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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"ich bitte um Vorlage einer detaillierten Abfallbilanz für den Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes ART, gebietsbezogen, d.h. je Verbandsmitglied für die Fraktionen aus der haushaltsnahen Sammlung:\r\nRestmüll, Papier, Sperrmüll (ggf. getrennt nach Holz- und Restsperrmüll), Bioabfall (nur Modell Trier Plus), Biotonne (Vulkaneifelkreis), Grünschnitt, LVP, Altglas und Elektroaltgeräte jeweils für 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und das 1. Halbjahr 2020 als IST-Werte. \r\nSollten die Werte für 2020 (z.B. aufgrund der Zuständigkeit dualer Systeme) noch nicht vorliegen, können diese nachgereicht werden.\r\nIch gehe davon aus, dass die Stoffströme, die sich unmittelbar im Zuständigkeitsbereich des Verbandes liegen, vollumfänglich und kurzfristig bilanzierbar sind. \r\nVielen Dank!"
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"refusal_reasons": "§ 3 (6) 1. Anwendungsbereich nicht eröffnet\r\n§ 3 (7) öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt übernimmt keine öffentlichen Aufgaben\r\n§ 7 (3) Einwilligung von Drittem verweigert\r\n§ 14 (1) 1. nachteilige Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zu Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit\r\n§ 14 (1) 2. nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens\r\n§ 14 (1) 3. Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden\r\n§ 14 (1) 4. Verfassungsschutz\r\n§ 14 (1) 5. unterliegt Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\r\n§ 14 (1) 6. nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs- und Sparkassenaufsichtsbehörden\r\n§ 14 (1) 7. IT-Sicherheit\r\n§ 14 (1) 8. Fortbestehen des Interesses der vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information\r\n§ 14 (1) 9. Beeinträchtigung eines Verfahrens zur Leistungsbeurteilung und Prüfung\r\n§ 14 (1) 10. nachteilige Auswirkungen auf Umwelt\r\n§ 14 (1) 11. noch nicht abgeschlossene Schriftstücke\r\n§ 14 (1) 12. missbräuchlicher Antrag\r\n§ 14 (2) Umweltinformationen\r\n§ 15 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 16 (1) 1. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 16 (1) 2. Personenbezogene Daten\r\n§ 16 (1) 3. Statistikgeheimnis\r\n§ 16 (3) Ausnahme der Hochschulen",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). \r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§ 7 (3) Einwilligung von Drittem verweigert\r\n§ 14 (1) 1. nachteilige Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zu Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit\r\n§ 14 (1) 2. nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens\r\n§ 14 (1) 3. Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden\r\n§ 14 (1) 4. Verfassungsschutz\r\n§ 14 (1) 5. unterliegt Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\r\n§ 14 (1) 6. nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs- und Sparkassenaufsichtsbehörden\r\n§ 14 (1) 7. IT-Sicherheit\r\n§ 14 (1) 8. Fortbestehen des Interesses der vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information\r\n§ 14 (1) 9. Beeinträchtigung eines Verfahrens zur Leistungsbeurteilung und Prüfung\r\n§ 14 (1) 10. nachteilige Auswirkungen auf Umwelt\r\n§ 14 (1) 11. noch nicht abgeschlossene Schriftstücke\r\n§ 14 (1) 12. missbräuchlicher Antrag\r\n§ 14 (2) Umweltinformationen\r\n§ 15 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 16 (1) 1. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 16 (1) 2. Personenbezogene Daten\r\n§ 16 (1) 3. Statistikgeheimnis\r\n§ 16 (3) Ausnahme der Hochschulen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"content": "Antrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nich bitte um Vorlage einer detaillierten Abfallbilanz für den Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes ART, gebietsbezogen, d.h. je Verbandsmitglied für die Fraktionen aus der haushaltsnahen Sammlung:\r\nRestmüll, Papier, Sperrmüll (ggf. getrennt nach Holz- und Restsperrmüll), Bioabfall (nur Modell Trier Plus), Biotonne (Vulkaneifelkreis), Grünschnitt, LVP, Altglas und Elektroaltgeräte jeweils für 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und das 1. Halbjahr 2020 als IST-Werte. \r\nSollten die Werte für 2020 (z.B. aufgrund der Zuständigkeit dualer Systeme) noch nicht vorliegen, können diese nachgereicht werden.\r\nIch gehe davon aus, dass die Stoffströme, die sich unmittelbar im Zuständigkeitsbereich des Verbandes liegen, vollumfänglich und kurzfristig bilanzierbar sind. \r\nVielen Dank!\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nStephan Müllers\n\n\n\nAnfragenr: 197054\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/197054/\n\nPostanschrift\nStephan Müllers\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "Ihr Antrag 197054",
