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        "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 4 Abs. 2 IZG-SH und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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        "refusal_reasons": "§9.1.1: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigung, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§9.1.2: nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land\r\n§9.1.3: nachteilige Auswirkungen auf Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen\r\n§9.1.4: nachteilige Auswirkungen auf Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§9.1.5: nachteilige Auswirkungen auf Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6\r\n§9.2.1: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§9.2.2: Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind\r\n§9.2.3: Antrag ist bei einer Stelle gestellt, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt\r\n§9.2.4: Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§9.2.5: Antrag ist zu unbestimmt und wirk nicht innterhalb einer angemessenen Frist präzisiert\r\n§10.1.1: personenbezogene Daten würden offenbart, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist\r\n§10.1.2: Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, würden verletzt\r\n§10.1.3: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse würden zugänglich gemacht werden oder die Informationen unterliegen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis\r\n§10.1.4: die Interessen einer Person würden beeinträchtigt werden, die die beantragte Information der informationspflichtigen Stelle freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können",
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    "description": "Antrag nach dem IZG-SH\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nhiermit bitte ich im Rahmen des IZG-SH um die Zugänglichmachung der im Verlauf dieses Antrages genannten Informationen in der BESCHRIEBENEN Art und Weise.\r\n\r\nSoweit mir bekannt ist, liegen die begehrten Informationen bei folgender Stelle vor:\r\nLandesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein\r\nTechnischer Umweltschutz/Regionaldezernat Südwest\r\nLLUR 77\r\n\r\nGegenstand meiner Anfrage sind ausschließlich die elektronisch bzw. digital vorliegenden Informationen (also insbesondere Dateien), welche bei anderweitigen bzw. bisherigen Verfahren nach dem IZG-SH im Rahmen der Zugänglichmachung bezüglich ALLER Originalakten, Originalunterlagen, Originaldateien, Originalinformationen, Originaldokumente und Original-Der-Gleichen (also vereinfacht gesagt wirklich ALLES), die beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein zu ALLEN bestehenden und geplanten Windkraftanlagen (WKA) in der Gemeinde (25715) Dingen vorliegen, angefallen sind.\r\nDabei geht es um die im Zuge von Schwärzungen entstandenen (PDF-)Dateien. Namentlich sind dies nach meiner Kenntnis die Folgenden aus dem Überordner „Einsichtnahme“ (wobei mit Ordner ein Ordner auf einem Computersystem gemeint ist):\r\n1. Ordner „1 Bescheid 1 026-032_2010“\r\na) Datei „Bescheid 1 026-032.pdf“\r\n2. Ordner „2 Bescheid 2 026-032_2010“\r\na) Datei „Bescheid 2 026-032.pdf“\r\n3. Ordner „3 Vorgang 026-032_2010“\r\na) Datei „Vorgang 026-032_2010.pdf“\r\n4. Ordner „4 Bescheid 004_2015“\r\na) Datei „Bescheid 004_2015.pdf“\r\n5. Ordner „5 Vorgang 004_2015“\r\na) Datei „STN Kreis Dithmarschen.pdf“\r\nb) Datei „Vorgang 004_2015.pdf“\r\n6. Ordner „6 Beschwerden 026-032_2010 & 004_2015“\r\na) Datei „1.pdf“\r\nb) Datei „2.pdf“\r\nc) Datei „3.pdf“\r\nd) Datei „4.pdf“\r\ne) Datei „5.pdf“\r\nf) Datei „6.pdf“\r\ng) Datei „7.pdf“\r\nh) Datei „8.pdf“\r\n7. Ordner „7 Überwachung Band 1 026-032_2010“\r\na) Datei „1 Allgemein.pdf“\r\nb) Datei „2 WEA 1.pdf“\r\nc) Datei „3 WEA 2.pdf“\r\nd) Datei „4 WEA 3.pdf“\r\ne) Datei „5 Statuscodelisten.pdf“\r\n8. Ordner „8 Überwachung Band 2 026-032_2010“\r\na) Datei „WEA 4.pdf“\r\nb) Datei „WEA 5.pdf“\r\nc) Datei „WEA 6.pdf“\r\nd) Datei „WEA 7.pdf“\r\n\r\nIch möchte eine (digitale bzw. elektronische) Kopie dieser Dateien bzw. Informationen haben.\r\nDabei bitte ich darum, eine vorhandene Strukturierung der Informationen (z.B. in Form von Verzeichnissen und der Dateibenennung) auf jeden Fall beizubehalten.\r\nDie Dateien sind in eine gängige Archiv-Datei (z.B. ZIP-Format) zu packen, wobei folgende drei Ordner in dieser vorhanden sein müssen:\r\n1. Informationen (In diesen Ordner gehören die hier gegenständigen Informationen.)\r\n2. Antrag (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie meines Antrages.)\r\n3. Bescheid (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie Ihres Bescheides.)\r\nNach Fertigstellung der Archiv-Datei ist dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines beliebigen Mitarbeiters bzw. einer beliebigen Mitarbeiterin des LLUR zu versehen. Ich nehme an das die entsprechenden Voraussetzungen insbesondere in Ihrer für Abfall zuständigen Abteilung vorliegen (Sofern Sie entgegen meinem Antrag auf die Signatur verzichten, bitte ich um Auskunft darüber, ob irgendjemand beim LLUR qualifizierte elektronische Signaturen erstellen kann.)