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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände.\r\n\r\nEs gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat.\r\n\r\n\r\nIch bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten:\r\n\r\n1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht.\r\n\r\n2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt.\r\n\r\n3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist.\r\n\r\n4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären).\r\n\r\n5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind.\r\n\r\n6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben.\r\n\r\n7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird.\r\n\r\nSofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten.\r\nEbenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.\r\n\r\nLinkliste:\r\n1:\r\nhttps://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de\r\n2:\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf\r\n\r\n3:\r\nBW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/\r\nBW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/\r\nBY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/\r\nHE: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-philipps-universitat-marburg/\r\nMV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/\r\nNI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/\r\nNW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/\r\nSN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/"
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2019 – 8 B 1938/19; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem HUIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§7.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§7.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§7.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§7.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§7.1.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§7.1.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§7.1.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§7.1.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§7.1.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§8.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§8.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§8.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§8.2 Umweltinformationen privater Dritter, deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"refusal_reasons": "§ 81.1.7 HDSIG: Nicht durch Satzung ausdrücklich bestimmt\r\n§82 HSDIG: Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange\r\n§83 HSDIG: Schutz personenbezogener Daten\r\n§84 HSDIG: Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. 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"subject": "AW: WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182198]",
"content": "Lieber [geschwärzt],\r\n\r\nkönnten Sie in dieser allgemeinen Sache bitte auch Stellung beziehen?\r\nIch stelle diese Frage allen Landesbeauftragten und werde deren Ansichten dann auch irgendwie in die Auswertungen mit aufnehmen. Wie genau kann ich noch nicht sagen, das hängt ein wenig von der Ergiebigkeit der Antworten ab.\r\nDie Antworten hat [geschwärzt] bestimmt parat, da Sie ja bereits intern diskutiert haben.\r\n\r\nUrsprüngliche Anfrage:\r\nWie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände.\r\n\r\nEs gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat.\r\n\r\n\r\nIch bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten:\r\n\r\n1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht.\r\n\r\n2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt.\r\n\r\n3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist.\r\n\r\n4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären).\r\n\r\n5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind.\r\n\r\n6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben.\r\n\r\n7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird.\r\n\r\nSofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten.\r\nEbenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.\r\n\r\nLinkliste:\r\n1:\r\nhttps://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de\r\n2:\r\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf\r\n\r\n3:\r\nBW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/\r\nBW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/\r\nBY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/\r\nHE: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-philipps-universitat-marburg/\r\nMV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/\r\nNI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/\r\nNW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/\r\nSN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMarcel Langner\n\n\n\nAnfragenr: 182198\nAntwort an: [geschwärzt]\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n[geschwärzt]\n\nPostanschrift\nMarcel Langner\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "WG: WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182198]",
"content": "Betreff: WG: WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182198]\r\n\r\nSehr geehrter Herr Langner,\r\n\r\ndie Ertrag Ihrer Umfrage dürfte recht gering ausfallen. Das Informationsfreiheitsrecht gewährt, wie Sie ja wissen, keinen abstrakten Anspruch auf Klärung technischer und rechtlicher Fragen, und es ist auch nicht so, dass die Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörden für Arbeitsvorschläge dankbar sind, kommen sie doch schon den pflichtigen Aufgaben nach der DS-GVO und dem Informationsfreiheitsrecht aufgrund der Personalausstattung kaum in angemessener Zeit nach. Der Informationszugang in Hessen betrifft im Übrigen nicht den Datenschutzbereich, § 81 Abs. Nr. 3 HDSIG. \r\n\r\nGerne gibt Ihnen die Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde aber folgende Hinweise/Auskünfte:\r\n\r\nDie Einschätzung der Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde ist maßgeblich durch die Aussagen der Bundesnetzagentur geprägt.\r\nDiese hat in den veröffentlichten allgemeinen Voraussetzungen für zulassungsfreie WLAN-Netze den Einsatz besagter deauth-Pakete ausdrücklich ausgeschlossen.\r\nOb es davon abweichende Einzelzulassungen durch die Bundesnetzagentur gibt, die einen WLAN-Einsatz mit veränderten technischen Rahmenbedingungen ermöglichen, wurde nicht erörtert. \r\n\r\nDas Hausrecht erlaubt den Hochschulen eine Ordnung zu erlassen, die Mitgliedern der Hochschule und den Gästen den Betrieb von eigenen WLANs auf dem Gelände oder einzelnen Bereichen der Hochschule untersagt. Dennoch muss der Betrieb des hochschuleigenen Netzes im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen, damit die Hochschule die WLAN-Nutzung im angrenzenden öffentlichen Raum oder bei den privaten Nachbarn nicht stört. Funkwellen lassen sich bekanntermaßen durch Grundstücksgrenzen nicht aufhalten.\r\n\r\nDer Stand der Technik bestimmt sich im allgemeinen nach Vorgaben in technischen Normen, gelegentlich auch Rechtsvorschriften und geht mit modernen Entwicklungen diesen zunächst noch unverbindlich voraus. Der Einsatz einer Technik, die hier durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen wird, kann folglich dem Stand der Technik nicht entsprechen; es ist lediglich eine technische Möglichkeit, die unter entsprechenden nationalen Vorgaben in anderen Ländern rechtlich zulässig sein kann.\r\n\r\nEine 2FA ist den Hochschulen, die über ein Verfahren zum Identitätsmanagement den Zugang in die verschiedenen Fachverfahren eröffnen, heutzutage zu empfehlen. Ob es dafür einen sachlichen Zwang gibt, ist dem Ergebnis einer Datenschutzfolgenabschätzung vorbehalten. Die technisch-organisatorische Umsetzung einer 2FA-Einführung für alle Angehörigen einer Hochschule kann sich unter den Aspekten der Teilhabe bei einer privaten Gerätenutzung als außerordentlich schwierig erweisen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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