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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Wie hoch sind die Schauspielergagen, die der rbb - vormals SFB - seit dem Jahr 1999 bis 2019 jährlich für fiktionale Produktionen (Eigen- und Co-Produktionen) ausgegeben hat, und wie hoch waren die durchschnittlichen Gagen für Frauen und Männer pro Drehtag?\r\n\r\nWie hoch sind die Beträge, die der rbb aus Film- und Fernsehförderungen seit 2009 bis 2019 bezogen hat, und welche Beträge wurden an die Geber-Institutionen zurückgezahlt? - Von welchen Förderinstitutionen und für welche Projekte (Eigen- und Co-Produktionen) wurden Fördermittel bezogen und zurückbezahlt? Welches waren Wirtschaftsförderungen als bedingt rückzahlbare Darlehen, welches waren Zuwendungen? \r\n\r\nWie hoch ist das Auftragsvolumen an die Sender-eigenen Betriebe (u.a. rbb media GmbH, (rbb) media & sales services GmbH) und wie unterscheiden sich diese (Auftragsvolumen) gegenüber Auftragnehmern aus der (freien) Wirtschaft für jeweils vergleichbare Produktionen (vergleichbaren Leistungsumfang)?\r\n\r\nWie hoch waren die Einnahmen des rbb aus dem Rechte- und Lizenzhandel in den Jahren 2009 bis 2019, und wie hoch waren jeweils die Steuerbeträge, die abzuführen waren?\r\n\r\nBei welchen Körperschaften ist der rbb oder ein Tochterunternehmen des rbb Gesellschafterin?"
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 6 Abs. 1 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2018-02-02",
"refusal_reasons": "§1 Keine öffentliche-rechtliche Verwaltungsaufgabe bei sonst. Bundesorgan oder -einrichtung\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2018-02-02",
"refusal_reasons": "§1 Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nWie hoch sind die Schauspielergagen, die der rbb - vormals SFB - seit dem Jahr 1999 bis 2019 jährlich für fiktionale Produktionen (Eigen- und Co-Produktionen) ausgegeben hat, und wie hoch waren die durchschnittlichen Gagen für Frauen und Männer pro Drehtag?\r\n\r\nWie hoch sind die Beträge, die der rbb aus Film- und Fernsehförderungen seit 2009 bis 2019 bezogen hat, und welche Beträge wurden an die Geber-Institutionen zurückgezahlt? - Von welchen Förderinstitutionen und für welche Projekte (Eigen- und Co-Produktionen) wurden Fördermittel bezogen und zurückbezahlt? Welches waren Wirtschaftsförderungen als bedingt rückzahlbare Darlehen, welches waren Zuwendungen? \r\n\r\nWie hoch ist das Auftragsvolumen an die Sender-eigenen Betriebe (u.a. rbb media GmbH, (rbb) media & sales services GmbH) und wie unterscheiden sich diese (Auftragsvolumen) gegenüber Auftragnehmern aus der (freien) Wirtschaft für jeweils vergleichbare Produktionen (vergleichbaren Leistungsumfang)?\r\n\r\nWie hoch waren die Einnahmen des rbb aus dem Rechte- und Lizenzhandel in den Jahren 2009 bis 2019, und wie hoch waren jeweils die Steuerbeträge, die abzuführen waren?\r\n\r\nBei welchen Körperschaften ist der rbb oder ein Tochterunternehmen des rbb Gesellschafterin?\n\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 179516\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/179516\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: PA S - Ihr Antrag vom 06.02.2020 [#179516]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „rbb“ vom 06.02.2020 (#179516) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnhänge:\n - anfrage_rbb_rechnungshof_06022020.pdf\n\n\nAnfragenr: 179516\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/179516\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "Ihr Antrag auf Zugang zu mehreren Informationen",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nam 06. Februar 2020 ist Ihr Antrag auf Zugang zu mehreren Informationen\nüber den rbb beim RHvB eingegangen. \n\nNach der vorläufigen Prüfung Ihres Antrages ergibt sich, dass Ihr\nAnspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen\nVerbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz (VIG)\nausgeschlossen ist, da der Anwendungsbereich dieses Gesetzes