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    "description": "Es wurde beschlossen, dass das Schuljahr mit wenigen Beschränkungen beginnen soll. Die derzeitige Regelung ist: Mund- und Naseschutz nur in den Pausen mit entsprechenden Abstandsregeln. \r\nHierzu meine erste Frage: Ist es realistisch, dass die Kinder und Jugendlichen diese Regeln tatsächlich einhalten? Wie kann so etwas kontrolliert werden und wie soll Schule auf wiederholte Missachtungen der Regeln reagieren?\r\n\r\nIm Rahmen des Unterrichtes sind alle Regeln aufgehoben. D. h. keine Abstandsregelungen, kein Mund- und Naseschutz. \r\nHierzu meine Frage: Wie ist die Aufhebung der eigentlich wichtigen Schutzmaßnahmen mit dem derzeitigen Anstieg der Infektionen vereinbar? Ist nicht ein sprunghafter Anstieg der Infektionen zu erwarten mit der Folge, dass auch Eltern mögliche Infektionen in die Firmen tragen und somit viele Quarantäne-Maßnehmen erforderlich werden? Bis hin zu einem erneuten Lockdown?\r\n\r\nMeine grundlegenden Fragen: \r\n\r\n1) Was spricht dagegen, aus den Erfahrungen des Lockdowns und des Homeschoolings zu lernen, eine Kombination aus Liveunterricht und digitalem Unterricht zu gewährleisten, zumal die HHer Schulen zunehmend digitalisiert werden sollen. \r\n\r\n2) Alle Virologen machen deutlich, wie wichtig ein Nase- Mundschutz ist. So unangenehm und unschön diese auch sind, ist es nicht besser, dass allen Schüler*innen und Lehrer*innen FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden, die dann auch verpflichtend im Unterricht getragen werden?\r\n\r\nIch sehe eine große Gefahr für den weiteren Infektionsverlauf, wenn HH und auch andere  Bundesländer an der bestehende Regelung für die Beschulung unserer Kinder festhalten.",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§4 Schutz personenbezogener Daten\r\n§5 1. Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden...\r\n§5 2. Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist\r\n§5 3. Landesamt für Verfassungsschutz\r\n§5 4. Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der Innenrevisionen\r\n§5 5. Zusammenhang mit gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von  Ansprüchen\r\n§5 6. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistischredaktionelle Informationen\r\n§5 7. für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung\r\n§6 (1) Willensbildung des Senats\r\n§6 (2) 1. Erfolg von Entscheidungen vereiteln\r\n§6 (2) 2. spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften\r\n§6 (3) 1. internationale Beziehungen, innere Sicherheit etc.\r\n§6 (3) 2. Gerichtsverfahren, Ermittlungsverfahren\r\n§7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\r\n§8 Schutz geistigen Eigentums\r\n§9 “Einschränkungen der Informationspflicht\r\n§17 Altverträge",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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            "content": "Sehr geehrter Herr Meiners,\r\n\r\nSie äußern Ihre Sorge über die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit den Schulöffnungen und bitten um Auskünfte zur Organisation des Schulbetriebs nach den Sommerferien.\r\nDie vergangenen Monate waren für die Familien sowie die Kinder und Jugendlichen mit großen Belastungen verbunden waren. Denn das Lernen zu Hause unterscheidet sich erheblich vom Lernen in der Schule. Um erfolgreich zu Hause zu lernen, brauchen Kinder und Jugendliche einen eigenen, geschützten Arbeitsplatz, am besten ein eigenes Kinder- oder Jugendzimmer. Zudem brauchen sie eine gute digitale Ausstattung mit schnellem Internet, E-Mail-Adresse und einem funktionstüchtigen Computer. Und natürlich brauchen Kinder und Jugendliche zu Hause Unterstützung durch Erwachsene, die bei kniffligen Fragen beraten können und zur Konzentration und Aufmerksamkeit anhalten. Denn der Fernunterricht ist nur erfolgreich, wenn Kinder und Jugendliche gelernt haben, lange Zeit allein konzentriert und ablenkungsfrei zu arbeiten.