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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 6 Abs. 1 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2018-02-02",
"refusal_reasons": "§1 Keine öffentliche-rechtliche Verwaltungsaufgabe bei sonst. Bundesorgan oder -einrichtung\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_start": "Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2018-02-02",
"refusal_reasons": "§1 Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nSehr geehrte<Information-entfernt>\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nKennt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?\r\nWenn ja, worauf gründet das konkret?\r\nWenn nein , worauf gründet das konktet? ,\r\n \r\nHat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Erkenntnisse gleich welcher Artdarüber , dass Wert für ein Existenzminimum, eine soziale Mindestsicherung, erfordert notwendig, zweckmäßig – erst einmal grundsätzlich wissenschaftlich „qualifiziert“ bereits , als Soll-Größe qualifiziert fachlich definiert werden müßte ?\r\nWenn ja, worauf gründet das konkret?\r\nWenn nein , worauf gründet das konktert? , \r\nHat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales konkrete Erkenntnisse gleich welcher Art darüber , dass allein schon die abstrakte Darstellung einer Berechnung aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert Darstellung vorzunehmen , offenbart fachlich qualifiziert, wie absurd es bereits im vollen Umfange ist, aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert abzuleiten?.\r\n\r\nHat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales konkrete Erkenntnisse gleich welcher Art darüber , dass es wissenschaftlich im Ergebnis insoweit völlig unerheblich sei , wie groß die Datenbasis der statistischen Erhebung ist, wenn allein schon die Art der Berechnung methodisch inhaltlich grundsätzlich gar nicht in der Lage sei, die wesentliche zu klärende Frage nach der Höhe eines „Existenzminimums“ qualifiziert zu beantworten??\n\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\nPostanschrift\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "WG: Kennt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ? [#180709]",
"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\r\nbezugnehmend auf Ihre oben genannten Anfragen möchte ich Ihnen den Eingang dieser bestätigen. Ihre Mail ist mir am Dienstag, den 25.02.2020 zuständigkeitshalber zugegangen.\r\n\r\nFerner muss ich Ihnen aber auch mitteilen, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.\r\n\r\nIch bedanke mich im Voraus für Ihr Verständnis.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "ich prädiziere ergänzend: Kennt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ? [#180709]",
"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\nherzlichen Dank für ihre bisherige Rückmeldung!„\nich prädiziere ergänzend: \nWelche konkreten Vorgänge und Akten, oder Aktenbestandteile gibt es bei der Senatsverwaltung über die Geeignetheit der EVS 2018 zur Berechnung eines Existenzminimums? \nI\n Wo befinden in der Senatsverwaltung Unterlagen, Vorgänge Akten mit Inhalten , die konkret belegen, dass die EVS 2018 überhaupt fachlich qualifiziert , methodisch und wissenschaftlich - überhaupt nicht - geeignet sei , ein Existenzminimum für den SGB XII Bereich zu ermitteln?\nII\nWo befinden sich in der Senatsverwaltung Unterlagen, Vorgänge, Akten, Berechnungen u.s.w., elektronisch, oder in Papierform , mit Inhalten die belegen, dass die EVS 2018 überhaupt fachlich qualifiziert methodisch und wissenschaftlich geeignet sei, ein Existenzminimum für den SGB XII Bereich zu ermitteln?\nWoraus aus welchen Gutachten Vorgängen, Akten ergibt sich bei der Senatsverwaltung eine grundsätzliche Eignung / nicht Eignung, des Statistikmodells und der EVS 2018 zur Berechnung der Regelbedarfe?. \n\nWoraus konkret, aus Gutachten, Akten Aktenbestandteilen, Nebenakten ergibt sich Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018, als eine geeignete Grundlage der Festschreibung des zu garantierenden Existenzminimum insoweit hier der Regelbedarfe im SGB XII und SGB II Bereich, ab 01.Januar 2020? \n \n\nAnhand einer nur exemplarischen Auseinandersetzung mit einzelnen zu gewinnenden Argumenten, aus der EVS 2018 lässt sich deutlich erkennen, dass die EVS 2018. sowohl als Ganzes wie auch im Einzelnen jeglicher wissenschaftlicher Grundlage, für die qualifizierte wissenschaftliche Berechnung für ein Existenzminimum entbehrt. \nDas will dieses EVS 2018 in Zielstellung aber auch gar nicht wissenschaftlich erreichen, dass Statistische Bundesamt hält selber offensichtlich intern, dieses gar nicht für geeignet ein Existenzminimum für die SGB XII Bereiche infolge dann, so zu berechnen, sei das der Senatsverwaltung bekannt?