungsbehörde daran gehindert wäre, Zugang zu der Entscheidung in der Fassung, wie sie er nach Erlass der Stadtwerke Weißenfels GmbH bekannt gegeben wurde, zu gewähren, waren und sind nicht gegeben.\r\n\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen sind, die (a) nicht offenkundig, sondern (b) nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und (c) an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, Rz. 87). Gegen ein etwaiges berechtigtes Interesse eines Netzbetreibers an der Geheimhaltung der behördlichen Entscheidungen nach Teil 3 des EnWG spricht bereits die Tatsache, dass es sich bei einem Stromnetzbetreiber um einen Monopolisten handelt: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information immanent ist (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 78 u. 79; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.1.2014 - OVG 12 B 50.09, juris Randziffer 48; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2015 – 10 A 10472/14.OVG; grundsätzlich: BVerfG, 1 BvR 2087/03, Rz. 82; Schoch IFG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 Rn.94). \r\n\r\nVorliegend betrifft die antragsgegenständliche Entscheidung den Stromnetzbetrieb der Stadtwerke Weißenfels GmbH und somit ein MONOPOL. Fehlt aber jeglicher Wettbewerb, kann es im Rechtssinne keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben  (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 78).\r\n\r\nSoweit die Landesregulierungsbehörde am 12.9.2016 eine teilgeschwärzte Fassung der antragsgegenständlichen Entscheidung zur Verfügung gestellt hat, ist offenkundig, dass dort ausschließlich solche Daten geschwärzt sind, die das MONOPOL DES STROMNETZBETRIEBS betreffen. Derartige Schwärzungen waren im Hinblick auf § 74 EnWG aber bereits bei Erlass der Entscheidung unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse fehlte. \r\n\r\nDavon abgesehen: Selbst bei unrichtiger Annahme eines „Wettbewerbs“ im Monopol würde es sich zehn (!) Jahre nach Erlass der Entscheidung bei den geschwärzten Informationen längst um „totes Wissen“ handeln, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation ohne Bedeutung ist und für welches ein schutzwürdiges Interesse ohne weiteres negiert werden kann (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 67; VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012, VG 27 L 259.12, Randziffer 41, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 20 F 13/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 18; VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 27 K 6.09 – zitiert nach Juris, Rz. 31). \r\n\r\nII.\r\nDie Kostenentscheidung über 313,50 Euro ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, da sie nach IZG LSA und nicht nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) ergangen ist. Rechtsgrundlage meines Antrags aber ist neben dem IZG LSA auch das UIG LSA. \r\n\r\nDie antragsgegenständliche Information nach der Legaldefinition gemäß § 2 Abs, 3 Nr. 2 UIG  i.V.m. § 2 Abs, 3 Nr. 3a UIG eine Umweltinformation. Denn die Genehmigungsentscheidung über die Preise der Stromnetznutzung wirkt sich unmittelbar auf den Faktor Energie (nämlich Strom) und seine Nutzung aus – und zwar nicht nur wahrscheinlich, sondern tatsächlich. Der Umweltbezug des Stromtransportes ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 EnWG, denn ausdrückliches Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist es u.a.,  eine möglichst umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, sicherzustellen. \r\n\r\nNach UIG LSA aber war die Kostenentscheidung der Landesregulierungsbehörde rechtswidrig, da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UIG LSA für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen Kosten nicht erhoben werden.\r\n\r\nAber selbst wenn – wie es die Landesregulierungsbehörde geltend macht – die Kostenentscheidung ausschließlich nach IZG LSA zu erfolgen hätte, wäre der Kostenbescheid der Höhe nach rechtswidrig. Denn soweit die Landesregulierungsbehörde in ihrer Kostenentscheidung geltend macht, für das Verfahren sei ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen für \r\n\r\n„u.a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraus¬suchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstel-lung des Bescheides“ (Bescheid, S.6),\r\n\r\nist dies ganz wesentlich auf die unrichtige Behandlung der Sache zurückzuführen, nämlich die unrichtige Verweigerungshaltung der Landesregulierungsbehörde. Kosten jedoch, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind gemäß § 12 Abs. 1 VwKostG LSA. zu erlassen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n[Antragsteller]\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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Jahre nach Erlass der Entscheidung bei den geschwärzten Informationen längst um „totes Wissen“ handeln, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation ohne Bedeutung ist und für welches ein schutzwürdiges Interesse ohne weiteres negiert werden kann (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 67; VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012, VG 27 L 259.12, Randziffer 41, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 20 F 13/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 18; VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 27 K 6.09 – zitiert nach Juris, Rz. 31). \r\n\r\nII.