\r\nIm Anschluss daran sind die Archiv-Datei und die dazugehörige qualifizierte elektronische Signatur in eine weitere Archiv-Datei zu packen, wobei diese in geeigneter Weise im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 LDSG (Datenverarbeitung ist die Verwendung personenbezogener Daten. Dabei ist (…) Verschlüsseln das Verändern personenbezogener Daten derart, dass ohne Nutzung des Geheimnisses die Kenntnisnahme vom Inhalt der Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.) zu verschlüsseln ist (z.B. mit der auch für kommerzielle Zwecke kostenlosen Software 7-ZIP (vgl. http://www.7-zip.de/) ). Hinsichtlich der Sicherheit von Passwörtern kann ich die Seite „http://www.1pw.de/brute-force.html“ empfehlen. Aufgrund dessen bitte ich um die Verwendung eines Passwortes, welches lediglich aus Groß- und Kleinbuchstaben besteht und eine Länge von 15 Zeichen hat. Selbst mit dem derzeit schnellsten Einzel-PC würde man für die Entschlüsselung eines solchen Passwortes mit einem Brute-Force-Angriff mehr als 811.547.028 Jahre (also fast eine Milliarde Jahre) benötigen, so dass eine Entschlüsselung ohne Kenntnis des Passwortes, wenn überhaupt in einem Menschenleben, nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.\r\nDie fertig verschlüsselte Archiv-Datei ist nachfolgend auf beliebige Art und Weise im Internet zum Download verfügbar zu machen, so dass ich mir die verschlüsselte Archiv-Datei selber herunterladen kann. Eine Möglichkeit wäre z.B. dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen Ihrer eigenen Server hochladen, so wie Sie es auch mit anderen Dateien tun (Bei Bedarf kann ich Ihnen auch ermöglichen, dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen von mir bereitgestellte Cloud-Speicher (z.b. Google Drive) hochladen können.). Zur weiteren Erhöhung der Sicherheit können Sie der Datei einen willkürlichen Namen geben und z.B. auch die Dateiendung verändern oder weglassen.\r\nEs versteht sich von selbst, dass Sie mir das Passwort für die Entschlüsselung, den Downloadlink und gegeben falls das Dateiformat bzw. die Dateiendung gut lesbar mitteilen müssen.\r\n\r\nFür jeden Fall einer (Teil-)Ablehnung meines Antrages, welcher auch darin besteht, dass von der beantragten Form irgendwie abgewichen wird, verlange ich eine elektronische Bescheidung in der Form der Zusendung eines Faxes an die weiter unten benannte Nummer.\r\n\r\nVor Erlass eines solchen Verwaltungsaktes, welcher in meine Rechte als Beteiligter eingreifen würde, verlange ich im Sinne des § 87 LvwG die Möglichkeit mich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Zuge dessen bitte ich dann um die Übersendung des Entwurfes des von Ihnen beabsichtigten belastenden Bescheides, damit ich mich zu diesem konkret äußern kann. \r\nDiese Vorgehensweise verwirklichen Sie nach meiner Kenntnis auch bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum die Betreiber von Windkraftanlagen anders behandelt werden dürfen als andere Antragsteller. Ganz im Gegenteil wäre solch eine Ungleichbehandlung nicht mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Einklang zu bringen, welcher sich letztendlich aus dem Art. 3 des Grundgesetzes ergibt. \r\nEs versteht sich von selbst, dass für den Zeitraum meiner Anhörung alle gegen Sie (also das LLUR) laufenden Fristen uneingeschränkt Ruhen, so dass sich hieraus keine Probleme ergeben. \r\n\r\nIch bitte um Bereitstellung der Informationen nicht vor dem 03.03.2017 (jedoch auch nicht später). Soweit mein Antrag (teilweise) abgelehnt wird, bitte ich jedoch um unverzügliche Bescheidung unter Beachtung meiner Anhörungsrechte.\r\n\r\nIch möchte an dieser Stelle feststellen, dass ich ausdrücklich KEINE Kommunikation Ihrerseits per Email wünsche, so dass es in dem Sinne keinen Zugang gemäß § 52 a LvwG gibt. Statt dessen können und dürfen Sie mich ausschließlich per Fax unter der Rufnummer „0 32 12 / 48 512 68“ kontaktieren.\r\n\r\nIch möchte auf jeden Fall anonym bzw. pseudonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C3%82%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte oder pseudonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität bzw. Pseudonymität aufheben.\r\n\r\nSofern durch diesen Antrag für mich Kosten entstehen würden, bitte ich Sie vor deren Entstehung um eine entsprechende Mitteilung, damit ich mich für oder gegen die Aufrechterhaltung meines Antrages entscheiden kann. \r\n\r\nÜber eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich sehr freuen. \r\n\r\nVielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_start": "Antrag nach dem IZG-SH/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
                "letter_end": "Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 PresseG SH zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2020 – 11 B 25/20; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 4 Abs. 2 IZG-SH und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
                "last_modified_at": "2019-07-19",
                "refusal_reasons": "§9.1.1: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigung, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§9.1.2: nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land\r\n§9.1.3: nachteilige Auswirkungen auf Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen\r\n§9.1.4: nachteilige Auswirkungen auf Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§9.1.5: nachteilige Auswirkungen auf Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6\r\n§9.2.1: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§9.2.2: Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind\r\n§9.2.3: Antrag ist bei einer Stelle gestellt, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt\r\n§9.2.4: Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§9.2.5: Antrag ist zu unbestimmt und wirk nicht innterhalb einer angemessenen Frist präzisiert\r\n§10.1.1: personenbezogene Daten würden offenbart, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist\r\n§10.1.2: Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, würden verletzt\r\n§10.1.3: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse würden zugänglich gemacht werden oder die Informationen unterliegen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis\r\n§10.1.4: die Interessen einer Person würden beeinträchtigt werden, die die beantragte Information der informationspflichtigen Stelle freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können",
