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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"description": "1. Würden PCR-Tests auch im Unterricht ohne Einverständniserklärung der Eltern durchgeführt werden? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert das?\r\n\r\n2. der Bund ist dem +1 Million Genome Projekt beigetreten. Dieses Programm hat das Ziel, bis zum Jahr 2022 den Zugang zu mindestens einer Million kompletter Genomsequenzen und weiterer Gesundheitsdaten zu ermöglichen.\r\n Jeder PCR-Test stellt eine DNA-Entnahme dar, ob man das will oder nicht. Da bei den PCR-Tests nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch genetische Informationen erhoben werden, welche nach Art. 9 DSGVO bzw. dem Landesdatenschutzgesetz grundsätzlich verboten ist, möchte ich Sie bitten, mir Auskünfte über den Datenschutz mitzuteilen:\r\n \r\nWas passiert mit den Daten? \r\nWie werden sie verarbeitet? \r\nWem werden sie zugänglich gemacht, wer hat Zugriff darauf? \r\nWann und wie werden sie gelöscht? \r\nWie ist die Rechtsgrundlage zur Erhebung solcher Daten?\r\n \r\n3. Herr Spahn sagte vor einigen Wochen, dass man bei flächendeckenden Tests wohl mehr falsch-positive Testergebnisse bekäme als echte.\r\n\r\nWie kann man bei einem positiven PCR-Testergebnis einer Lehrkraft oder eines Mitschülers, was viele Kinder in Quarantäne zwingen würde, ausschließen, dass es sich um ein falsch-positives Ergebnis handelt?\r\n \r\n4. Der PCR-Test ist nach Auskunft der Virologin Prof. Kämmerer nur ein Nukleinsäurennachweis, der weder Aufschluss über eine akute Infektion noch über eine Infektiosität gibt. Der PCR-Test würde auch bei einer vergangenen Infektion, die bereits Monate zurückliegt, ein positives Ergebnis anzeigen, obwohl die Person schon lange genesen und für niemanden mehr ansteckend ist. Zur Erkennung einer Krankheit ist der PCR-Test nicht zugelassen.\r\n\r\nIm Merkblatt des schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG zur COVID-19 Testung steht: „Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers.\"\r\n \r\nIst eine verordnete Quarantänemaßnahme, die auf einen PCR-Test basiert, welcher weder eine akute Infektion noch eine Ansteckungsgefahr nachweisen kann, überhaupt rechtens?\r\n\r\nIst es nicht Freiheitsberaubung, wenn man eine Familie zur Quarantäne zwingt, obgleich gar nicht bewiesen wurde, dass die Kontaktperson mit dem positiven PCR-Ergebnis überhaupt infiziert und infektiös ist?\r\n\r\nKönnten Sie mir die Rechtsgrundlage schicken für die Quarantäneverordnungen auch bei Nicht-Beweis einer Infektion/Infektiosität?\r\n\r\nUnd falls es keine Rechtsgrundlage gibt und die Quarantänemaßnahmen tatsächlich juristisch fragwürdig sind – wer haftet?\r\n \r\nEine etwaige Quarantänemassnahme kann für ein Kind eine hohe psychische Belastung darstellen.\r\nWelches Konzept haben Sie, um es Kindern bei einer Quarantäneanordnungen weiterhin zu ermöglichen, sich bewegen zu können, wenn die Räumlichkeit ihres Zuhauses dies nicht hergibt?\r\n\r\nEs gibt bei SARS-CoV-2 keine Evidenz, die belegt, das von Kindern ein besonderes Infektionsrisiko ausgehen würde (ich verweise auf die Heinsberg Studie, die Studie der Uniklinik Dresden, die Studie der Uni Leipzig, die Münchner Virenwächterstudie, das Thesenpapier 2.0 zur Pandemie durch SARS/CoV-2, sowie auf die neuen Studien aus Frankreich, Norwegen oder den Niederlanden). \r\nKinder scheinen weniger Rezeptoren zu haben, an denen das Virus „andocken“ kann; sie bremsen die Pandemie sogar durch die Nicht-Weitergabe des Virus aus (siehe Studie Dresden). Laut WHO ist es sehr selten, dass eine asymptomatische Person (unabhängig von ihrem Alter) jemanden ansteckt.