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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"description": "Zur Durchführung ihrer/seiner Aufgaben bedient sich die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler des Bundeskanzleramtes, das vom Chef des Bundeskanzleramtes geleitet wird. Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler über die laufenden Fragen der allgemeinen Politik und die Arbeit in den Bundesministerien. Es bereitet die Entscheidungen der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers vor und achtet auf ihre Durchführung.\r\n\r\nAufgabe des Bundeskanzleramtes ist es auch, die Arbeiten der Bundesministerien zu koordinieren.\r\n\r\nDem Bundeskanzleramt obliegt ferner die Durchführung der Sekretariatsgeschäfte der Bundesregierung. Es ist für die Vorbereitung der Sitzungen des Kabinetts und der Kabinettausschüsse sowie der Beschlüsse der Bundesregierung zuständig.\r\n\r\nDesweiteren ist das Bundeskanzleramt zuständig für die Gesamtplanung und Koordinierung der Landesverteidigung.\r\n\r\nSiehe http://www.bund.de/DE/Behoerden/B/BKAmt/Bundeskanzleramt.html",
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"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"letter_start": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2020-06-19",
"refusal_reasons": "§ 1.3: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften gehen vor\r\n§ 2.1: Es liegen keine amtlichen Informationen vor\r\n§ 3.1.a: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen\r\n§ 3.1.b: nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§ 3.1.c: nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit\r\n§ 3.1.d: nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden\r\n§ 3.1.e: nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle\r\n§ 3.1.f: nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr\r\n§ 3.1.g: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen\r\n§ 3.2: das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden\r\n§ 3.3.a: die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandungen wird beeinträchtigt\r\n§ 3.3.b: die Beratungen von Behörden werden beeinträchtigt\r\n§ 3.4: die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt\r\n§ 3.5: Information einer anderen öffentlichen Stelle, soll nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden\r\n§ 3.6: das Bekanntwerden der Information wäre geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen\r\n§ 3.7: keine Aufkunft vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht\r\n§ 3.8: keine Auskunft von Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen\r\n§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 5: Schutz personenbezogener Daten\r\n§ 6: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 7: Die Behörde hat keine Verfügungsberechtigung\r\n§ 9.3: Der Antragsteller verfügt bereits über die Informationen oder kann sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen\r\n§ 96: Absatz 4 Satz 3 BHO Ausnahme des Bundesrechnungshofs",
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"request_note_html": "<p>Presseanfragen können nur von Journalist*innen gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage einen Nachweis über Ihre journalistische Tätigkeit bei (z.B. Presseausweis). Bitte denken Sie daran, eine kurze Einleitung zu Ihrer Anfrage zu schreiben.</p>",
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"letter_start": "Presseanfrage\r\n\r\nGuten Tag,",
"letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft verpflichtet sind. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2019 – 6 A 7.18, Rn. 13 m.w.N.; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16).\r\n\r\nBelange, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"long_description": "[Gebührenregelung](https://dejure.org/gesetze/VIG/7.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.317760.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217615.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:",
"letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"last_modified_at": "2012-09-01",
"refusal_reasons": "§3.1.a.aa: nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr\r\n§3.1.a.bb: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\r\n§3.1.b: laufendes Verfahren\r\n§3.1.c: fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle sind beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt\r\n§3.1.d: Informationen sind im Rahmen einer Dienstleistung entstanden, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat\r\n§3.1.e: Informationen sind vor mehr als fünf Jahren entstanden\r\n§3.2.a: Schutz personenbezogener Daten\r\n§3.2.b: Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte\r\n§3.2.c: Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen\r\n§3.2.d: Meldungen oder Unterrichtungen über vorschriftswidrige Erzeugnisse\r\n§4.1: Antrag ist nicht hinreichend bestimmt\r\n§4.3.1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu Vorbereitung von Entscheidungen\r\n§4.3.2: vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen\r\n§4.3.3: behördliche Maßnahmen würde gefährdet\r\n§4.3.4: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt\r\n§4.3.5: noch nicht abschließend ausgewerteten Daten\r\n§4.4: missbräuchlich gestellter Antrag\r\n§4.5: Information bereits verfügbar in allgemein zugänglichen Quellen",
