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Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. \r\nDer Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT).\r\nIn der Fußnote heißt es dazu: \"Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden.\"\r\nSiehe dazu:\r\nhttps://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html\r\n\r\nAllerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für Funkanlagen.\r\nWäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten.\r\nDie Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. 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Bewertung\r\n   - Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen\r\n\r\n2) Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen.\r\n   Darauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin.\r\n   Planen Sie an der Brücke Warnzeichen (\"Magnetisches Feld\") oder Verbotszeichen (\"Herzschrittmacher\") anzubringen ?\r\n\r\n3) Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es:\r\n   \"Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen.\"\r\n   Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV ?\r\n   z.B.:\r\n   - das Anbringen von Dauermagneten\r\n   - eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. 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                "letter_end": "Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 12a Abs. 1 LMG zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 7. November 2023 – 5 K 75/23.NW; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). \r\n\r\nVerweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid.\r\n\r\nVielen Dank im Voraus!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.\r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "refusal_reasons": "§ 3 (6) 1. Anwendungsbereich nicht eröffnet\r\n§ 3 (7) öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt übernimmt keine öffentlichen Aufgaben\r\n§ 7 (3) Einwilligung von Drittem verweigert\r\n§ 14 (1) 1. nachteilige Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zu Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit\r\n§ 14 (1) 2. nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens\r\n§ 14 (1) 3. Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden\r\n§ 14 (1) 4. Verfassungsschutz\r\n§ 14 (1) 5. unterliegt Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\r\n§ 14 (1) 6. nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs- und Sparkassenaufsichtsbehörden\r\n§ 14 (1) 7. IT-Sicherheit\r\n§ 14 (1) 8. Fortbestehen des Interesses der vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information\r\n§ 14 (1) 9. Beeinträchtigung eines Verfahrens zur Leistungsbeurteilung und Prüfung\r\n§ 14 (1) 10. nachteilige Auswirkungen auf Umwelt\r\n§ 14 (1) 11. noch nicht abgeschlossene Schriftstücke\r\n§ 14 (1) 12. missbräuchlicher Antrag\r\n§ 14 (2) Umweltinformationen\r\n§ 15 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses\r\n§ 16 (1) 1. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\n§ 16 (1) 2. Personenbezogene Daten\r\n§ 16 (1) 3. Statistikgeheimnis\r\n§ 16 (3) Ausnahme der Hochschulen",
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                "letter_end": "Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). \r\n\r\nM.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an.\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                "letter_end": "Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. \r\n\r\nAusschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. \r\n\r\nUnter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). \r\n\r\nDer Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.\r\n\r\nMeines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "content": "Antrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim.\r\nDort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18.\r\nSiehe auch:\r\nhttps://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z\r\n\r\nIm Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben.\r\nSiehe:\r\nhttps://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html\r\n\r\n\r\nDie Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht.\r\nDabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen.\r\n\r\nAuszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter:\r\nhttps://fragdenstaat.de/a/204235\r\n\r\n\r\nAnmerkung 1:\r\nIn der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. \r\nDer Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT).\r\nIn der Fußnote heißt es dazu: \"Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden.\"\r\nSiehe dazu:\r\nhttps://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html\r\n\r\nAllerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für Funkanlagen.\r\nWäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten.\r\nDie Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV.\r\nDaher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor.\r\n\r\n\r\nAnmerkung 2:\r\nDie Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 \"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen\" \r\nsiehe\r\nhttps://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf\r\ndefiniert in Tabelle A2.10 \"Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher\"\r\neine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT.\r\n\r\nBei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: \r\nMaßnahmen §6(3):\r\n• „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“\r\nAuslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10:\r\n• „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“\r\n\r\nBesonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte \r\n- mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,\r\n- mit passiven medizinischen Implantaten,\r\n- mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,\r\n- mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder\r\n- mit eingeschränkter Thermoregulation\r\n\r\nWäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten.\r\nSo wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich\r\n- Warnzeichen \"Magnetisches Feld\"\r\n- Verbotszeichen \"Herzschrittmacher\"\r\n- weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle\r\n\r\n\r\nMeine Fragen:\r\n\r\n1) Ist Ihnen die Thematik zu dem starken magnetischen Gleichfeld an der Brücke bekannt ?\r\n   Bitte stellen Sie die bei Ihnen vorhandenen relevanten Dokumente bereit, wie z.B.:\r\n   - Risikobewertung\r\n   - Maßnahmenkatalog inkl. Bewertung\r\n   - Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen\r\n\r\n2) Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen.\r\n   Darauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin.\r\n   Planen Sie an der Brücke Warnzeichen (\"Magnetisches Feld\") oder Verbotszeichen (\"Herzschrittmacher\") anzubringen ?\r\n\r\n3) Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es:\r\n   \"Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen.\"\r\n   Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV ?\r\n   z.B.:\r\n   - das Anbringen von Dauermagneten\r\n   - eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. Abmagnetisierungs-Vorrichtung (\"degaussing\")\r\n\r\n\r\nVielen Dank.\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 205311\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/205311/upload/5ac5142931d02d16d9fd7a83b7533309809ed763/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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                    "Antrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim.\r\nDort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18.\r\nSiehe auch:\r\nhttps://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z\r\n\r\nIm Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben.\r\nSiehe:\r\nhttps://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html\r\n\r\n\r\nDie Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht.\r\nDabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen.\r\n\r\nAuszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter:\r\nhttps://fragdenstaat.de/a/204235\r\n\r\n\r\nAnmerkung 1:\r\nIn der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. \r\nDer Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT).\r\nIn der Fußnote heißt es dazu: \"Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden.\"\r\nSiehe dazu:\r\nhttps://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html\r\n\r\nAllerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für Funkanlagen.\r\nWäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten.\r\nDie Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV.\r\nDaher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor.\r\n\r\n\r\nAnmerkung 2:\r\nDie Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 \"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen\" \r\nsiehe\r\nhttps://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf\r\ndefiniert in Tabelle A2.10 \"Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher\"\r\neine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT.\r\n\r\nBei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: \r\nMaßnahmen §6(3):\r\n• „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“\r\nAuslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10:\r\n• „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“\r\n\r\nBesonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte \r\n- mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,\r\n- mit passiven medizinischen Implantaten,\r\n- mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,\r\n- mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder\r\n- mit eingeschränkter Thermoregulation\r\n\r\nWäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten.\r\nSo wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich\r\n- Warnzeichen \"Magnetisches Feld\"\r\n- Verbotszeichen \"Herzschrittmacher\"\r\n- weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle\r\n\r\n\r\nMeine Fragen:\r\n\r\n1) Ist Ihnen die Thematik zu dem starken magnetischen Gleichfeld an der Brücke bekannt ?\r\n   Bitte stellen Sie die bei Ihnen vorhandenen relevanten Dokumente bereit, wie z.B.:\r\n   - Risikobewertung\r\n   - Maßnahmenkatalog inkl. Bewertung\r\n   - Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen\r\n\r\n2) Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen.\r\n   Darauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin.\r\n   Planen Sie an der Brücke Warnzeichen (\"Magnetisches Feld\") oder Verbotszeichen (\"Herzschrittmacher\") anzubringen ?\r\n\r\n3) Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es:\r\n   \"Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen.\"\r\n   Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV ?\r\n   z.B.:\r\n   - das Anbringen von Dauermagneten\r\n   - eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. 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Eine Zusammenfassung von gleichgelagerten Sachverhalten ist diesbezüglich sinnvoll. \r\n\r\nZunächst zu Ihrer Frage an den LBM, in der Sie nach den turnusmäßigen bzw. außerplanmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen am Brückenbauwerk Insheim gefragt haben. \r\nHierzu hat das Autobahnamt des LBM - ABA - (ab 01.01.2021 Autobahn GmbH des Bundes) mitgeteilt, dass das Bauwerk aktuell nicht für eine Generalinstandsetzung vorgesehen ist. \r\n\r\nAb dem 1. Januar 2021 übernimmt die Autobahn GmbH des Bundes die Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Autobahnen von den Bundesländern. Demzufolge wechselte die Zuständigkeit für das Bauwerk über die A 65 bei Insheim zum 1. Januar 2021 im Rahmen der Bundesfernstraßenreform zur Niederlassung Südwest der Autobahn GmbH des Bundes. Die der Niederlassung Südwest zugehörige Außenstelle Heidelberg wird das Bauwerk in Zukunft betreuen und zukünftige Maßnahmen in Verbindung mit dem Bauwerk vornehmen.\r\n\r\nNatürlich wird es in der Übergangsphase eine enge Zusammenarbeit zwischen den Niederlassungen Südwest und West geben, um einen geordneten Wechsel zu ermöglichen und die neuen Verantwortlichen zu unterstützen.\r\n\r\n\r\nZu Ihrer Anfrage an unser Haus nehme ich nach Rücksprache mit dem LBM (ABA) wie folgt Stellung: \r\n\r\n1)Ihre Frage:  \"Ist Ihnen die Thematik zu dem starken magnetischen Gleichfeld an der Brücke bekannt?\r\n  \t\t Bitte stellen Sie die bei Ihnen vorhandenen relevanten Dokumente bereit, wie z.B.:\r\n   \t\t- Risikobewertung\r\n  \t\t- Maßnahmenkatalog inkl. Bewertung\r\n \t\t- Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen\"\r\n\r\n\r\nDas Phänomen der „magnetischen Brücke“ ist dem Autobahnamt erst seit Beginn des Jahres 2019 bekannt. Die betroffenen Fahrzeugführer hatten sich zunächst an den ADAC gewandt. Dieser hatte dann ohne die Einbindung des ABA die Bundesnetzagentur beauftragt, Messungen durchzuführen. Diese Messungen fanden am 19. März 2019 statt. Der Bericht mit den Messergebnissen der Bundesnetzagentur lag dem Autobahnamt erstmals am 16. Dezember 2020 vor. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für Ihre E-Mail bedanken, durch die das Autobahnamt über die Ergebnisse dieser Messung informiert wurde. Leider wurden die Messergebnisse der Bundesnetzagentur nicht an das ABA weitergegeben.\r\n\r\nIn Anbetracht der Komplexität sind aus Sicht des ABA zusätzliche Untersuchungen sowie die Hinzuziehung weiterer Experten notwendig, um gegebenenfalls notwendige geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Wie eingangs erwähnt, wird die nun zuständige Niederlassung Südwest, die diese weiterführenden Untersuchungen begleiten wird, entsprechend durch die Niederlassung West (ehemals ABA)  unterstützt. \r\n\r\n\r\n2) Ihre Frage: \"Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen.\r\n   \t\tDarauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin.\r\n   \t\tPlanen Sie an der Brücke Warnzeichen (\"Magnetisches Feld\") oder Verbotszeichen (\"Herzschrittmacher\") anzubringen?\"\r\n\r\n \r\nWie bereits erläutert, hat das Autobahnamt Montabaur am 16.12.2020 erstmals Einsicht in die Messergebnisse der Bundesnetzagentur erhalten. Eine Bewertung dieser Messergebnisse durch das Autobahnamt Montabaur konnte in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Auch bedarf es hier weiterführender Untersuchungen und wissenschaftliche Unterstützung. Die Wirkung von Verkehrszeichen und deren Anordnung erfordern im Vorfeld eine eingehende Prüfung auf Basis gesicherter Erkenntnisse.\r\n\r\n \r\n3) Ihre Frage: \"Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es:\r\n   \t\t\"Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen.\"\r\n  \t\t Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV?\"\r\n  \t\t z.B.:\r\n   \t\t- das Anbringen von Dauermagneten\r\n\t\t- eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. Abmagnetisierungs-Vorrichtung (\"degaussing\")\"\r\n\r\nÜber den Einsatz von starken Dauermagneten in der Bauphase ist dem Straßenbaulastträger nichts bekannt. Ein solcher Einsatz wäre auch aus bautechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. Zur zielsicheren Feststellung von möglichen Ursachen für das Phänomen der „magnetischen Brücke“ sind weiterführende Untersuchungen notwendig. Anschließend bzw. parallel dazu können Strategien zum Umgang und gegebenenfalls zur Reduzierung der Messwerte entwickelt werden.\r\n\r\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nwie Sie den Ausführungen des Autobahnamtes entnehmen können, waren diesem die Messprotokolle der Bundesnetzagentur, die im Auftrag des ADAC erstellt wurden, nicht bekannt. Ich gehe davon aus, dass der Sachverhalt nun im Rahmen einer wissenschaftlichen Überprüfung begutachtet wird. \r\n\r\nVorsorglich weise ich auf § 19 Abs. 7 LTranspG hin. Danach besteht die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, anzurufen, wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz oder durch einen Informationszugang Ihre Rechte als verletzt ansehen. \r\n \r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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                    "\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie zeitgleich am 13.12.2020 an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und die Pressestelle des Landesbetriebes Mobilität in Koblenz  gerichtet haben. Da es sich um die gleiche Thematik handelt, beantworte ich in diesem Schreiben beide Vorgänge und gehe davon aus, dass dies in Ihrem Sinne ist. Das Landestransparenzgesetz möchte sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürger über die Hintergründe und Zielsetzungen staatlichen Handelns informiert werden. Eine Zusammenfassung von gleichgelagerten Sachverhalten ist diesbezüglich sinnvoll. \r\n\r\nZunächst zu Ihrer Frage an den LBM, in der Sie nach den turnusmäßigen bzw. außerplanmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen am Brückenbauwerk Insheim gefragt haben. \r\nHierzu hat das Autobahnamt des LBM - ABA - (ab 01.01.2021 Autobahn GmbH des Bundes) mitgeteilt, dass das Bauwerk aktuell nicht für eine Generalinstandsetzung vorgesehen ist. \r\n\r\nAb dem 1. Januar 2021 übernimmt die Autobahn GmbH des Bundes die Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Autobahnen von den Bundesländern. Demzufolge wechselte die Zuständigkeit für das Bauwerk über die A 65 bei Insheim zum 1. Januar 2021 im Rahmen der Bundesfernstraßenreform zur Niederlassung Südwest der Autobahn GmbH des Bundes. Die der Niederlassung Südwest zugehörige Außenstelle Heidelberg wird das Bauwerk in Zukunft betreuen und zukünftige Maßnahmen in Verbindung mit dem Bauwerk vornehmen.\r\n\r\nNatürlich wird es in der Übergangsphase eine enge Zusammenarbeit zwischen den Niederlassungen Südwest und West geben, um einen geordneten Wechsel zu ermöglichen und die neuen Verantwortlichen zu unterstützen.\r\n\r\n\r\nZu Ihrer Anfrage an unser Haus nehme ich nach Rücksprache mit dem LBM (ABA) wie folgt Stellung: \r\n\r\n1)Ihre Frage:  \"Ist Ihnen die Thematik zu dem starken magnetischen Gleichfeld an der Brücke bekannt?