\r\nDiese Voraussetzungen sind bei vielen Kindern und Jugendlichen nicht gegeben. Sie haben oft kein eigenes Kinder- oder Jugendzimmer, keinen Arbeitsplatz, wohnen in beengten Wohnungen und kümmern sich zu Hause oft mit um ihre Geschwister. In 26 Prozent aller Hamburger Familien wird zu Hause nicht Deutsch gesprochen. Sehr oft fehlen Internetanschluss sowie Laptops oder Tablets. Und auch in bildungsnahen Elternhäusern mit großzügigen Wohnverhältnissen klagen Eltern über die enormen Belastungen, die das Lernen zu Hause für ihre Kinder und die gesamte Familie bedeutet.\r\nWegen des mehrmonatigen Unterrichtsausfalls ist deshalb zu befürchten, dass das Lernen zu Hause aufgrund der zahlreichen Probleme bei vielen Kindern und Jugendlichen zu größeren Lernrückständen geführt hat. Die soziale Schere, die es auch in der Bildung gibt, wird durch den Fernunterricht erheblich verstärkt. Führende Virologen und Wissenschaftler weisen zudem darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch in ihrer sozialen und psychischen Entwicklung Schaden nehmen, wenn sie sich nicht regelmäßig mit Gleichaltrigen austauschen können und von ausgebildeten Pädagogen in ihrer Entwicklung gefördert werden.\r\nAngesichts dieser Entwicklung muss alles Verantwortbare getan werden, um für Kinder und Jugendliche wieder die Schulen zu öffnen. Dabei ist es die Aufgabe der Politik, der Wissenschaft und der Gesellschaft, zwischen den verschiedenen Bedürfnissen und Gefahren klug abzuwägen. Das Recht auf eine körperlich gesunde Entwicklung muss abgewogen werden mit dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf eine seelisch und geistig gesunde Entwicklung, dem Recht auf optimale Förderung ihrer Bildung sowie ihrer sozialen, psychischen Entwicklung.\r\nBei diesem Abwägungsprozess hat sich die Hamburger Schulbehörde sehr eng mit zahlreichen Experten aus Medizin und Wissenschaft abgestimmt. Dazu zählen unter anderem Prof. Dr. med. Martin Exner und Dr. med. Peter Walger von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, Dr. med. Thomas Fischbach, der Präsident des Berufsbverbandes der Kinder- und Jugendärzte, Prof. Dr. med. Johannes Hübner, der Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie und Prof. Dr. med. Jonas Schmidt-Chanasit, vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin. Zudem wurden die Sprecher der Hamburger Schulleitungen in den Prozess einbezogen, um auch die praktischen Aspekte des Schulbetriebs sorgfältig zu berücksichtigen. Unsere Entscheidungen über die Ausgestaltung des künftigen Schulbetriebes basieren auf dem Votum dieser medizinischen und pädagogischen Experten.\r\nDie Mediziner und wissenschaftlichen Experten führen an, dass in dem notwendigen Abwägungsprozess immer auch die aktuelle Entwicklung der Pandemie zu berücksichtigen ist. In Hamburg ist dank zahlreicher Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen die Zahl der Neuinfektionen mit Corvid-19 anhaltend niedrig. Von dem für erneute Einschränkungen notwendigen Grenzwert von 50 Infektionen pro Woche auf 100.000 Einwohnern ist Hamburg mit durchschnittlich weniger als 5 Infektionen zurzeit sehr weit entfernt, trotz eines Anstiegs der Infektionen durch die Urlaubsrückkehrer. Erst bei Infektionszahlen ab 25 sprechen die Experten von mittleren Infektionslagen und raten zu einer schrittweisen Verschärfung der Schutzmaßnahmen.\r\nBei der Abwägung muss auch berücksichtigt werden, dass das Infektionsgeschehen bei Kindern und Jugendlichen anders verläuft als bei Erwachsenen. Sehr viele verschiedene wissenschaftliche Studien legen nahe, dass sich Kinder und Jugendliche deutlich seltener infizieren als Erwachsene. Das zeigen auch die Infektionszahlen in Hamburg: Kinder und auch Jugendliche sind deutlich seltener von der Krankheit betroffen. Lediglich 8,5 % der infizierten Personen sind 19 Jahre alt oder jünger.\r\nZudem ist der Krankheitsverlauf bei Kindern und Jugendlichen wesentlich ungefährlicher als bei Erwachsenen. Bei ihnen kommt es fast nie zu einem schweren Krankheitsverlauf, in der Regel zeigen Kinder und auch Jugendliche nicht einmal Symptome. Zudem weisen viele Studien darauf hin, dass Kinder und Jugendliche die Krankheit offenbar seltener auf andere übertragen als Erwachsene. Beispiele für solche Studien listen die Autoren von namhaften medizinischen Gesellschaften in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 auf, u. a. der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie.\r\nSelbstverständlich ist bekannt, dass sich die Wissenschaftler nicht durchgängig einig sind. Deswegen werden in Bezug auf die Maßnahmen auch Studien evaluiert, die zu abweichenden Ergebnisse kommen. Im Ergebnis kamen die wissenschaftlichen Analysen in ihrer großen Mehrheit jedoch zu der Schlussfolgerung, dass Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen eine deutlich untergeordnete Rolle in der Verbreitung des Virus einnehmen und somit eine Wiederaufnahme des Schulbesuchs unter Einhaltung vieler Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.\r\nBestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass es in der durchgehend bestehenden Notbetreuung und auch nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und Kindertagesstätten vor den Schulferien nicht zu erhöhten Infektionszahlen gekommen ist. Die sogenannten Hotspots für Corona-Infektionen waren in den vergangenen Wochen fleischverarbeitende Betriebe, Wohnunterkünfte oder Gottesdienste. Kitas und Schulen haben sich auch nach der Wiedereröffnung nicht zu Orten entwickelt, in denen es vermehrt zu Infektionen gekommen ist.\r\nVor dem dargestellten Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der Hinweise aus der Wissenschaft haben sich alle Bundesländer deshalb für die Wideraufnahme des Präsenzunterrichts entschieden. Derzeit planen alle Bundesländer die Rückkehr zu einem vollwertigen Unterricht. Einige Bundesländer mit sehr späten Sommerferien sind sogar schon vor den Ferien zum Regelbetrieb zurückgekehrt. Grundlage sind die einstimmig verabschiedeten Empfehlungen und Beschlüsse der Ministerpräsidenten und der Kanzlerin sowie der Kultusministerkonferenz.\r\nAllerdings wird es keineswegs einen normalen Schulbetrieb wie vor der Corona-Pandemie geben. Vielmehr müssen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie alle weiteren Beschäftigten der Schule umfangreiche Hygieneregeln einhalten, die mit klaren Beschränkungen und Verhaltensregeln dem Infektionsschutz Rechnung tragen. Der Schutz der Schulbeteiligten und auch Familien war bei der Erarbeitung ein wichtiges Element.\r\nWer eine Schule betritt, der muss grundsätzlich die umfangreichen Hygieneregeln einhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und den Mindestabstand wahren. Das gilt für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte und alle weiteren Beschäftigten ebenso wie für schulfremde Personen und Eltern.\r\nVon dieser generellen Regel sind lediglich die Grundschülerinnen und Grundschüler in Bezug auf die Masken- und Abstandspflicht befreit, weil sie nachweislich von der Pandemie kaum betroffen sind, die Regeln nur schwer einhalten und zudem die Maske nicht fachgerecht verwenden können.\r\nWenn die Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsraum ihren Platz einnehmen und der Unterricht beginnt, ist für die Unterrichtszeit in den entsprechenden Räumen die Masken- und Abstandspflicht aufgehoben. Diese Ausnahme ist die Voraussetzung dafür, dass wieder der Regel-Unterricht in Klassenstärke stattfinden kann und die Schülerinnen und Schüler einen vollständigen Stundenplan ohne Fernunterricht zu Hause haben.\r\nDennoch gibt es für den Unterricht in der Schule ebenfalls eine Reihe von Einschränkungen. So müssen beim Musizieren im Musikunterricht auch innerhalb der Klassengemeinschaft große Abstände eingehalten werden, im Sportunterricht sind Sportarten mit Körperkontakt nicht zulässig, und auch in den Schulfächern „Theater“ und „Schwimmen“ gibt es eine Reihe von Beschränkungen und Auflagen.\r\nDurch regelmäßige Stoßlüftungen nach jeder Unterrichtstunde – in engen Klassenräumen zusätzlich auch während der Stunde – wird der Infektionsgefahr durch Aerosole Rechnung getragen. Mit fest vorgeschriebenen Wegen in den Fluren und Außenanlagen und einer Aufteilung der Schulhof- und Pausenflächen für die einzelnen Klassenstufen organisiert die Schule den Schulbetrieb so, dass sich die Kinder und Jugendlichen möglichst wenig begegnen. Und natürlich achtet die Schule im Zusammenspiel mit den Eltern darauf, dass die Kinder und Jugendlichen die Hygieneregeln lernen und einhalten. Ergänzend zu den üblichen Reinigungsintervallen wird künftig erstmals jeder einzelnen Schule eine eigene, ständig verfügbare Reinigungskraft für Ad-Hoc-Maßnahmen zugewiesen.