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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
                "last_modified_at": "2020-06-19",
                "refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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            "content": "Guten Tag Herr Antragsteller/in,\n\nIhrer Anfrage entsprechend erhalten Sie im Folgendem die gewünschten Informatio­nen zur \"Kuren und Reha\":  Bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückantwort.\n\nUnser Handeln ergibt sich grundsätzlich aus dem SGB V und im Zusammenspiel bei Reha mit den anderen Rehabilitationsträgern aus dem SGB IX, Ergänzende Satzungsregelungen existieren hier nicht.\n\nDa Ihre Anfrage weder einer versicherten Person noch einem konkreten Sachverhalt zugeordnet werden kann, zeige in wir Ihnen nachstehend die Rechtsgrundlagen für unser Handeln auf, daher sind Arbeitsrichtli­nien hier nicht von Nöten:\n\n§ 11 SGB V - Leistungsarten\n(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen.... 4.zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),.....\n(2) 1Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mil­dern. 2Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit wer­den von den Pflegekassen erbracht. 3Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Be­achtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes be­stimmt ist.\n\nBei den von Ihnen bezeichneten \"Kuren\" unterscheidet man in ambulante, stationäre Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen.\n\n§ 23 SGB V - Medizinische Vorsorgeleistungen\n(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arz­nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, 1. 1.eine Schwä­chung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit füh­ren würde, zu beseitigen, 2. 2.einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung ei­nes Kindes entgegenzuwirken, 3. 3.Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlim­merung zu vermeiden oder 4. 4.Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.\n\n(2) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen beson­derer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die Kran­kenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. 2Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übri­gen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, ei­nen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. 3Bei ambulanten Vorsorgeleis­tungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.\n\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die § 31 bis 34 anzuwenden.\n\n(4) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pfle­gende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Be­handlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbrin­gen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Er­ledigung durch.\n\n(5) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erforder­nissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahl­rechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrich­tung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Ent­scheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. 2Leistungen nach Ab­satz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlänge­rung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrich­tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikatio­nen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regel­dauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Grün­den im Einzelfall erforderlich ist. 4Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforder­lich.\n\n(6) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.\n\n(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versi­cherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.\n\nAuch ist es möglich, dass Elternteile diese entsprechenden Maßnahmen gemeinsam mit Ihren Kindern durchzuführen bei entsprechenden medizinischer Indikation, dies wiederum regelt der § 24 SGBV:\n\n§ 24 SGB V - Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter\n\n(1) 1Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizini­schen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Mütterge­nesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnah­men in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n\n(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten\n\nFür Versicherte, die bereits erkrankt sind, ist eine Rehabilitationsmaßnahme zu prü­fen, der § 40 SGB V sagt dazu Folgendes:\n\n§ 40 SGB V - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\n\n(1) 1Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizi­nischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitati­onseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. 2Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.\n\n(2) 1Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpfle­gung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitations­einrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. 2Für pflegende Angehörige er­bringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. 3Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Ab­satz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 4Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Ein­richtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches angemessen sind. 5Die Krankenkasse führt nach Ge­schlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. 6 § 39 Absatz 1a gilt entspre­chend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgebli­chen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. 7Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zu­stande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. 8Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizier­ten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und ei­nem weiteren unparteiischen Mitglied. 9Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizier­ten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.\n\n3) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzel­falls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistun­gen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtge­mäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die be­sonderen Belange pflegender Angehöriger. 2Bei einer stationären Rehabilitation ha­ben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. 3Sollen die Pflegebe­dürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufge­nommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebe­dürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwil­ligung der Pflegebedürftigen. 4Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Be­handlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht wer­den, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 5Satz 4 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Kran­kenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spit­zenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regel­dauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 6Leistun­gen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durch­führung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 7 § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. 8Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Be­trag in Höhe von 3.072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizini­schen Rehabilitation erbracht worden sind. 9Satz 8 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat.\n\n(4) Leistungen nach den Ab­sätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialver­sicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.