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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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        "refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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    "description": "Antrag nach dem IFG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nnach Artikel 19 lit. a UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gewährleisten die Vertragsstaaten der UN-BRK, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Im Zuge der Beratungen zum Bundesteilhabegesetz machte der Bundesrat zum Kostenvergleich in § 104 Absatz 2 SGB-E folgenden Regelungsvorschlag: „Dabei ist im Sinne einer inklusiven Leistungsgestaltung zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, gleichberechtigt mit Anderen ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.“ Der Bundesrat verwies darauf, dass durch den Wegfall der Begrifflichkeit der stationären Einrichtung für die Leistungen der Eingliederungshilfe auch der Vorrang der ambulanten Leistung vor der teil- und der stationären Leistung entfallen sei. Künftig sei deshalb die Wahlfreiheit in Bezug auf die gewünschte Wohnform im Rahmen berechtigter Wünsche gesetzlich sicherzustellen. (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954 - Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz ‒ BTHG) ‒ Drucksache 18/9522: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, S. 22-23; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809954.pdf) Die Bundesregierung erwiderte in ihrer Gegenäußerung (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954, S. 66), dass die besondere Regelung zur freien Wahl des Aufenthaltsortes mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Frage: Wie hoch sind die erheblichen Mehrkosten zur gesetzlichen Regelung der freien Wahl des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 19 lit. a UN-BRK? Danke im Voraus.\r\n\r\nAllgemeines:\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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    "summary": "Zusammenfassung per 2017-06-26:\r\n\r\nAusgangsfrage per 2016-11-30:\r\n\r\nnach Artikel 19 lit. a UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gewährleisten die Vertragsstaaten der UN-BRK, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Im Zuge der Beratungen zum Bundesteilhabegesetz machte der Bundesrat zum Kostenvergleich in § 104 Absatz 2 SGB-E folgenden Regelungsvorschlag: „Dabei ist im Sinne einer inklusiven Leistungsgestaltung zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, gleichberechtigt mit Anderen ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.“ Der Bundesrat verwies darauf, dass durch den Wegfall der Begrifflichkeit der stationären Einrichtung für die Leistungen der Eingliederungshilfe auch der Vorrang der ambulanten Leistung vor der teil- und der stationären Leistung entfallen sei. Künftig sei deshalb die Wahlfreiheit in Bezug auf die gewünschte Wohnform im Rahmen berechtigter Wünsche gesetzlich sicherzustellen. (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954 - Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz ‒ BTHG) ‒ Drucksache 18/9522: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, S. 22-23; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809954.pdf) Die Bundesregierung erwiderte in ihrer Gegenäußerung (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954, S. 66), dass die besondere Regelung zur freien Wahl des Aufenthaltsortes mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Frage: Wie hoch sind die erheblichen Mehrkosten zur gesetzlichen Regelung der freien Wahl des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 19 lit. a UN-BRK? \r\n\r\n2016-12-07 BMAS Antwort (gekürzt):\r\n\r\nDie Gegenäußerung der Bundesregierung enhält den von Ihnen angesprochenen allgemeinen Mehrkostenhinweis. Diesem allgemeinen Hinweis liegen jedoch keine eigenen Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugrunde. In der Sache geht es dabei nicht in erster Linie um die reinen Wohnkosten. Durch die künftige rechtliche Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen (z.B. Grundsicherung) wird sichergestellt, dass Wohnkosten in Einrichtungen nicht anders behandelt werden als Wohnkosten in einer eigenen Wohnung. Statt dessen geht es bei der Kostenfrage um die Erbringung von Leistungen der Assistenz, die außerhalb von Einrichtungen höher sein können als in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe. Die Frage der Abwägung zwischen den Kosten für die Wahl der Wohnform und den Wünschen der leistungsberechtigten Menschen war ein häufig diskutierter Punkt [...]