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"letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz NRW\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 UIG NRW.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch bitte darum, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden",
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"request_note": "Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.",
"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. März 2022 – 15 L 92/22; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"long_description": "Das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen das Recht Auskunft aus Dokumente und Akten der Verwaltung zu erhalten. Sie können lediglich existierende Informationen erfragen. Wenn Sie dieses Gesetz geschickt einsetzen, dann können Sie einen Beitrag leisten, die Kultur der Amtsverschwiegenheit zu mindern und das Handeln Ihrer Verwaltung öffentlicher machen.\r\n\r\nDie Besonderheit des IFG NRW ist, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen Antragsrecht besitzen. Diese Einschränkung der Antragsberechtigung kann dadurch umgangen werden, dass für juristische Personen eine Einzelperson – z.B. der Firmenchef, der Vereinsvorsitzende etc. – den Antrag stellt.\r\n\r\nEin weitere interessanter Unterschied zum IFG des Bundes liegt daran, dass das IFG NRW eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8) vorsieht. Ein Zugang ist trotz vorliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben, \"wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre\". Dieser sogenannte Public Interest Test fehlt im Bundes-IFG.\r\n \r\nDer oder die \"Beauftragte für das Recht auf Information\" kann angerufen werden, wenn der Anfragesteller sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG NRW verletzt sieht. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wurde Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de abgelehnt oder nur teilweise beantwortet, haben Sie über ein Formular direkt die Möglichkeit mit dem Beauftragten für die Informationsfreiheit in Kontakt zu treten. Dabei wird ein Link zur bisherigen Korrespondenz mit der Behörde auf FragDenStaat.de mitgeschickt.",
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"letter_start": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2018-05-25",
"refusal_reasons": "§5 (4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n§6 a) Beeinträchtigung von Landesverteidigung, internationalen Beziehungen...\r\n§6 b) Beeinträchtigung von Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens...\r\n§6 c) Offenbarung von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes anderer Länder ohne deren Zustimmung\r\n§6 Anhaltspunkte, dass Informationen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbraucht werden sollen\r\n§7 (1) Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zu Entscheidungen, sowie Protokolle vertraulicher Beratungen\r\n§7 (2) a) Bezug auf Willensbildungsprozess innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§7 (2) b) Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§7 (2) c) Information ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen\r\n§8 Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit wirtschaftlichem Schaden\r\n§9 Schutz personenbezogener Daten",
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"name": "Verbraucherinformationsgesetz (VIG)",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Maßnahmenplan Pandemie bzw. Pandemieplan für den Kreis Paderborn\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 181566\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n- Maßnahmenplan Pandemie bzw. Pandemieplan für den Kreis Paderborn\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n"
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"subject": "WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nhiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres nachstehenden Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.\r\n\r\nIm Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW bitte ich Sie um Mitteilung Ihrer ladungsfähigen Anschrift bzw. ob Sie bzgl. Ihrer Anfrage auf die Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bestehen. Sofern Sie eine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen, bitte ich Sie um Rückmeldung, ob Sie im Fall der Ablehnung Ihres Antrages oder der Beschränkung des beantragten Zugangs zu der Information, die dann keinen Verwaltungsakt darstellen würde, mit einer Antwort per E-Mail an Ihre bei fragdenstaat.de hinterlegte Adresse einverstanden sind.\r\n\r\nNach Eingang Ihrer Rückmeldung und Prüfung Ihres Antragsbegehrens werde ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. \r\n\r\n\r\n--\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Gesundheitsamt Kreis Paderborn",