mangels\ngesundheitsrelevanten Information nicht eröffnet ist. \n\nIhr Recht gemäß § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (im\nWeiteren: IFG) ist ferner nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Der\nAnwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet, da das Land Berlin derzeit\nkeine Staatsaufsicht über den rbb ausübt. Der Rbb ist keine „sonstige\nöffentliche Stelle“ i.S. d. § 2 Abs. 1 IFG i.V.m. § 28 Abs. 1 AZG und\n§ 39 Abs. 1 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen\nRundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002. \n\nFerner ist es nicht auszuschließen, dass durch die Offenlegung der\nbegehrten Informationen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG tangiert\nwird. Dies betrifft nach der Rechtsprechung jedenfalls den Bereich der\nSchauspielgagen.\n\nZudem kennt das IFG in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine\ngrundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer\nRundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung\nzu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im\njournalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten\nVertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. \n\nEinige der von ihnen begehrten Informationen sind öffentlich\nzugänglich: Die Antwort auf die Frage, bei welchen Körperschaften der\nrbb oder ein Tochterunternehmen des rbb Gesellschafterin ist, können Sie\ngern z. B. dem Beteiligungsbericht 2017 entnehmen. Der Bericht ist unter\ndieser Verlinkung zu finden:\n\nhttps://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/rbb_beteiligungen/beteiligungsbericht-2017.file.html/191121-Beteiligung%202017_Internet.pdf\n\n\nAuf der Internetseite von rbb finden Sie weiteren Informationen, die\nIhnen für die Beantwortung Ihrer Fragen nützlich sein können. Zu Ihrer\nFrage nach dem Auftragsvolumen verweise ich Sie auf die Zusammenstellung\nvon rbb „Zahlen und Fakten“, die Sie unter dieser Internetadresse\nfinden:\n\nhttps://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/zahlenundfakten/zahlen-und-fakten.file.html/transparenz_2018_15052019.pdf\n\n\nIch bitte Sie daher, Ihren Antrag vom 06. Februar 2020 zurückzuziehen,\nda er nach unserer vorläufigen Auffassung keine Aussicht auf Erfolg\nhaben wird. Ich bitte Sie diesbezüglich um einen Hinweis innerhalb von\nzwei Wochen, spätestens bis zum 25. März 2020, ob Sie Ihr Anliegen\nweiter verfolgen wollen. Sollten Sie keinen Hinweis geben, gehen wir\ndavon aus, dass Sie kein Interesse an dem weiteren Verfahren haben.\n\nEs bleibt Ihnen im Übrigen offen, sich mit Ihren Fragen an den rbb zu\nwenden.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"\n\nam 06. Februar 2020 ist Ihr Antrag auf Zugang zu mehreren Informationen\nüber den rbb beim RHvB eingegangen. \n\nNach der vorläufigen Prüfung Ihres Antrages ergibt sich, dass Ihr\nAnspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen\nVerbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz (VIG)\nausgeschlossen ist, da der Anwendungsbereich dieses Gesetzes mangels\ngesundheitsrelevanten Information nicht eröffnet ist. \n\nIhr Recht gemäß § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (im\nWeiteren: IFG) ist ferner nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Der\nAnwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet, da das Land Berlin derzeit\nkeine Staatsaufsicht über den rbb ausübt. Der Rbb ist keine „sonstige\nöffentliche Stelle“ i.S. d. § 2 Abs. 1 IFG i.V.m. § 28 Abs. 1 AZG und\n§ 39 Abs. 1 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen\nRundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002. \n\nFerner ist es nicht auszuschließen, dass durch die Offenlegung der\nbegehrten Informationen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG tangiert\nwird. Dies betrifft nach der Rechtsprechung jedenfalls den Bereich der\nSchauspielgagen.