"content": "Sehr geehrter Herr Müllers,\n\nzu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung:\n\nDie nach Abfallfraktionen unterteilte Mengenbilanz ist in der als Anlage\nbeigefügten Übersicht dargestellt. Diese Werte können bis zum Jahr 2018\nauch den vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF)\nveröffentlichten Werten in der jeweiligen Landesabfallbilanz\nRheinland-Pfalz entnommen werden. Die Werte für das Jahr 2019 aus unserer\nÜbersicht wurden an das MUEEF gemeldet, die Veröffentlichung durch das\nMUEEF steht noch aus.\n\nDa der A.R.T. mit dem Beitritt der drei Landkreise Bernkastel-Wittlich,\nEifelkreis Bitburg-Prüm und Vulkaneifel zum 01.01.2016 alleiniger\nöffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für fünf Gebietskörperschaften\nist, bedarf es keiner gebietsbezogenen Meldepflicht für die jeweiligen\nTeilgebiete. Lediglich aus haushaltstechnischen Gründen erfolgen interne\nAufteilungen und Verrechnungen. Die von Ihnen gewünschten Aufgliederungen\nmüssen zusammengestellt werden. Dabei weisen wir darauf hin, dass für\neinzelne Fraktionen, bei denen Einsammlung und Transport\ngebietsübergreifend zwischen Stadt- und Kreisgrenzen erfolgen oder\nunterjährig auch vom A.R.T. in Eigenregie eingesammelt wurde, eine\nmengenbezogene Aufgliederung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem\nAufwand für Sie unterjährig erstellt werden kann.\n\nFür das Aufschlüsseln der Daten auf die einzelnen Gebietskörperschaften\nwurde eine Zeitschätzung durchgeführt, um die anfallenden Verwaltungskosten\nzu ermitteln. Die Schätzung hat ergeben, dass für die Beantwortung einer\ndetaillierten Aufstellung ein Zeitaufwand von bis zu 3 Stunden nur für die\ngebietsbezogen abgrenzbaren Mengenanteile erforderlich sein wird. Die Höhe\nder Gebühr bemisst sich nach der Landesverordnung über die Gebühren für\nAmtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) und\nbeläuft sich in diesem Fall auf mindestens 180 Euro. Es wird daher um\nMitteilung gebeten, ob Sie Ihr Auskunftsersuchen zur detaillierten\nAufstellung aufrecht erhalten möchten und die anfallenden Gebühren\nübernehmen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier",
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"content": "Sehr geehrte<< Anrede >>\nsehr geehrt<< Anrede >>\n\nzunächst einmal recht herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage und Vorlage der Gesamtübersicht der seitens des Gesamtverbandes bilanzierten Mengen.\n\nSie führen jedoch an, dass eine, wie angefordert, gebietsbezogene Aufgliederung nicht oder nur mit einem zusätzlichen Aufwand vorgelegt und bilanzieren werden kann und dafür Verwaltungskosten von ca. 180,- € fällig werden.\nDiese Forderung ist leider weder von der Art der Festsetzung angemessen noch von der Aussage her glaubwürdig.\nUnabhängig von der Tatsache, dass der ART über die Landesabfallbilanz leider nur Gesamtmengen bilanziert, entbindet es den ART nicht von der Verpflichtung zur Bilanzierung der Teilmengen je Verbandsmitglied im Rahmen der Teilhaushalte. Ohne entsprechende Teilbilanzierung ist eine gebietsscharfe Kostenabrechnung nicht möglich.\nDie gebietsbezogene Mengenbilanzierung ist ein zentraler Leistungsnachweis der zugehörigen Kostenrechnung und Gebührenkalkulation.\nSofern Sie weiterhin an der Behauptung festhalten, dass die Daten überhaupt nicht, ungenau oder nur mit Zusatzaufwand verfügbar sind, besteht ein begründeter Verdacht, dass eine unzulässige Quersubventionierung zwischen den Teilhaushalten der örE vorliegt.\nDurch Vorlage der entsprechenden Daten schaffen Sie Transparenz und vermeiden mögliche Mutmaßungen.\nInsofern gebe ich Ihnen nochmals die Gelegenheit zur Vorlage der entsprechenden Daten.\n\nZusätzlich bitte ich um Ergänzung der Abfallmengen für das 1. Halbjahr 2020. Diese liegen Ihnen weitestgehend vor und können bilanziert werden.\nHier ist eine Darstellung der Restmüllmengen und Bioabfallmengen aus dem \"Modell Trier Plus\" ausreichend, die problemlos bilanzierbar sein sollten, da diese unmittelbar sich in Ihrem Zugriff befinden.\nSollten weitere Mengen vorliegen können diese selbstverständlich ebenso ergänzt werden.\n\nRecht herzlichen Dank!\n\nMit freundlichen Grüßen\nStephan Müllers\n\n\n\nAnfragenr: 197054\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/197054/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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"subject": "Antwort: AW: Ihr Antrag 197054 [#197054]",