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                "long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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                "letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
                "last_modified_at": "2012-09-01",
                "refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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Namentlich sind dies nach meiner Kenntnis die Folgenden aus dem Überordner „Einsichtnahme“ (wobei mit Ordner ein Ordner auf einem Computersystem gemeint ist):\r\n1. Ordner „1 Bescheid 1 026-032_2010“\r\na) Datei „Bescheid 1 026-032.pdf“\r\n2. Ordner „2 Bescheid 2 026-032_2010“\r\na) Datei „Bescheid 2 026-032.pdf“\r\n3. Ordner „3 Vorgang 026-032_2010“\r\na) Datei „Vorgang 026-032_2010.pdf“\r\n4. Ordner „4 Bescheid 004_2015“\r\na) Datei „Bescheid 004_2015.pdf“\r\n5. Ordner „5 Vorgang 004_2015“\r\na) Datei „STN Kreis Dithmarschen.pdf“\r\nb) Datei „Vorgang 004_2015.pdf“\r\n6. Ordner „6 Beschwerden 026-032_2010 & 004_2015“\r\na) Datei „1.pdf“\r\nb) Datei „2.pdf“\r\nc) Datei „3.pdf“\r\nd) Datei „4.pdf“\r\ne) Datei „5.pdf“\r\nf) Datei „6.pdf“\r\ng) Datei „7.pdf“\r\nh) Datei „8.pdf“\r\n7. Ordner „7 Überwachung Band 1 026-032_2010“\r\na) Datei „1 Allgemein.pdf“\r\nb) Datei „2 WEA 1.pdf“\r\nc) Datei „3 WEA 2.pdf“\r\nd) Datei „4 WEA 3.pdf“\r\ne) Datei „5 Statuscodelisten.pdf“\r\n8. Ordner „8 Überwachung Band 2 026-032_2010“\r\na) Datei „WEA 4.pdf“\r\nb) Datei „WEA 5.pdf“\r\nc) Datei „WEA 6.pdf“\r\nd) Datei „WEA 7.pdf“\r\n\r\nIch möchte eine (digitale bzw. elektronische) Kopie dieser Dateien bzw. Informationen haben.\r\nDabei bitte ich darum, eine vorhandene Strukturierung der Informationen (z.B. in Form von Verzeichnissen und der Dateibenennung) auf jeden Fall beizubehalten.\r\nDie Dateien sind in eine gängige Archiv-Datei (z.B. ZIP-Format) zu packen, wobei folgende drei Ordner in dieser vorhanden sein müssen:\r\n1. Informationen (In diesen Ordner gehören die hier gegenständigen Informationen.)\r\n2. Antrag (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie meines Antrages.)\r\n3. Bescheid (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie Ihres Bescheides.)\r\nNach Fertigstellung der Archiv-Datei ist dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines beliebigen Mitarbeiters bzw. einer beliebigen Mitarbeiterin des LLUR zu versehen. Ich nehme an das die entsprechenden Voraussetzungen insbesondere in Ihrer für Abfall zuständigen Abteilung vorliegen (Sofern Sie entgegen meinem Antrag auf die Signatur verzichten, bitte ich um Auskunft darüber, ob irgendjemand beim LLUR qualifizierte elektronische Signaturen erstellen kann.)\r\nIm Anschluss daran sind die Archiv-Datei und die dazugehörige qualifizierte elektronische Signatur in eine weitere Archiv-Datei zu packen, wobei diese in geeigneter Weise im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 LDSG (Datenverarbeitung ist die Verwendung personenbezogener Daten. Dabei ist (…) Verschlüsseln das Verändern personenbezogener Daten derart, dass ohne Nutzung des Geheimnisses die Kenntnisnahme vom Inhalt der Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.) zu verschlüsseln ist (z.B. mit der auch für kommerzielle Zwecke kostenlosen Software 7-ZIP (vgl. http://www.7-zip.de/) ). Hinsichtlich der Sicherheit von Passwörtern kann ich die Seite „http://www.1pw.de/brute-force.html“ empfehlen. Aufgrund dessen bitte ich um die Verwendung eines Passwortes, welches lediglich aus Groß- und Kleinbuchstaben besteht und eine Länge von 15 Zeichen hat. Selbst mit dem derzeit schnellsten Einzel-PC würde man für die Entschlüsselung eines solchen Passwortes mit einem Brute-Force-Angriff mehr als 811.547.028 Jahre (also fast eine Milliarde Jahre) benötigen, so dass eine Entschlüsselung ohne Kenntnis des Passwortes, wenn überhaupt in einem Menschenleben, nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.\r\nDie fertig verschlüsselte Archiv-Datei ist nachfolgend auf beliebige Art und Weise im Internet zum Download verfügbar zu machen, so dass ich mir die verschlüsselte Archiv-Datei selber herunterladen kann. Eine Möglichkeit wäre z.B. dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen Ihrer eigenen Server hochladen, so wie Sie es auch mit anderen Dateien tun (Bei Bedarf kann ich Ihnen auch ermöglichen, dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen von mir bereitgestellte Cloud-Speicher (z.b. Google Drive) hochladen können.). Zur weiteren Erhöhung der Sicherheit können Sie der Datei einen willkürlichen Namen geben und z.B. auch die Dateiendung verändern oder weglassen.\r\nEs versteht sich von selbst, dass Sie mir das Passwort für die Entschlüsselung, den Downloadlink und gegeben falls das Dateiformat bzw. die Dateiendung gut lesbar mitteilen müssen.\r\n\r\nFür jeden Fall einer (Teil-)Ablehnung meines Antrages, welcher auch darin besteht, dass von der beantragten Form irgendwie abgewichen wird, verlange ich eine elektronische Bescheidung in der Form der Zusendung eines Faxes an die weiter unten benannte Nummer.