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                "refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nvielen Dank für Ihre Anfrage zur Förderung von CNG bzw. dem Biomethananteil in CNG. \n\nUm die Klimaschutzziele der Bundesregierung (BReg) zu erreichen, sind ambitionierte Maßnahmen auch im Verkehrssektor nötig. Aus Sicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist, dort wo möglich, die Elektromobilität mit Batterie und Brennstoffzelle das Mittel der Wahl. Dafür spricht, neben dem lokal emissionsfreien Betrieb der Fahrzeuge, der deutlich höhere Wirkungsgrad und die damit verbundene, bessere Energieeffizienz von Fahrzeugen mit Elektromotoren ggü. Verbrennungsmotoren. \n\nDort wo eine direkte Elektrifizierung schwierig erscheint, wie im schweren Straßengüterverkehr oder der Schifffahrt, bestehen nach Einschätzung des BMVI bedeutende Einsatzpotenziale für Erdgas als Kraftstoff. Das BMVI unterstützt die Erdgasmobilität seit langem mit einer breiten Förderkulisse z.B. aus Mautbefreiung und Anschaffungsförderung für schwere Lkw. Daneben profitiert Erdgas als Kraftstoff für Pkw und Lkw von einer bis 2026 geltenden Energiesteuerermäßigung. \n\nAuch in den Umsetzungsmaßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 der BReg spielt Erdgas als Kraftstoff eine Rolle. Bio-CNG und -LNG werden zum Einen als wichtige Option für den Güterverkehr adressiert. Zum anderen wird durch den ab 2021 geltenden CO2-Preis eine Differenzierung zwischen Erdgas und Benzin/ Diesel als auch zwischen erneuerbaren und fossilen Erdgas begünstigt. \n\nDie Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) wird bereits heute nach Hubraum und CO2-Wert des Fahrzeugs bemessen. Die Besteuerungsgrundlagen werden bei Zulassung im Fahrzeugschein festgehalten. Ob der Fahrer eines Erdgasfahrzeugs an einer Tankstelle fossiles oder erneuerbares Gas tankt, könnte nicht ohne erheblichen bürokratischen Aufwand nachvollzogen werden. Zumal der Biomethananteil an den CNG-Tankstellen kein fester Wert ist und in der Vergangenheit sehr lange zwischen 10%-20% lag. Vor allem aufgrund des Anstiegs des Ambitionsniveaus der Treibhausgasminderungsquote auf 6% in 2020 ist der Anteil von Biomethan an Erdgas als Kraftstoff in den letzten Monaten gestiegen. Ob diese Entwicklung anhält, kann nicht seriös vorhergesagt werden. Ungeachtet dessen sind Erdgasfahrzeuge aufgrund des geringeren CO2-Ausstoßes ggü. Benzin- und Dieselfahrzeugen heute schon bei der Kfz-Steuer bessergestellt. Durch die Reform der Kfz-Steuer im Zuge der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und des Konjunktur- und Zukunftspakets wird die Gewichtung der CO2-Werte bei den Steuersätzen weiter zunehmen. Davon werden auch Erdgasfahrzeuge profitieren. \n\nUm den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe wie Biomethan im Verkehrssektor zu erhöhen, existiert auf europäischer Ebene die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED). Das BMVI befürwortet eine ambitionierte Umsetzung der novellierten RED um einen noch stärkeren Anreiz für den zukünftigen Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe im Verkehrssektor zu setzen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nich möchte nochmal auf zwei Punkte in ihrer Nachricht eingehen, und bitte dazu um Antwort.\n\n1. \"Ob der Fahrer eines Erdgasfahrzeugs an einer Tankstelle fossiles oder erneuerbares Gas tankt, könnte nicht ohne erheblichen bürokratischen Aufwand nachvollzogen werden.\" \n\nDas ist korrekt. Auch korrekt aus meiner Sicht ist, dass mit vergleichbarem Aufwand erhoben werden müsste, ob ein Elektroauto mit grünem oder grauen Strom betankt wird. Trotzdem wird das Elektroauto mit 0 g/km CO2 Emission steuerlich besser gestellt. Bitte teilen sie mit, warum hier nicht auf Basis des aktuellen Anteils an BIO- bzw. regenerativem Methan an den CNG Tankstellen in Deutschland die CO2 Emission angesetzt wird um die Steuerlast zu errechnen? Um eine Gleichbehandlung zwischen Elektroauto und Verbrenner mit regenerativem Kraftstoff zu erreichen müsste dazu beim Elektroauto auch noch der Anteil fossiler Quellen im deutschen Strommix angesetzt werden um zu einer realistischen durchschnittlichen CO2 Emission pro km zu kommen. Warum diskrimiert die BReg regenerative Verbrenner so? Woher nimmt die BReg die Sachkenntnis, um zweifelsfrei zu entscheiden dass ausschließlich das Elektroauto der richtige Weg für die individuelle Mobilität von morgen ist? Wie wird das ins Verhältnis gesetzt zu Problemen, die mit der Elektromobilität stärker in den Fokus rücken? Beispielsweise Bezug von Rohstoffen aus umwelt- und menschenrechtlich problematischen Quellen, fehlende Stromtrassen und Speicher für regenerativen Strom in Deutschland?\n\n2. \"Um den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe wie Biomethan im Verkehrssektor zu erhöhen, existiert auf europäischer Ebene die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED). Das BMVI befürwortet eine ambitionierte Umsetzung der novellierten RED um einen noch stärkeren Anreiz für den zukünftigen Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe im Verkehrssektor zu setzen.\"\n\nDurch welche konkreten Maßnahmen unterstreicht das BMVI seine Befürwortung der novellierten RED? Ist beispielsweise ein Zubau von Biomethan/regenerativem CNG Tankpunkten in Deutschland geplant? Wird dieser gefördert? Unterstützt das BMVI den Kauf von CNG Fahrzeugen analog zur Umweltprämie beim Kauf eines Elektrofahrzeugs mit einem Zuschuss? Unterstützt das BMVI die Erzeugung von Biomethan / regenarativem Methan durch Fördergelder? Wenn nein, wann sind solche Maßnahmen geplant bzw. warum werden sie nicht ergriffen?\n\n\nAbschließend ist es aus meiner Sicht ein grobes Versäumnis der BReg und der Behörden wie dem BMVI, dass Energie- und Verkehrswende nicht zusammen gedacht werden. Wir müssten aus meiner Sicht viel mehr in regenerativen Wasserstoff und regeneratives Methan investieren um den grünen Strom zwischenzuspeichern und zu verteilen. Ja, das bedeutet Verluste im Wirkungsgrad. Aber aktuell liegt der Wirkungsgrad bei zeitweise 0, da wir Anlagen abschalten weil wir den produzierten Strom aus Sonne und Wind nicht zwischenspeichern bzw. in Deutschland verteilen können. Und der Zeitgeist bedingt, dass die BReg einen harten Weg vor sich hat, wenn potente Stromtrassen und Speicher zugebaut werden sollen. Erbitterte Proteste der Anwohner sind die Regel und nicht mehr die Ausnahme heute.\nWenn wir statt fossilem Erdgas in Zukunft 50% grünes Erdgas in den Stadtgasleitungen haben, reduzieren wir zusätzlich noch den CO2 Ausstoß durch Feuerungsanlagen, ohne Haus- und Wohnungsbesitzer durch Energieeffizienzmaßnahmen zu belasten. Einfach so. Durch die Hintertür. Und davon profitiert das Klima dann noch in erheblich größerem Maße als von der sog. Verkehrswende!\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\nDipl.-Ing.\n\n\n\nAnfragenr: 186702\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/186702/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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