\r\n\r\nAbgesehen davon, dass von Kindern keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht UND dass von asymptomatischen Personen keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht, ist auch gesichert, dass das Ansteckungsrisiko an frischer Luft erheblich geringer ist als in Räumlichkeiten. Es scheint also nichts dagegen zu sprechen, dass Kinder sich während einer Quarantäne sich im Freien bewegen dürfen (vielleicht zeitlich begrenzt und nur an Orten, wo sich nicht viele Menschen aufhalten). Richtig?\r\n \r\n5. Wie kann ausgeschlossen werden, dass das Kind durch die Durchführung des Tests verletzt oder traumatisiert wird? \r\nEs ist bekannt, dass der Test bei ihnen sehr schmerzhaft sein kann, und dass die Wattestäbchen nach mir bekannten Testdurchführungen Mehrfach blutig waren. \r\nAuch gibt es Kinder, die sich das Einführen eines so langen Wattestäbchens auch gar nicht gefallen lassen würden; sie würden sich vielleicht heftig wehren und müssten ggf. sogar mit Gewalt festgehalten zu werden. Dazu kommt der verängstigende Umstand, dass der Test von fremden Personen im „Vollschutz“ durchgeführt wird. Es wäre vielleicht nicht für alle, doch sicher für manche Kinder ein traumatisches Erlebnis. \r\n\r\nWie verfahren Sie bei Tests bei Kindern, um einem etwaigen Trauma vorzubeugen?\r\n\r\nUnd wer haftet, wenn ein Kind verletzt / traumatisiert wird?",
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"1. Würden PCR-Tests auch im Unterricht ohne Einverständniserklärung der Eltern durchgeführt werden? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert das?\r\n\r\n2. der Bund ist dem +1 Million Genome Projekt beigetreten. Dieses Programm hat das Ziel, bis zum Jahr 2022 den Zugang zu mindestens einer Million kompletter Genomsequenzen und weiterer Gesundheitsdaten zu ermöglichen.\r\n Jeder PCR-Test stellt eine DNA-Entnahme dar, ob man das will oder nicht. Da bei den PCR-Tests nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch genetische Informationen erhoben werden, welche nach Art. 9 DSGVO bzw. dem Landesdatenschutzgesetz grundsätzlich verboten ist, möchte ich Sie bitten, mir Auskünfte über den Datenschutz mitzuteilen:\r\n \r\nWas passiert mit den Daten? \r\nWie werden sie verarbeitet? \r\nWem werden sie zugänglich gemacht, wer hat Zugriff darauf? \r\nWann und wie werden sie gelöscht? \r\nWie ist die Rechtsgrundlage zur Erhebung solcher Daten?\r\n \r\n3. Herr Spahn sagte vor einigen Wochen, dass man bei flächendeckenden Tests wohl mehr falsch-positive Testergebnisse bekäme als echte.\r\n\r\nWie kann man bei einem positiven PCR-Testergebnis einer Lehrkraft oder eines Mitschülers, was viele Kinder in Quarantäne zwingen würde, ausschließen, dass es sich um ein falsch-positives Ergebnis handelt?\r\n \r\n4. Der PCR-Test ist nach Auskunft der Virologin Prof. Kämmerer nur ein Nukleinsäurennachweis, der weder Aufschluss über eine akute Infektion noch über eine Infektiosität gibt. Der PCR-Test würde auch bei einer vergangenen Infektion, die bereits Monate zurückliegt, ein positives Ergebnis anzeigen, obwohl die Person schon lange genesen und für niemanden mehr ansteckend ist. Zur Erkennung einer Krankheit ist der PCR-Test nicht zugelassen.