\r\nWeitere Regeln betreffen den Zugang zur Schule: Kranke Schülerinnen und Schüler sowie Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten, die keinen negativen Test vorweisen können und noch nicht in Quarantäne waren, werden umgehend nach Hause geschickt und dürfen die Schule vorerst nicht betreten. Als Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte sowie alle weiteren Schulbeschäftigten stellt die Schulbehörde ihnen transparente Visiere sowie FFP-2-Masken kostenlos zur Verfügung. Die Schulbehörde empfiehlt zudem den Lehrkräften, diese Visiere auch im Unterricht zu tragen, um sich und die Schülerinnen und Schüler besser zu schützen. Bis zu den Herbstferien können sich zudem alle Schulbeschäftigten auch ohne Symptome und bei Bedarf mehrfach bei Ihrem Hausarzt testen lassen. Solche umfassenden Unterstützungsmaßnahmen gibt es nur in sehr wenigen Bundesländern.\r\nDarüber hinaus ist geregelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie schulisches Personal mit besonderen gesundheitlichen Risiken nicht am Präsenzunterricht teilnehmen müssen. Für die betroffenen Schülerinnen und Schüler wird ein vollwertiges Lernangebot im Distanzunterricht sichergestellt, das von Lehrkräften, die ebenfalls nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, erteilt wird.\r\nZur Verbesserung des Fernunterrichts wurde die digitale Infrastruktur in den letzten Monaten deutlich ausgebaut. Für alle Schülerinnen und Schülern, die über kein mobiles Endgerät verfügen, wurden 39.000 zusätzliche Laptops und Tablets durch die Schulbehörde beschafft. Zudem wurde eine IT-basierte Fernlernumgebung aufgebaut, die es den Schulbeteiligten ermöglicht, auch außerhalb der Schule zu lernen und Unterricht zu gestalten. Auch hier ist Hamburg im bundesweiten Vergleich führend.\r\nSie sehen, dass sich Hamburg für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs sehr sorgfältig und verantwortungsvoll vorbereitet hat. Selbstverständlich wird das Infektionsgeschehen weiterhin genau beobachtet. Derzeit werden Pläne dafür erarbeitet, wie bei einem hoffentlich nicht zu erwartenden Anstieg der Infektionszahlen der Schulbetrieb gestaltet werden kann. Denn zum jetzigen Zeitpunkt ist trotz der in Hamburg erfreulichen Entwicklung nicht auszuschließen, dass bei einer dramatischen Veränderung der Lage der Präsenzunterricht wieder eingeschränkt werden muss.\r\nAufgrund der sorgfältigen Beratung durch wissenschaftliche Experten sowie Schulleitungen und Schulpraktiker ist die Schulbehörde sicher, in Hamburg den bestmöglichen Weg für die Schulöffnung zu beschreiten.\r\n\r\n\r\nFreundliche Grüße",
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Die soziale Schere, die es auch in der Bildung gibt, wird durch den Fernunterricht erheblich verstärkt. Führende Virologen und Wissenschaftler weisen zudem darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch in ihrer sozialen und psychischen Entwicklung Schaden nehmen, wenn sie sich nicht regelmäßig mit Gleichaltrigen austauschen können und von ausgebildeten Pädagogen in ihrer Entwicklung gefördert werden.\r\nAngesichts dieser Entwicklung muss alles Verantwortbare getan werden, um für Kinder und Jugendliche wieder die Schulen zu öffnen. Dabei ist es die Aufgabe der Politik, der Wissenschaft und der Gesellschaft, zwischen den verschiedenen Bedürfnissen und Gefahren klug abzuwägen. Das Recht auf eine körperlich gesunde Entwicklung muss abgewogen werden mit dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf eine seelisch und geistig gesunde Entwicklung, dem Recht auf optimale Förderung ihrer Bildung sowie ihrer sozialen, psychischen Entwicklung.