\r\n\r\nVor Erlass eines solchen Verwaltungsaktes, welcher in meine Rechte als Beteiligter eingreifen würde, verlange ich im Sinne des § 87 LvwG die Möglichkeit mich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Zuge dessen bitte ich dann um die Übersendung des Entwurfes des von Ihnen beabsichtigten belastenden Bescheides, damit ich mich zu diesem konkret äußern kann. \r\nDiese Vorgehensweise verwirklichen Sie nach meiner Kenntnis auch bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum die Betreiber von Windkraftanlagen anders behandelt werden dürfen als andere Antragsteller. Ganz im Gegenteil wäre solch eine Ungleichbehandlung nicht mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Einklang zu bringen, welcher sich letztendlich aus dem Art. 3 des Grundgesetzes ergibt. \r\nEs versteht sich von selbst, dass für den Zeitraum meiner Anhörung alle gegen Sie (also das LLUR) laufenden Fristen uneingeschränkt Ruhen, so dass sich hieraus keine Probleme ergeben. \r\n\r\nIch bitte um Bereitstellung der Informationen nicht vor dem 03.03.2017 (jedoch auch nicht später). Soweit mein Antrag (teilweise) abgelehnt wird, bitte ich jedoch um unverzügliche Bescheidung unter Beachtung meiner Anhörungsrechte.\r\n\r\nIch möchte an dieser Stelle feststellen, dass ich ausdrücklich KEINE Kommunikation Ihrerseits per Email wünsche, so dass es in dem Sinne keinen Zugang gemäß § 52 a LvwG gibt. Statt dessen können und dürfen Sie mich ausschließlich per Fax unter der Rufnummer „0 32 12 / 48 512 68“ kontaktieren.\r\n\r\nIch möchte auf jeden Fall anonym bzw. pseudonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C3%82%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte oder pseudonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität bzw. Pseudonymität aufheben.\r\n\r\nSofern durch diesen Antrag für mich Kosten entstehen würden, bitte ich Sie vor deren Entstehung um eine entsprechende Mitteilung, damit ich mich für oder gegen die Aufrechterhaltung meines Antrages entscheiden kann. \r\n\r\nÜber eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich sehr freuen. \r\n\r\nVielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n<<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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                    "Antrag nach dem IZG-SH\r\n\r\nSehr <Information-entfernt>\n\r\nhiermit bitte ich im Rahmen des IZG-SH um die Zugänglichmachung der im Verlauf dieses Antrages genannten Informationen in der BESCHRIEBENEN Art und Weise.\r\n\r\nSoweit mir bekannt ist, liegen die begehrten Informationen bei folgender Stelle vor:\r\nLandesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein\r\nTechnischer Umweltschutz/Regionaldezernat Südwest\r\nLLUR 77\r\n\r\nGegenstand meiner Anfrage sind ausschließlich die elektronisch bzw. digital vorliegenden Informationen (also insbesondere Dateien), welche bei anderweitigen bzw. bisherigen Verfahren nach dem IZG-SH im Rahmen der Zugänglichmachung bezüglich ALLER Originalakten, Originalunterlagen, Originaldateien, Originalinformationen, Originaldokumente und Original-Der-Gleichen (also vereinfacht gesagt wirklich ALLES), die beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein zu ALLEN bestehenden und geplanten Windkraftanlagen (WKA) in der Gemeinde (25715) Dingen vorliegen, angefallen sind.\r\nDabei geht es um die im Zuge von Schwärzungen entstandenen (PDF-)Dateien. Namentlich sind dies nach meiner Kenntnis die Folgenden aus dem Überordner „Einsichtnahme“ (wobei mit Ordner ein Ordner auf einem Computersystem gemeint ist):\r\n1. Ordner „1 Bescheid 1 026-032_2010“\r\na) Datei „Bescheid 1 026-032.pdf“\r\n2. Ordner „2 Bescheid 2 026-032_2010“\r\na) Datei „Bescheid 2 026-032.pdf“\r\n3. Ordner „3 Vorgang 026-032_2010“\r\na) Datei „Vorgang 026-032_2010.pdf“\r\n4. Ordner „4 Bescheid 004_2015“\r\na) Datei „Bescheid 004_2015.pdf“\r\n5. Ordner „5 Vorgang 004_2015“\r\na) Datei „STN Kreis Dithmarschen.pdf“\r\nb) Datei „Vorgang 004_2015.pdf“\r\n6. Ordner „6 Beschwerden 026-032_2010 & 004_2015“\r\na) Datei „1.pdf“\r\nb) Datei „2.pdf“\r\nc) Datei „3.pdf“\r\nd) Datei „4.pdf“\r\ne) Datei „5.pdf“\r\nf) Datei „6.pdf“\r\ng) Datei „7.pdf“\r\nh) Datei „8.pdf“\r\n7. Ordner „7 Überwachung Band 1 026-032_2010“\r\na) Datei „1 Allgemein.pdf“\r\nb) Datei „2 WEA 1.pdf“\r\nc) Datei „3 WEA 2.pdf“\r\nd) Datei „4 WEA 3.pdf“\r\ne) Datei „5 Statuscodelisten.pdf“\r\n8. Ordner „8 Überwachung Band 2 026-032_2010“\r\na) Datei „WEA 4.pdf“\r\nb) Datei „WEA 5.pdf“\r\nc) Datei „WEA 6.pdf“\r\nd) Datei „WEA 7.pdf“\r\n\r\nIch möchte eine (digitale bzw. elektronische) Kopie dieser Dateien bzw. Informationen haben.\r\nDabei bitte ich darum, eine vorhandene Strukturierung der Informationen (z.B. in Form von Verzeichnissen und der Dateibenennung) auf jeden Fall beizubehalten.\r\nDie Dateien sind in eine gängige Archiv-Datei (z.B. ZIP-Format) zu packen, wobei folgende drei Ordner in dieser vorhanden sein müssen:\r\n1. Informationen (In diesen Ordner gehören die hier gegenständigen Informationen.)\r\n2. Antrag (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie meines Antrages.)\r\n3. Bescheid (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie Ihres Bescheides.)\r\nNach Fertigstellung der Archiv-Datei ist dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines beliebigen Mitarbeiters bzw. einer beliebigen Mitarbeiterin des LLUR zu versehen. Ich nehme an das die entsprechenden Voraussetzungen insbesondere in Ihrer für Abfall zuständigen Abteilung vorliegen (Sofern Sie entgegen meinem Antrag auf die Signatur verzichten, bitte ich um Auskunft darüber, ob irgendjemand beim LLUR qualifizierte elektronische Signaturen erstellen kann.)