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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden",
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                "request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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                "long_description": "Das Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen gibt Ihnen das Recht Auskunft aus Dokumente und Akten der Verwaltung zu erhalten. Sie können lediglich existierende Informationen erfragen. Wenn Sie dieses Gesetz geschickt einsetzen, dann können Sie einen Beitrag leisten, die Kultur der Amtsverschwiegenheit zu mindern und das Handeln Ihrer Verwaltung öffentlicher machen.\r\n\r\nDie Besonderheit des IFG NRW ist, dass nur natürliche Personen und keine juristischen Personen Antragsrecht besitzen. Diese Einschränkung der Antragsberechtigung kann dadurch umgangen werden, dass für juristische Personen eine Einzelperson – z.B. der Firmenchef, der Vereinsvorsitzende etc. – den Antrag stellt.\r\n\r\nEin weitere interessanter Unterschied zum IFG des Bundes liegt daran, dass das IFG NRW eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8) vorsieht. Ein Zugang ist trotz vorliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben, \"wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre\". Dieser sogenannte Public Interest Test fehlt im Bundes-IFG.\r\n \r\nDer oder die \"Beauftragte für das Recht auf Information\" kann angerufen werden, wenn der Anfragesteller sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG NRW verletzt sieht. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wurde Ihre Anfrage auf FragDenStaat.de abgelehnt oder nur teilweise beantwortet, haben Sie über ein Formular direkt die Möglichkeit mit dem Beauftragten für die Informationsfreiheit in Kontakt zu treten. Dabei wird ein Link zur bisherigen Korrespondenz mit der Behörde auf FragDenStaat.de mitgeschickt.",
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                "refusal_reasons": "§5 (4)  Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.\r\n§6 a) Beeinträchtigung von Landesverteidigung, internationalen Beziehungen...\r\n§6 b) Beeinträchtigung von Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens...\r\n§6 c) Offenbarung von Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes anderer Länder ohne deren Zustimmung\r\n§6 Anhaltspunkte, dass Informationen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbraucht werden sollen\r\n§7 (1) Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse zu Entscheidungen, sowie Protokolle vertraulicher Beratungen\r\n§7 (2) a) Bezug auf Willensbildungsprozess innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen\r\n§7 (2) b) Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung\r\n§7 (2) c) Information ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen\r\n§8 Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit wirtschaftlichem Schaden\r\n§9 Schutz personenbezogener Daten",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nSämtliche internen und externen Unterlagen (d.h. z.B. Dokumente, Emails, Schreiben, etc.), die sich mit den Covid-19-Ausbrüchen bei der Firma Tönnies befassen. Dies kann u.a. ihre internen Dokumente umfassen, jeden Austausch mit der Firma Tönnies und verbundenen Unternehmen, sowie ihren Austausch mit anderen Behörden oder Dritten.\r\n\r\nPersonenbezogene Daten können, wo nötig, geschwärzt werden.\n\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Adresse entfernt >>\n\n\n\nAnfragenr: 189603\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/189603/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nmit E-Mail vom 23. Juni 2020 an die Poststelle des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) - << Adresse entfernt >> [#189603]<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>> - haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen darum gebeten, Ihnen Folgendes zuzusenden:\r\n\r\n     „Sämtliche internen und externen Unterlagen (d.h. z.B. Dokumente, Emails, Schreiben, etc.), die sich mit den Covid-19-Ausbrüchen bei der Firma Tönnies befassen. Dies kann u.a. ihre internen Dokumente umfassen, jeden Austausch mit der Firma Tönnies und verbundenen Unternehmen, sowie ihren Austausch mit anderen Behörden oder Dritten.“\r\n\r\nZu diesem Antrag ergeht folgende Antwort:\r\n\r\n1.      Ihr Antrag ist gegenstandslos, soweit er sich auf die Frage nach ressortspezifischen Unterlagen bezieht, die nur dem MKFFI und nicht auch den unmittelbar zuständigen Ressorts der Landesregierung zur Verfügung stehen. Solche Unterlagen gibt es beim MKFFI zu den Covid-19-Ausbrüchen bei der Firma Tönnies nicht. Das MKFFI ist weder für Infektions- und Arbeitsschutz noch für Tierhaltung, Fleischproduktion und Ähnliches zuständig.\r\n\r\n2.      