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"subject": "AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich gehe nicht davon aus, dass mein Antrag abgelehnt wird.\n\nEine Antwort per E-Mail reicht mir in jedem Fall aus. \n\nIch habe übrigens eine ladungsfähige Adresse in meiner initialen E-Mail (am Ende) mitgeteilt - würde aber dennoch eine einfache E-Mail als Antwort bevorzugen. \n\nDas macht das Ganze unkomplizierter und spart Portokosten und Papierkosten.\n\nIch danke für Ihre Mühen!\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 181566\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nmit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 27.02.2020 beantragen Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, des Umweltinformationsgesetzes NRW und des Verbraucher-Informationsgesetzes -VIG die Übersendung des „Maßnahmeplan Pandemie bzw. Pandemieplan für den Kreis Paderborn“.\r\n\r\nHierzu teile ich Ihnen mit, dass die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes, sofern eine Zuständigkeit des Kreises Paderborn begründet ist, zunächst auf der Grundlage des Organisations- sowie des Aufgabenverteilungsplanes innerhalb der regelmäßigen Strukturen der Kreisverwaltung Paderborn basiert. Die Abwicklung von Pandemielagen erfolgt unter den Regelungen des Katastrophenschutzplanes des Kreises Paderborn. Dieser enthält sensible Kontaktdaten, Informationen zu Bereitstellungsräumen der Einsatzeinheiten, Alarmpläne von Störfallbetrieben sowie Alarmnummern und Beschreibungen behördeninterner Abläufe. Der Katastrophenschutzplan des Kreises ist daher als Verschlusssache – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuft.\r\n\r\nErgänzend dazu können für das Management von hochansteckenden Infektionskrankheiten der Infektionsschutzplan NRW - Arbeitshilfe für die unteren Gesundheitsbehörden zum Management hochansteckender Infektionskrankheiten mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020), herangezogen werden. Diesen füge ich Ihnen anliegend bei.\r\n\r\nMit freundlichem Gruß",
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"\n\r\nmit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 27.02.2020 beantragen Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, des Umweltinformationsgesetzes NRW und des Verbraucher-Informationsgesetzes -VIG die Übersendung des „Maßnahmeplan Pandemie bzw. Pandemieplan für den Kreis Paderborn“.\r\n\r\nHierzu teile ich Ihnen mit, dass die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes, sofern eine Zuständigkeit des Kreises Paderborn begründet ist, zunächst auf der Grundlage des Organisations- sowie des Aufgabenverteilungsplanes innerhalb der regelmäßigen Strukturen der Kreisverwaltung Paderborn basiert. Die Abwicklung von Pandemielagen erfolgt unter den Regelungen des Katastrophenschutzplanes des Kreises Paderborn. Dieser enthält sensible Kontaktdaten, Informationen zu Bereitstellungsräumen der Einsatzeinheiten, Alarmpläne von Störfallbetrieben sowie Alarmnummern und Beschreibungen behördeninterner Abläufe. Der Katastrophenschutzplan des Kreises ist daher als Verschlusssache – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuft.\r\n\r\nErgänzend dazu können für das Management von hochansteckenden Infektionskrankheiten der Infektionsschutzplan NRW - Arbeitshilfe für die unteren Gesundheitsbehörden zum Management hochansteckender Infektionskrankheiten mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020), herangezogen werden. Diesen füge ich Ihnen anliegend bei.\r\n\r\nMit freundlichem Gruß"
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"sender": "Gesundheitsamt Kreis Paderborn",
