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"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 6 Abs. 1 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2018-02-02",
"refusal_reasons": "§1 Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet\r\n§6 Schutz personenbezogener Daten\r\n§7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen\r\n§8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen\r\n§9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung\r\n§10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§11 Gefährdung des Gemeinwohls",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nleider haben Sie auf meinen Brief vom 30.6.2020 bisher nicht geantwortet. \r\n\r\nDeshalb hier meine Anfrage noch einmal öffentlich:\r\n\r\n\"Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nich habe eine dringende Fragen zu den „Alltagsmasken“.\r\n\r\nAuf der Website der Senatsverwaltung habe ich mit Entsetzen den folgenden Satz in den Informationen zu Alltagsmasken gelesen: „Die Benutzung von Alltagsmasken erfolgt immer auf eigene Gefahr..“\r\n\r\nWenn also die Senatsverwaltung für die Benutzung nicht die Haftung übernehmen will und ich als Nicht-Mediziner die Gefährlichkeit der Benutzung von „Alltagsmasken“ nicht einschätzen kann, dann ziehe ich aus Sicherheitsgründen vor, keine „Alltagsmaske“ zu tragen.\r\n\r\nJetzt habe ich aber gehört, dass der Senat von Berlin Bußgelder eingeführt hat, wenn man die „Alltagsmasken“ im ÖPNV nicht trägt.\r\n\r\nIch kann diesen Zusammenhang nicht verstehen und bitte dringend um Erläuterung!\"\r\n\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 194388\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/194388/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: Alltagsmasken [#194388]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\ndie von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. \r\n\r\nIn § 4 der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung heißt es:\r\n\r\n§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung\r\n\r\n(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen\r\n\r\n- von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,\r\n- von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,\r\n- in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,\r\n- von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,\r\n- in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,\r\n- in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,\r\n- in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung und\r\n- in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern.\r\n\r\n(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für\r\n\r\n- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,\r\n- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,\r\n- Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder\r\n- Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.\r\n\r\nEs handelt sich also um eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung. Auch ein vor Mund und Nase gewickelter Schal oder Tuch ist ausreichend, um der Verordnung zu genügen. Eine tatsächliche Schutzmaske ist nicht notwendig.\r\n\r\nHier der entsprechende Bußgeldkatalog:\r\n\r\n§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung\r\nVerstoß: Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, soweit keine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 vorliegt\r\nSARS-CoV-2-InfektionsschutzV\r\n\r\n§ 4 Abs. 1\r\nAdressat des Bußgeldbescheids\r\n\r\n- jeder Fahrgast oder jede/r Mitarbeiter/in, die oder der nicht fahrzeugführend ist\r\n- jede Kundin oder jeder Kunde in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr\r\n- jede/r Mitarbeiter/in, die oder der körpernahe Dienstleistungen vornimmt\r\n- jede/r Mitarbeiter/in mit Gästekontakt in Gaststätten, jeder Gast\r\n- jede/r Besucher/in in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen\r\n- jede/r Patient/in sowie deren Begleitpersonen in Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen\r\n- von Besucherinnen und Besuchern und Bewohnerinnen und Bewohnern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen\r\n- jede Person in gedeckten Sportanlagen\r\n- jede Person in der beruflichen Bildung\r\n\r\nBußgeldrahmen in Euro: 50 – 500\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "AW: Alltagsmasken [#194388]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nVielen Dank für Ihre schnelle Antwort. \nDiesmal hat es ja wunderbar geklappt. \n\nHabe ich Ihre Ausführungen jetzt richtig verstanden? \n\nAuf der Website steht immer noch:\n\n\"Die Benutzung von Alltagsmasken erfolgt immer auf eigene Gefahr\" \n\nGilt dieser Satz weiter? \n\nWarum gibt es dann Strafen? \n\nWenn der Satz nicht mehr gilt, wann wird er von der Website gelöscht? \n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 194388\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/194388/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: Alltagsmasken [#194388]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nmeine Informationsfreiheitsanfrage „Alltagsmasken“ vom 05.08.2020 (#194388) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten.\r\nBitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 194388\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/194388/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "AW: Alltagsmasken [#194388]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Mail. Ihre Anfrage vom 05.08.2020 wurde beantwortet. Auf Ihre Nachfrage vom 06.08.2020 erhalten Sie in kürze Antwort. \r\n\r\nWir bitten für die Verzögerung durch hohes Arbeitsaufkommen um Nachsicht.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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