\n\nZudem kennt das IFG in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine\ngrundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer\nRundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung\nzu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im\njournalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten\nVertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. \n\nEinige der von ihnen begehrten Informationen sind öffentlich\nzugänglich: Die Antwort auf die Frage, bei welchen Körperschaften der\nrbb oder ein Tochterunternehmen des rbb Gesellschafterin ist, können Sie\ngern z. B. dem Beteiligungsbericht 2017 entnehmen. Der Bericht ist unter\ndieser Verlinkung zu finden:\n\nhttps://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/rbb_beteiligungen/beteiligungsbericht-2017.file.html/191121-Beteiligung%202017_Internet.pdf\n\n\nAuf der Internetseite von rbb finden Sie weiteren Informationen, die\nIhnen für die Beantwortung Ihrer Fragen nützlich sein können. Zu Ihrer\nFrage nach dem Auftragsvolumen verweise ich Sie auf die Zusammenstellung\nvon rbb „Zahlen und Fakten“, die Sie unter dieser Internetadresse\nfinden:\n\nhttps://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/zahlenundfakten/zahlen-und-fakten.file.html/transparenz_2018_15052019.pdf\n\n\nIch bitte Sie daher, Ihren Antrag vom 06. Februar 2020 zurückzuziehen,\nda er nach unserer vorläufigen Auffassung keine Aussicht auf Erfolg\nhaben wird. Ich bitte Sie diesbezüglich um einen Hinweis innerhalb von\nzwei Wochen, spätestens bis zum 25. März 2020, ob Sie Ihr Anliegen\nweiter verfolgen wollen. Sollten Sie keinen Hinweis geben, gehen wir\ndavon aus, dass Sie kein Interesse an dem weiteren Verfahren haben.\n\nEs bleibt Ihnen im Übrigen offen, sich mit Ihren Fragen an den rbb zu\nwenden.\n\n\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Rechnungshof von Berlin",
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"subject": "Vermittlung bei Anfrage „rbb“ [#179516] [#179516]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/179516\n\nIch bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil jeder Wohnungsbesitzer zur Finanzierung des Senders gezwungen ist und daher über Auskunftsrechte verfügen sollte. \nIn die Rundfunkfreiheit wird durch meine Fragen nicht eingegriffen. \nAllerdings sollten die Sender aufgrund der Zwangsfinanzierung hinischtlich der sozialen Verantortung und der Mittelverwendungsnachweispflicht keine Auskunft verweigern dürfen. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Rechnungshof diesbezüglich weder über Angaben verfügen noch seine Kontrollpflichten aussetzen sollte. Gerade die Haushalts(zwangs-)Abgabe bedingt Pflichten der Sendeanstalt, die vom Gesetzgeber zu definieren und deren Einhaltung zu überprüfen sind. Alles andere würde eine absolutistische Rechtsform bedingen, die mit unserem Grundgesetzt nicht vereinbar ist.\n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnhänge:\n - 179516.pdf\n - 2020-02-17_1-Anschreiben.pdf\n - 2020-03-10_1-anfrage_rbb_rechnungshof_06022020.pdf\n\n\nAnfragenr: 179516\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/179516\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\n"
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"\n\nIch bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil jeder Wohnungsbesitzer zur Finanzierung des Senders gezwungen ist und daher über Auskunftsrechte verfügen sollte. \nIn die Rundfunkfreiheit wird durch meine Fragen nicht eingegriffen. \nAllerdings sollten die Sender aufgrund der Zwangsfinanzierung hinischtlich der sozialen Verantortung und der Mittelverwendungsnachweispflicht keine Auskunft verweigern dürfen. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Rechnungshof diesbezüglich weder über Angaben verfügen noch seine Kontrollpflichten aussetzen sollte. Gerade die Haushalts(zwangs-)Abgabe bedingt Pflichten der Sendeanstalt, die vom Gesetzgeber zu definieren und deren Einhaltung zu überprüfen sind. Alles andere würde eine absolutistische Rechtsform bedingen, die mit unserem Grundgesetzt nicht vereinbar ist.\n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\n"