\r\nDie Kostenentscheidung über 313,50 Euro ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, da sie nach IZG LSA und nicht nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) ergangen ist. Rechtsgrundlage meines Antrags aber ist neben dem IZG LSA auch das UIG LSA. \r\n\r\nDie antragsgegenständliche Information nach der Legaldefinition gemäß § 2 Abs, 3 Nr. 2 UIG  i.V.m. § 2 Abs, 3 Nr. 3a UIG eine Umweltinformation. Denn die Genehmigungsentscheidung über die Preise der Stromnetznutzung wirkt sich unmittelbar auf den Faktor Energie (nämlich Strom) und seine Nutzung aus – und zwar nicht nur wahrscheinlich, sondern tatsächlich. Der Umweltbezug des Stromtransportes ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 EnWG, denn ausdrückliches Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist es u.a.,  eine möglichst umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, sicherzustellen. \r\n\r\nNach UIG LSA aber war die Kostenentscheidung der Landesregulierungsbehörde rechtswidrig, da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UIG LSA für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen Kosten nicht erhoben werden.\r\n\r\nAber selbst wenn – wie es die Landesregulierungsbehörde geltend macht – die Kostenentscheidung ausschließlich nach IZG LSA zu erfolgen hätte, wäre der Kostenbescheid der Höhe nach rechtswidrig. Denn soweit die Landesregulierungsbehörde in ihrer Kostenentscheidung geltend macht, für das Verfahren sei ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen für \r\n\r\n„u.a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraus¬suchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstel-lung des Bescheides“ (Bescheid, S.6),\r\n\r\nist dies ganz wesentlich auf die unrichtige Behandlung der Sache zurückzuführen, nämlich die unrichtige Verweigerungshaltung der Landesregulierungsbehörde. Kosten jedoch, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind gemäß § 12 Abs. 1 VwKostG LSA. zu erlassen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n[Antragsteller]\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: "
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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                    "\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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            "subject": "Re: Az.: IF 142-3.162",
            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nfür Ihre E-Mail in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen.\r\n\r\nIch habe der Landesregulierungsbehörde mitgeteilt, dass ich die Behandlung Ihres Informationszugangsantrags, insbes. auch die erfolgte Erhebung der Gebühren, für rechtlich bedenklich halte.\r\n\r\nIn meiner Bitte um Stellungnahme habe ich die Behörde gebeten, den Vorgang unter Beachtung meiner Rechtsauffassung erneut zu prüfen und mir das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen. Ich gehe daher davon aus, dass die Behörde über Ihren Widerspruch erst dann entscheiden wird, wenn sie diese Prüfung vorgenommen hat.\r\n\r\nIhrer Annahme, dass eine Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten verpflichtet sei, über einen Widerspruch zu entscheiden, dürfte ein Missverständnis zugrunde liegen. Die Regelfrist von 3 Monaten aus § 75 VwGO, auf die Sie sich wahrscheinlich beziehen, besagt lediglich dass ein Widerspruchsführer, über dessen Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, im Regelfall vor Ablauf dieser Frist keine Untätigkeitsklage erheben kann.\r\n\r\nAus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Behörde gezwungen wäre, innerhalb dieser Frist auch tatsächlich eine Entscheidung zu treffen. Dementsprechend ist die Landesregulierungsbehörde nicht verpflichtet, bis zu dem von Ihnen genannten Stichtag, eine Entscheidung zu treffen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nfür Ihre E-Mail in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen.\r\n\r\nIch habe der Landesregulierungsbehörde mitgeteilt, dass ich die Behandlung Ihres Informationszugangsantrags, insbes. auch die erfolgte Erhebung der Gebühren, für rechtlich bedenklich halte.\r\n\r\nIn meiner Bitte um Stellungnahme habe ich die Behörde gebeten, den Vorgang unter Beachtung meiner Rechtsauffassung erneut zu prüfen und mir das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen. Ich gehe daher davon aus, dass die Behörde über Ihren Widerspruch erst dann entscheiden wird, wenn sie diese Prüfung vorgenommen hat.\r\n\r\nIhrer Annahme, dass eine Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten verpflichtet sei, über einen Widerspruch zu entscheiden, dürfte ein Missverständnis zugrunde liegen. Die Regelfrist von 3 Monaten aus § 75 VwGO, auf die Sie sich wahrscheinlich beziehen, besagt lediglich dass ein Widerspruchsführer, über dessen Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, im Regelfall vor Ablauf dieser Frist keine Untätigkeitsklage erheben kann.\r\n\r\nAus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Behörde gezwungen wäre, innerhalb dieser Frist auch tatsächlich eine Entscheidung zu treffen. Dementsprechend ist die Landesregulierungsbehörde nicht verpflichtet, bis zu dem von Ihnen genannten Stichtag, eine Entscheidung zu treffen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "sender": "Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt",