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"subject": "AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich danke für die Rückmeldung.\n\nIn den öffentlichen Pandemieplänen anderer Kreise und Städte sind genau diese von Ihnen genannten Informationen zu finden. Insofern wundert mich die verschiedene Einschätzung hier. \n\nBeispiele:\nhttps://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/38/pdf/Influenza_Pandemieplan_Kreis_Dueren_03-2019.pdf\n\nhttps://www.oberhausen.de/de/index/rathaus/verwaltung/umwelt-gesundheit-und-mobilitat/gesundheit/pandemieplan/material_pandemieplan/20-03-05_kommunaler_pandemieplan_2020.pdf\n\n\nVerstehe ich Sie richtig, dass es für den Kreis Paderborn keinen gleichartigen (wie in den Beispielen unten) Pandemieplan gibt? Es gibt nur einen allgemeinen Katastrophenschutzplan? Da bitte ich um kurze Information.\n\nIch kann verstehen, dass dieser Plan teilweise geschützt werden muss. Vermutlich werden dort auch z.B. Terrorakte und die Reaktion darauf behandelt?\n\nMich würde nur der \"Pandemieteil\" des Plans interessieren, soweit dieser existiert. \n\nIch möchte auch darauf hinweisen, dass ich vorrangig eine Anwendbarkeit des UIG sehe. Ich verweise hilfsweise auf das IFG NRW.\n\nDas UIG ist anwendbar, weil sich die Maßnahmen eines Pandemieplans auf den \"Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit\" auswirken. § 2 Abs. 3 Nummer 6 UIG.\n\nSo haben beispielsweise Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des öffentlichen Lebens Auswirkungen auf die Gesundheit. Dies sind entsprechend \"Maßnahmen\" nach § 2 Abs. 3 Nummer 3 UIG.\n\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 181566\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/475732/",
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"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail vom 24.03.2020. \r\n\r\nWie ich Ihnen bereits mit meiner E-Mail, ebenfalls vom 24.03.2020, mitgeteilt habe, erfolgt die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes, sofern die Zuständigkeit des Kreises Paderborn begründet ist, auf der Grundlage des Organisations- sowie des Aufgabenverteilungsplanes innerhalb der regelmäßigen Strukturen der Kreisverwaltung Paderborn. Im Fall von Pandemielagen finden ferner die Regelungen des Katastrophenschutzplanes des Kreises Paderborn Anwendung (VS-NfD). Ergänzend dazu basieren Maßnahmen bzw. das Verwaltungshandeln in ganz NRW derzeit nicht auf der Grundlage von Pandemie-Plänen einzelner Kreise sondern auf den bindenden Erlassen sowie Verordnungen des Landes NRW u.a. zu den kontaktreduzierenden Maßnahmen.\r\n\r\nDieses betrifft auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum in NRW allenfalls geringfügig eingeschränkt ist. Entsprechend der dazu landesrechtlich getroffenen Regelungen (Erlasse sowie Verordnung) steht es Personen frei, sich allein oder zu zweit in der Natur oder bspws. in der Innenstadt - unter Einhaltung eines definierten Mindestabstandes, zu bewegen. \r\n\r\nDas UIG sehe ich im vorliegenden Fall entgegen Ihren Ausführungen nicht als einschlägig an. \r\n\r\nDie Begriffsbestimmungen im UIG sind \"lex specialis\" zum IFG NRW. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat bereits im Jahre 2007 festgehalten, dass die Frage, was unter Umweltinformationen fällt abschließend in § 2 Abs. 3 UIG geregelt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 - 8 B 920/07). Sie berufen sich insoweit auf § 2 Abs. 3 Ziff. 6 UIG NRW. Dort heißt es: \r\n\r\n\"Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.\"\r\n\r\nNach der vorgenannten Regelung ist es erforderlich, dass eine Auswirkung auf die menschliche Gesundheit z.B. \"durch\" Erde/Luft oder Wasser (vgl. § 2 Abs. 3 Ziff. 1) eintreten muss oder möglich erscheinen muss. Insoweit verweise ich auch auf den im Gesetz aufgeführten Hinweis auf die Lebensmittelkette. Diesbezüglich wird verdeutlicht, dass durch Hygieneverletzungen einzelner Gaststätten etc. Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind. \r\n\r\nAuch wenn die Umweltinformation weit ausgelegt wird (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal 27. Edition Stand: 01.11.2019) sind derartige mittelbare Auswirkungen keine Umweltbestandteile. Ein weiteres Beispiel mag dieses verdeutlichen: Bei konsequenter Fortführung Ihrer Argumentation wäre jedes Versammlungsverbot oder eine Einschränkung einer Versammlung eine Umweltinformation im Sinne des UIG, da es \"mittelbar\" Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit/Gesundheit hätte. Demnach wäre nahezu jedes Verwaltungshandeln eine Umweltinformation, was nicht Zweck des Gesetzgebers ist.\r\n\r\nAuf Grund der vorstehenden Ausführungen findet das UIG im Hinblick auf ihr formuliertes Anliegen keine Anwendung.\r\n\r\nFreundliche Grüße",