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"Antragsteller/in Antragsteller/in"
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"\n\nAnhänge:\n - 179516.pdf\n - 2020-02-17_1-Anschreiben.pdf\n - 2020-03-10_1-anfrage_rbb_rechnungshof_06022020.pdf\n\n\nAnfragenr: 179516\nAntwort an: "
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"<<E-Mail-Adresse>>"
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[
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"\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n"
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"https://fragdenstaat.de/a/179516"
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[
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n"
]
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"sender": "<< Anfragesteller:in >>",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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"subject": "Ihre E-Mail vom 20. Mai 2020",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nzu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir Ihrer Bitte um\nVermittlung leider nicht nachkommen können. Dies beruht auf den\nfolgenden Erwägungen:\n\nEntgegen der Annahme des Rechnungshofs ist der RBB als Anstalt des\nöffentlichen Rechts zwar nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des\nIFG ausgenommen, denn dafür gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte (vgl.\n§ 2 Abs. 1 IFG). Allerdings gilt das IFG wegen der verfassungsrechtlich\ngarantierten Rundfunkfreiheit nicht im journalistisch-redaktionellen\nBereich. Dass genau dieser Bereich durch Ihre Fragen in den Absätzen 1\nbis 4 des Antrages vom 6. Feb. 2020 tangiert sein könnte, ist auch aus\nunserer Sicht nicht ausgeschlossen. Diese komplexen Rechtsfragen können\naber nicht von uns als Schiedsstelle, sondern nur gerichtlich geklärt\nwerden, nachdem Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten und ein\nWiderspruchsverfahren erfolglos durchgeführt haben.\n\nVorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie nach dem IFG ohnehin nur\nInformationen erhalten können, die bereits in den Akten der angefragten\nStelle vorhanden sind (vgl. § 3 Abs. 1 IFG). Dagegen ist diese nicht\nverpflichtet, aufgrund Ihres Antrages noch nicht vorhandene\nInformationen erst (etwa in einer Tabelle) zusammenzustellen / zu\ngenerieren (keine Informationsbeschaffungspflicht). Der Anspruch auf\nInformationszugang umfasst nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts gerade keine inhaltliche Aufbereitung von\nInformationen durch die Behörde.\n\nEine solche inhaltliche Aufbereitung wäre aber erforderlich, wie sich\naus Ihren Fragestellungen in den Absätzen 1 bis 4 der Anfrage ergeben,\ndie z. T. Zeiträume von 20 bzw. 10 Jahren betreffen. Sie begehren zu\njedem einzelnen Jahr (statistische) Informationen, die betr. den RBB so\nund in der verlangten Detail-Genauigkeit beim Rechnungshof nicht\nvorhanden sind, sondern - so wurde mir von Frau Piatak bestätigt - extra\nfür Sie herausgesucht und zusammengestellt werden müssten. Dies kann -\nwie ausgeführt - aber nach dem IFG nicht verlangt werden.\n\nVor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, den Antrag vom 6. Feb. 2020\nzurückzunehmen. Sofern Sie ihn aufrechterhalten, bleibt Ihnen nur die\ngerichtliche Klärung (wie oben beschrieben).\n\nIch bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen zu\nkönnen, hoffe aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"Ihre E-Mail vom 20. Mai 2020"
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"Sehr "
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"geehrteAntragsteller/in"