Soweit das MKFFI über Kopien von Vorgängen anderer Ressorts verfügt oder an Abstimmungen innerhalb der Landesregierung beteiligt war, wird Ihrem Antrag nicht stattgegeben, weil entweder das rechtliche Interesse fehlt oder schutzwürdige Belange entgegenstehen.\r\n\r\n3.      Für diesen Bescheid wird keine Gebühr erhoben.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nIhr Antrag ist zulässig. Gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der jeweiligen Stelle vorhanden sind. 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Über die Vorgänge bei dem Unternehmen Tönnies ist die Öffentlichkeit in zahlreichen Medienberichten umfangreich unterrichtet worden. Das IFG sieht nicht vor, Ihnen diese „allgemein zugänglichen“ Unterlagen nochmals zuzusenden (§ 5 Absatz 4 IFG).\r\n\r\nÜber diese Medienberichte hinaus verfügt das MKFFI möglicherweise über Kopien von Unterlagen der zuvor genannten Ministerien oder über Unterlagen, die sich auf diesbezügliche Abstimmungen innerhalb der Landesregierung beziehen. Es bleibt der Staatskanzlei und den federführenden Fachministerien überlassen, über die Herausgabe dieser Unterlagen zu entscheiden. Eine nochmalige Übersendung der gleichen Unterlagen durch das MKFFI wäre vom IFG dann ebenfalls nicht mehr vorgesehen (§ 5 Absatz 4 IFG).\r\n\r\nSollten die federführenden Ministerien sich darauf berufen, dass es sich bei einem Teil der Unterlagen um „Entwürfe zu Entscheidungen“, „Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung“ oder „Protokolle vertraulicher Beratungen“ (z.B. Abstimmungen innerhalb der Landesregierung) handelt, so würde das MKFFI sich dieser Ein-schätzung anschließen. Der Antrag auf Informationszugang ist in diesen Fällen nach § 7 Absatz 2 IFG abzulehnen.\r\n\r\nDa die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Schlachtbetrieb Tönnies noch als laufendes Verfahren anzusehen sind – dies gilt insbesondere in Bezug auf die vollständige Wiederaufnahme des Betriebs nach Maßgabe neuer Schutzvorschriften, außerdem auch für etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der temporären Betriebsuntersagung – ist außerdem auf §§ 6 und 7 des IFG hinzuweisen.\r\n\r\nNach § 6 lit. b) ist ein Antrag abzulehnen, soweit und solange „durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens … oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde“. Daneben soll nach § 7 Absatz 2 IFG ein Antrag abgelehnt werden, wenn a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder b) das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder c) es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.\r\n\r\nSollte es Unterlagen geben, die sich nur auf mittelbare Folgen der Betriebsuntersagung oder des Infektionsgeschehens beziehen und nicht die Zuständigkeitsbereiche der genannten Ministerien, sondern die Politikfelder des MKFFI „Integration“ oder „Kinder, Jugend, Familie“ berühren, sind diese Unterlagen nicht Gegenstand Ihrer Anfrage. Ob und wieweit diesbezügliche Informationen überhaupt existieren und ob sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe des IFG zugänglich gemacht werden könnten, ist allerdings fraglich und im Rahmen dieser Beantwortung nicht geprüft worden.\r\n\r\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf (Postanschrift: Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.\r\n\r\nDie Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das\r\nelektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen\r\nSignatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts übermittelt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>\r\n\r\nHinweis nach § 5 Absatz 2 Satz 4 IFG NRW\r\nJeder hat das Recht, im Hinblick auf die Informationsfreiheit die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Die Anschrift lautet:\r\n\r\nLandesbeauftragte für\r\nDatenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen\r\nPostfach 20 04 44\r\n40102 Düsseldorf\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "AW: Sämtliche interne und externe Unterlagen zum Covid-19-Ausbruch bei Tönnies [#189603]"
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                    "\n\r\nmit E-Mail vom 23. Juni 2020 an die Poststelle des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) - "
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                [