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"long_description": "[Gebührenordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/BJNR373200994.html)\r\n[Rechtsprechung](http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.275111.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.295520.de&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217614.de&max=)",
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"letter_start": "Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:",
"letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
"last_modified_at": "2005-02-14",
"refusal_reasons": "§8.1.1: nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit\r\n§8.1.2: nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.1.3: nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen\r\n§8.1.4: nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,\r\n§8.2.1: Antrag ist offensichtlich missbräuchlich gestellt worden\r\n§8.2.2. Antrag bezieht sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1\r\n§8.2.3: Antrag wurde bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt und kann sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann\r\n§8.2.4. Antrag bezieht sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten\r\n§8.2.5. Antrag ist zu unbestimmt und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert worden\r\n§9.1.1 das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wird\r\n§9.1.2 Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt\r\n§9.1.3 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen\r\n§9.2 Umweltinformationen privater Dritter deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte",
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"content": "Sehr geehrter [geschwärzt],\r\n\r\nmit E-Mail vom 2. Dezember 2020 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung\r\n\"Sämtliche[r] Kommunikation des Bundeskanzleramts mit der Gavi (Global Alliance for Vaccines and Immunisation) im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 15.05.2020.\"\r\n\r\nAuf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen:\r\nSie erhalten Zugang zu den unter I. aufgeführten Dokumenten.\r\nDie Kosten des Verfahrens werden auf 15,00 EUR festgesetzt.\r\n\r\nGründe:\r\nI.\r\n\r\nIhnen wird gemäß § 1 Abs. 1 IFG Zugang zu den nachfolgend aufgelisteten Informationen des Bundeskanzleramtes gewährt:\r\nLfdNr.|Aktenzeichen|Datum des Dokuments|Bezeichnung/Beschreibung\r\n1|220-65010-Ge-038/5/2020|04.05.2020|Schreiben Gavi\r\n2|220-65010-Ge-038/5/2020|19.05.2020|E-Mail-Antwort auf Schreiben der GAVI vom 04.05.2020\r\n\r\nDer Zugang wird durch Übersendung einfacher Kopien als Anlage zu diesem Bescheid gewährt.\r\n\r\nII.\r\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Gebühr ist gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.\r\n\r\nDie Gebühr bemisst sich bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall kein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebühren-Verordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Hier ist ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgesehen.\r\n\r\nDie Höhe der konkreten Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall.\r\nZugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16).\r\n\r\nFür die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 90 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 EUR, 120 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR sowie 35 Minuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem Pauschalstundenstand von 60,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 170,00 EUR.\r\n\r\nUnter Ausübung des Ermessens, das dem Bundeskanzleramt bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens zusteht, und unter Beachtung der Prämisse, die antragstellende Person durch die Gebührenfestsetzung weder in unzumutbarer Weise zu belasten noch ein grobes Missverhältnis zu dem Wert der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung herzustellen, werden die Kosten auf 15,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht der Mindestgebühr des Gebührenrahmens.\r\n\r\nSie werden gebeten, die Gebühr von 15,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens: \"[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\", innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig zu überweisen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n[geschwärzt]",
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"subject": "AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#204811]",