\r\nIm Anschluss daran sind die Archiv-Datei und die dazugehörige qualifizierte elektronische Signatur in eine weitere Archiv-Datei zu packen, wobei diese in geeigneter Weise im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 LDSG (Datenverarbeitung ist die Verwendung personenbezogener Daten. Dabei ist (…) Verschlüsseln das Verändern personenbezogener Daten derart, dass ohne Nutzung des Geheimnisses die Kenntnisnahme vom Inhalt der Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.) zu verschlüsseln ist (z.B. mit der auch für kommerzielle Zwecke kostenlosen Software 7-ZIP (vgl. http://www.7-zip.de/) ). Hinsichtlich der Sicherheit von Passwörtern kann ich die Seite „http://www.1pw.de/brute-force.html“ empfehlen. Aufgrund dessen bitte ich um die Verwendung eines Passwortes, welches lediglich aus Groß- und Kleinbuchstaben besteht und eine Länge von 15 Zeichen hat. Selbst mit dem derzeit schnellsten Einzel-PC würde man für die Entschlüsselung eines solchen Passwortes mit einem Brute-Force-Angriff mehr als 811.547.028 Jahre (also fast eine Milliarde Jahre) benötigen, so dass eine Entschlüsselung ohne Kenntnis des Passwortes, wenn überhaupt in einem Menschenleben, nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.\r\nDie fertig verschlüsselte Archiv-Datei ist nachfolgend auf beliebige Art und Weise im Internet zum Download verfügbar zu machen, so dass ich mir die verschlüsselte Archiv-Datei selber herunterladen kann. Eine Möglichkeit wäre z.B. dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen Ihrer eigenen Server hochladen, so wie Sie es auch mit anderen Dateien tun (Bei Bedarf kann ich Ihnen auch ermöglichen, dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen von mir bereitgestellte Cloud-Speicher (z.b. Google Drive) hochladen können.). Zur weiteren Erhöhung der Sicherheit können Sie der Datei einen willkürlichen Namen geben und z.B. auch die Dateiendung verändern oder weglassen.\r\nEs versteht sich von selbst, dass Sie mir das Passwort für die Entschlüsselung, den Downloadlink und gegeben falls das Dateiformat bzw. die Dateiendung gut lesbar mitteilen müssen.\r\n\r\nFür jeden Fall einer (Teil-)Ablehnung meines Antrages, welcher auch darin besteht, dass von der beantragten Form irgendwie abgewichen wird, verlange ich eine elektronische Bescheidung in der Form der Zusendung eines Faxes an die weiter unten benannte Nummer.\r\n\r\nVor Erlass eines solchen Verwaltungsaktes, welcher in meine Rechte als Beteiligter eingreifen würde, verlange ich im Sinne des § 87 LvwG die Möglichkeit mich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Zuge dessen bitte ich dann um die Übersendung des Entwurfes des von Ihnen beabsichtigten belastenden Bescheides, damit ich mich zu diesem konkret äußern kann. \r\nDiese Vorgehensweise verwirklichen Sie nach meiner Kenntnis auch bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum die Betreiber von Windkraftanlagen anders behandelt werden dürfen als andere Antragsteller. Ganz im Gegenteil wäre solch eine Ungleichbehandlung nicht mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Einklang zu bringen, welcher sich letztendlich aus dem Art. 3 des Grundgesetzes ergibt. \r\nEs versteht sich von selbst, dass für den Zeitraum meiner Anhörung alle gegen Sie (also das LLUR) laufenden Fristen uneingeschränkt Ruhen, so dass sich hieraus keine Probleme ergeben. \r\n\r\nIch bitte um Bereitstellung der Informationen nicht vor dem 03.03.2017 (jedoch auch nicht später). Soweit mein Antrag (teilweise) abgelehnt wird, bitte ich jedoch um unverzügliche Bescheidung unter Beachtung meiner Anhörungsrechte.\r\n\r\nIch möchte an dieser Stelle feststellen, dass ich ausdrücklich KEINE Kommunikation Ihrerseits per Email wünsche, so dass es in dem Sinne keinen Zugang gemäß § 52 a LvwG gibt. Statt dessen können und dürfen Sie mich ausschließlich per Fax unter der Rufnummer „0 32 12 / 48 512 68“ kontaktieren.\r\n\r\nIch möchte auf jeden Fall anonym bzw. pseudonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C3%82%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte oder pseudonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität bzw. Pseudonymität aufheben.\r\n\r\nSofern durch diesen Antrag für mich Kosten entstehen würden, bitte ich Sie vor deren Entstehung um eine entsprechende Mitteilung, damit ich mich für oder gegen die Aufrechterhaltung meines Antrages entscheiden kann. \r\n\r\nÜber eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich sehr freuen. \r\n\r\nVielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"
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            "content": "Sehr geehrte(r) ....\r\nVielen Dank für Ihre E-Mail. Der Eingang Ihrer E-Mail wird Ihnen hiermit bestätigt. § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH enthält die Aufforderung an die informationspflichtige Stelle, Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien zur Verfügung zu stellen oder Informationsträger (CD) zugänglich zu machen. Die von Ihnen beschriebene Art und Weise des Zugangs zu Informationen ist rechtlich nicht vorgesehen. Ein Verwaltungsakt und damit ein rechtsmittelfähiger Bescheid mit Bezug auf Ihre konkrete Anfrage wird über dieses Informationsportal nicht erlassen. Ein Verwaltungsakt, der eine Vergünstigung oder/und eine Belastung im konkreten Einzelfall enthält, kann nur gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person erlassen werden. Da das Informationsportal zwar einen Betreiber hat, das Portal selbst jedoch nicht Urheber der konkreten Anfrage ist, wird ein Verwaltungsakt auch nicht gegenüber dem Informationsportal zu erlassen sein.