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                    ">> - haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen darum gebeten, Ihnen Folgendes zuzusenden:\r\n\r\n     „Sämtliche internen und externen Unterlagen (d.h. z.B. Dokumente, Emails, Schreiben, etc.), die sich mit den Covid-19-Ausbrüchen bei der Firma Tönnies befassen. Dies kann u.a. ihre internen Dokumente umfassen, jeden Austausch mit der Firma Tönnies und verbundenen Unternehmen, sowie ihren Austausch mit anderen Behörden oder Dritten.“\r\n\r\nZu diesem Antrag ergeht folgende Antwort:\r\n\r\n1.      Ihr Antrag ist gegenstandslos, soweit er sich auf die Frage nach ressortspezifischen Unterlagen bezieht, die nur dem MKFFI und nicht auch den unmittelbar zuständigen Ressorts der Landesregierung zur Verfügung stehen. Solche Unterlagen gibt es beim MKFFI zu den Covid-19-Ausbrüchen bei der Firma Tönnies nicht. Das MKFFI ist weder für Infektions- und Arbeitsschutz noch für Tierhaltung, Fleischproduktion und Ähnliches zuständig.\r\n\r\n2.      Soweit das MKFFI über Kopien von Vorgängen anderer Ressorts verfügt oder an Abstimmungen innerhalb der Landesregierung beteiligt war, wird Ihrem Antrag nicht stattgegeben, weil entweder das rechtliche Interesse fehlt oder schutzwürdige Belange entgegenstehen.\r\n\r\n3.      Für diesen Bescheid wird keine Gebühr erhoben.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nIhr Antrag ist zulässig. Gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der jeweiligen Stelle vorhanden sind. Das IFG NRW gewährt den Zugang zu Informationen aber nicht schrankenlos. Insbesondere sind in den §§ 6 bis 9 IFG NRW Ausschlussgründe vorgesehen.\r\n\r\nZu 1.) Ihren Antrag haben Sie in inhaltsgleicher oder ähnlicher Weise auch an die Staatskanzlei und an mehrere Fachressorts des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet. Soweit es sich um gesundheitliche Aspekte handelt, liegt die Federführung beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), soweit es um landwirtschaftliche Belange geht, beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MUNLV) und bezüglich grundsätzlicher Fragen bei der Staatskanzlei. Die Fachbereiche des MKFFI – Kinder, Jugend, Familie, Integration, Flüchtlinge sind von der Frage der Covid-19-Ausbrüche in dem Unternehmen Tönnies nicht betroffen. Aus diesem Grund gibt es im MKFFI zu dieser Frage auch keine ressortspezifischen Unterlagen.\r\n\r\nZu 2.) Über die Vorgänge bei dem Unternehmen Tönnies ist die Öffentlichkeit in zahlreichen Medienberichten umfangreich unterrichtet worden. Das IFG sieht nicht vor, Ihnen diese „allgemein zugänglichen“ Unterlagen nochmals zuzusenden (§ 5 Absatz 4 IFG).\r\n\r\nÜber diese Medienberichte hinaus verfügt das MKFFI möglicherweise über Kopien von Unterlagen der zuvor genannten Ministerien oder über Unterlagen, die sich auf diesbezügliche Abstimmungen innerhalb der Landesregierung beziehen. Es bleibt der Staatskanzlei und den federführenden Fachministerien überlassen, über die Herausgabe dieser Unterlagen zu entscheiden. Eine nochmalige Übersendung der gleichen Unterlagen durch das MKFFI wäre vom IFG dann ebenfalls nicht mehr vorgesehen (§ 5 Absatz 4 IFG).\r\n\r\nSollten die federführenden Ministerien sich darauf berufen, dass es sich bei einem Teil der Unterlagen um „Entwürfe zu Entscheidungen“, „Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung“ oder „Protokolle vertraulicher Beratungen“ (z.B. Abstimmungen innerhalb der Landesregierung) handelt, so würde das MKFFI sich dieser Ein-schätzung anschließen. Der Antrag auf Informationszugang ist in diesen Fällen nach § 7 Absatz 2 IFG abzulehnen.\r\n\r\nDa die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Schlachtbetrieb Tönnies noch als laufendes Verfahren anzusehen sind – dies gilt insbesondere in Bezug auf die vollständige Wiederaufnahme des Betriebs nach Maßgabe neuer Schutzvorschriften, außerdem auch für etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der temporären Betriebsuntersagung – ist außerdem auf §§ 6 und 7 des IFG hinzuweisen.\r\n\r\nNach § 6 lit. b) ist ein Antrag abzulehnen, soweit und solange „durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens … oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde“. Daneben soll nach § 7 Absatz 2 IFG ein Antrag abgelehnt werden, wenn a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder b) das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder c) es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.\r\n\r\nSollte es Unterlagen geben, die sich nur auf mittelbare Folgen der Betriebsuntersagung oder des Infektionsgeschehens beziehen und nicht die Zuständigkeitsbereiche der genannten Ministerien, sondern die Politikfelder des MKFFI „Integration“ oder „Kinder, Jugend, Familie“ berühren, sind diese Unterlagen nicht Gegenstand Ihrer Anfrage. Ob und wieweit diesbezügliche Informationen überhaupt existieren und ob sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe des IFG zugänglich gemacht werden könnten, ist allerdings fraglich und im Rahmen dieser Beantwortung nicht geprüft worden.\r\n\r\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf (Postanschrift: Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.\r\n\r\nDie Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das\r\nelektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen\r\nSignatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts übermittelt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <"
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