\nIm Ergebnis der Betrachtungen hier, lässt sich festhalten, dass der schlechte wissenschaftliche Darstellungswert der EVS 2018 und der Berechnungen des BMAS nicht mehr eigentlich erfordert, die EVS 2018 , die folgenden Berechnungen des BMAS selbst auf der Basis wissenschaftlicher Argumentationen zu bewerten, denn diese entwerten sich fachlich bereits selber , als mäßig . „wissenschaftliche“ Schützenhilfe“\n Sie bietet lediglich den beachtenswerten Anlass, um die entgegengesetzten Argumentation weiter zu befleißigen.\n Es wird gerügt, \ndass sich im EU –Land Deutschland der verfassungsrechtlich garantierte SGB XII Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz, als auch zur Sicherung eines- völlig unbestimmten - Mindestmaßes, (unbestimmter Rechtsbegriff) an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt, faktisch dieses bereits eine digitale gesellschaftliche usw. Teilnahme und Teilhabe, an digitalen Welten im Internet faktisch ausschließe, eine digitale Ausgrenzung insoweit bedeutet . \n\nEin Existenzminimum kann in der Realität der Wirklichkeit, nur Einbeziehung aller denkbaren Faktoren, im Ergebnis dafür Sorge getragen, dass eine menschenwürdige Existenz in Deutschland gesichert werde \n Es wird gerichtlich die Behauptung unter Beweis gestellt werden ,\nVerordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach§ 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 - RBSFV 2020) den Anforderungen, die das BVerfG in der Entscheidung vom 23.07.2014 aufgestellt habe, nicht entspreche, insbesondere die dortigen Randnummern ab ca. 100 bis einschließlich 149 nicht den Vorgaben entsprechen würde . \nBeweis: \nEinholung eines wissenschaftlichen Sachverständigen Gutachten , auf der Höhe der Zeit \nMit freundlichen Grüßen\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: ich prädiziere ergänzend: Gibt es hierzu Untersuchungen , Akten Vorgänge, Gutachten in der ..Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. [#180709]",
"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\nDie EVS liefert unter anderem, hier ausgeführt, eine problematische, sehr begrenzte, mäßig wissenschaftliche statistische Auswertung des Ausgabeverhaltens einzelner Bevölkerungs- und Einkommensgruppen. Sie stellt somit eine – reine – nichts anders: Ist-Analyse dar. \n\nEin Wert für ein Existenzminimum, eine soziale Mindestsicherung, erfordert notwendig, \nzweckmäßig hingegen, muss – erst einmal grundsätzlich wissenschaftlich „qualifiziert“ bereits , als Soll-Größe fachlich definiert werden, da er in der Realität der Wirklichkeit , notwendig , den monetären Wert widerspiegeln muss, der zur Wahrnehmung aller grundgesetzlichen und sozialrechtlichen Teilhaberechte als Mindestwert – grundsätzlich - erst einmal erreicht werden muss. Schon die abstrakte Darstellung offenbart fachlich qualifiziert, wie absurd es bereits im vollen Umfange ist, aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert abzuleiten. Dabei ist es wissenschaftlich im Ergebnis insoweit völlig unerheblich, wie groß die Datenbasis der statistischen Erhebung ist, wenn allein schon die Art der Berechnung methodisch inhaltlich grundsätzlich gar nicht in der Lage sei, die wesentliche zu klärende Frage nach der Höhe eines „Existenzminimums“ qualifiziert zu beantworten \nGibt es hierzu Untersuchungen , Akten Vorgänge, Gutachten in der ..Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales.\n\nMit freundlichen Grüßen\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\nDie Kirchen, Gewerkschaften und Sozialverbände kritisieren schon lange die Rechentricks, mit denen das Existenzminimum in Deutschland künstlich niedrig gehalten wird. Die Regelsätze werden willkürlich und unsachgemäß berechnet und decken bei weitem nicht das soziokulturelle Existenzminimum” die systematische Unterschreitung des Existenzminimums hieraus resultieren negative gesamtwirtschaftliche Effekt, muss beendet werden Die Bundesregierung arbeite mit Tricks, um den Bedarf kleinzurechnen. Wenn die Bundesregierung das Existenzminimum ermittelt, dann fragt sie nicht, „Was braucht der Mensch zum Leben?“, sondern sie vergleicht, wie viel Geld die Ärmsten in unserer Gesellschaft im Monat etwa ausgeben. Dieses Vorgehen nennt sich „Statistikmodell“. Es wirkt seriös und wissenschaftlich fundiert – leidet aber an erheblichen massiven Defiziten und an abenteuerliche Berechnungen Nicht einmal die Bundesregierung traut ihrem eigenen Verfahren nicht, würde sie sich konsequent an die Ergebnisse des Statistikmodells halten, lägen die Regelsätze für die Grundsicherung um mehr als ein Drittel 2020 höher, als sie es tatsächlich sind. Da hilft es nur, in die Methodik einzugreifen, damit die politisch gewünschten niedrigen Beträge für die Grundsicherung herauskommen. Ohne Willkür und statistische Tricks geht das nicht. Das Bundesverfassungsgericht und internationale Vereinbarungen wie die UN-\nSozialcharta habe das Grundrecht auf Sicherung des sozialen und kulturellen Existenzminimums wiederholt bestätigt. Die Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums mit der Statistikmethode ist ein sozialpolitisches absolutes Desaster, dass Existenzminimum sei endlich fair und realistisch berechnen, ohne jede Beimengung sachfremder politischer Erwägungen, ohne offensichtlich willkürliche Setzungen! Bestehende Defizite würden somit quasi zur Norm erhoben und ein Einkommensmangel letztlich nur verwaltet.