. Im parlamentarischen Verfahren wurde im Bundestag am 1. Dezember 2016 eine Änderung von § 104 SGB IX (Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzentwurfs) beschlossen, nach der dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen der Vorzug zu geben ist, wenn nach der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung für die leistungsberechtigte Person das Wohnen in und außerhalb von besonderen Wohnformen gleichermaßen in Betracht kommt. Gleichzeitig erfolgt bei Assistenzleistungen, die im engen Zusammenhang mit dem Wohnen stehen und damit die Privatsphäre betreffen, keine gemeinsame Inanspruchnahme zusammen mit anderen Personen, wenn die Leistungsberechtigten dies so wünschen. Die mit diesem konkreten Regelungsvorschlag einhergehenden Mehrkosten wurden berechnet. Danach betragen die Mehrausgaben der im Bundestag beschlossenen Änderung in § 104 SGB IX für die Träger der Eingliederungshilfe jährlich 3,6 Millionen Euro. Diese Informationen finden Sie auch in der Bundestags-Drucksache 18/10523 (Beschlussempfehlung und Bericht, Seite 59) […].\r\n\r\n2016-12-09 Anschlussfrage Antragsteller (gekürzt):\r\n\r\nDer Bundesrat schlug in § 104 Absatz 1 SGB IX-E vor einen Satz anzuhängen, wonach inklusive Leistungen außerhalb von besonderen Wohnformen nach Artikel 19 UN-BRK Vorrang haben. Der Bundesrat begründete dies wie folgt: \"Die Ergänzung entspricht dem Vorrang ambulanter Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 SGB XII auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention und regelt diesen Vorrang auch für Teil 2 des SGB IX-E. Auftrag der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Schaffung inklusiver Angebote außerhalb von und alternativ zu Sondereinrichtungen, in denen ausschließlich Menschen mit Behinderungen versorgt werden. Leistungen der Eingliederungshilfe, die ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung und inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und ohne Behinderungen im Quartier, in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes einschließlich der Inklusionsbetriebe sowie gemeinsame Freizeit-, Ehrenamts- und Bildungsaktivitäten von Menschen mit und ohne Behinderungen ermöglichen, haben entsprechend der Wünsche der leistungsberechtigten Personen Vorrang vor der Leistungserbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen.\" (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954 - Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz ‒ BTHG) ‒ Drucksache 18/9522: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, S. 22; [...]). Die Bundesregierung erwähnte auf S. 66 der gerade genannten Gegenäußerung der Bundesregierung: \"Das mit dem Vorschlag verfolgte Anliegen des Bundesrates, eine Verpflichtung zum Leben in besonderen Wohnformen zu vermeiden, wird geteilt. Die Bundesregierung prüft, wie dieses Ziel erreicht werden kann.\" Was ist das Prüfergebnis der Bundesregierung und wie sieht es aus d.h. welche Gesetzesformulierung schlägt die Bundesregierung vor?\" \r\n\r\n2017-06-23 Anschlussfrage Antragsteller (gekürzt):\r\n\r\nDas Ergebnis der Prüfung hat bereits Eingang in die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Regelung des § 104 SGB IX-neu gefunden. Die Etablierung des Vorrangs von Leistungen außerhalb von besonderen Wohnformen - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - entspricht nicht dem Verständnis der UN-BRK, wonach Menschen mit Behinderungen selber wählen und entscheiden, wo, wie und mit wem sie leben. Um dem Verständnis der UN-BRK Rechnung zu tragen, wurde daher eine Formulierung gewählt, welche die Wohnform als elementaren Lebensraum an verschiedenen Stellen des § 104 SGB IX-neu besonders hervorhebt: \r\n\r\n- Mit der Ergänzung des § 104 Abs. 1 SGB IX-neu wird unterstrichen, dass bei der Summe aller bei der Würdigung des Einzelfalls zu berücksichtigenden Umstände auch die Wohnform eine Rolle spielt.