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"subject": "AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich danke für die schnelle Antwort.\n\nIhre Ausführungen zum UIG sind einleuchtend - ich danke dafür. Insofern bleibt hier das IFG NRW ausschlaggebend.\n\nWieso der Kastrophenschutzplan (Nicht nur Pandemieplan) des Kreis Düren öffentlich ist und der Kreis Paderborn hier VS-NfD vorsieht ist mir unklar. \n(Quelle mit allen Planungen: https://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/38/gefahrenabwehr.php)\n\nIch würde gerne den konkreten Ausnahmetatbestand nach IFG NRW erfahren, den Sie hier für den Kastrophenschutzplan sehen. Eine pauschale Ausnahme für die Einstufung \"VS-NfD\" existiert im IFG NRW nicht. Naheliegend wäre § 6 IFG NRW.\n\nZu § 6 IFG NRW besagt die Gesetzesbegründung jedoch:\n\"Nach den Umständen des Einzelfalles muss klar sein, dass eine Freigabe der begehrten Informationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter führen würde. \" (LT-Drs. 13/1311, S. 12)\n\n\nLaut dem Infektionsschutzplan NRW, den sie mir zugesendet haben müsste der Kreis einen \"örtlichen Infektionsschutzplan\" erstellt haben. (Punkt 4.1 der Anlage) \n\nDiesen Plan frage ich hiermit mit dem IFG NRW an.\n\nIch danke für Ihre Mühen und bleiben Sie gesund!\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 181566\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "Ihre E-Mail vom 02.04.2020 - Infektionsschutzplan",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nim Folgenden nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 02.04.2020 an Herrn Brockmeyer. In dieser haben Sie zum einen um Mitteilung der Rechtsgrundlage gebeten, die der Einstufung des Katastrophenschutzplanes des Kreises Paderborn als Verschlusssache (VS-NfD) zugrunde liegt und somit einer Veröffentlichung entgegensteht.\n\nDer Übersendung des Katastrophenschutzplans des Kreises Paderborn steht § 6 Satz 1 Buchstabe a) IFG NRW entgegen.\n\nDanach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange der Informationszugang die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Der Katastrophenschutzplan des Kreises Paderborn enthält sensible Kontaktdaten, Informationen zu Bereitstellungsräumen der Einsatzeinheiten, Alarmpläne von Störfallbetrieben sowie Alarmnummern und Beschreibungen behördeninterner Abläufe. Eine unkontrollierte Verbreitung dieser Daten außerhalb des dienstlichen Bereichs könnte im Falle des Missbrauchs zu einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Katastrophenfall, führen. Aus diesen vorher genannten Gründen wurde der Katastrophenschutzplan des Kreises Paderborn als Verschlusssache (VS-NfD) eingestuft.\n\nDes Weiteren haben Sie um Übersendung des \"örtlichen Infektionsschutzplans\" gebeten.\n\nIn diesem Zuge haben Sie auf den Infektionsschutzplan NRW (Stand Februar 2020) verwiesen. Unter Punkt 4.1 steht geschrieben, dass die Kreise und kreisfreien Städte einen Plan zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen bei Auftreten von Verdachts-oder Erkrankungsfällen aufstellen. Dieser ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.\n\nDer Kreis Paderborn verfügt über einen örtlichen Infektionsschutzplan (Stand April 2014). Eine Anpassung/Aktualisierung an den Infektionsschutzplan NRW (Stand Februar 2020) ist noch nicht erfolgt. Es existiert eine Pandemie-Arbeitsgruppe, die das Geschehen ständig begleitet und die Arbeitsabläufe entsprechend anpasst.\n\nAuch der Infektionsschutzplan des Kreises Paderborn enthält sensible Kontaktdaten, die einer Veröffentlichung bzw. vollständigen Übersendung entgegenstehen. Gerne stelle ich Ihnen das Inhaltsverzeichnis sowie eine Übersicht aller Anlagen zur Verfügung. Diese sind beigefügt.