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" erhalten. \n\nAus dem Schreiben geht hervor, dass 2 Dokumente als Anlage beigefügt sein sollten. Leider fehlten diese 2 Dokumente bzw. Anlagen, sodass ich nur das Schreiben mit den Kosten erhalten habe. \n\nIch möchte Sie bitten, mir diese Dokumente erneut zu schicken.\n\nZudem wurde ich gebeten, die Kosten mit Angabe eines bestimmten Verwendungszwecks ("
],
[
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"[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]"
],
[
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"\" zu überweisen, indem mein Nachname ("
],
[
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"[geschwärzt]"
],
[
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") falsch geschrieben wurde. \n\nIch habe die Überweisung bereits durchgeführt und habe die Schreibweise so wie angegeben in Ihrem Brief verwendet.\n\nMit freundlichen Grüßen\n"
],
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"[geschwärzt]"
],
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"\n\n\n\nAnfragenr: 204811\nAntwort an: "
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"[geschwärzt]"
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"\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n"
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"[geschwärzt]"
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[
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"\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n"
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"sender": "<< Anfragesteller:in >>",
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"subject": "Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nim Anhang erhalten Sie die Unterlagen zum Bescheid vom 25. Januar 2021.\r\nIch bitte das Büroversehen zu entschuldigen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)"
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"\n\r\nim Anhang erhalten Sie die Unterlagen zum Bescheid vom 25. Januar 2021.\r\nIch bitte das Büroversehen zu entschuldigen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Bundeskanzleramt",
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"subject": "Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom 05. Februar 2021 AZ: [geschwärzt] – [geschwärzt]",
"content": "Sehr [geschwärzt],\r\n\r\nvielen Dank für die 2 versendeten Unterlagen am 05. Februar 2021 mit dem AZ: [geschwärzt] \r\nHiermit lege ich Widerspruch zu Ihrem Bescheid ein. \r\nBegründung:\r\nIn Ihrem Schreiben haben Sie folgende Unterlagen geschickt:\r\nLfd Nr.\tAktenzeichen\tDatum des Dokuments\tBezeichnung\r\n1\t220-65010-Ge-038/5/2020\t04.05.2020\tSchreiben Gavi\r\n2\t220-65010-Ge-038/5/2020\t19.05.2020\tE-Mail-Antwort auf Schreiben der GAVI vom 04.05.2020\r\n\r\nIn der E-Mail-Antwort vom Bundeskanzleramt an GAVI vom 19.05.2020 geht hervor, dass die Frau Bundeskanzlerin an dem Global Vaccine Summit 2020 am 04. Juni 2020 nicht teilnehmen werde. \r\nAber Frau Dr. Merkel hat an diesem Gipfel teilgenommen und eine Rede durch eine Videokonferenz gehalten. Ihre Rede vom 04. Juni 2020 ist auf der folgenden Seite ersichtlich:\r\nhttps://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin-merkel-anlaesslich-der-wiederauffuellungskonferenz-der-impfallianz-gavi-am-4-juni-2020-videokonferenz--1757954\r\nIn Ihrer Rede sicherte Frau Dr. Merkel der Impfallianz GAVI eine Unterstützung von 600 Millionen € in den folgenden 5 Jahren zu. \r\nDa Frau Dr. Merkel an dem Impfgipfel durch die Einladung von GAVI doch teilgenommen hat, muss es weitere Kommunikation zwischen dem Bundeskanzleramt und GAVI gegeben haben. Dr. Merkels Teilnahme an diesem Gipfel widerspricht der E-Mail-Antwort des Bundeskanzleramtes vom 19.05.2020. \r\nZudem ist eine Zusage von 600 Millionen € Unterstützung über einen Zeitraum von 5 Jahren ohne vorherige Kommunikation mit der zu unterstützenden Organisation schwer nachvollziehbar. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom 05. Februar 2021 AZ: "
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",\r\n\r\nvielen Dank für die 2 versendeten Unterlagen am 05. Februar 2021 mit dem AZ: "
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" \r\nHiermit lege ich Widerspruch zu Ihrem Bescheid ein. \r\nBegründung:\r\nIn Ihrem Schreiben haben Sie folgende Unterlagen geschickt:\r\nLfd Nr.\tAktenzeichen\tDatum des Dokuments\tBezeichnung\r\n1\t220-65010-Ge-038/5/2020\t04.05.2020\tSchreiben Gavi\r\n2\t220-65010-Ge-038/5/2020\t19.05.2020\tE-Mail-Antwort auf Schreiben der GAVI vom 04.05.2020\r\n\r\nIn der E-Mail-Antwort vom Bundeskanzleramt an GAVI vom 19.05.2020 geht hervor, dass die Frau Bundeskanzlerin an dem Global Vaccine Summit 2020 am 04. Juni 2020 nicht teilnehmen werde. \r\nAber Frau Dr. Merkel hat an diesem Gipfel teilgenommen und eine Rede durch eine Videokonferenz gehalten. Ihre Rede vom 04. Juni 2020 ist auf der folgenden Seite ersichtlich:\r\nhttps://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin-merkel-anlaesslich-der-wiederauffuellungskonferenz-der-impfallianz-gavi-am-4-juni-2020-videokonferenz--1757954\r\nIn Ihrer Rede sicherte Frau Dr. Merkel der Impfallianz GAVI eine Unterstützung von 600 Millionen € in den folgenden 5 Jahren zu. \r\nDa Frau Dr. Merkel an dem Impfgipfel durch die Einladung von GAVI doch teilgenommen hat, muss es weitere Kommunikation zwischen dem Bundeskanzleramt und GAVI gegeben haben. Dr. Merkels Teilnahme an diesem Gipfel widerspricht der E-Mail-Antwort des Bundeskanzleramtes vom 19.05.2020. \r\nZudem ist eine Zusage von 600 Millionen € Unterstützung über einen Zeitraum von 5 Jahren ohne vorherige Kommunikation mit der zu unterstützenden Organisation schwer nachvollziehbar. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,"