\r\n- Weiterhin greift § 104 Abs. 3 SGB IX-neu explizit die Wohnform auf. Dort ist zum einen geregelt, dass auch die gewünschte Wohnform im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung angemessen zu berücksichtigen ist. Zudem wird dem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen eine besondere Bedeutung beigemessen. Im Lichte der UN-BRK sollen inklusive Angebote geschaffen werden, in denen Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung und inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und ohne Behinderungen im Quartier führen können. Daher ist dem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen der Vorzug zu geben, wenn im Rahmen der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung das Wohnen in und außerhalb von besonderen Wohnformen gleich bewertet wird und der Leistungsberechtigte dies wünscht. Flankierend enthält § 104 Abs. 3 SGB IX-neu in Satz 4 eine Regelung, wonach den Wünschen der leistungsberechtigten Person auch bei der gemeinsamen Inanspruchnahme eine besondere Bedeutung zugemessen wird, soweit diese in einem engen Zusammenhang mit dem Wohnen steht und es um die Privatsphäre der leistungsberechtigen Person geht. Dies betrifft Assistenzleistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung. \r\n\r\nAbschließender Hinweis auf § 104 SGB IX - Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles ab 01.01.2020 in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes (vgl. S. 32 von BMAS BTHG-Bekanntmachung gemäß 2016-12-29 Bundesgesetzblatt: Link: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2016/bundesteilhabegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7)\r\n\r\n(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind.\r\n\r\n(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen,\r\nsoweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, \r\n\r\n1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und\r\n2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.\r\n\r\n(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.\r\n\r\n(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht. \r\n(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.",
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        "description": "Arbeit und Soziales als zentrale Aufgabe\r\n\r\nDie Politik steht in der Pflicht, die sozialen Systeme funktionsfähig zu halten, für soziale Integration zu sorgen und die Rahmenbedingungen für mehr Beschäftigung zu schaffen. Diese Aufgaben berühren viele Politikfelder. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (\r\nBMAS\r\n) strebt ressortübergreifende Lösungen an und stimmt seine Maßnahmen mit Ländern und Kommunen ab, sofern diese betroffen sind. Wesentlich für den Erfolg der Sozialpolitik ist auch die enge Kooperation des \r\nBMAS\r\n mit dem Ausschuss für Arbeit und Soziales. Er ist das zentrale Gremium der parlamentarischen Entscheidungsfindung.\r\nSozialpolitik und Wirtschaft\r\n\r\nDie Grundlage zur Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze ist eine prosperierende Wirtschaft. Nur wenn die Wirtschaft gedeiht, ist der Sozialstaat handlungsfähig. Wir bekennen uns zu einer Wirtschaft, die für die Menschen da ist. Wirtschaft ist kein Selbstzweck.\r\n\r\nWirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik sind ein Dreiklang - auch auf europäischer Ebene. Weil Wachstum mit sozialem Schutz einhergehen muss, ist und bleibt Sozialpolitik ein zentraler Baustein der Lissabon-Strategie. Wir wollen eine Stärkung des sozialen Dialogs und eine Beteiligung der Zivilgesellschaft. Europa ist eine große Chance, wenn wir richtig steuern.\r\nRente\r\n\r\nZu unseren dringlichsten Aufgaben gehört die Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Für ihre Lösung gibt es zwei einander bedingende Voraussetzungen. Zum einen musste das Renteneintrittsalter sich der gestiegenen Lebenserwartung anpassen. Zum anderen müssen Ältere mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten.\r\n\r\nDarüber hinaus werden wir verstärkt die private Altersvorsorge fördern.