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                "refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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            "subject": "Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag mit E- Mail vom 19.06.2020, hier eingegangen am selben Tag // Az.: SeIFG/286.2/1-533 IFG",
            "content": "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\r\n\r\nAktenzeichen: SeIFG/286.2/1-533 IFG\r\nDatum: Berlin, 17.07.2020\r\n\r\nSehr geehrter,\r\n\r\nmit E-Mail vom 19.06.2020 beantragen Sie unter anderem nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu der folgenden Information:\r\n\r\nGutachten von PwC zur Entschädigung von Kapsch und Eventim, über das die Zeitung „Die Zeit“ am 17.06.2020 berichtet hat (Artikel abrufbar unter https://www..zeit.de/mobilitaet/2020-06/pkw-maut-schadenersatz-andreas-scheuer-verkehrsministerium).\r\n\r\nHierzu ergeht folgender Bescheid:\r\n\r\nl. Ich lehne Ihren Antrag ab, da ein Anspruch nicht besteht.\r\n\r\n2. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nl. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\r\n\r\nEin Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß $ 1 Absatz 1 IFG besteht nicht, da ihm mehrere Versagungsgründe entgegenstehen.\r\n\r\na. Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG Dem Anspruch auf Zugang zur begehrten Information steht der Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann.\r\n\r\nDies ist hier der Fall. Es besteht eine konkrete Möglichkeit, dass sich das Bekanntwerden der in der Information enthaltenen Angaben nachteilig\r\n\r\n-auf das zwischen dem Bund und den Betreiberparteien des Vertrages „Entwicklung, Aufbau und Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen“ (Betreibervertrag) anhängigen Schiedsgerichtsverfahren sowie\r\n\r\n- das zwischen dem Bund und dem Auftragnehmer des Vertrages „Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems“ (Automatische Kontrolle) anhängigen Schiedsgerichtsverfahren\r\n\r\nauswirken kann.\r\n\r\nDie beiden Schiedsgerichtsverfahren sind „Gerichtsverfahren“ im Sinne von $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG. Nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck beschränkt sich dieser Ausschlussgrund nicht auf Verfahren vor staatlichen Gerichten, sondern umfasst auch schiedsrichterliche Verfahren nach $$ 1025 ff. ZPO (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.06.2008, VG 2 A 69.07, Seite 9 £.; Schirmer, in: BeckOK InfoMedienR, 27. Ed. 01.02.2020, IFG, $ 3 Rn. 108; Schoch, ın: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, IFG $ 3 Rn. 126).\r\n\r\nBeide Schiedsgerichtsverfahren sind auch noch „laufend“. Ein Gerichtsverfahren gilt dann als „laufend“ im Sinne von $ 3 Nummer | Buchstabe g) Variante 1 IFG, wenn die jeweilige Klage anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist (VG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, 7 K 619/09, m.w.N.). Auch dies ist hier der Fall. Im Schiedsgerichtsverfahren zur ISA-Erhebung hat der Bund, im Schiedsgerichtsverfahren Automatische Kontrolle der Auftragnehmer die jeweilige Schiedsklage bereits erhoben. Die beiden Klagen sind anhängig und die Verfahren sind noch nicht beendet.\r\n\r\nDas Bekanntwerden der Information hätte schließlich auch negative Auswirkungen auf die Durchführung beider Verfahren. Die „Durchführung“ in diesem Sinne umfasst primär den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf. Dieser könnte durch ein Bekanntwerden der Informationen bereits deshalb beeinträchtigt werden, weil die Schiedsgerichte gemäß der einschlägigen Prozessordnung nicht öffentlich verhandeln.\r\n \r\nEs ist aber zu erwarten, dass die Betreiberparteien und der Auftragnehmer Automatische Kontrolle die Information, zu der Zugang begehrt wird, gezielt zur Einbeziehung der Öffentlichkeit nutzen werden, um auf diese Weise zu ihren Gunsten Druck auf die Schiedsgerichte auszuüben (etwa durch selektive Heranziehung von Kalkulationsentwürfen zu etwaigen Entschädigungszahlungen). Es zeigt sich schon am bisherigen Verlauf der Auseinandersetzung mit den Betreiberparteien und mit dem Auftragnehmer Automatische Kontrolle, dass diese dazu bereit sind, die Auseinandersetzung aufgrund der Kündigung des Betreibervertrages und des Vertrages Automatische Kontrolle unter Zuhilfenahme der öffentlichen Meinung zu führen. Beispielsweise ließen sich die Betreiberparteien in der rechtlichen Auseinandersetzung um die Kündigung des Betreibervertrages schon im Juli 2019 mit einer eigenen Einschätzung zum Stand der Arbeiten am Infrastrukturabgabeerhebungssystem zitieren (vgl. Handelsblatt vom 21.07.2019, Für Verkehrsminister Scheuer wächst der Schaden durch die Pkw-Maut, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/verkehrspolitik-fuer-verkehrsminister-scheuer-waechst-der-schaden-durch-die-pkw-maut/24679408.html?ticket=ST-1845476-TBGrwdNGqWZ2koQfUwc0-ap5).