\n...\n\nMit freundlichen Grüßen\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"Sehr geehrte<Information-entfernt>\nDie Kirchen, Gewerkschaften und Sozialverbände kritisieren schon lange die Rechentricks, mit denen das Existenzminimum in Deutschland künstlich niedrig gehalten wird. Die Regelsätze werden willkürlich und unsachgemäß berechnet und decken bei weitem nicht das soziokulturelle Existenzminimum” die systematische Unterschreitung des Existenzminimums hieraus resultieren negative gesamtwirtschaftliche Effekt, muss beendet werden Die Bundesregierung arbeite mit Tricks, um den Bedarf kleinzurechnen. Wenn die Bundesregierung das Existenzminimum ermittelt, dann fragt sie nicht, „Was braucht der Mensch zum Leben?“, sondern sie vergleicht, wie viel Geld die Ärmsten in unserer Gesellschaft im Monat etwa ausgeben. Dieses Vorgehen nennt sich „Statistikmodell“. Es wirkt seriös und wissenschaftlich fundiert – leidet aber an erheblichen massiven Defiziten und an abenteuerliche Berechnungen Nicht einmal die Bundesregierung traut ihrem eigenen Verfahren nicht, würde sie sich konsequent an die Ergebnisse des Statistikmodells halten, lägen die Regelsätze für die Grundsicherung um mehr als ein Drittel 2020 höher, als sie es tatsächlich sind. Da hilft es nur, in die Methodik einzugreifen, damit die politisch gewünschten niedrigen Beträge für die Grundsicherung herauskommen. Ohne Willkür und statistische Tricks geht das nicht. Das Bundesverfassungsgericht und internationale Vereinbarungen wie die UN-\nSozialcharta habe das Grundrecht auf Sicherung des sozialen und kulturellen Existenzminimums wiederholt bestätigt. Die Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums mit der Statistikmethode ist ein sozialpolitisches absolutes Desaster, dass Existenzminimum sei endlich fair und realistisch berechnen, ohne jede Beimengung sachfremder politischer Erwägungen, ohne offensichtlich willkürliche Setzungen! Bestehende Defizite würden somit quasi zur Norm erhoben und ein Einkommensmangel letztlich nur verwaltet.\n...\n\nMit freundlichen Grüßen\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: "
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"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\naufgrund der Corona-Krise wird dieses Postfach bis voraussichtlich 19.04.2020 nicht gelesen und nicht bedient. In dringenden Fällen wenden Sie Ihre Nachricht bitte an das Funktionspostfach: <<E-Mail-Adresse>>.\n\nViele Grüße",
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"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\nDie Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Sie erschwert unzulässig und in nichtverfassungskonformer Weise eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche von Ihnen zu beachtende Vorgaben , mit in Frage! \n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\nAnhänge:\n - 180709.pdf\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Kennt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180709) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\nSie erschweren unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , mit in Frage!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "Vermittlung bei Anfrage „Kennt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180709] [#180709]",
"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\n Covid-19-Ausbruch: \nNur wenn ich in Quarantäne bin, kann ich nicht arbeiten!. \n\nVerlagerung ins Home-Office ist auch eine Möglichkeit , oder? \n\nDas Coronavirus ist allein überhaupt kein Argument, für gesunden Arbeitnehmern in der Senatsverwaltung , dass IFG Anfragen nicht beantwortet werden denn es gilt bereits auch im Arbeitsrecht der Grundsatz \"Ohne Arbeit kein Lohn\". Gehalt !\n\nTreten bei Mitarbeitern der Behörde Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sollte umgehend das zuständige Gesundheitsamt informiert werden!\nEine teilweise oder komplette Betriebsschließung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales kann im Pandemiefall durch die zuständige Behörde erfolgen.\nBei behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter bezahlen.\nWenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne und erkrankt ist, kommt wegen seines Krankenstandes keine Arbeit im Homeoffice in Betracht. \n\nSolange der Arbeitnehmer allerdings nur zum Schutz vor einer potentiellen Ansteckung isoliert wird, ohne erkrankt zu sein, kann er zu Homeoffice verpflichtet werden.\n Die Behörde wird diese Maßnahme nur in unumgänglichen Fällen anordnen. Davon ist derzeit nicht auszugehen.\n\nAus reiner Angst angesteckt zu werden, kann ein Arbeitnehmer nicht zu Hause bleiben. Er hat eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter einen dienstlichen Termin absagt, weil er größere Menschenmassen meiden möchte. Vorbehalte, sich mit einer größeren Menschengruppe zu treffen, alleine reichen nicht als Grund für eine Leistungsverweigerung aus. Der Mitarbeiter müsste konkrete Argumente vorbringen können, die ihn von der grundsätzlichen Leistungspflicht entbinden.\nDie Senatsverwaltung erschwert aktuell also völlig unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise, eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , mit in Frage!\n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\nAnhänge:\n - 180709.pdf\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n"
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"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Kennt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ vom 17.02.2020 (#180709) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\nDas Coronavirus ist allein überhaupt kein Argument, für gesunden Arbeitnehmern in der Senatsverwaltung , dass IFG Anfragen nicht beantwortet werden denn es gilt bereits auch im Arbeitsrecht der Grundsatz \"Ohne Arbeit kein Lohn\". Gehalt !\r\n\r\nTreten bei Mitarbeitern der Behörde Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sollte umgehend das zuständige Gesundheitsamt informiert werden!\r\nEine teilweise oder komplette Betriebsschließung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales kann im Pandemiefall durch die zuständige Behörde erfolgen.\r\nBei behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter bezahlen.\r\nWenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne und erkrankt ist, kommt wegen seines Krankenstandes keine Arbeit im Homeoffice in Betracht. \r\n\r\nSolange der Arbeitnehmer allerdings nur zum Schutz vor einer potentiellen Ansteckung isoliert wird, ohne erkrankt zu sein, kann er zu Homeoffice verpflichtet werden.\r\n Die Behörde wird diese Maßnahme nur in unumgänglichen Fällen anordnen. Davon ist derzeit nicht auszugehen.\r\n\r\nAus reiner Angst angesteckt zu werden, kann ein Arbeitnehmer nicht zu Hause bleiben. Er hat eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter einen dienstlichen Termin absagt, weil er größere Menschenmassen meiden möchte. Vorbehalte, sich mit einer größeren Menschengruppe zu treffen, alleine reichen nicht als Grund für eine Leistungsverweigerung aus. Der Mitarbeiter müsste konkrete Argumente vorbringen können, die ihn von der grundsätzlichen Leistungspflicht entbinden.\r\nDie Senatsverwaltung erschwert aktuell also völlig unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise, eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , mit in Frage!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<Information-entfernt> <Information-entfernt>\n\n\n\nAnfragenr: 180709\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/180709\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: Vermittlung bei Anfrage „Kennt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die konkreten - internen - Berechnungsunterlagen des BMAS für die Festsetzung der Regelbedarfe 2020 ?“ [#180709] [#180709]",
"content": "Sehr geehrte<Information-entfernt>\nim Auftrag von [geschwärzt] übersende ich Ihnen das Antwortschreiben zu Ihren elektronisch übersandten Anfragen (E-Mails) vom 17.02.2020 sowie vom 27.02.2020.\r\nDas wir die vorgegebene Frist nicht ganz einhalten konnten, ist der derzeitigen Pandemiesituation geschuldet. Sicherlich haben Sie Verständnis dafür, dass in solch einer Ausnahmesituation, viele Dinge nur unter größtmöglicher Anstrengung aufrecht zu halten sind und Fristen daher nicht immer Tag genau eingehalten werden können.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt] +[geschwärzt]\r\n[geschwärzt] +[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n \r\n[geschwärzt], [geschwärzt]!\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt] <[geschwärzt]>\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt] <[geschwärzt]>\r\n[geschwärzt], [geschwärzt] ?[geschwärzt] [#[geschwärzt]] [#[geschwärzt]]\r\n\r\n[geschwärzt],\r\n\r\n[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ?[geschwärzt] (#[geschwärzt]) [geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n<[geschwärzt]> <[geschwärzt]>\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt] \r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt]",
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