\r\n\r\nSoziale Integration\r\n\r\nUnsere Politik für behinderte und hilfebedürftige Menschen wird von einem breitem gesellschaftlichen Konsens getragen. Wir haben Teilhabe- und Verwirklichungschancen eröffnet, Barrieren und Benachteiligungen abgebaut und soziale Ausgrenzung reduziert. Diesen Weg zu mehr sozialer Integration werden wir konsequent fortsetzen.\r\nArbeitsmarkt\r\n\r\nDie hohe Arbeitslosigkeit bleibt die zentrale Herausforderung. Wir wollen Instrumente, die sich bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bewährt haben, weiterentwickeln und neue Maßnahmen erschließen. Wir wollen alle arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen auf den Prüfstand zu stellen.\r\n\r\nDarüber hinaus gilt es, mehr Beschäftigung für Geringqualifizierte zu ermöglichen. Wir wollen, dass diese Menschen menschenwürdige Arbeit bekommen. Das \r\nBMAS\r\n bereitet Maßnahmen vor und wird darauf achten, dass die Löhne nicht in einen sittenwidrigen Bereich sinken.\r\n\r\nEin besonderes Augenmerk legen wir auf die unter 25-Jährigen. Der Ausbildungspakt wird fortgeführt. Das Ziel, dass kein junger Mensch unter 25 länger als drei Monate arbeitslos bleibt, verfolgen wir nachdrücklich weiter. Keine geringere Bedeutung misst die Bundesregierung der Eingliederung älterer Arbeitsloser bei. Die Initiative 50plus wird dafür Signale setzen.\r\nStruktur des Ministeriums nach dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22.11.2005\r\n\r\nDas \r\nBMAS\r\n ist gegliedert in Abteilungen und Unterabteilungen:\r\nPersonal, Haushalt, Organisation, \r\nESF\r\n  -Zentralabteilung - Z\r\nGrundsatzfragen, Zukunft des Sozialstaats, Innovation und Information - I\r\nArbeitsmarktpolitik, Ausländerbeschäftigung, Arbeitslosenversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende - II\r\nArbeitsrecht, Arbeitsschutz - III\r\nSozialversicherung, Alterssicherung, Sozialhilfe - IV\r\nBelange behinderter Menschen, Prävention, Rehabilitation, Soziales Entschädigungsrecht - V\r\nEuropäische und Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik - VI\r\nMinister und Staatssekretäre\r\n\r\nDer Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen stehen die beamteten Staatssekretäre Gerd Hoofe, Andreas Storm sowie die Parlamentarischen Staatsekretäre Dr. Ralf Brauksiepe und Hans-Joachim Fuchtel zur Seite.\r\n\r\nBeauftragte der Bundesregierung\r\n\r\nSeit 1.Januar 2010 ist Herr Hubert Hüppe Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen ist Herr Gerald Weiß.\r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/B/BMAS/Bundesministerium-fuer-Arbeit-und-Soziales.html",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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                "refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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                "letter_start": "Antrag nach dem IFG / UIG / VIG / BArchG \r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, nach § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, sowie nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG), sofern Archivgut betroffen ist.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. § 4 Abs. 1 Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV) nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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            "content": "Antrag nach dem IFG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nnach Artikel 19 lit. a UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gewährleisten die Vertragsstaaten der UN-BRK, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Im Zuge der Beratungen zum Bundesteilhabegesetz machte der Bundesrat zum Kostenvergleich in § 104 Absatz 2 SGB-E folgenden Regelungsvorschlag: „Dabei ist im Sinne einer inklusiven Leistungsgestaltung zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, gleichberechtigt mit Anderen ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.