\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Dienstaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde und Beschwerde jeder sonstigen Art\r\n\r\nSehr <Information-entfernt>\n\r\nIhre Rückmeldung ist rechtlich unhaltbar.\r\n\r\n1. Das IZG-SH dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26). In der benannten Richtlinie ist im Erwägungsgrund 14 und in Art. 3 Abs. 4 definiert, dass Sie in aller Regel meinem Wunsch hinsichtlich Form und Format zu entsprechen haben, und jede Abweichung davon von IHNEN ausführlich und verständlich begründet werden muss. In § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG-SH heißt es dazu, dass Sie dazu WICHTIGE GRÜNDE benötigen.\r\nSoweit das IZG-SH tatsächlich die Formate bzw. Formen auf die von Ihnen Benannten beschränkt, dürfte die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Schleswig-Holstein europarechtswidrig sein, da ihr selbst (und alleine darauf kommt es an) eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen ist, weil sie alle beliebigen Formate und Formen umfasst.\r\nDarüber hinaus dürfen Sie selbst, wenn Ihre Ablehnung meines Formates bzw. meiner Form gerechtfertigt wäre, nicht einfach meinen Antrag pauschal ganz ablehnen. Sie haben dann eine alternative Art der Zugänglichmachung zu eröffnen, was aber trotzdem eine (Teil-)Ablehnung darstellt.\r\nIm Sinne dessen sehe ich keine wichtigen Gründe, welche gegen eine Zugänglichmachung in der beantragten Form sprechen.\r\n2. Ich habe Ihnen ausdrücklich den Kontakt per Email verboten (PUNKT). Daher gibt es keinen Zugang im Sinne des § 52 a LvwG (PUNKT). Somit hat Ihre an mich versandte Nachricht, welche lediglich zusätzlich auf dem von Ihnen sogenannten Informationsportal veröffentlicht wird und die nur ich in Gänze in meinem (Email-)Account einsehen kann, keine rechtliche Bedeutung (PUNKT). Satt dessen sollten Sie mich ausschließlich per Fax kontaktieren (PUNKT). Das Alles gilt auch uneingeschränkt weiterhin (Punkt).\r\nBitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung binnen der entsprechenden Frist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 IZG-SH elektronisch an meine bereits genannte Faxnummer mit.\r\n\r\nSofern Sie weiterhin in dieser europarechtswidrigen Weise das IZG-SH anwenden, werde ich mich an die für die Kontrolle der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie zuständigen Stelle bei der EU wenden.\r\n\r\nDas Ganze wird so öffentlich wie irgendwie möglich passieren\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\r\nAnfragenr: 20231\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Sehr <Information-entfernt>\n\r\nauf diesem Wege möchte ich meine Nachricht vom heutigen Tage ergänzen.\r\n\r\nSie Schreiben u.a. das § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH die Aufforderung an die informationspflichtige Stelle enthält, KOPIEN ZUR VERFÜGUNG STELLEN.\r\n\r\nIn meinem Antrag geht es im nichts Anderes.\r\nIch habe beantragt, dass Sie mir KOPIEN der benannten Informationen auf die beschriebene Art und Weise ZUR VERFÜGUNG STELLEN.\r\n\r\nEigentlich heißt es ja im benannten Satz, wie folgt: „(...) Kopien, auch durch Versendung, zur Verfügung zu stellen (...)“\r\nDaraus folgt, dass Sie mir mitnichten nur Kopien durch Versendung verschaffen müssen, was aus dem Wort „auch“ deutlich wird. Sie müssen mir diese grundsätzlich auf beliebige Art und Weise zur Verfügung stellen (z.B. auf die von mir Beantragte).\r\n\r\nSoll bzw. kann ich Ihrer Rückmeldung entnehmen, dass sich die gewünschten Informationen auf einer CD befinden, da sich die Zugänglichmachung von Informationsträgern nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf bereits vorhandenen Informationsträger bezieht, welche mir ganz konkret ohne die Anfertigung von Kopien zugänglich gemacht werden?\r\nAlles andere würde nämlich unter die Zurverfügungstellung von Kopien fallen.\r\n\r\nIn Hinblick auf meinen zusätzlichen Vortrag ist Ihr Handeln noch weniger zu rechtfertigen.\r\n\r\nDie Umweltinformationsrichtlinie bezweckt einen technologieoffenen Zugang zu (Umwelt-)Informationen, welcher in beliebigen Formaten und Formen erfolgen soll.\r\n\r\nDaher bin ich schon sehr gespannt auf die Gründe für Ihre eventuelle (Teil-)Ablehnung, welche abschließend im IZG-SH definiert sind und die sich an den strengen Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie messen lassen müssen.\r\n\r\nIch erwarte Ihre fristgemäße rechtskonforme Entscheidung per Fax.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\r\nAnfragenr: 20231\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Sehr <Information-entfernt>\n\r\nauf diesem Wege möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ich beabsichtige bei nicht fristgemäßer gesetzeskonformer Bearbeitung bis zum 06.03.2017 eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO (Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.) zu erheben.\r\n\r\nIn dem Sinne bitte ich um Beratung und Auskunft hinsichtlich aller Erfordernisse einer solchen Klage (also z.B. die Benennung des zuständigen Gerichts, die Form der Klage usw.). Dabei möchte ich auch von Ihnen wissen, ob die Voraussetzungen für solch eine für mich erfolgreiche Klage überhaupt vorliegen. Im Hinblick darauf weise ich auf § 155 Abs. 4 VwGO (Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.) hin, da Ihnen entsprechende Auskünfte sehr einfach möglich sind, und Sie mich ansonsten absichtlich in die Kostenfalle laufen lassen würden. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum Sie für mich negativen Vortrag nicht schon jetzt und nicht erst in einem Prozess anbringen können. Ganz im Gegenteil dient dies der Entlastung der Gerichte.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\r\nAnfragenr: 20231\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nPostanschrift\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/",