\r\n\r\nIm Merkblatt des schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG zur COVID-19 Testung steht: „Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers.\"\r\n \r\nIst eine verordnete Quarantänemaßnahme, die auf einen PCR-Test basiert, welcher weder eine akute Infektion noch eine Ansteckungsgefahr nachweisen kann, überhaupt rechtens?\r\n\r\nIst es nicht Freiheitsberaubung, wenn man eine Familie zur Quarantäne zwingt, obgleich gar nicht bewiesen wurde, dass die Kontaktperson mit dem positiven PCR-Ergebnis überhaupt infiziert und infektiös ist?\r\n\r\nKönnten Sie mir die Rechtsgrundlage schicken für die Quarantäneverordnungen auch bei Nicht-Beweis einer Infektion/Infektiosität?\r\n\r\nUnd falls es keine Rechtsgrundlage gibt und die Quarantänemaßnahmen tatsächlich juristisch fragwürdig sind – wer haftet?\r\n \r\nEine etwaige Quarantänemassnahme kann für ein Kind eine hohe psychische Belastung darstellen.\r\nWelches Konzept haben Sie, um es Kindern bei einer Quarantäneanordnungen weiterhin zu ermöglichen, sich bewegen zu können, wenn die Räumlichkeit ihres Zuhauses dies nicht hergibt?\r\n\r\nEs gibt bei SARS-CoV-2 keine Evidenz, die belegt, das von Kindern ein besonderes Infektionsrisiko ausgehen würde (ich verweise auf die Heinsberg Studie, die Studie der Uniklinik Dresden, die Studie der Uni Leipzig, die Münchner Virenwächterstudie, das Thesenpapier 2.0 zur Pandemie durch SARS/CoV-2, sowie auf die neuen Studien aus Frankreich, Norwegen oder den Niederlanden). \r\nKinder scheinen weniger Rezeptoren zu haben, an denen das Virus „andocken“ kann; sie bremsen die Pandemie sogar durch die Nicht-Weitergabe des Virus aus (siehe Studie Dresden). Laut WHO ist es sehr selten, dass eine asymptomatische Person (unabhängig von ihrem Alter) jemanden ansteckt.\r\n\r\nAbgesehen davon, dass von Kindern keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht UND dass von asymptomatischen Personen keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht, ist auch gesichert, dass das Ansteckungsrisiko an frischer Luft erheblich geringer ist als in Räumlichkeiten. Es scheint also nichts dagegen zu sprechen, dass Kinder sich während einer Quarantäne sich im Freien bewegen dürfen (vielleicht zeitlich begrenzt und nur an Orten, wo sich nicht viele Menschen aufhalten). Richtig?\r\n \r\n5. Wie kann ausgeschlossen werden, dass das Kind durch die Durchführung des Tests verletzt oder traumatisiert wird? \r\nEs ist bekannt, dass der Test bei ihnen sehr schmerzhaft sein kann, und dass die Wattestäbchen nach mir bekannten Testdurchführungen Mehrfach blutig waren. \r\nAuch gibt es Kinder, die sich das Einführen eines so langen Wattestäbchens auch gar nicht gefallen lassen würden; sie würden sich vielleicht heftig wehren und müssten ggf. sogar mit Gewalt festgehalten zu werden. Dazu kommt der verängstigende Umstand, dass der Test von fremden Personen im „Vollschutz“ durchgeführt wird. Es wäre vielleicht nicht für alle, doch sicher für manche Kinder ein traumatisches Erlebnis. \r\n\r\nWie verfahren Sie bei Tests bei Kindern, um einem etwaigen Trauma vorzubeugen?\r\n\r\nUnd wer haftet, wenn ein Kind verletzt / traumatisiert wird?"