“ Der Bundesrat verwies darauf, dass durch den Wegfall der Begrifflichkeit der stationären Einrichtung für die Leistungen der Eingliederungshilfe auch der Vorrang der ambulanten Leistung vor der teil- und der stationären Leistung entfallen sei. Künftig sei deshalb die Wahlfreiheit in Bezug auf die gewünschte Wohnform im Rahmen berechtigter Wünsche gesetzlich sicherzustellen. (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954 - Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz ‒ BTHG) ‒ Drucksache 18/9522: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, S. 22-23; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809954.pdf) Die Bundesregierung erwiderte in ihrer Gegenäußerung (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954, S. 66), dass die besondere Regelung zur freien Wahl des Aufenthaltsortes mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Frage: Wie hoch sind die erheblichen Mehrkosten zur gesetzlichen Regelung der freien Wahl des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 19 lit. a UN-BRK? Danke im Voraus.\r\n\r\nAllgemeines:\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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            "subject": "Mehrkosten durch Wahlfreiheit der Wohnform (§ 104 SGB IX) (\"www.fragdenstaat.de\")",
            "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Informationsbitte und Ihr Interesse am Bundesteilhabegesetz. Ihre Anfrage beantworte ich nachfolgend ohne gesonderte Bezugnahme auf das IFG, da Sie eine inhaltliche Nachfrage zu möglichen Mehrkosten eines Regelungsvorschlags des Bundesrates übermittelt haben, zu der ich Ihnen gerne die Informationen gebe, die hier vorliegen.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Gegenäußerung der Bundesregierung enhält den von Ihnen angesprochenen allgemeinen Mehrkostenhinweis. Diesem allgemeinen Hinweis liegen jedoch keine eigenen Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugrunde.\r\n\r\nIn der Sache geht es dabei nicht in erster Linie um die reinen Wohnkosten. Durch die künftige rechtliche Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen (z.B. Grundsicherung) wird sichergestellt, dass Wohnkosten in Einrichtungen nicht anders behandelt werden als Wohnkosten in einer eigenen Wohnung. Statt dessen geht es bei der Kostenfrage um die Erbringung von Leistungen der Assistenz, die außerhalb von Einrichtungen höher sein können als in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Frage der Abwägung zwischen den Kosten für die Wahl der Wohnform und den Wünschen der leistungsberechtigten Menschen war ein häufig diskutierter Punkt, der auch in der Anhörung des Deutschen Bundestages am 7. November 2016 mehrfach angesprochen wurde (Link zu bundestag.de<https://www.bundestag.de/blob/479214/f03aa8a00d94e3f57eeaf8674c79d497/wortprotokoll-data.pdf>).\r\n\r\nIm parlamentarischen Verfahren wurde im Bundestag am 1. Dezember 2016 eine Änderung von § 104 SGB IX (Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzentwurfs) beschlossen, nach der dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen der Vorzug zu geben ist, wenn nach der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung für die leistungsberechtigte Person das Wohnen in und außerhalb von besonderen Wohnformen gleichermaßen in Betracht kommt.\r\n\r\n\r\n\r\nGleichzeitig erfolgt bei Assistenzleistungen, die im engen Zusammenhang mit dem Wohnen stehen und damit die Privatsphäre betreffen, keine gemeinsame Inanspruchnahme zusammen mit anderen Personen, wenn die Leistungsberechtigten dies so wünschen. Die mit diesem konkreten Regelungsvorschlag einhergehenden Mehrkosten wurden berechnet. Danach betragen die Mehrausgaben der im Bundestag beschlossenen Änderung in § 104 SGB IX für die Träger der Eingliederungshilfe jährlich 3,6 Millionen Euro.\r\n\r\n\r\n\r\nDiese Informationen finden Sie auch in der Bundestags-Drucksache 18/10523 (Beschlussempfehlung und Bericht, Seite 59) unter:\r\n\r\nhttp://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/762/76292.html\r\n\r\nDort werden auch fortlaufend alle weiteren Beratungsergebnisse bis zu der noch ausstehenden Abstimmung im Bundesrat über den Gesetzentwurf am 16. Dezember 2016 veröffentlicht.\r\n\r\n\r\n\r\nIch würde mich sehr freuen, wenn ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Informationsbitte und Ihr Interesse am Bundesteilhabegesetz. Ihre Anfrage beantworte ich nachfolgend ohne gesonderte Bezugnahme auf das IFG, da Sie eine inhaltliche Nachfrage zu möglichen Mehrkosten eines Regelungsvorschlags des Bundesrates übermittelt haben, zu der ich Ihnen gerne die Informationen gebe, die hier vorliegen.