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            "content": "Sehr <Information-entfernt>\n\nwir haben das LLUR mit gleicher Post um eine Stellungnahme gebeten \n(Frist bis einschließlich zum 12.05.2017). Die bei uns eingetretene \nzeitliche Verzögerung bitten wir nachzusehen.\n\nÜber das weitere Verfahren werden wir Sie informieren.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr <Information-entfernt>\n\nmit zwischenzeitlich eingehender Stellungnahme lehnt das LLUR den von \nIhnen mittels eines anonymen Antrags begehrten Informationszugang (in \nder von Ihnen gewünschten Form) ab. Rechtsfehler in den Erwägungen des \nLLUR sind nicht zu erkennen.\n\n*1. *\nDas LLUR führt auf, dass Ihr anonymer Antrag auf geschwärzte Dateien \ngerichtet sei, die nach mehrfacher vorangegangener Akteneinsicht, \nzuletzt im Februar diesen Jahres, für eine bei dem LLUR namentlich \nbekannte antragstellende Person erstellt worden seien. Dazu seien \nmehrere in Papierform vorliegende Ordner eingescannt und wegen einer \nVielzahl personenbezogener Daten nach elektronischer Schwärzung auf \neinem Laptop zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Im Rahmen \nder Einsichtnahme seien von der antragstellenden Person die Inhalte \naller Dateiordner abgefilmt worden. Der anonym gestellte Antrag betreffe \neben diese Dateien, wobei die Zuordnung anhand der Ordnerbezeichnungen, \nder Wortwahl und des Schreibstils sowie der Faxnummer möglich sei. Das \nlasse nach Auffassung des LLUR nur den Schluss zu, dass es sich entweder \num dieselbe natürliche Person handele oder die Dateien weitergeben \nworden seien. Vor diesem Hintergrund kommt das LLUR zu folgender \nweiterer Einschätzung:\n\nSoweit es die nicht personenbezogenen Informationen aus diesen Dateien \nbetreffe, lägen Ihnen diese Daten wegen der mehrfachen Einsichtnahme in \ndie Originalakten bereits (mehrfach) vor. Auf diese Informationen \nbestehe nach Einschätzung des LLUR daher kein Anspruch nach § 3 Satz 1 \nIZG-SH mehr.\nSoweit es die Informationen aus diesen Dateien betreffe, die einen \nPersonenbezug zu Dritten aufweisen, komme nach Einschätzung des LLUR \ngem. § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH eine Bekanntgabe nicht in Betracht, da die \nangehörten Dritten einer Bekanntgabe nicht zugestimmt hätten.\n\nWeitergehend weist das LLUR darauf hin, dass die antragstellende Person \nbei Zweifeln, ob die anfragenden Personen identisch sind, zu bitten sei, \nsich zu offenbaren, um i.S. von § 10 IZG-SH überhaupt Prüfungen \ndurchführen zu können. Sollte es sich um dieselbe Person handeln, sei \nder Informationszugang ohne Schwärzung nicht statthaft; sollte es sich \num eine andere Person handeln, müsste nach Einschätzung des LLUR ggfs. \nneu entschieden werden.\n\nErgänzend führt das LLUR auf, dass es nicht über eine qualifizierte \nelektronische Signatur für die Versendung von E-Mails oder die \nErstellung von Bescheiden verfüge. Die Zurverfügungstellung der \ngewünschten Daten mittels eines \"benutzerverwalteten Downloadbereiches \nauf der Webseite des LLUR (nicht öffentlicher Link mit Kennwortschutz \no.ä.)\" sei derzeit nicht möglich; die von Ihnen gewünschten \nÜbermittlungsoptionen stünden damit nicht zur Verfügung.\n\n*2.*\nDie Einschätzungen des LLUR bewerten wir wie folgt:\n\nWas die Ausführungen des LLUR zu der angenommenen Personenidentität bzw. \nzu einer Weitergabe der Daten betrifft, sind diese für uns plausibel und \nnachvollziehbar. Es besteht für uns daher kein Anlass, die Einschätzung \ndes LLUR, es bestehe eine Personenidentität zwischen der namentlich \nbekannten antragstellenden Person und der anonym antragstellenden \nPerson, in Zweifel zu ziehen. Insbesondere die Zuordnungskriterien \n\"Wortwahl\" und \"Schreibstil\" - in Kombination mit der bereits bekannten \nFaxnummer als weiteres Zuordnungskriterium - lassen unserer Ansicht nach \nunweigerlich auf eine Personenidentität schließen.\n\nVor diesem Hintergrund ist die rechtliche Auffassung des LLUR, dass ein \nAnspruch auf Erteilung der Informationen, die keinen Personenbezug \naufweisen, gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH wegen offensichtlicher \nRechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen ist, nicht zu beanstanden, da \nIhnen diese Daten bereits vorliegen.\nDas Gesetz selbst enthält keine Definition darüber, wann von einer \noffensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist. In der \nRechtsprechung sind dazu zwei Fallgruppen entwickelt worden, nämlich der \nsog. behörden- und der verwendungsbezogene Missbrauch der Antragstellung \n(VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 21.09.2015, 4 K 146/15.NW; OVG \nKoblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG). Unter \nBerücksichtigung der restriktiven Anwendung der Ausschlussgründe liegt \nein Fall des behördlichen Missbrauchs beispielsweise dann vor, wenn der \nAntragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt. In \ndiesem Zusammenhang gehen die Ansichten auseinander, ob es für den \nAusschlussgrund ausreicht, dass die beantragten Informationen generell \nbereits erteilt worden sind (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. \n17/1610, S. 24, 25 i.V.m. Drs. 16/722, S. 34; OVG Koblenz, Urteil vom \n30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG, Ziffer I 2b.aa; vgl. auch BT.