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"\n\nzu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir Ihrer Bitte um\nVermittlung leider nicht nachkommen können. Dies beruht auf den\nfolgenden Erwägungen:\n\nEntgegen der Annahme des Rechnungshofs ist der RBB als Anstalt des\nöffentlichen Rechts zwar nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des\nIFG ausgenommen, denn dafür gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte (vgl.\n§ 2 Abs. 1 IFG). Allerdings gilt das IFG wegen der verfassungsrechtlich\ngarantierten Rundfunkfreiheit nicht im journalistisch-redaktionellen\nBereich. Dass genau dieser Bereich durch Ihre Fragen in den Absätzen 1\nbis 4 des Antrages vom 6. Feb. 2020 tangiert sein könnte, ist auch aus\nunserer Sicht nicht ausgeschlossen. Diese komplexen Rechtsfragen können\naber nicht von uns als Schiedsstelle, sondern nur gerichtlich geklärt\nwerden, nachdem Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten und ein\nWiderspruchsverfahren erfolglos durchgeführt haben.\n\nVorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie nach dem IFG ohnehin nur\nInformationen erhalten können, die bereits in den Akten der angefragten\nStelle vorhanden sind (vgl. § 3 Abs. 1 IFG). Dagegen ist diese nicht\nverpflichtet, aufgrund Ihres Antrages noch nicht vorhandene\nInformationen erst (etwa in einer Tabelle) zusammenzustellen / zu\ngenerieren (keine Informationsbeschaffungspflicht). Der Anspruch auf\nInformationszugang umfasst nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts gerade keine inhaltliche Aufbereitung von\nInformationen durch die Behörde.\n\nEine solche inhaltliche Aufbereitung wäre aber erforderlich, wie sich\naus Ihren Fragestellungen in den Absätzen 1 bis 4 der Anfrage ergeben,\ndie z. T. Zeiträume von 20 bzw. 10 Jahren betreffen. Sie begehren zu\njedem einzelnen Jahr (statistische) Informationen, die betr. den RBB so\nund in der verlangten Detail-Genauigkeit beim Rechnungshof nicht\nvorhanden sind, sondern - so wurde mir von Frau Piatak bestätigt - extra\nfür Sie herausgesucht und zusammengestellt werden müssten. Dies kann -\nwie ausgeführt - aber nach dem IFG nicht verlangt werden.\n\nVor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, den Antrag vom 6. Feb. 2020\nzurückzunehmen. Sofern Sie ihn aufrechterhalten, bleibt Ihnen nur die\ngerichtliche Klärung (wie oben beschrieben).\n\nIch bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen zu\nkönnen, hoffe aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/500853/?format=api",
"id": 500853,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/rbb/#nachricht-500853",
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"kind": "email",
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"sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/3915/?format=api",
"recipient_public_body": null,
"status": "awaiting_response",
"timestamp": "2020-07-06T12:41:50+02:00",
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"subject": "Ihr Antrag beim Rechnungshof von Berlin auf Zugang zu mehreren Informationen über rbb",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich beziehe mich auf meinen E-Mail vom 11. März 2020, indem ich Sie\ngebeten habe, bis zum 25. März 2020 mich zu informieren , ob Sie Ihr\nAnliegen weiter verfolgen wollen. \n\nIch bitte Sie sehr um einen kurzen formlosen Hinweis, dass Sie den\nAntrag zurückziehen, damit ich das Verfahren abschließen kann.\nAndernfalls muss ich einen Bescheid erlassen.\n\nIch würde mich freuen, wenn Sie dies bis Ende dieser Woche, spätestens\nbis zum 10. Juli 2020, veranlassen.\n\nVielen Dank für Ihre Hilfe!\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"Ihr Antrag beim Rechnungshof von Berlin auf Zugang zu mehreren Informationen über rbb"
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"Sehr "
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"geehrteAntragsteller/in"
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"\n\nich beziehe mich auf meinen E-Mail vom 11. März 2020, indem ich Sie\ngebeten habe, bis zum 25. März 2020 mich zu informieren , ob Sie Ihr\nAnliegen weiter verfolgen wollen. \n\nIch bitte Sie sehr um einen kurzen formlosen Hinweis, dass Sie den\nAntrag zurückziehen, damit ich das Verfahren abschließen kann.\nAndernfalls muss ich einen Bescheid erlassen.\n\nIch würde mich freuen, wenn Sie dies bis Ende dieser Woche, spätestens\nbis zum 10. Juli 2020, veranlassen.\n\nVielen Dank für Ihre Hilfe!\n\nMit freundlichen Grüßen"