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Gegenäußerung der Bundesregierung enhält den von Ihnen angesprochenen allgemeinen Mehrkostenhinweis. Diesem allgemeinen Hinweis liegen jedoch keine eigenen Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugrunde.\r\n\r\nIn der Sache geht es dabei nicht in erster Linie um die reinen Wohnkosten. Durch die künftige rechtliche Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen (z.B. Grundsicherung) wird sichergestellt, dass Wohnkosten in Einrichtungen nicht anders behandelt werden als Wohnkosten in einer eigenen Wohnung. Statt dessen geht es bei der Kostenfrage um die Erbringung von Leistungen der Assistenz, die außerhalb von Einrichtungen höher sein können als in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Frage der Abwägung zwischen den Kosten für die Wahl der Wohnform und den Wünschen der leistungsberechtigten Menschen war ein häufig diskutierter Punkt, der auch in der Anhörung des Deutschen Bundestages am 7. November 2016 mehrfach angesprochen wurde (Link zu bundestag.de<https://www.bundestag.de/blob/479214/f03aa8a00d94e3f57eeaf8674c79d497/wortprotokoll-data.pdf>).\r\n\r\nIm parlamentarischen Verfahren wurde im Bundestag am 1. Dezember 2016 eine Änderung von § 104 SGB IX (Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzentwurfs) beschlossen, nach der dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen der Vorzug zu geben ist, wenn nach der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung für die leistungsberechtigte Person das Wohnen in und außerhalb von besonderen Wohnformen gleichermaßen in Betracht kommt.\r\n\r\n\r\n\r\nGleichzeitig erfolgt bei Assistenzleistungen, die im engen Zusammenhang mit dem Wohnen stehen und damit die Privatsphäre betreffen, keine gemeinsame Inanspruchnahme zusammen mit anderen Personen, wenn die Leistungsberechtigten dies so wünschen. Die mit diesem konkreten Regelungsvorschlag einhergehenden Mehrkosten wurden berechnet. Danach betragen die Mehrausgaben der im Bundestag beschlossenen Änderung in § 104 SGB IX für die Träger der Eingliederungshilfe jährlich 3,6 Millionen Euro.\r\n\r\n\r\n\r\nDiese Informationen finden Sie auch in der Bundestags-Drucksache 18/10523 (Beschlussempfehlung und Bericht, Seite 59) unter:\r\n\r\nhttp://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/762/76292.html\r\n\r\nDort werden auch fortlaufend alle weiteren Beratungsergebnisse bis zu der noch ausstehenden Abstimmung im Bundesrat über den Gesetzentwurf am 16. Dezember 2016 veröffentlicht.\r\n\r\n\r\n\r\nIch würde mich sehr freuen, wenn ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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            "content": "Guten Morgen Herr Buchheim,\r\n\r\nvielen Dank für ihre Informationen, mit denen Sie mir weiterhelfen konnten. Im Kontext der Wahlfreiheit der Wohnform gemäß Artikel 19 lit. a UN-Behindertenrechtskonvention habe ich eine Anschlussfrage.\r\n\r\nDer Bundesrat schlug in § 104 Absatz 1 SGB IX-E vor einen Satz anzuhängen, wonach inklusive Leistungen außerhalb von besonderen Wohnformen nach Artikel 19 UN-BRK Vorrang haben. Der Bundesrat begründete dies wie folgt: \"Die Ergänzung entspricht dem Vorrang ambulanter Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 SGB XII auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention und regelt diesen Vorrang auch für Teil 2 des SGB IX-E. Auftrag der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Schaffung inklusiver Angebote außerhalb von und alternativ zu Sondereinrichtungen, in denen ausschließlich Menschen mit Behinderungen versorgt werden. Leistungen der Eingliederungshilfe, die ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung und inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und ohne Behinderungen im Quartier, in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes einschließlich der Inklusionsbetriebe sowie gemeinsame Freizeit-, Ehrenamts- und Bildungsaktivitäten von Menschen mit und ohne Behinderungen ermöglichen, haben entsprechend der Wünsche der leistungsberechtigten Personen Vorrang vor der Leistungserbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen.\" (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954 - Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz ‒ BTHG) ‒ Drucksache 18/9522: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, S. 22; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809954.pdf) Die Bundesregierung erwähnte auf S. 66 der gerade genannten Gegenäußerung der Bundesregierung: \"Das mit dem Vorschlag verfolgte Anliegen des Bundesrates, eine Verpflichtung zum Leben in besonderen Wohnformen zu vermeiden, wird geteilt. Die Bundesregierung prüft, wie dieses Ziel erreicht werden kann.\" Was ist das Prüfergebnis der Bundesregierung und wie sieht es aus d.h. welche Gesetzesformulierung schlägt die Bundesregierung vor?\" Danke im Voraus.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 19442\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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            "content": "Diese E-Mail bitte an die Projektgruppe \"Bundesteilhabegesetz\", hilfsweise an das zuständige Referat des Bundessozialministeriums weiterzuleiten. Danke im Voraus.\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nim Nachgang zu meinem 2016-11-30 IFG Antrag \"Bundessozialministerium: Mehrkosten durch Wahlfreiheit der Wohnform gemäß Artikel 19 lit. a UN-Behindertenrechtskonvention [#19442]\" (kein Akten- oder Geschäftszeichen seitens des Ministeriums vergeben; vgl. https://fragdenstaat.de/a/19442) ergab sich eine Anschlussanftrage zum Bundesteilhabegesetz (BTHG). Mit 2016-09-12 E-Mail formulierte ich meine Anschlussfrage zum BTHG wie folgt:\r\n\r\n \"Der Bundesrat schlug in § 104 Absatz 1 SGB IX-E vor einen Satz anzuhängen, wonach inklusive Leistungen außerhalb von besonderen Wohnformen nach Artikel 19 UN-BRK Vorrang haben. Der Bundesrat begründete dies wie folgt: \"Die Ergänzung entspricht dem Vorrang ambulanter Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 SGB XII auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention und regelt diesen Vorrang auch für Teil 2 des SGB IX-E. Auftrag der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Schaffung inklusiver Angebote außerhalb von und alternativ zu Sondereinrichtungen, in denen ausschließlich Menschen mit Behinderungen versorgt werden. Leistungen der Eingliederungshilfe, die ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung und inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und ohne Behinderungen im Quartier, in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes einschließlich der Inklusionsbetriebe sowie gemeinsame Freizeit-, Ehrenamts- und Bildungsaktivitäten von Menschen mit und ohne Behinderungen ermöglichen, haben entsprechend der Wünsche der leistungsberechtigten Personen Vorrang vor der Leistungserbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen.\" (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954 - Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz ‒ BTHG) ‒ Drucksache 18/9522: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, S. 22; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809954.pdf) Die Bundesregierung erwähnte auf S. 66 der gerade genannten Gegenäußerung der Bundesregierung: \"Das mit dem Vorschlag verfolgte Anliegen des Bundesrates, eine Verpflichtung zum Leben in besonderen Wohnformen zu vermeiden, wird geteilt. Die Bundesregierung prüft, wie dieses Ziel erreicht werden kann.\" Was ist das Prüfergebnis der Bundesregierung und wie sieht es aus d.h. welche Gesetzesformulierung schlägt die Bundesregierung vor?\"\" \r\n\r\nDiese Frage wurde bisher nicht beantwortet. Ich bitte daher um Beantwortung meiner Anschlussfrage vom 09.12.2016. Danke im Voraus.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 19442\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\r\nvielen Dank für Ihre E-Mail.\r\n\r\nIhre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung  an ein Fachreferat weitergeleitet.\r\n\r\nDieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.  \r\n\r\nMit freundlichem Gruß"
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