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            "subject": "AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512  //  Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162",
            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvor einigem Tagen habe ich nunmehr gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Stellung genommen. Ich bin dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass nach hiesiger Auffassung, auch unter Würdigung der Ausführungen des Datenschutzbeauftragten, die erfolgte Bescheidung des Antrags zumindest rechtlich gut vertretbar erscheint. Durch das mittlerweile vorliegende Urteil des VG Mainz (Az. 1 K 1480/15.MZ) sehe ich mich in dieser Auffassung bestärkt. Ihr Widerspruch wäre danach zurückzuweisen. \r\n\r\nAngesichts des typischerweise dennoch gegebenen Prozessrisikos bei derart ungewöhnlichen Fallkonstellationen, der hier ansonsten bestehenden prioritären Arbeitsaufgaben, dem geringen Gebührenwert und dem bei einem Gerichtsverfahren drohenden nicht unerheblichen Arbeitsaufwand in dieser Angelegenheit, besteht hier allerdings ein Interesse an einer gütlichen Beilegung des Verfahrens. Nach dem bisherigen Schriftverkehr besteht nunmehr wohl Einigkeit darüber, dass ein Bescheid in der „Fassung nach § 74 EnWG“, also in veröffentlichungsreifer Form, nicht vorliegt. Da auch keine Pflicht zur Generierung neuer Informationen besteht, wäre der Antrag, so entnehme ich es auch den Ausführungen des Datenschutzbeauftragten, in jedem Fall abzulehnen gewesen. Es kann daher eigentlich nur noch um die Gebührenforderung gehen. Insoweit würde ich Ihnen zur gütlichen Beilegung den Vorschlag unterbreiten, dass bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Gegenzug die Gebührenforderung niedergeschlagen wird. Ich hoffe, dass auf diesem Wege eine einvernehmliche Beendigung der Angelegenheit erfolgen kann. Bitte teilen sie mir mit, ob so verfahren werden kann. In diesem Fall bitte ich Sie, ausdrücklich die Rücknahme des Widerspruchs zu erklären.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nvor einigem Tagen habe ich nunmehr gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Stellung genommen. Ich bin dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass nach hiesiger Auffassung, auch unter Würdigung der Ausführungen des Datenschutzbeauftragten, die erfolgte Bescheidung des Antrags zumindest rechtlich gut vertretbar erscheint. Durch das mittlerweile vorliegende Urteil des VG Mainz (Az. 1 K 1480/15.MZ) sehe ich mich in dieser Auffassung bestärkt. Ihr Widerspruch wäre danach zurückzuweisen. \r\n\r\nAngesichts des typischerweise dennoch gegebenen Prozessrisikos bei derart ungewöhnlichen Fallkonstellationen, der hier ansonsten bestehenden prioritären Arbeitsaufgaben, dem geringen Gebührenwert und dem bei einem Gerichtsverfahren drohenden nicht unerheblichen Arbeitsaufwand in dieser Angelegenheit, besteht hier allerdings ein Interesse an einer gütlichen Beilegung des Verfahrens. Nach dem bisherigen Schriftverkehr besteht nunmehr wohl Einigkeit darüber, dass ein Bescheid in der „Fassung nach § 74 EnWG“, also in veröffentlichungsreifer Form, nicht vorliegt. Da auch keine Pflicht zur Generierung neuer Informationen besteht, wäre der Antrag, so entnehme ich es auch den Ausführungen des Datenschutzbeauftragten, in jedem Fall abzulehnen gewesen. Es kann daher eigentlich nur noch um die Gebührenforderung gehen. Insoweit würde ich Ihnen zur gütlichen Beilegung den Vorschlag unterbreiten, dass bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Gegenzug die Gebührenforderung niedergeschlagen wird. Ich hoffe, dass auf diesem Wege eine einvernehmliche Beendigung der Angelegenheit erfolgen kann. Bitte teilen sie mir mit, ob so verfahren werden kann. In diesem Fall bitte ich Sie, ausdrücklich die Rücknahme des Widerspruchs zu erklären.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
                ]
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            "sender": "Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt",
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            "subject": "AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512  //  Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162",
            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nanbei schicke ich Ihnen vorab per E-Mail mein Schreiben vom heutigen Tag, mit dem ich die Rücknahme meines Widerspruchs erkläre gegen Niederschlagung Ihrer Gebührenforderung erkläre.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512  //  Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162"
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