\r\nBei diesem Abwägungsprozess hat sich die Hamburger Schulbehörde sehr eng mit zahlreichen Experten aus Medizin und Wissenschaft abgestimmt. Dazu zählen unter anderem Prof. Dr. med. Martin Exner und Dr. med. Peter Walger von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, Dr. med. Thomas Fischbach, der Präsident des Berufsbverbandes der Kinder- und Jugendärzte, Prof. Dr. med. Johannes Hübner, der Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie und Prof. Dr. med. Jonas Schmidt-Chanasit, vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin. Zudem wurden die Sprecher der Hamburger Schulleitungen in den Prozess einbezogen, um auch die praktischen Aspekte des Schulbetriebs sorgfältig zu berücksichtigen. 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Zudem weisen viele Studien darauf hin, dass Kinder und Jugendliche die Krankheit offenbar seltener auf andere übertragen als Erwachsene. Beispiele für solche Studien listen die Autoren von namhaften medizinischen Gesellschaften in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 auf, u. a. der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie.\r\nSelbstverständlich ist bekannt, dass sich die Wissenschaftler nicht durchgängig einig sind. Deswegen werden in Bezug auf die Maßnahmen auch Studien evaluiert, die zu abweichenden Ergebnisse kommen. Im Ergebnis kamen die wissenschaftlichen Analysen in ihrer großen Mehrheit jedoch zu der Schlussfolgerung, dass Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen eine deutlich untergeordnete Rolle in der Verbreitung des Virus einnehmen und somit eine Wiederaufnahme des Schulbesuchs unter Einhaltung vieler Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.\r\nBestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass es in der durchgehend bestehenden Notbetreuung und auch nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und Kindertagesstätten vor den Schulferien nicht zu erhöhten Infektionszahlen gekommen ist. Die sogenannten Hotspots für Corona-Infektionen waren in den vergangenen Wochen fleischverarbeitende Betriebe, Wohnunterkünfte oder Gottesdienste. Kitas und Schulen haben sich auch nach der Wiedereröffnung nicht zu Orten entwickelt, in denen es vermehrt zu Infektionen gekommen ist.\r\nVor dem dargestellten Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der Hinweise aus der Wissenschaft haben sich alle Bundesländer deshalb für die Wideraufnahme des Präsenzunterrichts entschieden. Derzeit planen alle Bundesländer die Rückkehr zu einem vollwertigen Unterricht. Einige Bundesländer mit sehr späten Sommerferien sind sogar schon vor den Ferien zum Regelbetrieb zurückgekehrt. Grundlage sind die einstimmig verabschiedeten Empfehlungen und Beschlüsse der Ministerpräsidenten und der Kanzlerin sowie der Kultusministerkonferenz.\r\nAllerdings wird es keineswegs einen normalen Schulbetrieb wie vor der Corona-Pandemie geben. Vielmehr müssen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie alle weiteren Beschäftigten der Schule umfangreiche Hygieneregeln einhalten, die mit klaren Beschränkungen und Verhaltensregeln dem Infektionsschutz Rechnung tragen. Der Schutz der Schulbeteiligten und auch Familien war bei der Erarbeitung ein wichtiges Element.\r\nWer eine Schule betritt, der muss grundsätzlich die umfangreichen Hygieneregeln einhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und den Mindestabstand wahren. 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Auch hier ist Hamburg im bundesweiten Vergleich führend.\r\nSie sehen, dass sich Hamburg für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs sehr sorgfältig und verantwortungsvoll vorbereitet hat. Selbstverständlich wird das Infektionsgeschehen weiterhin genau beobachtet. Derzeit werden Pläne dafür erarbeitet, wie bei einem hoffentlich nicht zu erwartenden Anstieg der Infektionszahlen der Schulbetrieb gestaltet werden kann. Denn zum jetzigen Zeitpunkt ist trotz der in Hamburg erfreulichen Entwicklung nicht auszuschließen, dass bei einer dramatischen Veränderung der Lage der Präsenzunterricht wieder eingeschränkt werden muss.\r\nAufgrund der sorgfältigen Beratung durch wissenschaftliche Experten sowie Schulleitungen und Schulpraktiker ist die Schulbehörde sicher, in Hamburg den bestmöglichen Weg für die Schulöffnung zu beschreiten.\r\n\r\n\r\nFreundliche Grüße"
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