\r\n  \t\t Bitte stellen Sie die bei Ihnen vorhandenen relevanten Dokumente bereit, wie z.B.:\r\n   \t\t- Risikobewertung\r\n  \t\t- Maßnahmenkatalog inkl. Bewertung\r\n \t\t- Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen\"\r\n\r\n\r\nDas Phänomen der „magnetischen Brücke“ ist dem Autobahnamt erst seit Beginn des Jahres 2019 bekannt. Die betroffenen Fahrzeugführer hatten sich zunächst an den ADAC gewandt. Dieser hatte dann ohne die Einbindung des ABA die Bundesnetzagentur beauftragt, Messungen durchzuführen. Diese Messungen fanden am 19. März 2019 statt. Der Bericht mit den Messergebnissen der Bundesnetzagentur lag dem Autobahnamt erstmals am 16. Dezember 2020 vor. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für Ihre E-Mail bedanken, durch die das Autobahnamt über die Ergebnisse dieser Messung informiert wurde. Leider wurden die Messergebnisse der Bundesnetzagentur nicht an das ABA weitergegeben.\r\n\r\nIn Anbetracht der Komplexität sind aus Sicht des ABA zusätzliche Untersuchungen sowie die Hinzuziehung weiterer Experten notwendig, um gegebenenfalls notwendige geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Wie eingangs erwähnt, wird die nun zuständige Niederlassung Südwest, die diese weiterführenden Untersuchungen begleiten wird, entsprechend durch die Niederlassung West (ehemals ABA)  unterstützt. \r\n\r\n\r\n2) Ihre Frage: \"Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen.\r\n   \t\tDarauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin.\r\n   \t\tPlanen Sie an der Brücke Warnzeichen (\"Magnetisches Feld\") oder Verbotszeichen (\"Herzschrittmacher\") anzubringen?\"\r\n\r\n \r\nWie bereits erläutert, hat das Autobahnamt Montabaur am 16.12.2020 erstmals Einsicht in die Messergebnisse der Bundesnetzagentur erhalten. Eine Bewertung dieser Messergebnisse durch das Autobahnamt Montabaur konnte in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Auch bedarf es hier weiterführender Untersuchungen und wissenschaftliche Unterstützung. Die Wirkung von Verkehrszeichen und deren Anordnung erfordern im Vorfeld eine eingehende Prüfung auf Basis gesicherter Erkenntnisse.\r\n\r\n \r\n3) Ihre Frage: \"Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es:\r\n   \t\t\"Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen.\"\r\n  \t\t Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV?\"\r\n  \t\t z.B.:\r\n   \t\t- das Anbringen von Dauermagneten\r\n\t\t- eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. Abmagnetisierungs-Vorrichtung (\"degaussing\")\"\r\n\r\nÜber den Einsatz von starken Dauermagneten in der Bauphase ist dem Straßenbaulastträger nichts bekannt. Ein solcher Einsatz wäre auch aus bautechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. Zur zielsicheren Feststellung von möglichen Ursachen für das Phänomen der „magnetischen Brücke“ sind weiterführende Untersuchungen notwendig. Anschließend bzw. parallel dazu können Strategien zum Umgang und gegebenenfalls zur Reduzierung der Messwerte entwickelt werden.\r\n\r\nSehr "
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            "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\nvielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage, die Koordination mit den beteiligten Stellen und Ihre ausführliche Antwort.\n\nErlauben Sie mir noch eine Nachfrage:\n\nSie schreiben:\n\"Über den Einsatz von starken Dauermagneten in der Bauphase ist dem Straßenbaulastträger nichts bekannt. Ein solcher Einsatz wäre auch aus bautechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. \"\n\nIn den \"Berichten der Bundesanstalt für Straßenwesen - \nBrücken- und Ingenieurbau - Heft B 55\"\nsiehe:\nhttps://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/202/file/B55.pdf\nwird ein Prüfverfahren für die Bewehrung von Brücken vorgestellt:\nBei dem \"Gleichfeld-Streuflussverfahren\" erfolgt eine Magnetisierung der Bewehrung mit einem Dauermagneten, wobei das Magnetfeld durch die ggf. vorhandene - magnetisierbare - Bewehrung gestreut wird. \nDas Verfahren liefert einen Wert für die Betondeckung und kann auch zur Bestimmung des Durchmessers der Bewehrung verwendet werden. \n\nIch würde gerne wissen, ob dieses Prüfverfahren in der Vergangenheit bei der angesprochenen Brücke zum Einsatz kam.\nEs wäre nämlich eine Erklärung für deren Aufmagnetisierung.\n\nGerne kann ich dazu eine eigene IFG-Anfrage stellen.\nAn welche der neu geschaffenen Stellen wäre diese Anfrage zu richten ?\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 205311\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/205311/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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