\n\n(5) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Le­bensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergeben­den Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzu­leiten.\n\n(6) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalen­derjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maß­nahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 2Die in­nerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversi­cherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. 3Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.\n\n(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsge­meinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkas­sen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Ab­satz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne dass es sich um Anschlussrehabilitation handelt. 2Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maß­gebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung­nahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\n\nUnd auch den Bedürfnissen von Mütter und Vätern (ohne Begleitung der Kinder) wird Sorge getragen:\n\n§ 41 SGB V - Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter\n\n(1) 1Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen An­spruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in ei­ner Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Rehabilitati­onsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n\n(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 er­gebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse wei­terzuleiten.\n\nWie eingangs erwähnt, ist es zwingend erforderlich, dass bei Rehabilitation die ein­zelnen Rehabilitationsträger zusammenarbeiten, hier ist für Alle der § 14 SGB IX bin­dend:\n\n§ 14 SGB IX - Leistender Rehabilitationsträger\n(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger inner­halb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Bu­ches. 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zustän­dig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. 3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klä­rung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabi­litationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. 4Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Ab­satz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches ge­troffen.\n\n(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 un­verzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitati­onsträger). 2Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entschei­det der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragsein­gang. 3Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 4Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilita­tionsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist be­ginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. 5In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.\n\n(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der An­trag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leis­tungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Ein­vernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.\n\n(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten sinn­gemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. 2Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussicht­lichen Rehabilitationsbedarfs. (5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teil­habe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.\n\nInnerhalb der VIACTIV arbeiten wir intern mit Prozessbeschreibungen. Für die von Ihnen angesprochenen Sachgebiete sind das umfangreiche Prozessabläufe. Diese sind als Workflow dargestellt, Erfassungshilfen sowie Musterbriefe.\n\nSie können hoffentlich nachvollziehen, dass wir einer Veröffentlichung auf Ihrer Plattform nicht vorbehaltlos positiv gegenüber aufgeschlossen sind. Wir möchten nicht, dass unsere Arbeiten schutzlos zur weiteren Nutzung durch Wettbewerber, zur Verfügung gestellt werden.\n\nAls Rechtsgrundlage beziehen wir uns auf §6 IFG (Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie §4 IFG (Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse). Gerne bieten wir jedoch an, die Prozesse in einer unserer Geschäftsstellen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.\n\nWir sind der Auffassung, dass das eine adäquate und angemessene Möglichkeit zur Transparenz bietet, die bei berechtigtem Interesse des Anfragenden zur Zufriedenheit führen sollte.\n\nWir orientieren uns ebenfalls an den Richtlinien und Vereinbarungen der Bundesar­beitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR https://www.bar-frankfurt.de/ unter anderen zu den unterschiedlichsten Erkrankungsbilder. Unsere Mitarbeitenden werden konti­nuierlich geschult. Hierzu nutzen wir die Fortbildungsangebote des Medizinischen Dienstes (MD) und unsere Verwaltungsakademie in Rotenburg an der Fulda.\n\nHaben Sie noch weitere Fragen! Rufen Sie mich einfach kurz an.\n\nHerzliche Grüße",
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für pfle­gende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Be­handlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbrin­gen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Er­ledigung durch.\n\n(5) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erforder­nissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahl­rechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrich­tung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Ent­scheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. 2Leistungen nach Ab­satz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlänge­rung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrich­tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikatio­nen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regel­dauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Grün­den im Einzelfall erforderlich ist. 4Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforder­lich.\n\n(6) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.\n\n(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versi­cherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.\n\nAuch ist es möglich, dass Elternteile diese entsprechenden Maßnahmen gemeinsam mit Ihren Kindern durchzuführen bei entsprechenden medizinischer Indikation, dies wiederum regelt der § 24 SGBV:\n\n§ 24 SGB V - Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter\n\n(1) 1Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizini­schen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Mütterge­nesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnah­men in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n\n(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten\n\nFür Versicherte, die bereits erkrankt sind, ist eine Rehabilitationsmaßnahme zu prü­fen, der § 40 SGB V sagt dazu Folgendes:\n\n§ 40 SGB V - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\n\n(1) 1Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizi­nischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitati­onseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. 2Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.\n\n(2) 1Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpfle­gung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitations­einrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. 2Für pflegende Angehörige er­bringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. 3Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Ab­satz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 4Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Ein­richtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches angemessen sind. 5Die Krankenkasse führt nach Ge­schlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. 6 § 39 Absatz 1a gilt entspre­chend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgebli­chen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. 7Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zu­stande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. 8Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizier­ten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und ei­nem weiteren unparteiischen Mitglied. 9Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizier­ten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.\n\n3) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzel­falls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistun­gen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtge­mäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die be­sonderen Belange pflegender Angehöriger. 2Bei einer stationären Rehabilitation ha­ben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. 3Sollen die Pflegebe­dürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufge­nommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebe­dürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwil­ligung der Pflegebedürftigen. 4Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Be­handlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht wer­den, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 5Satz 4 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Kran­kenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spit­zenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regel­dauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 6Leistun­gen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durch­führung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 7 § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. 8Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Be­trag in Höhe von 3.072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizini­schen Rehabilitation erbracht worden sind. 9Satz 8 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat.\n\n(4) Leistungen nach den Ab­sätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialver­sicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.\n\n(5) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Le­bensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergeben­den Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzu­leiten.\n\n(6) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalen­derjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maß­nahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 2Die in­nerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversi­cherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. 3Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.\n\n(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsge­meinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkas­sen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Ab­satz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne dass es sich um Anschlussrehabilitation handelt. 2Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maß­gebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung­nahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.\n\nUnd auch den Bedürfnissen von Mütter und Vätern (ohne Begleitung der Kinder) wird Sorge getragen:\n\n§ 41 SGB V - Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter\n\n(1) 1Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen An­spruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in ei­ner Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Rehabilitati­onsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n\n(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 er­gebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse wei­terzuleiten.\n\nWie eingangs erwähnt, ist es zwingend erforderlich, dass bei Rehabilitation die ein­zelnen Rehabilitationsträger zusammenarbeiten, hier ist für Alle der § 14 SGB IX bin­dend:\n\n§ 14 SGB IX - Leistender Rehabilitationsträger\n(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger inner­halb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Bu­ches. 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zustän­dig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. 3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klä­rung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabi­litationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. 4Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Ab­satz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches ge­troffen.\n\n(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 un­verzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitati­onsträger). 2Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entschei­det der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragsein­gang. 3Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 4Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilita­tionsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist be­ginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. 5In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.\n\n(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der An­trag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leis­tungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Ein­vernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.\n\n(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten sinn­gemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. 2Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussicht­lichen Rehabilitationsbedarfs. (5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teil­habe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.\n\nInnerhalb der VIACTIV arbeiten wir intern mit Prozessbeschreibungen. Für die von Ihnen angesprochenen Sachgebiete sind das umfangreiche Prozessabläufe. Diese sind als Workflow dargestellt, Erfassungshilfen sowie Musterbriefe.\n\nSie können hoffentlich nachvollziehen, dass wir einer Veröffentlichung auf Ihrer Plattform nicht vorbehaltlos positiv gegenüber aufgeschlossen sind. Wir möchten nicht, dass unsere Arbeiten schutzlos zur weiteren Nutzung durch Wettbewerber, zur Verfügung gestellt werden.\n\nAls Rechtsgrundlage beziehen wir uns auf §6 IFG (Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie §4 IFG (Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse). Gerne bieten wir jedoch an, die Prozesse in einer unserer Geschäftsstellen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.\n\nWir sind der Auffassung, dass das eine adäquate und angemessene Möglichkeit zur Transparenz bietet, die bei berechtigtem Interesse des Anfragenden zur Zufriedenheit führen sollte.\n\nWir orientieren uns ebenfalls an den Richtlinien und Vereinbarungen der Bundesar­beitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR https://www.bar-frankfurt.de/ unter anderen zu den unterschiedlichsten Erkrankungsbilder. Unsere Mitarbeitenden werden konti­nuierlich geschult. Hierzu nutzen wir die Fortbildungsangebote des Medizinischen Dienstes (MD) und unsere Verwaltungsakademie in Rotenburg an der Fulda.\n\nHaben Sie noch weitere Fragen! Rufen Sie mich einfach kurz an.\n\nHerzliche Grüße"
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