]
],
"sender": "Rechnungshof von Berlin",
"status_name": "Warte auf Antwort",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/502548/?format=api",
"id": 502548,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/rbb/#nachricht-502548",
"request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/179516/?format=api",
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"is_postal": false,
"is_draft": false,
"kind": "email",
"is_escalation": false,
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"sender_public_body": null,
"recipient_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/3915/?format=api",
"status": null,
"timestamp": "2020-07-12T12:47:57.803046+02:00",
"registered_mail_date": null,
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"subject": "AW: Ihr Antrag beim Rechnungshof von Berlin auf Zugang zu mehreren Informationen über rbb [#179516]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nIhr weiteres Schreiben wundert mich nun sehr, da nach Ihrer eigenen Formulierung im Schreiben vom 11. März Sie davon ausgehen, dass sich die Anfrage erledigt haben könnte, wenn Sie nicht bis zum 25.03. einen Hinweis erhalten.\n\nIhr Schreiben vom 11. März macht mich ratlos. Wie kommen Sie darauf, dass ich personenbezogene Daten erfragt hätte? Ihr Hinweis auf die §§ 6 und 7 IFG passt zu meiner Anfrage überhaupt nicht. Ich möchte die Gagenentwicklung wissen (die ich kenne, aber wissenschaftlich nachweisen möchte), die journalistische Arbeit der Sender interessiert mich nicht. \n\nIhren weiteren Bezug auf GG Artikel 5 kann ich nicht nachvollziehen. „Eine Zensur findet nicht statt“ ist dort Gesetz. Doch genau eine solche Zensur bestätigt Ihr Schreiben vom 11.03.2020, indem Ihr Haus offenbar die Transparenz verweigert, die geboten ist, wenn es darum gehen soll, dass man den ÖRR-Anstalten nachweisen könnte, dass sie sich wie absolutistische Fürsten aufführen, anstatt spätestens mit der Haushaltsabgabe zur sozialen Verantwortung herangezogen zu werden. Im Falle einer Zwangsfinanzierung muss der Bürger das Recht auf einen Mittelverwendungsnachweis haben, zumindest in einer Demokratie.\n\nWas bedeutet, dass Sie einen Bescheid ausstellen 'müssen'? Es liest sich wie eine Drohung. Bislang habe ich mich durch einen behördlichen Bescheid keineswegs bedroht gefühlt. Wäre ein Bescheid die Voraussetzung die Informationen einzuklagen? Die Larmoyanz um die Rundfunkfreiheit (weil man anonyme Zahlen haben will?) sehe ich angesichts des Zahlungszwangs, der seit 1.1.2013 auf jedem Wohnungsbesitzer lastet, absurd und absolut fehl am Platze.\n\nWas hat die Rundfunkfreiheit damit zu tun, dass ÖRR-Anstalten Holdings und Körperschaften gründen, die mit dem Bildungs- und Informationsauftrag in vielen Fällen absolut nichts zu tun haben oder aber damit in die freie Marktwirtschaft eingreifen, indem sie ein Monopol bilden, das die „freie Marktwirtschaft“ deutlich benachteiligt: auf Kosten der befristet Beschäftigten und freie Mitarbeiter. Gerade diesbezüglich ist die Rundfunkfreiheit zu überprüfen, denn diese sollte nicht zu kapitalistischen Auswüchsen ermutigen, sondern allenfalls zur freien, ja unzensierten, Berichterstattung. Zwei paar Stiefel, die nicht zusammenpassen und in einem Zwangsfinanzierungssystem nicht selbstverständlich toleriert werden sollten von einer Prüfungsinstanz. \n\nDie Illusion, dass die Landesrechnungshöfe die Sender prüfen, hat Ihr Schreiben vom 11. März stark gemindert. Sonst hätten Sie die Daten auf Knopfdruck parat, und ich müsste keine Ausreden lesen. Wenn man die Zuverlässigkeit von Informationen überprüfen möchte, fragt man nicht den Emittenten selbst, wie Sie raten, sondern eine Prüfungsinstanz.\n\nIch weiß nun nicht, was wir machen. Wann könnte ich bei Ihnen vorbeikommen und mir die Daten selbst zusammensuchen?\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nGervinusstr. 19a\n10629 Berlin\n\n\n\nAnfragenr: 179516\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/179516/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"AW: Ihr Antrag beim Rechnungshof von Berlin auf Zugang zu mehreren Informationen über rbb [#179516]"