\r\n\r\nFür den Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) Variante 1 IFG ıst es unerheblich, dass Einzelheiten aus dem Gutachten bereits in der Presse veröffentlicht worden sind. Die Presseberichterstattung setzt sich nur oberflächlich und ohne sachverständige und kritische Betrachtung mit der Information auseinander. Daher lässt sich allein diese Berichterstattung von den Betreiberparteien oder dem Auftragnehmer Automatische Kontrolle nicht in dem selben Ausmaß instrumentalisieren wie die von Ihnen begehrte Information selbst.\r\n\r\nb. Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 4 Variante 2 IFG\r\n\r\nDem Anspruch auf Zugang zur begehrten Information steht auch der Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 4 Variante 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.\r\n\r\nDies ist hier der Fall. Die von Ihnen angefragte Information ist gemäß $ 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - SUG) in Verbindung mit $$ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH eingestuft. Ich habe die Einstufung erneut überprüft.\r\n\r\nDiese Einstufung ist weiterhin erforderlich, weil die Information umfassende Einblicke in die internen Überlegungen des Bundes unter anderem hinsichtlich einer Kündigung\r\n\r\n- des Vertrages über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (Betreibervertrag) und\r\n\r\n- des Vertrages über die Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Vertrag Automatische Kontrolle)\r\n\r\nallein aus ordnungspolitischen Gründen gewährt — insbesondere auch solche Überlegungen, die bewusst keinen Eingang in die Kommunikation mit den Betreiberparteien sowie in die öffentlichen Stellungnahmen gefunden haben.\r\n\r\nEine uneingeschränkte öffentliche Einsichtnahme in diese Information würde das Risiko erhöhen, dass die Information den Betreiberparteien sowie dem Auftragnehmer Automatische Kontrolle bekannt würde.\r\n\r\nDies wäre für die Interessen des Bundes schädlich, weil hierdurch dem Bund die Vorbereitung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im anhängigen Schiedsgerichtsverfahren über den Betreibervertrag bzw. im bevorstehenden Schiedsgerichtsverfahren über den Vertrag Automatische Kontrolle besonders erschwert und damit die jeweiligen Erfolgsaussichten des Bundes stark beeinträchtigt würden.\r\n\r\nDabei ist auch mit Blick auf den Versagungsgrund nach $ 3 Nummer 4 Variante 2 IFG unerheblich, dass Einzelheiten aus dieser Information bereits in der Presse veröffentlicht worden sind. Zum einen ist die Presseberichterstattung über Einschätzungen des Bundes lediglich eine Wiedergabe Dritter und hat als solche in einem (Schieds)Gerichtsverfahren einen geringeren Beweiswert als die Information selbst. Zum anderen gibt die betreffende Berichterstattung nur einen Teil der Information wieder. Weitere wesentliche Erwägungen des Bundes, die in der angefragten Information enthalten sind, werden nicht veröffentlicht und sind den Betreiberparteien daher weiterhin nicht zugänglich.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund stünde eine uneingeschränkte öffentliche Einsichtnahme in die angefragte Information nach wie vor ersichtlich einem fairen Schiedsgerichtsverfahren entgegen, weshalb das Vertraulichkeitsinteresse des Bundes das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.\r\n\r\nDer Informationszugang wird nicht möglich sein, bevor das zwischen dem Bund einerseits und den Betreiberparteien CTS Eventim AG & Co. KGaA und Kapsch TrafficCom AG andererseits anhängige Schiedsgerichtsverfahren über den Betreibervertrag beendet ist und\r\n\r\n- ein zwischen dem Bund und Kapsch TrafficCom AG Schiedsgerichtsverfahren über den Vertrag Automatische Kontrolle beendet ist bzw.\r\n\r\n- Sicherheit darüber besteht, dass kein solches Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt wird.\r\n\r\n2. Umweltinformationsgesetz (UIG)\r\n\r\nEin Anspruch nach $ 3 Absatz 1 UIG ist nicht gegeben, weil es sich bei der angefragten Information nicht um Umweltinformationen im Sinne von $ 2 Absatz 3 UIG handelt.\r\n\r\n3. Verbraucherinformationsgesetz (VIG)\r\nAuch ein Anspruch nach $ 2 Absatz 1 VIG ist nicht gegeben, weil es sich bei der angeforderten Information auch nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des $ 1 VIG handelt.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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