\n\n--\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: Ihre E-Mail vom 02.04.2020 - Infektionsschutzplan [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nIch danke für die Antwort. \n\nEs muss doch möglich sein insbesondere beim örtlichen Infektionsschutzplan die Kontaktdaten von Einzelpersonen oder andere kritische Daten zu schwärzen? Ein solcher Plan könnte dann auch im Sinne der Bürger veröffentlicht werden. \n\nWelcher Ausschlussgrund ist für den örtlichen Infektionsschutzplan denn gegeben? Für mich ist das nicht ersichtlich aus Ihren Ausführungen. \n\nWeiter würde ich gerne erfahren, ob der örtliche Infektionsschutzplan auch als Verschlusssache eingestuft wurde. \n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 181566\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\nIm Grunde geht es um zwei IFG Anfragen. \n\nIch habe einerseits den Pandemieplan und andererseits den örtlichen Infektionsschutzplan angefragt. \n\n###Zum Pandemieschutzplan:\n\nFür den Pandemieschutzplan wurde unter Berufung auf § 6 IFG NRW die Herausgabe abgelehnt. Der Plan ist VS-NfD - jedoch kann darauf keine Ablehnung begründet werden. \n\nZu § 6 IFG NRW besagt die Gesetzesbegründung: \"Nach den Umständen des Einzelfalles muss klar sein, dass eine Freigabe der begehrten Informationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter führen würde. \" (LT-Drs. 13/1311, S. 12) \n\nDas sehe ich hier nicht hinreichend begründet. Dagegen spricht beispielsweise, dass die Länder und der Bund ihre analogen Pläne veröffentlichen. Es spricht auch dagegen, dass andere Kreise in NRW ihren Plan problemlos veröffentlichen. Die Links finden Sie in der bisherigen Korrespondenz. \n\n\n###Zum örtlichen Infektionsschutzplan:\nAuch hier wurde die Herausgabe abgelehnt. Hier jedoch nur unter Verweis auf die darin vorhandenen \"Kontaktdaten\". \n\nSind diese als Teil eines solchen Dokuments überhaupt geschützt? Einen Ausschlussgrund hat mir der Kreis zu diesem Plan noch nicht gegeben. Ich habe diesen aber angefragt. \n\n\nGrundsätzlich stellt sich einerseits die Frage, ob die LDI NRW der Ansicht ist, dass diese Pläne durch das IFG NRW geschützt sind. \n\nUnd weiter: Falls Teile geschützt sind, könnte man diese Teile doch einfach schwärzen? § 6 IFG NRW spricht von \"soweit\". Also sollte nicht pauschal das gesamte Dokument geschützt sein. \n\nIch bitte um Ihre Hilfe. \n\n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnhänge:\n - 181566.pdf\n - 2020-03-24_1-2020.02.28_infektionsschutzplan_nrw_zum_Antrag_IFG_NRW.pdf\n - 2020-04-10_1-AnlagenzumInfektionsschutzplandesKreisesPaderborn.pdf\n - 2020-04-10_1-image001.gif\n - 2020-04-10_1-image002.gif\n - 2020-04-10_1-image003.gif\n - 2020-04-10_1-image005.png\n - 2020-04-10_1-image006.png\n - 2020-04-10_1-image007.png\n - 2020-04-10_1-image008.gif\n - 2020-04-10_1-InhaltsverzeichnisInfektionsschutzplanKreisPB.PDF\n\n\nAnfragenr: 181566\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Rasches auf Informationszugang vom 2.4.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-3601/20",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nunten leite ich Ihnen die Stellungnahme des Kreises Paderborn zu Ihrer Kenntnis weiter. Inhaltlich halte ich die nun erfolgte, ausführlichere Begründung auf der Grundlage des § 6 lit. a IFG NRW für nachvollziehbar und plausibel. Hinsichtlich Punkt 4 des Schreibens kann ich mich anschließen: Aus der Tatsache, dass andere Kreise entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt haben, können Sie für sich leider keinen Herausgabeanspruch nach dem IFG NRW ableiten.\n\nIch bedaure, Ihnen nicht weitergeholfen haben zu können.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nbezüglich meiner UIG-Anfrage bitte ich erneut um Stellungnahme unter Berücksichtigung des Beschluss (sogar als Eilsache) des Verwaltungsgericht Hannover vom 12. Mai 2020 zum UIG und Erlassen/Informationen mit ähnlichem Bezug zu Corona-Maßnahmen wie in diesem Fall.\n\nhttps://fragdenstaat.de/dokumente/4276/\n\n\"Nach Auffassung der Kammer handelt es sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei den streitbefangenen Erlassen umMaßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile (zumindest wahrscheinlich) auswirken und damit um Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes. Das Virus verbreitet sich nach aktuellen Erkenntnissen maßgeblich über die Luft. Es wird durch Aerosole übertragen.\"\n\n\"Die Argumentation des Antragsgegners, das Ausatmen von Menschen reiche als Bezug nicht aus, weil ansonsten sämtliche Informationen über Orte, Maßnahmen und Tätigkeiten herausverlangt werden könnten, die von durch Menschen ausgeatmete Luft betroffen seien, verkürzt den Zusammenhang. Eine Umweltinformation in diesem Sinne stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit nur dann dar, wenn sie einen Bezug zu Umweltbestandteilen wie etwa der Luft hat.\"\n\n\"Der Einwand, die Erlasse enthielten keine Informationen zum Zustand der Luft, dürfte zwar sachlich richtig sein, ist nach dem oben Gesagten aber rechtlich irrelevant.