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"Sehr "
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"geehrteAntragsteller/in"
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"\n\nIhr weiteres Schreiben wundert mich nun sehr, da nach Ihrer eigenen Formulierung im Schreiben vom 11. März Sie davon ausgehen, dass sich die Anfrage erledigt haben könnte, wenn Sie nicht bis zum 25.03. einen Hinweis erhalten.\n\nIhr Schreiben vom 11. März macht mich ratlos. Wie kommen Sie darauf, dass ich personenbezogene Daten erfragt hätte? Ihr Hinweis auf die §§ 6 und 7 IFG passt zu meiner Anfrage überhaupt nicht. Ich möchte die Gagenentwicklung wissen (die ich kenne, aber wissenschaftlich nachweisen möchte), die journalistische Arbeit der Sender interessiert mich nicht. \n\nIhren weiteren Bezug auf GG Artikel 5 kann ich nicht nachvollziehen. „Eine Zensur findet nicht statt“ ist dort Gesetz. Doch genau eine solche Zensur bestätigt Ihr Schreiben vom 11.03.2020, indem Ihr Haus offenbar die Transparenz verweigert, die geboten ist, wenn es darum gehen soll, dass man den ÖRR-Anstalten nachweisen könnte, dass sie sich wie absolutistische Fürsten aufführen, anstatt spätestens mit der Haushaltsabgabe zur sozialen Verantwortung herangezogen zu werden. Im Falle einer Zwangsfinanzierung muss der Bürger das Recht auf einen Mittelverwendungsnachweis haben, zumindest in einer Demokratie.\n\nWas bedeutet, dass Sie einen Bescheid ausstellen 'müssen'? Es liest sich wie eine Drohung. Bislang habe ich mich durch einen behördlichen Bescheid keineswegs bedroht gefühlt. Wäre ein Bescheid die Voraussetzung die Informationen einzuklagen? Die Larmoyanz um die Rundfunkfreiheit (weil man anonyme Zahlen haben will?) sehe ich angesichts des Zahlungszwangs, der seit 1.1.2013 auf jedem Wohnungsbesitzer lastet, absurd und absolut fehl am Platze.\n\nWas hat die Rundfunkfreiheit damit zu tun, dass ÖRR-Anstalten Holdings und Körperschaften gründen, die mit dem Bildungs- und Informationsauftrag in vielen Fällen absolut nichts zu tun haben oder aber damit in die freie Marktwirtschaft eingreifen, indem sie ein Monopol bilden, das die „freie Marktwirtschaft“ deutlich benachteiligt: auf Kosten der befristet Beschäftigten und freie Mitarbeiter. Gerade diesbezüglich ist die Rundfunkfreiheit zu überprüfen, denn diese sollte nicht zu kapitalistischen Auswüchsen ermutigen, sondern allenfalls zur freien, ja unzensierten, Berichterstattung. Zwei paar Stiefel, die nicht zusammenpassen und in einem Zwangsfinanzierungssystem nicht selbstverständlich toleriert werden sollten von einer Prüfungsinstanz. \n\nDie Illusion, dass die Landesrechnungshöfe die Sender prüfen, hat Ihr Schreiben vom 11. März stark gemindert. Sonst hätten Sie die Daten auf Knopfdruck parat, und ich müsste keine Ausreden lesen. Wenn man die Zuverlässigkeit von Informationen überprüfen möchte, fragt man nicht den Emittenten selbst, wie Sie raten, sondern eine Prüfungsinstanz.\n\nIch weiß nun nicht, was wir machen. Wann könnte ich bei Ihnen vorbeikommen und mir die Daten selbst zusammensuchen?\n\nMit freundlichen Grüßen\n"
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"Antragsteller/in Antragsteller/in"
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"\n\nGervinusstr. 19a\n10629 Berlin\n\n\n\nAnfragenr: 179516\nAntwort an: "
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"\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n"
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"https://fragdenstaat.de/a/179516/"
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"sender": "<< Anfragesteller:in >>",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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