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"sender": "<< Anfragesteller:in >>",
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"subject": "Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 24. Februar 2021",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nauf Ihren Widerspruch vom 24. Februar 2021 gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes\r\nvom 27. Januar 2021 ergehen folgende Entscheidungen:\r\n1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.\r\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer.\r\n3. Die Kosten des Widerspruchverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt.\r\n\r\nGründe:\r\nI.\r\nMit E-Mail vom 2. Dezember 2020 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundeskanzleramt die Übersendung \"sämtliche[r] Kommunikation des Bundeskanzleramts mit der Gavi (Global Alliance for Vaccines and Immunisation) im Zeitraum vom 01 .01.2020 bis 15.05.2020.\"\r\nMit Bescheid vom 27 . Januar 2021, Ihnen zugestellt am 5. Februar 2021, wurden Ihnen zwei Dokumente zugänglich gemacht. Darüber hinaus konnten keine weiteren\r\namtlichen Informationen für den von Ihnen benannten Zeitraum ermittelt werden.\r\n\r\nMit Schreiben vom 24. Februar 2021 legten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie begründeten Ihren Widerspruch damit, dass Ihre Anfrage nicht vollständig bearbeitet worden sei und meinten; es müsse beispielsweise Informationen\r\ndarüber geben, dass die Bundeskanzlerin entgegen der Absage vom 19. Mai 2020 doch an der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2020 teilgenommen hatte sowie, dass über die Zusage auf der Konferenz zur Zahlung von 600 Millionen EUR Dokumente vorhanden sein müssten.\r\n\r\nII.\r\nIhr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 27. Januar 2021 ist recht- und zweckmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Ihr Widerspruch wird daher zurückgewiesen.\r\n\r\nDer Widerspruch ist unbegründet, weil auch nach erneuter Recherche keine über den Bescheid vom 27. Januar 2021 hinausgehenden amtlichen Informationen ermittelt\r\nwerden konnten.\r\n\r\nDer Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG setzt das Vorhandensein amtlicher Informationen voraus, ohne die Aktenführung selbst zu regeln.\r\n\r\nIn § 2 Abs. 1 IFG wird eine amtliche Information dabei definiert als ,jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu'\" Regelungen zur Aktenführung im Bundeskanzleramt ergeben sich aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Verbindung mit der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Registraturrichtlinie, RegR). Danach wird Schriftgut, das nach § 3 dieser Richtlinie als alle beider Erfüllung von Aufgaben des Bundes erstellten oder empfangenen Dokumente definiert wird, unabhängig von der Art seines Informationsträgers oder der Form seiner Aufzeichnung, soweit es aktenrelevant ist, in den Sachakten der jeweiligen\r\nFachreferate abgelegt. Die Registraturrichtlinie gebietet es aber nicht, sämtliches Schriftgut zu den Akten zu nehmen.\r\n\r\nWas zu den Akten zu nehmen ist, wird vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch den zuständigen Bearbeiter entschieden. Im Bundeskanzleramt werden Informationen unabhängig davon, ob sie aus einer SMS, einem Telefonat, einer E-Mail oder einer\r\nanderen Quelle stammen, nur dann zu den Akten genommen, wenn sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorganges relevant sind.\r\n\r\nBezüglich der Teilnahme der Bundeskanzlerin an der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2020 ist nicht auszuschließen, dass die Kommunikation beispielsweise aufgrund einer kurzfristigen Zusage, ausschließlich telefonisch erfolgt ist. Die Teilnahme der Bundeskanzlerin an sowie ihre Rede auf der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2021 sind unter dem Link: https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin-merkel-anlaesslich-der-wiederauffuellungskonferenz-der-impfallianz-gavi-am-4-juni-2020-videokonferenz--1757954 hinreichend dokumentiert und öffentlich abrufbar.\r\n\r\nIII.\r\nDie Kostenentscheidung in Bezug auf die Zurückweisung des Widerspruchs beruht auf [...]\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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