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                "last_modified_at": "2010-10-26",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländisches Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§ 3.1.a IFG: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b IFG: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c IFG: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d IFG: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e IFG: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f IFG: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g IFG: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2 IFG: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a IFG: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b IFG: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4 IFG: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5 IFG: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6 IFG: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7 IFG: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8 IFG: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4 IFG: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5 IFG: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6 IFG: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen",
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                    "\n\r\nIhre Anfrage wurde mir von der Pressestelle des Landkreises Neunkirchen mit der Bitte um Beantwortung übersandt. Die von Ihnen gewünschte Auskunft werde ich Ihnen bis zum 17.06.2020 erteilen.\r\n\r\nSelbstverständlich ist die Auskunft gebührenfrei. \r\n\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\ndie Markierung dieses sogenannten Mehrzweckstreifens geht auf einen Modellversuch aus dem Jahre 1994 zurück. Auf Anordnung der Obersten Straßenbauverwaltung ( Ministerium für Wirtschaft )\r\n\r\nerfolgte die Markierung dieser Mehrzweckstreifen , verbunden mit einer Demarkierung der Mittellinie. Dadurch wird eine optische Einengung der Fahrbahn bewirkt, die eine geschwindigkeitsdämpfende\r\n\r\nWirkung nach sich zieht. Der abmarkierte Bereich steht dem Fahrradverkehr nicht ausschließlich zur Verfügung. Dieser Bereich darf auch von motorisiertem Verkehr bei Bedarf, z.B. bei Begegnung  zweier\r\n\r\nLKW´s  , mitbenutzt werden. Die Mehrzweckstreifen bewirken, dass die Autofahrer den Radverkehr stärker berücksichtigen und entsprechend vorsichtiger fahren. Gleichzeitig wirken sie geschwindigkeitsdämpfend.\r\n\r\nDa sich die Mehrzweckstreifen bewährt haben, wurden sie bisher durch den Straßenbaulastträger bei Bedarf regelmäßig erneuert. \r\n\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nentgegen Ihrer Aussage handelt es sich bei der unterbrochenen Markierung in der Neunkircher Straße NICHT um einen Mehrzweckstreifen.\nEs gibt hinsichtlich der Ausgestaltung eines Mehrzweckstreifens eine klare Entscheidung:\n\nOLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30.07.1985\n5 Ss (OWi) 250/85 - 198/85 I\nNormen: StVO § 2, § 5 Abs. 1, § 18\nFundstellen: VRS 69, 456r+s 1985, 257\n\ndass in seinem Urteil festlegt:\n\"Um einen Mehrzweckstreifen handelt es sich dann, wenn rechts vom Fahrbahnrand, abgetrennt durch eine weiße ununterbrochene Linie, ausreichender Straßenraum (Fahrbahnteil oder befestigter Seitenstreifen) für die Benutzung durch langsamere Fahrzeuge freigehalten ist....\"\n\nSomit ist klar, dass es sich bei der Markierung eindeutig um einen Fahrradschutzstreifen handelt, der unabdingbar mit der Anordnung eines Haltverbotes einherzugehen hat.\n\nBezugnehmend auf Ihre Argumentation begehre ich Auskunft auf welcher Rechtsgrundlage der Landkreis Neunkirchen die eindeutig als Fahrradschutzstreifen zu betrachtende Fahrbahnmarkierung als \"Mehrzweckstreifen\", der eine völlig andere verkehrsrechtliche Bedeutung hätte, darstellt.\n\nIch fordere außerdem erneut Auskunft:\n\n1. Warum wurde der ruhende Verkehr nicht wie in der StVO gefordert durch Zeichen 283 ausgeschlossen?\n\n2. Wann wird der ruhende Verkehr wie in der StVO gefordert durch Zeichen 283 ausgeschlossen?\n\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 188027\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/188027/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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