\"\n\n\"Erforderlich ist allein ein (gewisser) Bezug der Maßnahmen zum Zustand von Umweltbestandteilen\"\n\n\n\nDa das UIG bundesweit gilt, ist diese Argumentation hier nahtlos übertragbar.\n\nInsofern bitte ich um Zugang zum Seuchenalarmplan der Kreis Paderborn entsprechend dem UIG. \n\nDas Virus verbreitet sich nach aktuellen Erkenntnissen maßgeblich über die Luft. Es wird durch Aerosole übertragen.\n\nFalls Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Information.\n\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 181566\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: WG: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nergänzend hier die Pressemitteilung zum Urteil:\n\n\"Die 4. Kammer des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 12. Mai 2020 stattgegeben. Bei den Erlassen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsgesetze. Der Begriff sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen. Erforderlich für eine Einstufung als Umweltinformation sei nicht, dass die Maßnahme den Schutz der Luft als solcher bezwecke; es reiche ein Bezug der Maßnahme zum Umweltbestandteil Luft, der hier gegeben sei, weil sich das Virus maßgeblich über die Luft verbreite. Es werde durch Aerosole übertragen. Ziel der Maßnahmen des Antragsgegners sei es (unter anderem), die Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft in den Bereichen, in denen sich Bedienstete und/oder Besucher aufhielten bzw. diesen Viren bzw. Aerosolen ausgesetzt wären, zu verringern.\"\n\nhttps://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/eilantrag-eines-journalisten-auf-auskunft-uber-die-corona-erlasse-des-niedersachsischen-justizministeriums-hat-erfolg-188285.html\n\nDer Seuchenalarmplan kann gleichermaßen auch nur darauf ausgerichtet sein die \"Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft\" zu begrenzen. Das ist ja der Sinn seiner Existenz.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 181566\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/181566\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"\n\nergänzend hier die Pressemitteilung zum Urteil:\n\n\"Die 4. Kammer des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 12. Mai 2020 stattgegeben. Bei den Erlassen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsgesetze. Der Begriff sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen. Erforderlich für eine Einstufung als Umweltinformation sei nicht, dass die Maßnahme den Schutz der Luft als solcher bezwecke; es reiche ein Bezug der Maßnahme zum Umweltbestandteil Luft, der hier gegeben sei, weil sich das Virus maßgeblich über die Luft verbreite. Es werde durch Aerosole übertragen. Ziel der Maßnahmen des Antragsgegners sei es (unter anderem), die Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft in den Bereichen, in denen sich Bedienstete und/oder Besucher aufhielten bzw. diesen Viren bzw. Aerosolen ausgesetzt wären, zu verringern.\"\n\nhttps://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/eilantrag-eines-journalisten-auf-auskunft-uber-die-corona-erlasse-des-niedersachsischen-justizministeriums-hat-erfolg-188285.html\n\nDer Seuchenalarmplan kann gleichermaßen auch nur darauf ausgerichtet sein die \"Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft\" zu begrenzen. Das ist ja der Sinn seiner Existenz.\n\nMit freundlichen Grüßen\n"
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n"
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"subject": "AW: Maßnahmenplan Pandemie Kreis Paderborn [#181566]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nin Ihrer nachstehenden neuen Anfrage vom 12.05.2020 begehren Sie (vollständigen) Zugang zum Seuchenalarmplan des Kreises Paderborn nach Maßgabe der Vorschriften des UIG. Begründet wird dies Ihrerseits mit einer aktuellen Entscheidung des VG Hannover vom 12.05.2020, Aktenzeichen 4 B 2369/20. \r\n\r\nHierzu darf ich Folgendes ausführen: \r\n\r\n1.\tKeine Bindungswirkung\r\n\r\nEs handelt es sich bei der von Ihnen zitierten Entscheidung um einen Beschluss im Einzelfall, der gegenüber dem Kreis Paderborn keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Das Land Niedersachen – Justizministerium – hat zudem bereits gegen die getroffene Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt.\r\n\r\n2.