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"request_note_html": "<p>In Bayern gibt es bisher <a href=\"https://fragdenstaat.de/ifg-stand/\">kein Informationsfreiheitsgesetz</a>. Sie können trotzdem eine Anfrage an die Behörde senden. Dazu müssen Sie allerdings (nur in Bayern) angeben, warum Sie die Information anfragen und ein berechtigtes Interesse nachweisen (z.B. persönliche Betroffenheit, eigene Forschung, politisches Engagement). Wenn Sie nach Umweltinformationen fragen, ist dies nicht nötig.</p>\n<p>Fragen Sie <a href=\"http://www.abgeordnetenwatch.de/bayern-1407-0.html\">Ihre/n Abgeordnete/n</a>, wann es ein Informationsfreiheitsgesetz in Bayern geben wird!</p>",
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"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art 4 Abs. 1 BayPrG zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 2. November 2023 – AN 14 E 23.1992; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "Art. 7 (1) 1. internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,\r\nArt. 7 (1) 2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1,\r\nArt. 7 (1) 3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\nArt. 7 (1) 4. nachteilige Auswirkung auf den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile\r\nArt. 7 (2) 1. offensichtlich missbräuchlich\r\nArt. 7 (2) 2. Bezug auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen\r\nArt. 7 (2) 3. nicht über Umweltinformationen verfügt\r\nArt. 7 (2) 4. sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder noch nicht aufbereiteten Daten bezieht\r\nArt. 7 (2) 5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird\r\nArt. 8 (1) 1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,\r\nArt. 8 (1) 2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder\r\nArt. 8 (1) 3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,\r\nArt. 8 (2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "berechtigtes Interesse nicht vorhanden\r\nentgeltliche Weiterverwendung beabsichtigt\r\nÜbermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen unzulässig\r\nBelange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt\r\nKontroll- und Aufsichtsaufgaben oder sonstige öffentliche oder private Interessen stehen entgegen\r\nBezug auf Verlauf oder auf vertrauliche Inhalte laufender oder abgeschlossener behördeninterner Beratungen\r\nBezug auf Inhalte aus nicht abgeschlossenen Unterlagen\r\nBezug auf noch nicht aufbereitete Daten\r\nunverhältnismäßiger Aufwand\r\nVerschlusssache\r\nBerufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\r\npersönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse\r\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse",
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"subject": "PCR Tests [#196555]",
"content": "Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\n1. Würden PCR-Tests auch im Unterricht ohne Einverständniserklärung der Eltern durchgeführt werden? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert das?\r\n\r\n2. der Bund ist dem +1 Million Genome Projekt beigetreten. Dieses Programm hat das Ziel, bis zum Jahr 2022 den Zugang zu mindestens einer Million kompletter Genomsequenzen und weiterer Gesundheitsdaten zu ermöglichen.\r\n Jeder PCR-Test stellt eine DNA-Entnahme dar, ob man das will oder nicht. Da bei den PCR-Tests nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch genetische Informationen erhoben werden, welche nach Art. 9 DSGVO bzw. dem Landesdatenschutzgesetz grundsätzlich verboten ist, möchte ich Sie bitten, mir Auskünfte über den Datenschutz mitzuteilen:\r\n \r\nWas passiert mit den Daten? \r\nWie werden sie verarbeitet? \r\nWem werden sie zugänglich gemacht, wer hat Zugriff darauf? \r\nWann und wie werden sie gelöscht? \r\nWie ist die Rechtsgrundlage zur Erhebung solcher Daten?