-Drs. zum UIG \n(Bund) 15/3406, S. 19), oder ob es erforderlich ist, dass die \nInformationen bereits in der begehrten Form vorliegen (OVG Schleswig, \nUrteil vom 06.12.2012, 4 LB 11/12, Rn. 53).\nUnserer Einschätzung nach ist es für das Eingreifen des \nAusschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH ausreichend, wenn die \nbegehrten Informationen bei dem Antragsteller bereits generell \nvorliegen. Bereits dann ist dem Gesetzeszweck (Transparenz- bzw. \nKontrollgedanken; vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 14/2374) \nGenüge getan.\n\nSoweit es um die Informationen geht, die auf Grund des Personenbezuges \nzu Dritten geschwärzt worden sind und Ihnen daher nicht vorliegen, ist \nrichtigstellend zunächst festzuhalten, dass eine Prüfung nach § 10 \nIZG-SH grundsätzlich auch dann durchgeführt werden kann, wenn die \nIdentität des Antragstellers nicht bekannt ist. Den betroffenen Dritten \nist der Name des Antragstellers grundsätzlich nicht bekannt zu \ngeben(abweichend der Landesbeauftragte für Datenschutz und \nInformationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seinem 22. Datenschutz- und \nInformationsfreiheitsbericht, 2015, Seite 100ff (zu § 9 Abs. 1 a) IFG \nNRW). (Etwas anderes kann gelten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass \nder Antragsteller mit den Informationen den betroffenen Dritten z.B. \nschädigen will, § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH). Letztendlich kann diese \nRechtsfrage jedoch dahingestellt bleiben, da uns das LLUR auf \ntelefonische Nachfrage mitgeteilt hat, dass diese Prüfung im Rahmen \nIhres namentlich gestellten Antrags durchgeführt worden sei. Ferner \nhaben wir die telefonische Auskunft von dem LLUR erhalten, dass Ihnen \ngegenüber im Rahmen der namentlichen Antragstellung ein Bescheid nach \ndem IZG-SH erlassen worden sei, in dem die Gründe für die Ablehnung \n(einschließlich der Interessenabwägung) dargelegt worden seien.\n\n*3.*\nWas die konkrete Art des begehrten Informationszugangs betrifft, kanndas \nIZG-SH generell nicht dahingehend einschränkend verstanden werden, dass \neine bestimmte Art des Informationszugangs, die auf Grund der Masse an \nInformationen gewählt wird, nicht zu gewähren ist (eine Cloud-Lösung \nkommt nicht in Betracht; vielmehr könnte beispielsweise die Einrichtung \neines nicht öffentlichen Links auf der Webseite der \ninformationspflichtigen Stelle in Erwägung gezogen werden). In dem \nkonkreten Fall kommt es letztendlich darauf aus den genannten Gründen \nnicht an.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nzunächst möchte ich einen Abschnitt aus meinem Antrag zitieren (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/bei-bisherigen-anfragen-gema-Antragsteller/in-angefallene-dateien-in-bezug-auf-wkas-in-der-gemeinde-dingen/#nachricht-61916):\r\n\r\n„Ich möchte auf jeden Fall anonym bzw. pseudonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C3%82%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte oder pseudonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität bzw. Pseudonymität aufheben.“\r\n\r\nIn dem Sinne stelle ich mir die Frage, wie das Handeln das LLUR zu bewerten ist, da es ganz offensichtlich den (gescheiterten) Versuch unternommen hat, die Identität meiner Person zu offenbaren. Hiermit beschwere ich mich ausdrücklich über dieses Vorgehen des LLUR bei Ihnen.\r\n\r\n\r\nDie Schlussfolgerungen des LLUR sind FALSCH!!!!!\r\nWeder bin ich die selbe natürliche Person noch sind die Dateien an mich weitergegeben worden. Ich habe lediglich Kenntnis von der Tatsache der Existenz der Dateien an sich und den dazugehörigen Benennungen. Dies wird auch aus meinem Antrag deutlich (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/bei-bisherigen-anfragen-gema-Antragsteller/in-angefallene-dateien-in-bezug-auf-wkas-in-der-gemeinde-dingen/#nachricht-61916) Aus diesem Grunde habe ich auch noch nie beim LLUR Einsicht genommen, so dass mir keine Daten vorliegen.\r\n\r\nAuch Ihre Schlussfolgerungen sind FALSCH!!!!!\r\nDie von Ihnen sogenannten Zuordnungskriterien lassen nicht den geringsten Schluss zu, dass ich die namentlich bekannten antragstellenden Person bin. So ist es beispielsweise nicht verboten, dass ich Texte und damit Schreibstil und Wortwahl einer anderen Person nutzte oder dass ich Schreiben für mich von Dritten erstellen lasse. Des Weiteren ist es nicht unüblich, dass sich mehrere natürliche Personen eine Faxnummer teilen oder eine bestehende Faxnummer neu vergeben wird.\r\nIn dem Sinne kann ich nur sagen, dass mir persönlich die Daten NICHT vorliegen, so dass ich darüber irritiert bin, dass Sie einfach so davon ausgehen.\r\n\r\n\r\nIch wäre dazu bereit meine Identität gegenüber dem ULD zu offenbaren, soweit absolut sicher gestellt ist, dass diese Information keinem Dritten (insbesondere dem LLUR) zur Kenntnis gelangt, und die entsprechenden Daten unmittelbar nach der Feststellung, dass ich im Sinne Ihres letzten Schreibens eine andere natürliche Person bin, sofort und unwiederbringlich gelöscht werden.\r\nDie (alleinige) Tatsache, dass ich eine andere natürliche Person bin als die von Ihnen und dem LLUR Angenommene, können Sie dann dem LLUR mitteilen. Eine darüber hinausgehende Kenntnis personenbezogener Daten ist für das LLUR zur Bearbeitung meines Antrages nicht erforderlich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 20231\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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                    "\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n"
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