\tGrundsätze zur Geheimhaltung\r\n\r\nDie Ihnen mitgeteilten Grundsätze zur Geheimhaltung nach dem IFG NRW (vgl. Stellungnahme gegenüber der LDI) sind auch ohne Weiteres auf die Vorschriften zum UIG übertragbar. Insoweit darf ich auf die Einschränkung der Herausgabepflicht nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1, 3. Alt. UIG ( „öffentliche Sicherheit“) verweisen. In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei den Erlassen des Niedersächsischen Justizministeriums zu Corona größtenteils um innerbetriebliche Vorschriften handelt. Hingegen ist der örtliche Infektionsschutzplan und die dort genannten Personen/Maßnahmen mit einer konkreten unmittelbaren Außenwirkung behaftet (erhebliche Grundrechtseinwirkungen für den Bürger). Die Bedeutsamkeit der unteren Gesundheitsbehörde für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystem wird durch die Regelung einer bundesweiten Infektionsgrenze (50 Infektionen pro 100.000 Einwohner) noch einmal verstärkt. Die Zunahme von „Verschwörungstheorien“ im Zusammenhang mit dem Corona-Virus belegen zudem inzwischen, dass „Angriffe“ von außen auf systemkritische Infrastrukturen durchaus wahrscheinlich sind. \r\n\r\n3.\tKeine Umweltinformationen\r\n\r\nBislang haben Sie die Auffassung geteilt, dass es sich bei den Angaben des örtlichen Infektionsschutzplans bzw. des Seuchenalarmplanes nicht um Umweltinformationen handelt. Diesbezüglich bietet die Begründung des Beschlusses des VG Hannover keine Grundlage, unsere gemeinsame Auffassung zu ändern: \r\n\r\nZum einen ist ein Bezug zur Umwelt bereits nicht erkennbar: So hat der Antragsteller in dem von Ihnen in Bezug genommenen Eilverfahren vor dem VG Hannover z.B. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 13/07; Urteil vom 23.02.2017, Az. 7 C 31/15) zitiert, um die „weite“ Auslegung des UIG zu begründen. Hierbei ging es um Informationen für den Bau/Ausbau von Flughäfen/Bahnstrecken, für die regelmäßig eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Bereits hierdurch ist ein Umweltbezug für jedermann erkennbar. Die Auswirkungen der Bekämpfung einer Pandemie sind für die Umwelt rein zufällig.\r\n\r\nZum anderen ist bislang – im Gegensatz zur Auffassung des VG Niedersachsen – eine flächendeckende Ansteckung über Aerosole noch gar nicht wissenschaftlich belegt. Mit Aerosolen sind (vgl. Beschluss des VG Hannover S. 3, vorletzter Absatz ) besonders kleine Tröpfchen gemeint, die besonders lange in der Luft stehen bleiben, so dass bereits eine Anwesenheit in einem Raum mit einem Corona-Infizierten über das „Einatmen der gleichen Luft“ eine Ansteckung herbeiführen soll. Dies im Unterschied zur „Tröpfcheninfektion“, bei der die Übertragung durch Anhusten/Anniesen etc. geschieht. \r\nDie einzelnen Studien/Äußerungen legen dies als zusätzliche Möglichkeit zur „Tröpfcheninfektion“ nahe, bestätigen dies jedoch nicht als unumstößliche Tatsache. Anzumerken ist, dass während der laufenden Pandemie – infolge fortschreitender Erkenntnisse der Wissenschaft wiederholt (zurecht) – Standpunkte auch wieder angepasst worden sind. So wurde auch zunächst von einer „Wiederansteckungsmöglichkeit“ gesprochen, wohin nach neueren Erkenntnissen zumindest mit einer zeitweisen Immunisierung zu rechnen sei. Insoweit gilt es die Entwicklungen der Pandemie und die weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisse abzuwarten.\r\n\r\nWidersprüchlich ist im Beschluss des VG Hannover ebenfalls, dass z.B. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes/eine Beachtung des 1,5 m Abstandes im Fall der flächendeckenden Übertragung über Aerosole keinen Nutzen für den Bürger hätte, da die im Raum vorhandene Luft trotzdem eingeatmet wird. Die Maßnahmen wären damit schon gar nicht geeignet, eine Reduzierung der Aerosole bzw. der Übertragung des Corona-Virus über Aerosole zu bewirken. Somit tragen schon die eigenen Gründe des Gerichts den Beschluss nicht.\r\n\r\nMit der „weiten“ Auslegung wäre z.B. jede Genehmigung/Beschränkung einer Versammlung eine Umweltinformation, da „mehr Luft“ eingeatmet wird bei einer höheren Teilnehmeranzahl und z.B. auch höhere Reinigungskosten (mehr Unrat/Müll) zu erwarten sind. Dies war und ist offensichtlich nicht der Sinn und Zweck des Umweltinformationsgesetzes. \r\n\r\nAus den oben genannten Gründen kann eine (vollständige) Herausgabe des Seuchenalarmplanes nicht erfolgen.\r\n\r\n\r\n--\r\nMit freundlichen Grüßen",
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