\r\n \r\n3. Herr Spahn sagte vor einigen Wochen, dass man bei flächendeckenden Tests wohl mehr falsch-positive Testergebnisse bekäme als echte.\r\n\r\nWie kann man bei einem positiven PCR-Testergebnis einer Lehrkraft oder eines Mitschülers, was viele Kinder in Quarantäne zwingen würde, ausschließen, dass es sich um ein falsch-positives Ergebnis handelt?\r\n \r\n4. Der PCR-Test ist nach Auskunft der Virologin Prof. Kämmerer nur ein Nukleinsäurennachweis, der weder Aufschluss über eine akute Infektion noch über eine Infektiosität gibt. Der PCR-Test würde auch bei einer vergangenen Infektion, die bereits Monate zurückliegt, ein positives Ergebnis anzeigen, obwohl die Person schon lange genesen und für niemanden mehr ansteckend ist. Zur Erkennung einer Krankheit ist der PCR-Test nicht zugelassen.\r\n\r\nIm Merkblatt des schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG zur COVID-19 Testung steht: „Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers.\"\r\n \r\nIst eine verordnete Quarantänemaßnahme, die auf einen PCR-Test basiert, welcher weder eine akute Infektion noch eine Ansteckungsgefahr nachweisen kann, überhaupt rechtens?\r\n\r\nIst es nicht Freiheitsberaubung, wenn man eine Familie zur Quarantäne zwingt, obgleich gar nicht bewiesen wurde, dass die Kontaktperson mit dem positiven PCR-Ergebnis überhaupt infiziert und infektiös ist?\r\n\r\nKönnten Sie mir die Rechtsgrundlage schicken für die Quarantäneverordnungen auch bei Nicht-Beweis einer Infektion/Infektiosität?\r\n\r\nUnd falls es keine Rechtsgrundlage gibt und die Quarantänemaßnahmen tatsächlich juristisch fragwürdig sind – wer haftet?\r\n \r\nEine etwaige Quarantänemassnahme kann für ein Kind eine hohe psychische Belastung darstellen.\r\nWelches Konzept haben Sie, um es Kindern bei einer Quarantäneanordnungen weiterhin zu ermöglichen, sich bewegen zu können, wenn die Räumlichkeit ihres Zuhauses dies nicht hergibt?\r\n\r\nEs gibt bei SARS-CoV-2 keine Evidenz, die belegt, das von Kindern ein besonderes Infektionsrisiko ausgehen würde (ich verweise auf die Heinsberg Studie, die Studie der Uniklinik Dresden, die Studie der Uni Leipzig, die Münchner Virenwächterstudie, das Thesenpapier 2.0 zur Pandemie durch SARS/CoV-2, sowie auf die neuen Studien aus Frankreich, Norwegen oder den Niederlanden). \r\nKinder scheinen weniger Rezeptoren zu haben, an denen das Virus „andocken“ kann; sie bremsen die Pandemie sogar durch die Nicht-Weitergabe des Virus aus (siehe Studie Dresden). Laut WHO ist es sehr selten, dass eine asymptomatische Person (unabhängig von ihrem Alter) jemanden ansteckt.\r\n\r\nAbgesehen davon, dass von Kindern keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht UND dass von asymptomatischen Personen keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht, ist auch gesichert, dass das Ansteckungsrisiko an frischer Luft erheblich geringer ist als in Räumlichkeiten. Es scheint also nichts dagegen zu sprechen, dass Kinder sich während einer Quarantäne sich im Freien bewegen dürfen (vielleicht zeitlich begrenzt und nur an Orten, wo sich nicht viele Menschen aufhalten). Richtig?\r\n \r\n5. Wie kann ausgeschlossen werden, dass das Kind durch die Durchführung des Tests verletzt oder traumatisiert wird? \r\nEs ist bekannt, dass der Test bei ihnen sehr schmerzhaft sein kann, und dass die Wattestäbchen nach mir bekannten Testdurchführungen Mehrfach blutig waren. \r\nAuch gibt es Kinder, die sich das Einführen eines so langen Wattestäbchens auch gar nicht gefallen lassen würden; sie würden sich vielleicht heftig wehren und müssten ggf. sogar mit Gewalt festgehalten zu werden. Dazu kommt der verängstigende Umstand, dass der Test von fremden Personen im „Vollschutz“ durchgeführt wird. Es wäre vielleicht nicht für alle, doch sicher für manche Kinder ein traumatisches Erlebnis. \r\n\r\nWie verfahren Sie bei Tests bei Kindern, um einem etwaigen Trauma vorzubeugen?