"content": "Sehr geehrter Herr Müllers,\r\n\r\nwir verweisen hinsichtlich der Gebührenbemessung auf unsere Ausführungen\r\nmit Schreiben vom 12.10.2020. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die\r\ngeprüften Mengen und die Kostenrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses von\r\nden gesetzlich bestellten Abschlussprüfern nicht beanstandet wurden. Es\r\nliegt ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für sämtliche\r\nJahresabschlüsse vor.\r\n\r\nDie Restabfallmengen für das erste Halbjahr 2020 sind derzeit noch nicht\r\naufbereitet. Die Aufbereitung erfolgt mit der Bearbeitung für die\r\nBereitstellung der Daten für die Abfallbilanz 2020. Diese können Ihnen auf\r\nAnfrage gerne zu einem späteren Zeitpunkt für das Jahr 2020 mitgeteilt\r\nwerden. Die Entwicklung der Bioabfallmengen im Verbandsgebiet können Sie\r\nauf Seite 6 des Berichtes des Witzenhausen-Institutes entnehmen. Dieser\r\nwurde Ihnen mit E-Mail vom 09.10.2020 zugesandt.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Sehr geehrter Herr Müllers,\r\n\r\nwir verweisen hinsichtlich der Gebührenbemessung auf unsere Ausführungen\r\nmit Schreiben vom 12.10.2020. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die\r\ngeprüften Mengen und die Kostenrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses von\r\nden gesetzlich bestellten Abschlussprüfern nicht beanstandet wurden. Es\r\nliegt ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für sämtliche\r\nJahresabschlüsse vor.\r\n\r\nDie Restabfallmengen für das erste Halbjahr 2020 sind derzeit noch nicht\r\naufbereitet. Die Aufbereitung erfolgt mit der Bearbeitung für die\r\nBereitstellung der Daten für die Abfallbilanz 2020. Diese können Ihnen auf\r\nAnfrage gerne zu einem späteren Zeitpunkt für das Jahr 2020 mitgeteilt\r\nwerden. Die Entwicklung der Bioabfallmengen im Verbandsgebiet können Sie\r\nauf Seite 6 des Berichtes des Witzenhausen-Institutes entnehmen. Dieser\r\nwurde Ihnen mit E-Mail vom 09.10.2020 zugesandt.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"content": "Sehr geehrte<< Anrede >>\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmit Bedauern muss ich feststellen, dass Ihre Antwort weder nachvollziehbar noch tolerierbar ist.\r\n\r\n1.\tDie Tatsache, dass ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für sämtliche Jahresabschlüsse vorliegt, entbindet Sie nicht von der Berichtspflicht und Erfüllung von Vorgaben aus dem LTranspG. Insofern ist dieser Einwand gegenstandslos.\r\n\r\n2.\tAls Gebührenzahler im Kreis Bernkastel-Wittlich werden zweckgebunden Gebühren zur Deckung der Aufwendungen erhoben, die gebietsbezogen tatsächlich anfallen. Der ART ist zur Bilanzierung von Teilhaushalten verpflichtet. Sämtliche Leistungen, Aufwendungen, Mengen etc. sind gebietsbezogen zu bilanzieren und sowohl der Öffentlichkeit als auch der Gremien gegenüber zu dokumentieren. Insofern haben die Gebührenzahler einen berechtigten Anspruch auf Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistung innerhalb des Kreises. Da der Kreis zusätzlich Mitglied im Zweckverband ART ist, besteht ein berechtigtes Interesse auf Information der entsprechenden Leistungsdaten aus den anderen Mitgliedern, weil nur dadurch ein Quervergleich und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung den Bürgern zur Einschätzung des eigenen Leistungsangebotes zugänglich ist.\r\n\r\n3.\tDie angeforderten Daten sind in Ihrem Hause vorhanden und liegen Ihnen definitiv vor. So hat die Verwaltung z.B. der Verbandsversammlung in einem Zwischenbericht zur Sitzung im März 2020 Auszüge aus gebietsbezogenen Mengen sogar als Quartalszahl zitiert.\r\n\r\n4.\tMengen aus 2020, wie bereits erwähnt, sind technisch problemlos bilanzierbar, da diese über die EDV und Monatsabrechnungen kurzfristig vorliegen und bilanziert werden können.\r\n\r\nInsofern gebe ich Ihnen letztmalig die Gelegenheit zur unentgeltlichen Vorlage der angeforderten Daten. Sollten Sie bzw. der ART sich hier weiterhin weigern, wird eine Beschwerde und Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht und weitergehende rechtliche Schritte geprüft. Neben dem Verstoß gegen Vorgaben nach dem LTranspG, besteht bei Verweigerung der Vorlage ein berechtigter Verdacht auf Verstoß gegen Vorgaben des KAG aufgrund unzureichender Abgrenzung der einzelnen Teilhaushalte und interner Quersubventionierung. \r\n\r\nVielen Dank!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nStephan Müllers\n\n\n\nAnfragenr: 197054\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/197054/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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