\r\n\r\nUnd wer haftet, wenn ein Kind verletzt / traumatisiert wird?\n\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 196555\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/196555/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "PCR Tests [#196555]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\n\r\nich darf Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 03.09.2020 bestätigen.\r\n\r\n\r\nDa Ihre Anfrage überwiegend übergeordnete Themen, die keinen speziellen regionalen Bezug haben, thematisiert, wird derzeit mit den vorgesetzten Behörden geklärt, wer Ihre Anfrage beantwortet.\r\n\r\n\r\nIch muss Sie daher bitten, sich noch zu gedulden.\r\n\r\n\r\nVielen Dank!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"subject": "WG: PCR-Tests; Ihr Schreiben vom 03.09.2020",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\nvielen Dank für Ihr Schreiben. Bitte entschuldigen Sie, dass Sie aufgrund der vielen Bürgereingaben, die uns derzeit tagtäglich erreichen, so lange warten mussten. Wir können Ihnen folgende Rückmeldung geben:\r\n\r\nWenn in Schulen oder Kitas SARS-CoV-2 positive Fälle auftreten, werden einzelne Klassen oder Gruppen als Kontaktpersonen der Kategorie I angesehen und in Quarantäne geschickt. Um das Infektionsgeschehen aufzuklären – und letztlich auch um den Eltern der betroffenen Kinder Sicherheit zu geben- werden im Anschluss im Regelfall freiwillige Tests durchgeführt. Die Probenentnahme für die Tests (Nasen-Rachenabstrich) erfolgt dann in Arztpraxen oder Testzentren. Soweit keine Einwilligung erfolgt, prüft das Gesundheitsamt, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Untersuchung nach § 25 Abs. 3 IfSG anzuordnen ist.\r\n\r\n§ 25 Abs. 3 Satz 4 IfSG bestimmt ausdrücklich, dass die bei der Untersuchung erhobenen Daten nur für die Zwecke des Infektionsschutzgesetzes verarbeitet werden dürfen.\r\n\r\nBei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das Robert Antragsteller/in-Institut von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde aus, die die Einschätzung der Lage nicht verfälscht. Basierend auf den Tests wurden in der Vergangenheit er-folgreich Infektionsketten aufgeklärt.\r\n\r\nDie PCR-Tests weisen spezifisch das genetische Material des SARS-COV-2 Virus nach. Wenn im Rachenabstrich einer Person ausreichend genetisches Virusmaterial vorhanden ist, um im PCR-Test ein positives Ergebnis anzuzeigen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer akuten Infektion auszugehen. In späteren Stadien der Infektion oder nach deren Ablauf ist die Viruslast erheblich geringer, was sich auch im PCR-Test zeigt.\r\n\r\nDie häusliche Quarantäne bedeutet wirklich „zu Hause zu bleiben“ – auch für Kinder. Wenn man eine zur Wohnung gehörige Terrasse, einen Balkon oder gar einen Garten hat, dürfen diese natürlich von den isolierten Kindern genutzt werden – allerdings nicht gleichzeitig mit Anderen. Dass diese Zeit für sie ganz schön lang werden kann, ist verständlich. Auch bei anderen Infektionserkrankungen, etwa bei Scharlach, muss man Kindern zumuten, einige Tage drinnen zu bleiben. Grundsätzlich ist im Freien zwar die Gefahr einer Übertragung ge-ringer, aber nicht ausgeschlossen – und man weiß nie, ob man nicht einer Person mit eingeschränkter Immunabwehr begegnet. Zur Zeit gibt es keine Erkenntnisse, dass von Kindern ein geringeres Infektionsrisiko ausgeht.\r\n\r\nEine Abstrichnahme bei Kindern erfordert – wie jede medizinische Maßnahme – selbstverständlich besondere Behutsamkeit. Im Rahmen der sogenannten „Virenwächter-Studie“ wurden innerhalb von 5 Wochen problemlos Abstriche bei ca. 500 Kindern im Alter von 3-6 Jah-ren durchgeführt. Bei entsprechender Indikation ist ein wenig belastender Rachenabstrich möglich.\r\n\r\nWir hoffen, Sie gut informiert zu haben.\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege",
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